Gesetz zur Reform der Berliner Verwaltung (Verwaltungsreformgesetz) Vom 19. Juli 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 19.07.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 241
Berichte
§ 20 BerichteÜber die Umsetzung dieses Gesetzes berichtet der Senat dem Abgeordnetenhaus jährlich zum 31. Oktober nach Maßgabe eines von dem für Verwaltungsreform zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bis zum 30. Juni vorzulegenden Fragen- und Problemkatalogs.
Personalmanagement
§ 6 Personalmanagement(1) Alle Behörden bedienen sich einer Personalplanung. Sie unterstützt die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung des Personals und eine gezielte Personalentwicklung. (2) Ein Instrument gezielter Personalentwicklung ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete (Rotation). Er findet grundsätzlich alle fünf bis zehn Jahre statt. Rotation in mehreren Aufgabengebieten ist regelmäßig Voraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung sowie für die Übertragung der Leitung des Steuerungsdienstes. (3) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch soziale, interkulturelle und methodische Kompetenz, werden in einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und das Auswahlverfahren nach Absatz 4. (4) Die Auswahl bei Personalentscheidungen ist unter Zugrundelegung des beruflichen Werdegangs in geeigneten Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierten Auswahlgesprächen oder gruppenbezogenen Auswahlverfahren) zu treffen und schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Zu Auswahlverfahren für Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 1 soll auch eine fachkundige Person hinzugezogen werden, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist. (5) Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden regelmäßig alle fünf Jahre beurteilt. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen; die Zwischenbewertungen 'oberer Bereich' und 'unterer Bereich' sind zulässig. (6) Mitarbeiterbefragungen und Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre durchzuführen, während des Zeitraumes der befristeten Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne von § 5 Abs. 1 mindestens jedes Jahr. Befragungen der Beschäftigten zum Führungskräfteverhalten (Führungskräfte-Feedback) finden mindestens alle zwei Jahre statt. (7) Führungskräfte sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens. (8) Das Personalmanagement berücksichtigt die Belange der Frauenförderung nach dem Landesgleichstellungsgesetz.
Bürgerorientierung
§ 3 Bürgerorientierung(1) Alle Behörden richten ihre Organisation und die Art ihrer Leistungserbringung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags und der gebotenen Wirtschaftlichkeit an den Anforderungen der Leistungsempfänger außerhalb der Berliner Verwaltung einschließlich der besonderen Belange der Wirtschaft aus. (2) In den Leistungs- und Verantwortungszentren, die durch ihr Leistungsspektrum geeignet sind, werden regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre Befragungen der Adressaten ihres Verwaltungshandelns durchgeführt (unter anderem Kundenbefragungen). Der Rhythmus der Befragungen und die spezifische Fragestellung sind im Rahmen von Zielvereinbarungen auf das Leistungsspektrum der jeweiligen Organisationseinheit abzustimmen. Die Ergebnisse und ein daraus entwickelter Maßnahmenplan werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Adressaten werden auf die Freiwilligkeit und die Möglichkeit der anonymen Beantwortung hingewiesen. (3) Von den nach diesem Gesetz vorgegebenen Organisationsregelungen kann zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen abgewichen werden, wenn die einheitliche und gebündelte Aufgabenwahrnehmung bei zusammenhängenden Lebenssachverhalten oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit dies erfordern. (4) Die Öffnungs- und Sprechzeiten aller publikumsrelevanten Dienststellen und Bürgerämter werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit flexibel an den Bedürfnissen der Adressaten ausgerichtet. Der Senat regelt unter Beachtung der in Satz 1 genannten Vorgaben Mindestöffnungszeiten durch Rechtsverordnung. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Ist dies nicht möglich, so wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist. Mindestens in einem in Berlin zentral gelegenen Bürgeramt werden am Sonnabend Öffnungs- und Sprechzeiten von 9 bis 14 Uhr eingerichtet. Das für die Öffnungs- und Sprechzeiten an den Sonnabenden erforderliche Personal wird von allen Bezirken im regelmäßigen Wechsel bereitgestellt, soweit sie nicht selbst entsprechende Öffnungs- und Sprechzeiten anbieten.
Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung
§ 5 Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung(1) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne dieses Gesetzes sind 1. in den Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,2. in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung: die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,3. in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines Amtes oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit. (2) Führungskräfte, die Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung wahrnehmen, entscheiden im Rahmen der für ihre Organisationseinheit geltenden Ziel- oder Servicevereinbarungen eigenständig über die fachliche Leistungserbringung und den Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mittel. Sie sind für die Erfüllung der Aufgaben und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arbeitsergebnisse ihrer Organisationseinheit verantwortlich. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Leitung von Senats- und Bezirksverwaltungen bleiben unberührt. (3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden zunächst befristet übertragen; dies gilt nicht für Ämter nach § 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.
Personalmanagement
§ 6 Personalmanagement(1) Alle Behörden bedienen sich einer Personalplanung. Sie unterstützt die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung des Personals und eine gezielte Personalentwicklung. (2) Ein Instrument gezielter Personalentwicklung ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete (Rotation). Er findet grundsätzlich alle fünf bis zehn Jahre statt. Rotation in mehreren Aufgabengebieten ist regelmäßig Voraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung sowie für die Übertragung der Leitung des Steuerungsdienstes. (3) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch soziale, interkulturelle und methodische Kompetenz, werden in einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und das Auswahlverfahren nach Absatz 4. (4) Die Auswahl bei Personalentscheidungen ist unter Zugrundelegung des beruflichen Werdegangs in geeigneten Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierten Auswahlgesprächen oder gruppenbezogenen Auswahlverfahren) zu treffen und schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Zu Auswahlverfahren für Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 1 soll auch eine fachkundige Person hinzugezogen werden, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist. (5) Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden mindestens alle fünf Jahre beurteilt. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen; Zwischenbewertungen und Binnendifferenzierungen sind zulässig. (6) Mitarbeiterbefragungen und Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre durchzuführen, während des Zeitraumes der befristeten Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne von § 5 Abs. 1 mindestens jedes Jahr. Befragungen der Beschäftigten zum Führungskräfteverhalten (Führungskräfte-Feedback) finden mindestens alle zwei Jahre statt. (7) Führungskräfte sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens. (8) Das Personalmanagement berücksichtigt die Belange der Frauenförderung nach dem Landesgleichstellungsgesetz.
Personalmanagement
§ 6 Personalmanagement(1) Alle Behörden bedienen sich einer Personalplanung. Sie unterstützt die bedarfs-, anforderungs- und eignungsgerechte Beschäftigung des Personals und eine gezielte Personalentwicklung. (2) Ein Instrument gezielter Personalentwicklung ist der geplante Wechsel auf verschiedene, gleichwertige Aufgabengebiete (Rotation). Er findet grundsätzlich alle fünf bis zehn Jahre statt. Rotation in mehreren Aufgabengebieten ist regelmäßig Voraussetzung für die Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung sowie für die Übertragung der Leitung des Steuerungsdienstes. (3) Die für den erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet erforderlichen wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch soziale, interkulturelle und methodische Kompetenz, werden in einem Anforderungsprofil zusammengefasst. Es bildet die Grundlage für die dienstliche Beurteilung, eine Ausschreibung und das Auswahlverfahren nach Absatz 4. (4) Die Auswahl bei Personalentscheidungen ist unter Zugrundelegung des beruflichen Werdegangs in geeigneten Auswahlverfahren (Auswahlinterviews, strukturierten Auswahlgesprächen oder gruppenbezogenen Auswahlverfahren) zu treffen und schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Zu Auswahlverfahren für Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Abs. 1 soll auch eine fachkundige Person hinzugezogen werden, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist. (5) Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden mindestens alle fünf Jahre beurteilt. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen; Zwischenbewertungen oder Binnendifferenzierungen sind zulässig. (6) Mitarbeiterbefragungen und Mitarbeiter- und Vorgesetztengespräche sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre durchzuführen, während des Zeitraumes der befristeten Übertragung von Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne von § 5 Abs. 1 mindestens jedes Jahr. Befragungen der Beschäftigten zum Führungskräfteverhalten (Führungskräfte-Feedback) finden mindestens alle zwei Jahre statt. (7) Führungskräfte sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens. (8) Das Personalmanagement berücksichtigt die Belange der Frauenförderung nach dem Landesgleichstellungsgesetz.
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 17 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 19 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 20 (aufgehoben)
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§ 21 (aufgehoben)
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§ 2a (aufgehoben)
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§ 3 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
(aufgehoben)
§ 7 (aufgehoben)
Zweck
§ 1 Zweck(1) Die Organisation der Berliner Verwaltung ist den Veränderungen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen und den fortschreitenden verwaltungswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen anzupassen und fortwährend weiterzuentwickeln; dabei sind entscheidende Prämissen die Entwicklung zur Dienstleistungsverwaltung, die Kostentransparenz, die Ziel- und Wirkungsorientierung, einschließlich Gender Mainstreaming, die interkulturelle Öffnung sowie die dezentrale Fach- und Ressourcenverantwortung. (2) Dieses Gesetz regelt durch seine Organisationsgrundsätze die Einheitlichkeit der reformierten Berliner Verwaltung hinsichtlich ihrer Bürgerorientierung, einschließlich der Ausrichtung auf die besonderen Belange der Wirtschaft, ihrer Führung und Steuerung und ihres Personalmanagements. Dem Rechnungshof, dem Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie der Verwaltung des Abgeordnetenhauses ist die Möglichkeit einzuräumen, sich über Modernisierungsmaßnahmen des Senats zu informieren und ihre Verfahrensabläufe daran zu orientieren.
Funktionsbezeichnungen
§ 17 FunktionsbezeichnungenAlle Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
(aufgehoben)
§ 18 (aufgehoben)
Neubekanntmachung des Bezirksverwaltungsgesetzes
§ 19 Neubekanntmachung des BezirksverwaltungsgesetzesDie Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Bezirksverwaltungsgesetz in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Neufassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Binnenstruktur
§ 2 Binnenstruktur(1) Die Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten der Berliner Verwaltung ("Behörden" im Sinne dieses Gesetzes) gliedern sich regelmäßig in die Leitung der Behörde, in Abteilungen, Ämter oder entsprechende Einheiten, in eine oder mehrere Serviceeinheiten und in den Steuerungsdienst. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden in den Senatsverwaltungen und der Senatskanzlei als Abteilung, in den Bezirksämtern als Ämter bezeichnet. (2) Die Abteilungen und Ämter werden grundsätzlich als Leistungs- und Verantwortungszentren organisiert. In den Leistungs- und Verantwortungszentren werden mit dem Ziel einer dezentralen Fach- und Ressourcenverantwortung zusammengehörende oder mehrere kleine Aufgabenbereiche mit dem Ziel einer ganzheitlichen Aufgabenwahrnehmung gebündelt. Ihnen werden die personellen und sächlichen Mittel zur Aufgabenerfüllung zugeordnet; sie sind für ihre Arbeitsergebnisse und den wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel verantwortlich. Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung und zu Umfang und Art der personellen und sächlichen Mittel werden in Zielvereinbarungen zwischen der Behördenleitung und den Leistungs- und Verantwortungszentren festgelegt. Die Leistungs- und Verantwortungszentren werden an den positiven und negativen Ergebnissen ihres Handelns und Wirtschaftens beteiligt. (3) Die Serviceeinheit oder die Serviceeinheiten erfüllen im Auftrag von Leistungs- und Verantwortungszentren, anderen Organisationseinheiten oder der Behördenleitung Aufgaben des inneren Dienstbetriebs. Die Aufgaben aus den Bereichen Haushalt und Stellenwirtschaft sind in einer Serviceeinheit Finanzen zusammengefasst. Über die Leistungen, die Serviceeinheiten erbringen sollen, und über die dafür einzusetzenden Mittel werden Servicevereinbarungen zwischen den Serviceeinheiten und der Behördenleitung oder den beauftragenden Organisationseinheiten geschlossen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Serviceeinheiten können unter Aufrechterhaltung der funktionalen Trennung organisatorisch zusammengelegt werden. In Ausnahmefällen können Serviceeinheiten anderen Verwaltungseinheiten organisatorisch zugeordnet oder als Serviceabteilung eingerichtet werden. (4) Der Steuerungsdienst berät und unterstützt die Behördenleitung nach Maßgabe einer mit ihr abgeschlossenen Zielvereinbarung. Er berät und unterstützt außerdem die Leistungs- und Verantwortungszentren sowie die Serviceeinheiten bei der Erarbeitung von Zielvereinbarungen und nimmt seine Aufgaben wahr, indem er insbesondere die Erfüllung der Zielvereinbarungen begleitet und bei Abweichungen von festgelegten Leistungs- und Finanzzielen in Abstimmung mit den Leistungs- und Verantwortungszentren Vorschläge erarbeitet. Er bedient sich betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente, auch für Leistungsvergleiche und ihre Ergebnisse. Sofern der Einsatz eines eigenen Steuerungsdienstes in einer Behörde auf Grund ihrer strukturellen Besonderheit nicht wirtschaftlich ist, kann die Behördenleitung von der Einrichtung einer selbständigen Organisationseinheit absehen und die Steuerungsaufgaben einer anderen Organisationseinheit übertragen. Steuerungsdienste oder bei Übertragung auf eine andere Organisationseinheit diejenigen, die die Steuerungsaufgaben wahrnehmen, sind der Behördenleitung unmittelbar unterstellt. (5) Der Leistungsstand der Organisationseinheiten wird mindestens jährlich in einem Vergleich der in den Ziel- oder Servicevereinbarungen festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungs- und Finanzziele mit den erreichten Ergebnissen und unter Berücksichtigung der Leistungsvergleiche ermittelt. Eine Leistungsbeurteilung findet auch statt, wenn noch keine Zielvereinbarung vorliegt.
Inkrafttreten
§ 21*) InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die Vorschriften der §§ 2 und 4 und die durch § 8 geänderten Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes sind spätestens mit Beginn der 14. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin anzuwenden, in den nach dem Gebietsreformgesetz zusammengelegten Bezirken spätestens zum 1. Januar 2001; die §§ 42b und 42c des Bezirksverwaltungsgesetzes bleiben unberührt. Für die Polizeibehörde sind die §§ 2, 4 und 5 vom 1. Januar 2001 an anzuwenden.
Ziel- und Projektvereinbarungen
§ 2a Ziel- und Projektvereinbarungen(1) Zielvereinbarungen sind in allen Behörden zwischen der Leitung und den Organisationseinheiten abzuschließen. Sie legen qualitative und quantitative Leistungsziele verbindlich fest. Sofern Finanzmittel zum Einsatz kommen, werden diese in den Zielvereinbarungen unter Bezugnahme auf die vereinbarten Ziele festgelegt. Zielvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind für mindestens ein Haushaltsjahr, höchstens für fünf Jahre abzuschließen. Bei einer mehr als einjährigen Geltungsdauer sind unter Berücksichtigung des Haushaltsvorbehaltes für die Finanzmittelzuweisungen Jahresbeträge festzulegen. (2) Projektvereinbarungen umfassen mindestens Festlegungen zu qualitativen und quantitativen Leistungszielen, Finanzzielen und einzusetzenden Mitteln. Sie sind zeitlich zu befristen.
Bürgerorientierung
§ 3 Bürgerorientierung(1) Alle Behörden richten ihre Organisation und die Art ihrer Leistungserbringung im Rahmen des gesetzlichen Auftrags und der gebotenen Wirtschaftlichkeit an den Anforderungen der Leistungsempfänger außerhalb der Berliner Verwaltung einschließlich der besonderen Belange der Wirtschaft aus. (2) In den Leistungs- und Verantwortungszentren, die durch ihr Leistungsspektrum geeignet sind, werden regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre Befragungen der Adressaten ihres Verwaltungshandelns durchgeführt (unter anderem Kundenbefragungen). Der Rhythmus der Befragungen und die spezifische Fragestellung sind im Rahmen von Zielvereinbarungen auf das Leistungsspektrum der jeweiligen Organisationseinheit abzustimmen. Die Ergebnisse und ein daraus entwickelter Maßnahmenplan werden in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Adressaten werden auf die Freiwilligkeit und die Möglichkeit der anonymen Beantwortung hingewiesen. (3) Von den nach diesem Gesetz und dem Bezirksverwaltungsgesetz vorgegebenen Organisationsregelungen, insbesondere zur Gliederung der Behörden, kann zur Erprobung übergreifender bürgerorientierter Leistungserbringungen abgewichen werden, wenn die einheitliche und gebündelte Aufgabenwahrnehmung bei zusammenhängenden Lebenssachverhalten oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit dies erfordern. (4) Die Öffnungs- und Sprechzeiten aller publikumsrelevanten Dienststellen und Bürgerämter werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit flexibel an den Bedürfnissen der Adressaten ausgerichtet. Der Senat regelt unter Beachtung der in Satz 1 genannten Vorgaben Mindestöffnungszeiten durch Rechtsverordnung. Die Organisation in Behörden mit unmittelbarem Dienst für den Bürger wird so eingerichtet, dass in den Sprechstunden Dienstleistungen möglichst abschließend erbracht werden. Ist dies nicht möglich, so wird innerhalb einer Woche mitgeteilt, wer die Bearbeitung übernommen hat und welche Bearbeitungszeit zu erwarten ist. Mindestens in einem in Berlin zentral gelegenen Bürgeramt werden am Sonnabend Öffnungs- und Sprechzeiten von 9 bis 14 Uhr eingerichtet. Das für die Öffnungs- und Sprechzeiten an den Sonnabenden erforderliche Personal wird von allen Bezirken im regelmäßigen Wechsel bereitgestellt, soweit sie nicht selbst entsprechende Öffnungs- und Sprechzeiten anbieten.
Wettbewerb
§ 4 Wettbewerb(1) Behörden unterziehen sich hinsichtlich Qualität und Kosten ihrer vergleichbaren Leistungen mindestens jährlichen Vergleichen innerhalb und außerhalb der Berliner Verwaltung. Die Ergebnisse werden in den Zielvereinbarungen und den Servicevereinbarungen zur qualitativen und wirtschaftlichen Optimierung der Leistungen berücksichtigt. (2) Leistungs- und Verantwortungszentren einer Behörde können sich unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung und bei Zustimmung der beteiligten Behördenleitungen der Serviceeinheit einer anderen Behörde bedienen. Sofern Aufgaben von Serviceeinheiten einer anderen Behörde wahrgenommen werden, haben die auftraggebenden Organisationseinheiten die Befugnis zu fachlichen Vorgaben. Untersagt die Behördenleitung die Inanspruchnahme der Serviceeinheit einer anderen Behörde, so gleicht sie finanzielle Nachteile in den Zielvereinbarungen intern aus der der Behörde zur Verfügung stehenden Globalsumme aus.
Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung
§ 5 Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung(1) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung im Sinne dieses Gesetzes sind 1. in den Senatsverwaltungen: die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,2. in nachgeordneten Behörden der Hauptverwaltung: die Leitung der Behörde, die Leitung einer Abteilung als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit,3. in den Bezirksverwaltungen: die Leitung eines Amtes oder einer nicht rechtsfähigen Anstalt als Leistungs- und Verantwortungszentrum und die Leitung einer selbständigen Serviceeinheit. (2) Führungskräfte, die Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung wahrnehmen, entscheiden im Rahmen der für ihre Organisationseinheit geltenden Ziel- oder Servicevereinbarungen eigenständig über die fachliche Leistungserbringung und den Einsatz der dafür zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mittel. Sie sind für die Erfüllung der Aufgaben und die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arbeitsergebnisse ihrer Organisationseinheit verantwortlich. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der Leitung von Senats- und Bezirksverwaltungen bleiben unberührt. (3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden zunächst befristet übertragen. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.
Qualitätsmanagement
§ 7 QualitätsmanagementDie Behörden betreiben ein systematisches und regelmäßiges Qualitätsmanagement. Dieses beinhaltet mindestens Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren in den Ziel- oder Servicevereinbarungen. Die nach § 3 Abs. 2 durchzuführenden Kundenbefragungen werden auch im Innenverhältnis der Berliner Verwaltung angewandt und qualitativ ausgewertet. Die Ergebnisse von Kundenbefragungen und des Ideenmanagements werden in das Qualitätsmanagement einbezogen.
Artikel XIIIDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Davon abweichend tritt Artikel III Nr. 5 und 6 mit Beginn der 13. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses in Kraft.
Artikel XIBeim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans sind nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans bereits die Zustimmung der Bezirksverordnetenversammlung erhalten hat und die zuständige Senatsverwaltung diesem Entwurf zustimmt.
Artikel X (aufgehoben)
Artikel I(Änderungsanweisungen zum Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947, 1020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319).)
Artikel IIDie Verordnung zur Durchführung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 13. März 1989 (GVBl. S 653), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 1994 (GVBl. S. 56), wird aufgehoben.
Artikel III(Änderungsanweisungen zum Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVBl. S. 1494).)
Artikel IV(Änderungsanweisungen zum Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S. 140, 244
Artikel IX(Änderungsanweisungen zum Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) vom 8. November 1990 (GVBl. S. 2246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 1994 (GVBl. S. 201).)
Artikel V(Änderungsanweisungen zum Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchGBln) vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1994 (GVBl. S. 219).)
Artikel VI(Änderungsanweisungen zum Gesetz über öffentliche Kinderspielplätze (Kinderspielplatzgesetz) vom 15. Januar 1979 (GVBl. S. 90), geändert durch Gesetz vom 2. Juni 1988 (GVBl. S. 862).)
Artikel VII(Änderungsanweisungen zum Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln -) vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119).)
Artikel VIII(Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden (DVO-ASOG) vom 23. November 1992 (GVBl. S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1993 (GVBl. S. 279).)
Artikel XIIDie zuständigen Mitglieder des Senats werden ermächtigt, die durch Artikel I, III, IV, V, VI, VII, VIII und IX dieses Gesetzes geänderten Gesetze in der Neufassung mit neuem Datum und in fortlaufender Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.