APOmD · Berlin

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOmD) in der Fassung vom 8. April 1991

Fundstelle:
GVBl. 1991, 91
45 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 33

(aufgehoben)

§ 33 (aufgehoben)

§ 34

Inkrafttreten

§ 34 *) Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 28 ) PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN MITTLEREN NICHTTECHNISCHEN DIENST DER ALLGEMEINEN BERLINER VERWALTUNG bei der (Behördenbezeichnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung) PRÜFUNGSZEUGNIS Der / Die ________________________________________________________________________________ (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname) ____________________________________________________________________________________________________ (Dienstbehörde) hat die Laufbahnprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOmD) vom ________________________________________ (GVBl. S. _____) am ________________________________________ mit der Abschlußnote ________________________________________ (_____) bestanden. Er / Sie hat hierdurch die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung erworben. Prüfungsstichtag ist der ________________________________________ Berlin, den ________________________________________ Der Prüfungsausschuß (Siegel) ________________________________________ (Vorsitzender) ________________________________________ (Ständiger Beisitzer) ________________________________________ (Ständiger Beisitzer) ________________________________________ (Beisitzer) ________________________________________ (Beisitzer) Bedeutung der Abschlußnote gemäß § 26 Abs. 2 APOmD : sehr gut (1,00 bis 1,74) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (1,75 bis 2,49) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (2,50 bis 3,49) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (3,50 bis 4,49) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 30 ) PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN MITTLEREN NICHTTECHNISCHEN DIENST DER ALLGEMEINEN BERLINER VERWALTUNG bei der (Behördenbezeichnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung) PRÜFUNGSZEUGNIS Der / Die ________________________________________________________________________________ (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname) ____________________________________________________________________________________________________ (Dienstbehörde) hat am ________________________________________ die Laufbahnprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOmD) vom ________________________________________ (GVBl. S. _____) auch bei ihrer Wiederholung nicht bestanden. Die Prüfung ist jedoch als Befähigung für den einfachen Verwaltungsdienst anerkannt worden. Er / Sie hat hierdurch die Befähigung für diese Laufbahn erworben. Prüfungsstichtag ist der ________________________________________ Berlin, den ________________________________________ Der Prüfungsausschuß (Siegel) ________________________________________ (Vorsitzender) ________________________________________ (Ständiger Beisitzer) ________________________________________ (Ständiger Beisitzer) ________________________________________ (Beisitzer) ________________________________________ (Beisitzer)

§ 13

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 13 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Die Ausbildungsbehörde kann den Vorbereitungsdienst einmal um höchstens 12 Monate verlängern, wenn 1. der Anwärter nicht zum Abschlußlehrgang zugelassen ist ( § 9 Abs. 3 Satz 6 ), 2. der Anwärter an der nächsten Prüfung teilnimmt ( § 20 Abs. 2 Satz 2 ) oder die Prüfung wiederholt ( § 27 ), 3. sie die Eignung des Anwärters für die Laufbahn des mittleren Dienstes noch nicht abschließend beurteilen kann. (2) Hat der Anwärter wegen Krankheit oder aus anderen Gründen im ganzen länger als drei Monate an der Ausbildung nicht teilgenommen, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens zwölf Monate verlängern. Zeiten des Erholungsurlaubs und Zeiten eines Sonderurlaubs nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Sonderurlaubsverordnung aus besonderen Anlässen in der jeweils geltenden Fassung bleiben außer Betracht. (3) Hat der Anwärter Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst auch über zwölf Monate hinaus verlängern. (4) Bei Anwärtern, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den mittleren Dienst nicht geeignet erscheinen, ist der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes .

§ 18

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 18 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (1) Bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung werden ein oder mehrere Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnung „Prüfungsausschuß für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Berliner Verwaltung“. Die Prüfung findet nach dem Abschlußlehrgang und regelmäßig vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes statt. (2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus 1. einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzendem, 2. zwei Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als ständigen Beisitzern, 3. zwei Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin als Beisitzern. Mindestens eines der in Nummern 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses muß die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Der Vorsitzende, die ständigen Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden in ausreichender Zahl von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung für längstens drei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Es können auch Ruhestandsbeamte oder Richter berufen werden. Die übrigen Beisitzer werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel aus den mit der fachtheoretischen Ausbildung der Kandidaten beauftragten Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin bestellt. (4) Bestehen mehrere Prüfungsausschüsse, so regeln die Vorsitzenden und die ständigen Beisitzer die Verteilung der einzelnen Prüfungen und Kandidaten auf die Prüfungsausschüsse. (5) Der Prüfungsausschuß und seine Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 19

Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuß hat, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, folgende Aufgaben: 1. Abnahme der mündlichen Prüfung ( § 25 ), 2. Entscheidung über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens in der mündlichen Prüfung ( § 25 Abs. 7), 3. Entscheidung über das Prüfungsergebnis ( § 26 ). (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Prüfung, 2. Auswahl und Festsetzung der Prüfungsaufgaben im Einvernehmen mit den ständigen Beisitzern, 3. Festsetzung des Zeitpunktes der Prüfung, 4. Ladung der Kandidaten, 5. Leitung der Prüfung, 6. Entscheidung bei Erkrankung und Säumnis ( § 20 ), 7. Entscheidung bei ordnungswidrigem Verhalten ( § 22 ), in Fällen des § 22 Satz 3 im Einvernehmen mit den ständigen Beisitzern, 8. Bestimmung der Erst- und Zweitzensierenden ( § 24 Abs. 7), 9. Entscheidung über die Wiederholung der Prüfung nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2. (3) Der Prüfungsausschuß und der Vorsitzende bedienen sich der bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu bildenden Geschäftsstelle. Die Verwaltungsakademie Berlin unterstützt den Prüfungsausschuß, seinen Vorsitzenden und die Geschäftsstelle bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben.

§ 2

Bewerbung, Einstellung

§ 2 Bewerbung, Einstellung (1) Bewerbungen werden an die Ausbildungsbehörden ( § 4 ) gerichtet. Sie entscheiden nach einem Eignungsprüfungsverfahren über die Einstellung der Bewerber. Die ausgewählten Bewerber werden zu dem von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung bestimmten Termin eingestellt. (2) Die Verantwortung für das Eignungsprüfungsverfahren liegt bei den Ausbildungsbehörden. Inhalte und Bewertungsmaßstäbe der schriftlichen Eignungsprüfung werden von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden festgelegt. Die Organisation des schriftlichen Teils des Eignungsprüfungsverfahrens und die Auswertung der Tests nimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle wahr. (3) Die Ausbildungsbehörden übermitteln die für die Eignungsprüfung erforderlichen Daten ihrer Bewerber an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, an eine von ihr bestimmte Stelle. Sobald das Ergebnis der schriftlichen Eignungsprüfung vorliegt, wird es an die Ausbildungsbehörden übermittelt, bei denen eine Bewerbung vorliegt. Ein Jahr nach dem vorgesehenen Einstellungstermin werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, die von ihr bestimmte Stelle darf zur Fortentwicklung des Eignungsprüfungsverfahrens die Testergebnisse in anonymisierter Form weitere sieben Jahre verwenden. Nach dieser Frist werden auch diese Daten gelöscht.

§ 20

Erkrankung, Säumnis

§ 20 Erkrankung, Säumnis (1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Zeugnis eines von ihm beauftragten Arztes, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen. (2) Versäumt ein Kandidat die Prüfung oder einen Prüfungsteil aus den in Absatz 1 genannten Gründen oder bricht er aus diesen Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung nach näherer Bestimmung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachgeholt oder fortgesetzt. Versäumt er auch diesen Prüfungstermin, so nimmt er an der nächsten Prüfung teil. (3) Versäumt ein Kandidat die Prüfung oder einen Prüfungsteil aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Erscheint ein Kandidat zu einer schriftlichen Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig, so kann er ohne Verlängerung der angesetzten Prüfungszeit an der Prüfung teilnehmen.

§ 21

Prüfungshilfsmittel und -erleichterungen

§ 21 Prüfungshilfsmittel und -erleichterungen (1) Der Kandidat darf nur die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den ständigen Beisitzern zugelassenen Hilfsmittel benutzen. (2) Schwerbehinderten sowie anderen Kandidaten sind auf Antrag durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den ständigen Beisitzern die ihrer Prüfungsbehinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag soll spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung gestellt werden. Blinde und hochgradig in ihrer Sehkraft beeinträchtigte Kandidaten sind von der in § 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Aufgabe befreit. In Zweifelsfällen sind Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen der in Satz 1 genannten Prüfungsausschussmitglieder durch ein ärztliches Gutachten eines von ihnen beauftragten Arztes nachzuweisen.

§ 29

Rechtsstellung nach der Prüfung

§ 29 Rechtsstellung nach der Prüfung (1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die 1. die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag, 2. die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides gemäß § 26 Abs. 4 Satz 2 oder in den Fällen des § 30 Satz 2 mit der Zustellung des Zeugnisses. (2) BBei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft.

§ 32

Ausbildung und Unterweisung beim Laufbahnwechsel

§ 32 Ausbildung und Unterweisung beim Laufbahnwechsel (1) Bei einem Laufbahnwechsel in den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung richten sich in den Fällen des § 17 Abs. 3 Laufbahngesetz die weitere Ausbildung nach Absatz 2 und die Unterweisung nach Absatz 3. (2) Für die weitere Ausbildung der Beamten findet diese Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 1. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt die Ausbildung von gleicher Dauer. 2. Die Teilnahme am Abschlußlehrgang ( § 9 Abs. 3 ) entfällt. 3. An die Stelle der Laufbahnprüfung tritt die Anerkennung der bisherigen Befähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nach Feststellung der erfolgreichen Ausbildung durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Der Feststellung sind die in § 8 genannten Beurteilungen, die Beurteilungen der Dozenten ( § 10 ) und eine abschließende Beurteilung des Ausbildungsleiters zugrunde zu legen. 4. An die Stelle der Beförderung tritt die Versetzung in ein Amt des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung. Dabei soll den Beamten nach Maßgabe besetzbarer Stellen ein Amt übertragen werden, das ihrer bisherigen Besoldungsgruppe entspricht. 5. Für Beamte, deren Ausbildung endgültig nicht erfolgreich war oder die sich in dem zu übertragenden Amt nicht bewährt haben, trifft die weiteren Entscheidungen die Dienstbehörde. (3) Die näheren Bestimmungen über die Unterweisung der Beamten trifft die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit des Beamten. Die Unterweisung soll in der Regel auch geeignete Fortbildungsveranstaltungen umfassen.

§ 4

Ausbildungsbehörden

§ 4 Ausbildungsbehörden Ausbildungsbehörden sind die für Inneres zuständige Senatsverwaltung für den Bereich der Hauptverwaltung, der Polizeipräsident in Berlin, die Bezirksämter von Berlin, die Freie Universität Berlin und die Technische Universität Berlin jeweils für ihren Bereich.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 28 ) PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN MITTLEREN NICHTTECHNISCHEN DIENST DER ALLGEMEINEN BERLINER VERWALTUNG bei der (Behördenbezeichnung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung) PRÜFUNGSZEUGNIS Der / Die ________________________________________________________________________________ (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname) ____________________________________________________________________________________________________ (Dienstbehörde) hat die Laufbahnprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOmD) vom ________________________________________ (GVBl. S. _____) am ________________________________________ mit der Abschlußnote ________________________________________ (_____) bestanden. Er / Sie hat hierdurch die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung erworben. Prüfungsstichtag ist der ________________________________________ Berlin, den ________________________________________ Der Prüfungsausschuß (Siegel) ________________________________________ (Vorsitzender) ________________________________________ (Ständiger Beisitzer) ________________________________________ (Ständiger Beisitzer) ________________________________________ (Beisitzer) ________________________________________ (Beisitzer) Bedeutung der Abschlußnote gemäß § 26 Abs. 2 APOmD : sehr gut (1,00 bis 1,74) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (1,75 bis 2,49) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (2,50 bis 3,49) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (3,50 bis 4,49) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 30 ) PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN MITTLEREN NICHTTECHNISCHEN DIENST DER ALLGEMEINEN BERLINER VERWALTUNG bei der (Behördenbezeichnung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung) PRÜFUNGSZEUGNIS Der / Die ________________________________________________________________________________ (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname) ____________________________________________________________________________________________________ (Dienstbehörde) hat am ________________________________________ die Laufbahnprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung (APOmD) vom ________________________________________ (GVBl. S. _____) auch bei ihrer Wiederholung nicht bestanden. Die Prüfung ist jedoch als Befähigung für den einfachen Verwaltungsdienst anerkannt worden. Er / Sie hat hierdurch die Befähigung für diese Laufbahn erworben. Prüfungsstichtag ist der ________________________________________ Berlin, den ________________________________________ Der Prüfungsausschuß (Siegel) ________________________________________ (Vorsitzender) ________________________________________ (Ständiger Beisitzer) ________________________________________ (Ständiger Beisitzer) ________________________________________ (Beisitzer) ________________________________________ (Beisitzer)

§ 18

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 18 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses (1) Bei der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung werden ein oder mehrere Prüfungsausschüsse gebildet. Die Prüfungsausschüsse führen die Bezeichnung „Prüfungsausschuß für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Berliner Verwaltung“. Die Prüfung findet nach dem Abschlußlehrgang und regelmäßig vor Ablauf der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes statt. (2) Jeder Prüfungsausschuß besteht aus 1. einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzendem, 2. zwei Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als ständigen Beisitzern, 3. zwei Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin als Beisitzern. Mindestens eines der in Nummern 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses muß die Befähigung zum Richteramt haben. (3) Der Vorsitzende, die ständigen Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden in ausreichender Zahl von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung für längstens drei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Es können auch Ruhestandsbeamte oder Richter berufen werden. Die übrigen Beisitzer werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in der Regel aus den mit der fachtheoretischen Ausbildung der Kandidaten beauftragten Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin bestellt. (4) Bestehen mehrere Prüfungsausschüsse, so regeln die Vorsitzenden und die ständigen Beisitzer die Verteilung der einzelnen Prüfungen und Kandidaten auf die Prüfungsausschüsse. (5) Der Prüfungsausschuß und seine Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§ 19

Aufgaben des Prüfungsausschusses

§ 19 Aufgaben des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuß hat, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, folgende Aufgaben: 1. Abnahme der mündlichen Prüfung ( § 25 ), 2. Entscheidung über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens in der mündlichen Prüfung ( § 25 Abs. 7), 3. Entscheidung über das Prüfungsergebnis ( § 26 ). (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Prüfung, 2. Auswahl und Festsetzung der Prüfungsaufgaben im Einvernehmen mit den ständigen Beisitzern, 3. Festsetzung des Zeitpunktes der Prüfung, 4. Ladung der Kandidaten, 5. Leitung der Prüfung, 6. Entscheidung bei Erkrankung und Säumnis ( § 20 ), 7. Entscheidung bei ordnungswidrigem Verhalten ( § 22 ), in Fällen des § 22 Satz 3 im Einvernehmen mit den ständigen Beisitzern, 8. Bestimmung der Erst- und Zweitzensierenden ( § 24 Abs. 7), 9. Entscheidung über die Wiederholung der Prüfung nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2. (3) Der Prüfungsausschuß und der Vorsitzende bedienen sich der bei der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Senatsverwaltung zu bildenden Geschäftsstelle. Die Verwaltungsakademie Berlin unterstützt den Prüfungsausschuß, seinen Vorsitzenden und die Geschäftsstelle bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben.

§ 2

Bewerbung, Einstellung

§ 2 Bewerbung, Einstellung (1) Bewerbungen werden an die Ausbildungsbehörden ( § 4 ) gerichtet. Sie entscheiden nach einem Eignungsprüfungsverfahren über die Einstellung der Bewerber. Die ausgewählten Bewerber werden zu dem von der für die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zuständigen Senatsverwaltung bestimmten Termin eingestellt. (2) Die Verantwortung für das Eignungsprüfungsverfahren liegt bei den Ausbildungsbehörden. Inhalte und Bewertungsmaßstäbe der schriftlichen Eignungsprüfung werden von der für die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden festgelegt. Die Organisation des schriftlichen Teils des Eignungsprüfungsverfahrens und die Auswertung der Tests nimmt die für die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle wahr. (3) Die Ausbildungsbehörden übermitteln die für die Eignungsprüfung erforderlichen Daten ihrer Bewerber an die für die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, an eine von ihr bestimmte Stelle. Sobald das Ergebnis der schriftlichen Eignungsprüfung vorliegt, wird es an die Ausbildungsbehörden übermittelt, bei denen eine Bewerbung vorliegt. Ein Jahr nach dem vorgesehenen Einstellungstermin werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Die für die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, die von ihr bestimmte Stelle darf zur Fortentwicklung des Eignungsprüfungsverfahrens die Testergebnisse in anonymisierter Form weitere sieben Jahre verwenden. Nach dieser Frist werden auch diese Daten gelöscht.

§ 32

Ausbildung und Unterweisung beim Laufbahnwechsel

§ 32 Ausbildung und Unterweisung beim Laufbahnwechsel (1) Bei einem Laufbahnwechsel in den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung richten sich in den Fällen des § 17 Abs. 3 Laufbahngesetz die weitere Ausbildung nach Absatz 2 und die Unterweisung nach Absatz 3. (2) Für die weitere Ausbildung der Beamten findet diese Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 1. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt die Ausbildung von gleicher Dauer. 2. Die Teilnahme am Abschlußlehrgang ( § 9 Abs. 3 ) entfällt. 3. An die Stelle der Laufbahnprüfung tritt die Anerkennung der bisherigen Befähigung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung nach Feststellung der erfolgreichen Ausbildung durch die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung. Der Feststellung sind die in § 8 genannten Beurteilungen, die Beurteilungen der Dozenten ( § 10 ) und eine abschließende Beurteilung des Ausbildungsleiters zugrunde zu legen. 4. An die Stelle der Beförderung tritt die Versetzung in ein Amt des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung. Dabei soll den Beamten nach Maßgabe besetzbarer Stellen ein Amt übertragen werden, das ihrer bisherigen Besoldungsgruppe entspricht. 5. Für Beamte, deren Ausbildung endgültig nicht erfolgreich war oder die sich in dem zu übertragenden Amt nicht bewährt haben, trifft die weiteren Entscheidungen die Dienstbehörde. (3) Die näheren Bestimmungen über die Unterweisung der Beamten trifft die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit des Beamten. Die Unterweisung soll in der Regel auch geeignete Fortbildungsveranstaltungen umfassen.

§ 4

Ausbildungsbehörden

§ 4 Ausbildungsbehörden Ausbildungsbehörden sind die für die zentrale Ausbildung der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst zuständige Senatsverwaltung für den Bereich der Hauptverwaltung, der Polizeipräsident in Berlin, die Bezirksämter von Berlin, die Freie Universität Berlin und die Technische Universität Berlin jeweils für ihren Bereich.

§ 9

Fachtheoretische Ausbildung

§ 9 Fachtheoretische Ausbildung (1) Die fachtheoretische Ausbildung richtet sich nach den Lehrplänen der Verwaltungsakademie Berlin und soll mindestens die in § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 genannten Fachgebiete umfassen. Die Lehrpläne bedürfen der fachaufsichtlichen Bestätigung durch die für die Ordnung der Laufbahn zuständige Senatsverwaltung. (2) Die fachtheoretische Ausbildung dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung erforderlichen Wissens und der Vertiefung und Erweiterung der durch die berufspraktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Die fachtheoretische Ausbildung ist praxisbezogen und anwendungsorientiert durchzuführen und muß gewährleisten, daß der Anwärter eine Übersicht über Aufbau und Aufgaben der Verwaltung sowie hinreichende Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeit erhält. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgernahem Verhalten sollen gefördert werden. (3) Die fachtheoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie Berlin gliedert sich in den Hauptlehrgang und den Abschlußlehrgang. Der Hauptlehrgang beginnt spätestens nach Abschluß des ersten Ausbildungsabschnitts ( § 7 Abs. 2 ) und findet in der Regel ein- bis zweimal wöchentlich statt. An diesem Tage sind die Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung nicht heranzuziehen. Der Abschlußlehrgang beginnt nach dem letzten Ausbildungsabschnitt und dauert bis zu drei Monaten. Er dient in erster Linie der Wiederholung und Vertiefung des im Hauptlehrgang in den Prüfungsfächern erworbenen Wissensstoffes. Zum Abschlußlehrgang ist zugelassen, wer 1. in der berufspraktischen Ausbildung eine Ausbildungsnote ( § 12 Nr. 1 ) erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt, 2. in den Leistungsnachweisen der fachtheoretischen Ausbildung ( § 10 Abs. 1 ) des Hauptlehrgangs eine Durchschnittsnote erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt, 3. im Hauptlehrgang nicht mehr als drei mit mangelhaft oder schlechter bewertete schriftliche Leistungsnachweise erbracht hat. (4) Während der Dauer des Abschlußlehrgangs sind die Anwärter von den Ausbildungsbehörden zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzufassen. Eine praktische Ausbildung findet in dieser Zeit nicht statt.

Eingangsformel APOmD

Aufgrund des § 22 Abs. 2 des Laufbahngesetzes (LfbG) vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 8), wird verordnet:

§ 1

Kreis der Bewerber

§ 1 Kreis der Bewerber In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung kann eingestellt werden, wer 1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt, 2. a) den Abschluß einer Realschule besitzt oder b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule nachweist und das Ausbildungsverhältnis als Dienstanwärter nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 oder eine förderliche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder c) einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

§ 10

Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildung

§ 10 Leistungsnachweise der fachtheoretischen Ausbildung (1) Jeder Dozent hat nach Abschluß seines Unterrichts eine Beurteilung der mündlichen und, soweit in dem Fachgebiet ein schriftlicher Leistungsnachweis vorgesehen ist, der schriftlichen Leistungen der einzelnen Anwärter der Verwaltungsakademie Berlin zuzuleiten, die der Ausbildungsbehörde hiervon Kenntnis zu geben hat. (2) Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis versäumt, so ist er auf Verlangen der Dienstbehörde nachzuholen. Mit mangelhaft oder schlechter bewertete schriftliche Leistungsnachweise sollen einmal wiederholt werden.

§ 11

Bewertung der Leistungsnachweise

§ 11 Bewertung der Leistungsnachweise Die Leistungsnachweise sind mit einer der in § 21 Laufbahngesetz genannten Noten zu bewerten. Es können folgende Zwischennoten erteilt werden: 1 - 2 (1,5), 2 - 3 (2,5), 3 - 4 (3,5), 4 - 5 (4,5), 5 - 6 (5,5).

§ 12

Ausbildungsnoten

§ 12 Ausbildungsnoten Die Ausbildungsnoten sind das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Noten und Zwischennoten der Leistungsnachweise und der Leistungsbeurteilungen und sind festzusetzen 1. für die berufspraktische Ausbildung von der Ausbildungsbehörde auf der Grundlage der Noten der Leistungsnachweise nach § 8 Abs. 1 und der Leistungsbeurteilungen nach § 8 Abs. 2 , 2. für die fachtheoretische Ausbildung von der Verwaltungsakademie Berlin auf der Grundlage der Noten der Leistungsnachweise ( § 10 ) im Hauptlehrgang und im Abschlußlehrgang sowie der Noten des Abschlußzeugnisses der Berufsschule aus der Zeit des Vorbereitungsdienstes.

§ 14

Voraussetzungen für die Ausbildung als Dienstanwärter

§ 14 Voraussetzungen für die Ausbildung als Dienstanwärter Als Dienstanwärter kann ausgebildet werden, wer 1. die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 erfüllt und 2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

§ 15

Rechtsverhältnis

§ 15 Rechtsverhältnis Der Bewerber führt mit der Einberufung die Dienstbezeichnung "Dienstanwärter". Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ( § 8 Abs. 2 und 3 Laufbahngesetz ).

§ 16

Dauer des Ausbildungsverhältnisses

§ 16 Dauer des Ausbildungsverhältnisses Das Ausbildungsverhältnis dauert ein Jahr.

§ 17

Ziel und Gang der Ausbildung

§ 17 Ziel und Gang der Ausbildung (1) Die Beschäftigung der Dienstanwärter dient der Ausbildung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung. (2) Der Dienstanwärter ist in den Aufbau, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Verwaltungsbehörden einzuführen und mit den Vorgängen des Geschäftsverkehrs bekanntzumachen. Diesem Ziel dienen die berufspraktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und der Unterricht an der Berufsschule. (3) Im übrigen finden für Dienstanwärter die § § 2 , 4, 7, 8 und 11 bis 13 entsprechende Anwendung, § 12 Nr. 2 mit der Maßgabe, daß die Ausbildungsnote von der Ausbildungsbehörde auf der Grundlage der Noten des Abschlußzeugnisses der Berufsschule festzusetzen ist. (4) Beträgt das arithmetische Mittel der Ausbildungsnoten für das Ausbildungsverhältnis (Absatz 3 in Verbindung mit § 12 ) weniger als 4,50, so erhält der Dienstanwärter ein Zeugnis über die erfolgreich abgeleistete Dienstanwärterzeit und wird von der Ausbildungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum "Assistenten-Anwärter" mit dem für die Ausbildungsbehörde maßgebenden Zusatz ernannt.

§ 22

Ordnungswidriges Verhalten

§ 22 Ordnungswidriges Verhalten Die jeweilige Prüfungsleistung gilt als mit "ungenügend (6)" bewertet, wenn der Kandidat eine Täuschungshandlung versucht oder begangen oder gegen die Ordnung während der Prüfung erheblich verstoßen hat. Im Falle schwerer oder wiederholter Täuschungshandlungen oder bei einem schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Ordnung kann der Kandidat von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung kann als nicht bestanden erklärt werden.

§ 23

Zweck der Prüfung, Zulassung

§ 23 Zweck der Prüfung, Zulassung (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat nach seinen Leistungen für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung befähigt ist. (2) Die Prüfung ist an den Inhalten der berufspraktischen Ausbildung und der Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung ( § 9 ) auszurichten. Der Kandidat soll nachweisen, daß er gründliche Fachkenntnisse erworben hat und fähig ist, Dienstgeschäfte seiner Laufbahn selbständig zu erledigen und auch schwierigere Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Insoweit ist die Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. (3) Der Anwärter ist zur Prüfung zugelassen, wenn die Durchschnittsnote für den Abschlußlehrgang weniger als 4,50 beträgt. (4) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

§ 24

Schriftliche Prüfung

§ 24 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung sind vier Arbeiten anzufertigen, und zwar 1. eine Aufgabe nach Wahl aus drei verschiedenen Themen des Staats- und Verfassungsrechts, des Bezirksverwaltungsrechts und des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. je eine praktische Aufgabe aus a) dem Haushaltswesen, b) dem Beamtenrecht oder Arbeitsrecht, c) dem Polizei- und Ordnungsrecht oder dem Sozialhilfe- und Jugendhilferecht. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an vier Tagen zu fertigen. Für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind je drei Stunden anzusetzen. Zwischen den Prüfungstagen soll je ein prüfungs- und dienstfreier Tag liegen. Allgemeine Feiertage und dienstfreie Sonnabende sind einzurechnen. (3) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die an den jeweils zur Bearbeitung bestimmten Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidaten zu öffnen sind. Die Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Prüfungsausschuß Prüfungsaufgaben vorzuschlagen. (4) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht von Mitarbeitern anzufertigen, die die Verwaltungsakademie Berlin bestimmt. In besonderen Fällen, z. B. bei einem Täuschungsversuch, fertigt die Aufsichtsperson eine Niederschrift. Bei einem schweren Verstoß hat sie den Kandidaten von der Fortsetzung der Arbeit auszuschließen, wenn anderenfalls der ordnungsgemäße Ablauf der schriftlichen Prüfung gefährdet wäre. (5) Spätestens nach Ablauf der für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe festgelegten Zeitdauer hat der Kandidat die Arbeit mit seiner Unterschrift zu versehen und abzugeben. (6) Die Beschäftigung in der Zeit zwischen dem letzten Tag der schriftlichen Prüfung und dem Wirksamwerden der Ernennung nach § 29 wird von der Ausbildungsbehörde bestimmt. (7) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vor der mündlichen Prüfung von einem Dozenten der Verwaltungsakademie Berlin, der nach Möglichkeit Beisitzer sein soll (Erstzensierender), und danach von dem Vorsitzenden oder einem ständigen Beisitzer des Prüfungsausschusses (Zweitzensierender) zu beurteilen. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 11 . Weichen die Beurteilungen voneinander ab und können sich die Zensierenden nicht einigen, so entscheidet die Bewertung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zweitzensierender, entscheidet die Bewertung eines dazu vorher bestimmten Beisitzers. (8) Die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Noten und Zwischennoten der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten werden den Ausbildungsbehörden vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt; sie haben den Kandidaten spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung darüber zu unterrichten.

§ 25

Mündliche Prüfung

§ 25 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf 1. a) Staats- und Verfassungsrecht einschließlich Bezirksverwaltungsrecht, b) Grundzüge des Zivilrechts, 2. Haushaltswesen, 3. Beamtenrecht, Arbeitsrecht, 4. Informations- und Kommunikationstechnik, Verwaltungstechnik, 5. Allgemeines Verwaltungsrecht und a) Sozial- und Jugendhilferecht sowie Grundzüge der Sozialversicherung oder b) Polizei- und Ordnungsrecht. Die Prüfung zu Nummer 5 erstreckt sich für Anwärter der Bezirksverwaltungen auf die Kombination mit dem unter Buchstabe a genannten Fach, für Anwärter der übrigen Behörden auf die Kombination mit dem unter Buchstabe b genannten Fach. (2) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist dienstfrei. § 24 Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. (3) In der mündlichen Prüfung werden die Kandidaten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie nach dessen Bestimmung von den Beisitzern in einem Prüfungsgespräch in geeigneter Weise befragt. Mehr als vier Kandidaten sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll für jeden Kandidaten insgesamt regelmäßig 30 Minuten betragen. (4) Die Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind nach § 11 zu bewerten. Über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit; an den Vorschlag des jeweils prüfenden Mitglieds ist er dabei nicht gebunden. (5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Der Ausbildungsleiter, ein Mitglied des Hauptpersonalrats und ein Mitglied des zuständigen Personalrats können mit beratender Stimme teilnehmen. Als Zuhörer können teilnehmen 1. die von der Ausbildungsbehörde hierzu beauftragten Beamten, 2. andere mit der Ausbildung oder dem Prüfungswesen befaßte Personen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. (6) Die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Noten und Zwischennoten der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern. (7) In besonderen Fällen, insbesondere bei einem ordnungswidrigen Verhalten, fertigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine gesonderte Niederschrift. Bei einem schweren oder wiederholten Verstoß gegen die Ordnung kann der Kandidat von der Weiterführung der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls der ordnungsgemäße Ablauf der mündlichen Prüfung gefährdet wäre.

§ 26

Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung

§ 26 Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung (1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuß über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Abschlußnote fest. Grundlage der Festsetzung sind die Prüfungsnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ( § 24 Abs. 8, § 25 Abs. 6), die zur Ermittlung der Abschlußnote der Prüfung im Verhältnis drei zu zwei zu gewichten sind. Die Abschlußnote ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. (2) Die Prüfung ist bei einer Abschlußnote von 1,00 bis 1,74 sehr gut bestanden 1,75 bis 2,49 gut bestanden 2,50 bis 3,49 befriedigend bestanden 3,50 bis 4,49 ausreichend bestanden. Der Prüfungsausschuß kann die Abschlußnote nach dem Gesamteindruck, den er unter Berücksichtigung der Ausbildungsnoten ( § 12 , § 17 Abs. 3) von den Leistungen des Kandidaten gewonnen hat, um bis zu 0,20 verbessern oder verschlechtern. (3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. von den schriftlichen Arbeiten eines Kandidaten zwei oder mehr Arbeiten nicht mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind oder eine Arbeit mit "ungenügend (6)" bewertet worden ist; der Fall des § 22 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberücksichtigt, oder 2. a) die Prüfungsnote der schriftlichen Prüfung oder b) die Prüfungsnote der mündlichen Prüfung oder c) die Abschlußnote mehr als 4,49 beträgt. (4) Im Anschluß an die mündliche Prüfung teilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Ergebnis der Prüfung dem Kandidaten mit und händigt das Prüfungszeugnis aus. Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, erhält er einen schriftlichen Bescheid. (5) Über Gegenstand und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Nach Beendigung der Prüfung hat der Kandidat ein Recht auf Einsichtnahme in seine vollständige Prüfungsakte.

§ 27

Wiederholen der Prüfung

§ 27 Wiederholen der Prüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal, spätestens nach zwölf Monaten, wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen, wenn hinreichende Aussicht auf ein Bestehen der Prüfung besteht. Die weitere Ausbildung richtet sich nach einem vom Ausbildungsleiter aufzustellenden ergänzenden Ausbildungsplan. Die weitere Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung wird von der Verwaltungsakademie Berlin bestimmt. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich 1. im Falle des § 26 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a auf die Wiederholung der mit schlechter als "ausreichend (4)" bewerteten Arbeiten und die mündliche Prüfung, 2. im Falle des § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b auf die Wiederholung der mündlichen Prüfung, 3. im Falle des § 26 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c und bei einer zweiten Wiederholung der Prüfung auf die Wiederholung der gesamten Prüfung. (2) In den Fällen des § 20 Abs. 3, § 22 sowie § 25 Abs. 8 soll sich die Wiederholungsprüfung in der Regel auf die nicht ordnungsgemäß erbrachten oder ungültigen Prüfungsteile, in besonders schwerwiegenden Fällen auf die Wiederholung der gesamten Prüfung erstrecken. Die Entscheidung trifft 1. im Falle des § 20 Abs. 3 der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, 2. im Falle des § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den ständigen Beisitzern, 3. im Falle des § 25 Abs. 8 der Prüfungsausschuß.

§ 28

Prüfungszeugnis

§ 28 Prüfungszeugnis Der Kandidat, der die Prüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1. Prüfungsstichtag ist regelmäßig der Tag des Ablaufs der Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes, bei Wiederholungsprüfungen der Tag, an dem seine letzte mündliche Prüfung stattfindet.

§ 3

Ziel der Ausbildung

§ 3 Ziel der Ausbildung Die Ausbildung soll die für eine berufliche Tätigkeit erforderlichen allgemeinen und fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln und Beamte heranbilden, die sich ihren Aufgaben und der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin verpflichtet fühlen. Sie soll Lernfähigkeit und Lernbereitschaft weiterentwickeln, die Persönlichkeitsentwicklung fördern und der Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln dienen. Zu fördern sind auch das Verständnis für die staats-, verwaltungs- und sozialpolitischen Gegenwartsfragen sowie die Fähigkeit zur Einstellung auf veränderte Arbeitsbedingungen.

§ 30

Rechtsstellung nach nicht bestandener Prüfung

§ 30 Rechtsstellung nach nicht bestandener Prüfung Hat ein Anwärter die Prüfung auch bei ihrer Wiederholung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuß die Prüfung als erfolgreiche Ablegung der Prüfung für die Laufbahn des einfachen Verwaltungsdienstes bewerten; dies gilt nicht in den Fällen des § 26 Abs. 3 Nr. 1. Hat der Prüfungsausschuß die Befähigung für die Laufbahn des einfachen Verwaltungsdienstes anerkannt, so ist dem Anwärter ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen. § 28 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 31

Aufstieg in besonderen Fällen

§ 31 Aufstieg in besonderen Fällen (1) Der Aufstieg in besonderen Fällen von Beamten des einfachen Dienstes in die Laufbahn des mittleren Dienstes ( § 12 Abs. 3 Laufbahngesetz ) richtet sich nach § 13 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes . (2) Während der Einführung sind den Beamten die Obliegenheiten eines Amtes des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung zu übertragen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind sie durch den Ausbildungsleiter oder den von ihm bestimmten Mitarbeiter zu beobachten und zu betreuen. Sie haben nach näherer Bestimmung der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und ihre Leistungen nachzuweisen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten und nach Beendigung der Einführung sind die Beamten vom Ausbildungsleiter oder dem von ihm bestimmten Mitarbeiter und von der Dienstbehörde zu beurteilen. (3) Nach Ablauf der Einführungszeit ist festzustellen, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist.

§ 5

Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum "Assistenten-Anwärter" mit dem für die Ausbildungsbehörde maßgebenden Zusatz ernannt.

§ 6

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. (2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht aus der berufspraktischen Ausbildung bei den Ausbildungsbehörden sowie der fachtheoretischen Ausbildung an der Verwaltungsakademie Berlin. Die den Berufsschulbesuch regelnden Vorschriften bleiben unberührt.

§ 7

Berufspraktische Ausbildung

§ 7 Berufspraktische Ausbildung (1) Für die berufspraktische Ausbildung ist vom Ausbildungsleiter der Ausbildungsbehörde ein Ausbildungsplan über die sachliche und zeitliche Gliederung aufzustellen. Während der berufspraktischen Ausbildung soll der Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage und in Ergänzung der fachtheoretischen Ausbildung erwerben sowie die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anwenden und vertiefen. Die Ausbildung soll ausschließlich darauf gerichtet sein, das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Anwärter soll in den einzelnen Ausbildungsabschnitten durch Mitarbeit in Tätigkeiten des mittleren Dienstes nach Anleitung durch den Praxisanleiter einen unmittelbaren Einblick in die Aufgaben und Arbeitsweisen der Verwaltung gewinnen, die laufenden Arbeiten kennenlernen und insbesondere mit den dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bekanntgemacht sowie in ihrer Anwendung und im Schriftwechsel geübt werden. Dabei sind Sinn und Zweck der Aufgaben und Vorschriften zu erklären und die Zusammenhänge zu erläutern. (2) Der erste Ausbildungsabschnitt ist als Einführung in den Verwaltungsdienst zu gestalten. In dieser Zeit soll der Anwärter einen Überblick über den Aufbau und die Aufgaben der Berliner Verwaltung erhalten und die Grundzüge der praktischen Verwaltungstätigkeit kennenlernen. Der Ausbildungsleiter oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter soll die Anwärter des ersten Ausbildungsabschnitts besonders betreuen und beraten und mindestens einmal monatlich zu einem gemeinsamen Gespräch zusammenfassen.

§ 8

Leistungsnachweise und Leistungsbeurteilungen der berufspraktischen Ausbildung

§ 8 Leistungsnachweise und Leistungsbeurteilungen der berufspraktischen Ausbildung (1) Am Ende jedes Ausbildungsabschnitts hat der Anwärter selbständig und unter Aufsicht einen Leistungsnachweis anzufertigen, der Aufschluß darüber geben soll, ob das Ausbildungsziel in diesem Ausbildungsabschnitt erreicht worden ist. (2) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts hat der von der Ausbildungsbehörde bestimmte Praxisanleiter einen schriftlichen Bericht über den Anwärter abzugeben und dem Ausbildungsleiter zu übermitteln (Leistungsbeurteilung).

§ 9

Fachtheoretische Ausbildung

§ 9 Fachtheoretische Ausbildung (1) Die fachtheoretische Ausbildung richtet sich nach den Lehrplänen der Verwaltungsakademie Berlin und soll mindestens die in § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 genannten Fachgebiete umfassen. Die Lehrpläne bedürfen der fachaufsichtlichen Bestätigung durch die Senatsverwaltung für Inneres. (2) Die fachtheoretische Ausbildung dient der Vermittlung des für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung erforderlichen Wissens und der Vertiefung und Erweiterung der durch die berufspraktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Die fachtheoretische Ausbildung ist praxisbezogen und anwendungsorientiert durchzuführen und muß gewährleisten, daß der Anwärter eine Übersicht über Aufbau und Aufgaben der Verwaltung sowie hinreichende Kenntnisse der Rechtsgrundlagen der Verwaltungstätigkeit erhält. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgernahem Verhalten sollen gefördert werden. (3) Die fachtheoretische Ausbildung an der Verwaltungsakademie Berlin gliedert sich in den Hauptlehrgang und den Abschlußlehrgang. Der Hauptlehrgang beginnt spätestens nach Abschluß des ersten Ausbildungsabschnitts ( § 7 Abs. 2 ) und findet in der Regel ein- bis zweimal wöchentlich statt. An diesem Tage sind die Anwärter zur berufspraktischen Ausbildung nicht heranzuziehen. Der Abschlußlehrgang beginnt nach dem letzten Ausbildungsabschnitt und dauert bis zu drei Monaten. Er dient in erster Linie der Wiederholung und Vertiefung des im Hauptlehrgang in den Prüfungsfächern erworbenen Wissensstoffes. Zum Abschlußlehrgang ist zugelassen, wer 1. in der berufspraktischen Ausbildung eine Ausbildungsnote ( § 12 Nr. 1 ) erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt, 2. in den Leistungsnachweisen der fachtheoretischen Ausbildung ( § 10 Abs. 1 ) des Hauptlehrgangs eine Durchschnittsnote erreicht hat, die weniger als 4,50 beträgt, 3. im Hauptlehrgang nicht mehr als drei mit mangelhaft oder schlechter bewertete schriftliche Leistungsnachweise erbracht hat. (4) Während der Dauer des Abschlußlehrgangs sind die Anwärter von den Ausbildungsbehörden zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzufassen. Eine praktische Ausbildung findet in dieser Zeit nicht statt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.