Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten und Beamtinnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (AEOhD) in der Fassung vom 21. Mai 2003
- Fundstelle:
- GVBl. 2003, 197
§ 12 (gegenstandslos)
Bedarfsermittlung, Bekanntmachung, Anmeldung
§ 3 Bedarfsermittlung, Bekanntmachung, Anmeldung (1) Die Personalkommission des Senats kann auf Bericht der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, ausgehend von einem personalpolitisch angemessenen Anteil, jährlich die Zahl der Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes festlegen, die nach Ablauf der Einführung durch Aufstiegsbeamte und Aufstiegsbeamtinnen besetzt werden können. (2) Sofern die nach Absatz 1 festgesetzte Zahl die Durchführung eines eigenständigen Auswahlverfahrens nicht rechtfertigt, kann die Auswahlkommission ( § 4 ) innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Personalkommission des Senats bestimmen, dass das Auswahlverfahren mit dem für das nachfolgende Jahr durchzuführenden Auswahlverfahren zusammengelegt wird. (3) Die Senatsverwaltung für Inneres gibt die nach Absatz 1 bestimmte Zahl der Stellen im Amtsblatt für Berlin bekannt. Sie bestimmt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Beschlussfassung nach Absatz 2, die Frist, innerhalb der die Dienstbehörden die von ihnen für das Auswahlverfahren vorgeschlagenen Beamten und Beamtinnen bei ihr melden können. (4) Mit der Meldung ist die Eignung der Beamten und Beamtinnen ( § 2 Abs. 2 ) zu begründen. Die Begründung, der berufliche Werdegang des Beamten oder der Beamtin in tabellarischer Form und seine oder ihre Personalakte nebst einer Einverständniserklärung des Beamten oder der Beamtin zur Akteneinsicht sind beizufügen.
Auswahlkommission
§ 4 Auswahlkommission (1) Das Auswahlverfahren wird von einer vom Senat gebildeten Auswahlkommission durchgeführt. (2) Die Auswahlkommission besteht aus 1. einem vom Senat benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzenden oder als Vorsitzende, 2. einem vom Senat benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der für Frauenpolitik zuständigen Senatsverwaltung, 3. einem vom Senat benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der Senatskanzlei, 4. einem vom Rat der Bürgermeister benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst als stellvertretenden Vorsitzenden oder als stellvertretende Vorsitzende, 5. einem vom Senat benannten Mitglied aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der mittelbaren Landesverwaltung. Die Mitglieder sollen aus dem Kreis der Leiter und Leiterinnen der jeweils für Personalentscheidungen zuständigen Abteilungen oder Ämter benannt werden; mindestens zwei der Mitglieder sollen Frauen sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Mitglieds aus dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der Senatskanzlei muss dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung angehören. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt längstens vier Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Ein Mitglied kann jederzeit auf eigenen Antrag aus der Auswahlkommission ausscheiden oder vom Senat aus wichtigem Grund abberufen werden; die Abberufung des Mitgliedes nach Absatz 2 Nummer 4 bedarf der Zustimmung des Rats der Bürgermeister. (4) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich. Die Auswahlkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
Feststellung der Eignung und Rangfolge
§ 5 Feststellung der Eignung und Rangfolge (1) Die Auswahlkommission prüft auf Grund der von der Dienstbehörde eingereichten Unterlagen ( § 3 Abs. 4 Satz 2 ), ob die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung und nach § 2 Abs. 2 bei den gemeldeten Beamten und Beamtinnen vorliegen. Zur Feststellung der Eignung lädt sie die Beamten und Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, zu einem Vorstellungsgespräch nach Absatz 2. Beamte und Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, werden zum Vorstellungsgespräch nicht geladen und von der Dienstbehörde nicht zum Aufstieg zugelassen. Die Auswahlkommission teilt im Falle des Satzes 3 der Dienstbehörde mit, welche Voraussetzungen der Beamte oder die Beamtin nicht erfüllt hat. (2) In dem Vorstellungsgespräch sollen die Beamten und Beamtinnen ihr bisheriges Arbeitsgebiet darstellen und aus dem Kreise der Auswahlkommission zu praxisbezogenen Themen der künftigen Laufbahn befragt werden. Ferner sollen die Beamten und Beamtinnen einen Vortrag von bis zu zehn Minuten über ein von der Auswahlkommission vorgegebenes Thema halten. Vorstellungsgespräch einschließlich Vortrag sollen 45 Minuten nicht überschreiten. (3) Im Anschluss an das Vorstellungsgespräch und den Vortrag berät die Auswahlkommission über die einzelnen Leistungen des Beamten oder der Beamtin (Darstellung des Arbeitsgebietes, Befragung, Vortrag), die mit den in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten sind; Zwischennoten sind zulässig. Die Gesamtnote ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Einzelnoten. Voraussetzung für die Feststellung der Eignung ist eine Gesamtnote von höchstens 3,0. Die Berücksichtigung von Gesamtnoten aus früheren Auswahlverfahren ist nicht zulässig. (4) An dem Vorstellungsgespräch, dem Vortrag und den Beratungen nach Absatz 3 können ein Vertreter der Dienstbehörde des Beamten oder der Beamtin sowie ein Mitglied des Hauptpersonalrats teilnehmen. (5) Unter den geeigneten Beamten und Beamtinnen bestimmt die Auswahlkommission anhand der Gesamtnote nach Absatz 3 und des bisherigen beruflichen Werdegangs auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen ( § 3 Abs. 4 Satz 2 ) eine Rangfolge, wenn die Zahl der geeigneten Beamten und Beamtinnen größer ist als die nach § 3 Abs. 1 bestimmte Zahl; dabei ist der berufliche Werdegang gegenüber der Gesamtnote nach Absatz 3 im Verhältnis 55:45 zu gewichten. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (6) Das Nähere zur Durchführung der Eignungsfeststellung, insbesondere zur Ermittlung der Gesamtnote nach Absatz 3 und zur Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs nach Absatz 5, regelt die Auswahlkommission im Benehmen mit der Personalkommission des Senats durch Geschäftsordnung. Sie bedient sich der bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu bildenden Geschäftsstelle.
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten und Landesbeamtinnen des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes, in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst. Auf Beamte und Beamtinnen beim Abgeordnetenhaus und beim Rechnungshof finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1, 3 und 4 und der § § 3 bis 6 keine Anwendung.
Befähigung
§ 10 Befähigung Beamte und Beamtinnen, die die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ( § 12 Abs. 3 Satz 6 Laufbahngesetz ) und können sich um Stellen dieser Laufbahn bewerben.
§ 11 (gegenstandslos)
Inkrafttreten
§ 13 *) Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 11 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) § 11 tritt zwei Jahre nach dem Tage der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Eignungsanforderungen, Vorschlagsrecht der Dienstbehörden
§ 2 Eignungsanforderungen, Vorschlagsrecht der Dienstbehörden (1) Geeignete Beamte und Beamtinnen, die die Voraussetzungen des § 23 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung erfüllen, können von der Dienstbehörde zum Zweck der Zulassung zum Aufstieg für das Auswahlverfahren (§ § 3 , 5 und 6 ) vorgeschlagen werden oder sich selbst bei ihrer Dienstbehörde für das Auswahlverfahren bewerben. (2) Beamte und Beamtinnen sind für die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur geeignet, wenn 1. ihre Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mit "gut" oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind, 2. sie über vielfältige Fachkenntnisse in verschiedenen Aufgabenbereichen oder auf verschiedenen Fachgebieten der allgemeinen Verwaltung und über Verständnis für soziale Zusammenhänge verfügen, 3. sie fähig sind, Probleme zu analysieren, selbständig Lösungen zu entwickeln und diese in Arbeitsziele für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umzusetzen sowie richtungweisende Anordnungen und Entscheidungen zu treffen, die Aufgabenerledigung zu koordinieren und zu beaufsichtigen, 4. sie die Fähigkeit zur Personalführung besitzen, welche durch praktische Erfahrungen oder Teilnahme an entsprechenden Schulungen nachgewiesen werden kann, und 5. sie in der Lage sind, neue Verwaltungsaufgaben zu erfassen und diese im Hinblick auf aktuelle und zukünftige soziale Veränderungen weiterzuentwickeln. (3) Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 entspricht, jedoch auf Grund der gemäß § 5 Abs. 5 festzulegenden Rangfolge nicht zum Aufstieg zugelassen werden kann, kann von der Dienstbehörde erneut für das Auswahlverfahren (§ § 3 , 5 und 6 ) vorgeschlagen werden. (4) Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 nicht entspricht, darf von der Dienstbehörde frühestens drei Jahre nach dem ersten Auswahlverfahren für ein weiteres Auswahlverfahren (§ § 3 , 5 und 6 ) vorgeschlagen werden.
Zulassung zum Aufstieg
§ 6 Zulassung zum Aufstieg (1) Die Zahl der zugelassenen Aufstiegsbeamten und Aufstiegsbeamtinnen darf die nach § 3 Abs. 1 ermittelte Zahl der Stellen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, die mit Aufstiegsbeamten und Aufstiegsbeamtinnen besetzt werden können, nicht um mehr als 10 % übersteigen. (2) Die Auswahlkommission teilt den Dienstbehörden der Beamten und Beamtinnen mit, 1. welche Gesamtnote ( § 5 Abs. 3 ) der Beamte oder die Beamtin erreicht hat, 2. gegebenenfalls welche Platzziffer dem Beamten oder der Beamtin in der nach § 5 Abs. 5 zu bildenden Rangfolge zuerkannt worden ist und 3. ob der Beamte oder die Beamtin nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 unter Berücksichtigung des Absatzes 1 zum Aufstieg nach § 23 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung zugelassen werden kann. (3) Beamte und Beamtinnen, die nach Absatz 2 Nr. 3 zum Aufstieg zugelassen werden können, sind von der Dienstbehörde zum Aufstieg zuzulassen. Beamten und Beamtinnen, bei denen die Voraussetzung nach Satz 1 nicht vorliegt, teilt die Dienstbehörde mit, dass sie nicht zum Aufstieg zugelassen werden können. Wird ein Beamter oder eine Beamtin aus Gründen, die in seiner oder ihrer Person liegen, zum Aufstieg nicht zugelassen, so hat die Dienstbehörde dies der Auswahlkommission mitzuteilen, die für den oder die in der Rangfolge nächsten Beamten oder Beamtin eine neue Mitteilung gemäß Absatz 2 Nr. 3 zu fertigen hat.
Praktische Unterweisung
§ 7 Praktische Unterweisung (1) Während der Einführungszeit sollen die Beamten und Beamtinnen in den Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes unterwiesen werden; der Anteil der Aufgaben des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes am Arbeitsgebiet des Beamten oder der Beamtin darf die Hälfte nicht unterschreiten. Nach Möglichkeit sollen sie für die Dauer von bis zu sechs Monaten zu einer anderen Behörde abgeordnet werden. (2) Am Ende jedes Unterweisungsabschnitts sind die Beamten und Beamtinnen dienstlich zu beurteilen.
Theoretische Unterweisung
§ 8 Theoretische Unterweisung (1) Während der Einführung müssen die Beamten und Beamtinnen an einem dienstbegleitenden wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang (Aufstiegsstudium) an der Verwaltungsakademie Berlin mit Erfolg teilnehmen. Die nähere zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung des Aufstiegsstudiums und der Abschlussprüfung regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. (2) Am Ende der Einführung sind dem Landespersonalausschuss zur Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde ( § 12 Abs. 3 Satz 3 Laufbahngesetz ), das Zeugnis der Abschlussprüfung des Aufstiegsstudiums und die Beurteilungen aus der praktischen Unterweisung zuzuleiten.
Abweichungen für Absolventen der Verwaltungs-Diplomprüfung
§ 9 Abweichungen für Absolventen der Verwaltungs-Diplomprüfung (1) Beamte und Beamtinnen, die nach § 23 Abs. 3 Verwaltungs-Laufbahnverordnung zur Einführungszeit zugelassen werden, haben abweichend von § 8 an dienstbegleitenden Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 100 Doppelstunden teilzunehmen. Das Nähere über Fachgebiete und Umfang der dienstbegleitenden Fortbildung einschließlich der zu erbringenden Leistungsnachweise bestimmt die Senatsverwaltung für Inneres. (2) Zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der einzelnen Lehrveranstaltungen sind die vorgeschriebenen Leistungsnachweise (Klausuren, Hausarbeiten oder Prüfungsgespräche) zu erbringen; diese sind mit einer der in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten, Zwischennoten sind zulässig. Die Beamten und Beamtinnen haben nur dann erfolgreich an einer Lehrveranstaltung teilgenommen, wenn die vorgeschriebenen Leistungsnachweise mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. (3) Ein Leistungsnachweis, der schlechter als "ausreichend" bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden. Ist dies innerhalb des Mindestzeitraumes der Einführung nicht möglich, soll die Wiederholung unter Fortdauer der Einführung innerhalb von sechs Monaten erfolgen. (4) Am Ende der Einführung sind dem Landespersonalausschuss zur Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde ( § 12 Abs. 3 Satz 3 Laufbahngesetz ), die Leistungsnachweise nach Absatz 2 und die Beurteilungen der praktischen Unterweisung zuzuleiten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.