VAkGebO · Berlin

Gebührenordnung der Verwaltungsakademie Berlin (VAkGebO) Vom 20. August 2019

Ausfertigungsdatum:
20.08.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 562
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage VAkGebO

Anlage zu § 1Gebührenverzeichnis Übersicht I Allgemeine Verwaltungsgebühren Gebühr in EUR 1 Zweit-/Ersatzausfertigungen von Zeugnissen, je Seite 12,50 2 Beglaubigung von Fotokopien und Abschriften, die von der Behörde selbst gefertigt worden sind, je Seite 2,00 3 Anfertigen von Fotokopien 3.1 bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, für die ersten 10 Seiten, je Seite 0,50 jede weitere Seite 0,15 3.2 bis zum Format DIN A 3, farbig 0,70 II Bildungswesen Gebühr in EUR 4 Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 25,00 Prüfungen in den Ausbildungsberufen: 5 Geomatikerin/Geomatiker • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 164,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 260,00 6 Vermessungstechnikerin/Vermessungstechniker • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 82,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 266,00 7 Fachkraft für Abwassertechnik • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 168,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 389,00 8 Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 168,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 389,00 9 Fachkraft für Wasserversorgungstechnik • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 168,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 389,00 10 Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 118,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 524,00 11 Kauffrau/Kaufmann für Büromanagement • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 165,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 300,00 12 Fachangestellte/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 128,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 285,00 13 Justizfachangestellte/Justizfachangestellter • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 106,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 261,00 14 Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter • Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung 104,00 • Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung | Umschulungsprüfung 272,00 15 Durchführung von Fortbildungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz: Geprüfte Verwaltungsfachwirtin/Geprüfter Verwaltungsfachwirt 424,00 16 Durchführung von Prüfungen nach der Ausbilder-Eignungsverordnung 242,00 17 Anerkennung der Eignung als Ausbildungs-/Umschulungsstätte 90,00 - 300,00 III Weitere Gebührentatbestände Gebühr in EUR 18 Anerkennung nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz 100,00 - 600,00 19 Rücktritt von Prüfungen (Bearbeitungsgebühr) 19.1 Rücktritt vor Anmeldeschluss der Prüfung 10 % 19.2 Rücktritt nach Anmeldeschluss und bis vier Wochen vor Beginn der Prüfung 25 % 19.3 Rücktritt innerhalb von vier Wochen bis vor Beginn der Prüfung 50 % 19.4 Rücktritt nach Beginn der Prüfung 100 % 20 Wiederholung von Prüfungen • Vollwiederholung volle Prüfungsgebühr • Teilwiederholung anteilige Prüfungsgebühr entsprechend dem Anteil des zu wiederholenden Teils an der Gesamtprüfung 21 Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach der Tarifstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses der Berliner Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Eingangsformel VAkGebO

Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Gebühren, Auslagen, Vorschüsse

§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse(1) Die Verwaltungsakademie Berlin erhebt insbesondere für Amtshandlungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis.(2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

§ 2

Gebührenbefreiung

§ 2 GebührenbefreiungVon der Zahlung einer Gebühr sind befreit1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten der unmittelbaren Verwaltung des Landes Berlin und2. die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (mittelbare Verwaltung).

§ 3

Bemessung der Gebühren

§ 3 Bemessung der Gebühren(1) Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen1. nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, und3. nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebührenschuldners.(2) Nimmt der Gebührenschuldner eine beantragte Leistung der Verwaltungsakademie Berlin nicht voll in Anspruch, werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist.(3) Bei Rücktritt von einer gebührenpflichtigen Prüfung oder Veranstaltung wird eine ermäßigte Gebühr (Bearbeitungsgebühr) erhoben, deren Höhe von dem Zeitpunkt des Rücktritts abhängt; bei unangekündigtem Fernbleiben von Prüfungen entsteht die volle Gebühr.(4) Versäumt ein Prüfling die Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Abschlussprüfung oder Teil 2 der Abschlussprüfung der Ausbildungsberufe aus wichtigem Grund und verbleibt er im Ausbildungsbetrieb, sind die Kosten einer Nachholungsprüfung durch die Prüfungsgebühr abgegolten. Ist der Prüfling zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Nachholungsprüfung aus dem Ausbildungsbetrieb ausgeschieden, wird von ihm eine Prüfungsgebühr erhoben. Diese Gebühr wird mit Anmeldung zur Nachholungsprüfung fällig.(5) Versäumt ein Prüfling die Fortbildungsprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz aus wichtigem Grund, sind die Kosten einer Nachholungsprüfung durch die Prüfungsgebühr abgegolten. Gleiches gilt für die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88).(6) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.