Gesetz zur Errichtung der Verwaltungsakademie Berlin(Verwaltungsakademieerrichtungsgesetz - VAkG) Vom 2. Dezember 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 02.12.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 603
Errichtung, Gesamtrechtsnachfolge und Begriffsbestimmung
§ 1 Errichtung, Gesamtrechtsnachfolge und Begriffsbestimmung(1) Das Land Berlin errichtet mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (Errichtungszeitpunkt) die Verwaltungsakademie Berlin - Landesamt für Aus- und Fortbildung sowie Interne Beratung (Verwaltungsakademie Berlin) als Sonderbehörde der für landesweite Personal- und Führungskräfteentwicklung zuständigen Senatsverwaltung.(2) Im Errichtungszeitpunkt nach Absatz 1 wird die Verwaltungsakademie Berlin als Anstalt öffentlichen Rechts aufgelöst.(3) Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gehen sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Pflichten der Verwaltungsakademie Berlin als Anstalt öffentlichen Rechts auf die Verwaltungsakademie Berlin als Sonderbehörde über.(4) Dienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit nicht näher bezeichnet, beamtete Dienstkräfte, Arbeitnehmende und Auszubildende des unmittelbaren Landesdienstes des Landes Berlin.
Automatisiertes Verfahren auf Abruf
§ 10 Automatisiertes Verfahren auf Abruf(1) Soweit die Verwaltungsakademie Berlin personenbezogene Daten nach § 9 verarbeiten darf, können hierzu automatisierte Dateisysteme eingesetzt werden und Daten auf elektronischem Weg übermittelt werden.(2) Für die Übermittlung von Daten aus einem automatisierten Dateisystem an andere Behörden kann von der Verwaltungsakademie Berlin ein automatisiertes Verfahren auf Abruf nach den besonderen Vorgaben von § 21 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichtet werden.(3) Der Zugriff auf die Daten eines automatisierten Dateisystems ist den jeweiligen von den Behörden autorisierten Personen der Dienststellen der Teilnehmenden oder bei Erlaubnis durch die betroffene Person gestattet.(4) Technisch und organisatorisch ist zu gewährleisten, dass jede Behörde nur Zugriff auf die Daten der Personen hat, für die sie zuständig ist.(5) Für die Aufbewahrungsfristen der automatisierten personenbezogenen Daten gilt § 9 Absatz 3 entsprechend.
Übergangs- und Ausführungsvorschriften, Übertragung von Befugnissen
§ 11 Übergangs- und Ausführungsvorschriften, Übertragung von Befugnissen(1) Die im Errichtungszeitpunkt nach § 1 Absatz 1 bestehenden, durch die Verwaltungsakademie Berlin als Anstalt des öffentlichen Rechts im Einklang mit der Verordnung über die Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin vom 10. November 1992 (GVBl. S. 336), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, erlassenen Regelungen, insbesondere Studien-, Prüfungs- und Honorarordnungen der Verwaltungsakademie Berlin, gelten bis zum Erlass neuer Bestimmungen weiter, soweit sie nicht zu den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruch stehen.(2) Zur Ausführung dieses Gesetzes kann die für landesweite Personal- und Führungskräfteentwicklung zuständige Senatsverwaltung Verwaltungsvorschriften erlassen. Soweit erforderlich, ist zusätzlich das Einvernehmen der Laufbahnordnungsbehörde einschließlich der Bestätigung der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung einzuholen.(3) Ist die für landesweite Personal- und Führungskräfteentwicklung zuständige Senatsverwaltung durch Gesetz oder Rechtsverordnung ermächtigt, Befugnisse auf die Verwaltungsakademie Berlin zu übertragen, hat die Übertragung durch eine Anordnung zu erfolgen. Die Anordnung ist im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen.
Aufgaben
§ 2 Aufgaben(1) Die Verwaltungsakademie Berlin ist die zentrale Bildungsdienstleisterin für den öffentlichen Dienst des Landes Berlin. Sie sichert und befördert durch ihre Tätigkeit die Handlungsfähigkeit einer modernen, zukunftsfähigen Verwaltung und setzt innovative Impulse. Die Verwaltungsakademie Berlin ist zuständig für die fachliche und außerfachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der Dienstkräfte auf den Fach- und Führungsebenen sowie für die Anerkennung erworbener Kompetenzen der Dienstkräfte im Rahmen der ihr übertragenen und von ihr übernommenen Aufgaben. Der programmatische Schwerpunkt der Verwaltungsakademie Berlin bezieht sich dabei auf die im allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst relevanten Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Führungskräfteentwicklung. Weiterhin erstreckt sich die Zuständigkeit der Verwaltungsakademie Berlin auf die projektbezogene Beratung der Behörden des unmittelbaren Landesdienstes des Landes Berlin (Interne Beratung). Die Zuständigkeit der Verwaltungsakademie Berlin für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin auf Grund anderweitiger Vorschriften bleibt unberührt. Die Verwaltungsakademie Berlin ist überdies berechtigt, im Rahmen bestehender Kapazitäten auch außerhalb des unmittelbaren Landesdienstes stehende Personen zu ihren Veranstaltungen zuzulassen und Veranstaltungen für diese anzubieten.(2) Das Nähere zur Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie zur Anerkennung erworbener Kompetenzen der beamteten Dienstkräfte regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 des Laufbahngesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 30) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die Verwaltungsakademie Berlin kann für beamtete Dienstkräfte, insbesondere des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde Regelungen treffen über das Verfahren und die Anforderungen für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung und über den Erwerb der dienstlichen Qualifikation. Diese Regelungen bedürfen der Bestätigung der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung.(4) Soweit die Verwaltungsakademie Berlin im Rahmen ihrer Zuständigkeit Lehrgangs-, Studien- und Prüfungsordnungen erlässt, bedürfen diese der Genehmigung der jeweils fachlich zuständigen Senatsverwaltung.(5) Die Verwaltungsakademie Berlin sichert die berufliche Handlungsfähigkeit der Dienstkräfte insbesondere der allgemeinen nichttechnischen Verwaltung durch die Vermittlung von Wissen und Kompetenzen und unterstützt die Behörden bei der Personalentwicklung ihrer Dienstkräfte. Sie steht im Erfahrungsaustausch mit anderen Fortbildungs- und Wissensträgern mit Bezug zur öffentlichen Verwaltung.(6) Die Verwaltungsakademie Berlin ist berechtigt, in ihren Siegeln und auf ihren Amtsschildern die Wappenfigur zu führen und nach näherer Bestimmung der Studien- und Prüfungsordnungen Diplome, Zeugnisse und andere Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu erteilen.(7) Von der für landesweite Personal- und Führungskräfteentwicklung zuständigen Senatsverwaltung können der Verwaltungsakademie Berlin unter Beteiligung des Verwaltungsrates und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungsakademie Berlin weitere Aufgaben übertragen werden.
Personal
§ 3 Personal(1) Die Verwaltungsakademie Berlin ist Dienststelle im Sinne von § 5 Absatz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Juni 2024 (GVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Im Errichtungszeitpunkt nach § 1 Absatz 1 enden die Zuweisungen der zu diesem Zeitpunkt der Verwaltungsakademie Berlin, Anstalt des öffentlichen Rechts, zugewiesenen Dienstkräfte der Senatsverwaltung für Finanzen. Sie werden zu diesem Zeitpunkt zu Dienstkräften der Verwaltungsakademie Berlin als Sonderbehörde. Der Übergang auf die Verwaltungsakademie Berlin wird diesen Dienstkräften einzeln und schriftlich durch die Senatsverwaltung für Finanzen mitgeteilt.(3) Einer Versetzung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Dienstkräfte bedarf es nicht. In allen übrigen Fällen ist eine Versetzung entsprechend der tarifrechtlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen
§ 4 Übergangsregelungen zu den Beschäftigtenvertretungen(1) Für die Dienstkräfte der Verwaltungsakademie Berlin werden bis zur konstituierenden Sitzung eines neu gewählten Personalrats die Geschäfte vom Personalrat der Senatsverwaltung für Finanzen wahrgenommen, längstens jedoch bis zu sechs Monate nach dem Errichtungszeitpunkt nach § 1 Absatz 1.(2) Für die Dienstkräfte der Verwaltungsakademie Berlin werden bis zur Übernahme des Amtes durch eine neu gewählte Frauenvertreterin die Geschäfte von der Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen wahrgenommen.(3) Ist für die Dienstkräfte der Verwaltungsakademie Berlin nach den geltenden sozialrechtlichen Vorschriften eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen, werden bis zur Übernahme des Amtes durch die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung die Geschäfte von der Schwerbehindertenvertretung der Senatsverwaltung für Finanzen wahrgenommen.
Leitung
§ 5 LeitungDie Leitung der Verwaltungsakademie Berlin obliegt der Direktorin oder dem Direktor.
Verwaltungsrat
§ 6 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat begleitet die Verwaltungsakademie Berlin in ihrer strategischen und programmatischen Ausrichtung und beachtet und vertritt dabei die Belange aller die Verwaltungsakademie Berlin Nutzenden.(2) Soweit nicht anders bestimmt, bedürfen alle strategischen oder grundsätzlichen programmatischen Angelegenheiten der Zustimmung des Verwaltungsrates. Zu den strategischen oder grundsätzlichen programmatischen Angelegenheiten nach Satz 1 gehören insbesondere:1. die interne Finanzplanung der Verwaltungsakademie Berlin zu Beginn des Haushaltsaufstellungsverfahrens der zuständigen Senatsverwaltung und2. das Aus-, Fortbildungs- und Beratungsangebot der Verwaltungsakademie Berlin.Bei Aus-, Fortbildungs- und Beratungsangeboten, die aus anderen Regelungen, etwa Ausbildungs- und Laufbahnverordnungen oder Lehrgangsordnungen, folgen, sowie vor einer abschließenden Entscheidung zu folgenden Angelegenheiten der Verwaltungsakademie Berlin wird der Verwaltungsrat beteiligt:1. Lehr- und Studienpläne,2. Lehrgangs-, Studien- und Prüfungsordnungen,3. Honorarordnung sowie4. Einführung neuer Lernformate.(3) Eine Beteiligung des Verwaltungsrates im Sinne von Absatz 2 Satz 3 beinhaltet die Einbindung des Verwaltungsrates in den Entscheidungsprozess durch rechtzeitige Information, die Möglichkeit zur Stellungnahme und ein Angebot zur Erörterung vor der abschließenden Entscheidung.(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verwaltungsrat von der Direktorin oder dem Direktor Auskünfte, Berichte und die Vorlage von sonstigen Unterlagen verlangen. Der Verwaltungsrat ist zudem zu seinen Sitzungen über die Arbeit der Verwaltungsakademie Berlin zu informieren.(5) Der Verwaltungsrat besteht aus1. der oder dem für landesweite Personal- und Führungskräfteentwicklung zuständigen Staatssekretärin oder Staatssekretär,2. zwei Mitgliedern aus den Senatsverwaltungen,3. drei Mitgliedern aus den Bezirksverwaltungen,4. zwei Mitgliedern aus Sonderbehörden, die nicht die Verwaltungsakademie Berlin sind,5. je einem Mitglied aus dem Hauptpersonalrat, der Hauptschwerbehindertenvertretung, der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Hauptfrauenvertretung oder, soweit eine solche nicht besteht, einem Mitglied aus der Fachabteilung Frauen und Gleichstellung der für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung,6. drei von den zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden vorgeschlagenen Mitgliedern, davon zwei von den zuständigen Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbänden vorgeschlagenen Mitgliedern,7. zwei von den Dozierenden der Verwaltungsakademie Berlin gewählten Mitgliedern und8. der oder dem Vorsitzenden des Wissenschafts- und Fachbeirats, soweit ein solcher eingesetzt worden ist.Die Direktorin oder der Direktor ist zur Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates berechtigt.(6) Den Vorsitz führt die oder der für landesweite Personal- und Führungskräfteentwicklung zuständige Staatssekretärin oder Staatssekretär. Den stellvertretenden Vorsitz führt ein von den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit einfacher Mehrheit gewähltes Verwaltungsratsmitglied. Das Amt der oder des stellvertretenden Vorsitzenden erlischt mit Ablauf der Amtszeit gemäß Absatz 7, in der diese oder dieser zur Stellvertretung gewählt wurde, oder mit Erlöschen der Mitgliedschaft, soweit dies vor Ablauf der Amtszeit eintritt. In diesen Fällen wird eine neue stellvertretende Vorsitzende oder ein neuer stellvertretender Vorsitzender gewählt. Die oder der stellvertretende Vorsitzende kann mit einer Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates abberufen werden.(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt (Amtszeit). Die Mitglieder nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4 werden auf Vorschlag des Senats, die Mitglieder nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 auf Vorschlag des Rats der Bürgermeister und die Mitglieder nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 auf Vorschlag des Hauptpersonalrats, der Hauptschwerbehindertenvertretung, der Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Hauptfrauenvertretung oder der Fachabteilung Frauen und Gleichstellung der für Frauen und Gleichstellung zuständigen Senatsverwaltung durch die für landesweite Personal- und Führungskräfteentwicklung zuständigen Senatsverwaltung bestellt. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.(8) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt vor Ablauf der Amtszeit durch Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung, etwa durch Wechsel der Behörde, durch Ausscheiden aus dem Amt der entsprechenden Beschäftigtenvertretung, aus dem öffentlichen Dienst des Landes Berlin oder aus der entsprechenden Gewerkschaft, dem Berufsverband oder ähnlichem sowie durch Niederlegung des Amtes. Die Niederlegung ist gegenüber dem Vorsitz schriftlich zu erklären. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird gemäß Absatz 7 Satz 2 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.(9) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Bestätigung der für landesweite Personal- und Führungskräfteentwicklung zuständigen Senatsverwaltung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gegen geltendes Recht verstößt.(10) Der Verwaltungsrat tagt in der Regel zweimal pro Jahr. Auf Antrag der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden werden weitere Sitzungen durchgeführt.
Wissenschafts- und Fachbeirat
§ 7 Wissenschafts- und Fachbeirat(1) Der Verwaltungsrat kann zur Unterstützung seiner Aufgaben einen Wissenschafts- und Fachbeirat mit sachverständigen Mitgliedern aus Wissenschaft, Wirtschaft, sozialen und anderen wichtigen gesellschaftlichen Bereichen als beratendes Gremium einsetzen.(2) Der Wissenschafts- und Fachbeirat besteht aus nicht mehr als sieben sachverständigen Mitgliedern.(3) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz des Wissenschafts- und Fachbeirats werden aus der Mitte seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.(4) Die Mitglieder des Wissenschafts- und Fachbeirats werden vom Verwaltungsrat jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.(5) Der Wissenschafts- und Fachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Bestätigung der für landesweite Personal- und Führungskräfteentwicklung zuständigen Senatsverwaltung. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung gegen geltendes Recht verstößt.(6) Der Wissenschafts- und Fachbeirat tagt mindestens einmal pro Jahr.(7) Der Verwaltungsrat kann den Wissenschafts- und Fachbeirat jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder wieder abberufen.
Rechtsverordnungen
§ 8 RechtsverordnungenDie für landesweite Personal- und Führungskräfteentwicklung zuständige Senatsverwaltung kann, soweit nicht anderweitig spezialgesetzlich geregelt, durch Rechtsverordnung insbesondere Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen für die Verwaltungsakademie Berlin erlassen. Der Erlass hat unter Beachtung der Rechte des Verwaltungsrates gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 zu erfolgen. Studien- und Prüfungsordnungen für beamtete Dienstkräfte werden zudem im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde erlassen und bedürfen der Bestätigung der für das allgemeine Laufbahnrecht zuständigen Senatsverwaltung. Andere Rechtsvorschriften, die zum Erlass von Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen ermächtigen, bleiben unberührt.
Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 9 Verarbeitung von personenbezogenen Daten(1) Die Verwaltungsakademie Berlin darf personenbezogene Daten über Nutzende ihres Angebots, an ihrem Angebot Interessierte, zu Prüfende, Prüferinnen und Prüfer, Dozierende, Dienstleisterinnen und Dienstleister sowie Projektpartnerinnen und Projektpartner nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist.(2) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist erforderlich1. für den Zugang zum Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebot,2. zur Durchführung des Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebots sowie des Prüfbetriebs,3. für Aufgaben nach dem Landesstatistikgesetz vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter Beachtung von § 5 des Landesstatistikgesetzes,4. zur Evaluation des Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebots,5. zur Benutzung von Einrichtungen der Verwaltungsakademie Berlin,6. zum Einsatz von Steuerungsinstrumenten, insbesondere Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen und Mittelvergabesystemen, sowie7. zur Evaluierung der Umsetzung des Gleichstellungsauftrages.(3) Die Aufbewahrungsfristen von personenbezogenen Daten werden von der Verwaltungsakademie Berlin in einem entsprechenden Konzept für die betroffenen Personen transparent festgelegt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.