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title: "VSGebO — Verordnung über die Erhebung von Gebühren im gesundheitlichen Verbraucherschutz (Verbraucherschutzgebührenordnung - VSGebO) Vom 7. November 2017 *"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/vschgebobe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VSchGebOBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:27:51+00:00"
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# VSGebO — Verordnung über die Erhebung von Gebühren im gesundheitlichen Verbraucherschutz (Verbraucherschutzgebührenordnung - VSGebO) Vom 7. November 2017 *

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 07.11.2017
*Fundstelle:* GVBl. 2017, 587


### Anlage VSGebO

Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verbraucherschutzgebührenordnung Gebührenverzeichnis Übersicht Abschnitt I Allgemeine Leistungen im Veterinärwesen ab Tarifstelle 15010 II Ordnungsamt - Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ab Tarifstelle 31010 III Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ab Tarifstelle 54010 IV Veterinär-Grenzkontrollstelle ab Tarifstelle 61011 V Amtliche Untersuchungen von Lebensmitteln tierischer Herkunft und nach dem Lebensmittelrecht ab Tarifstelle 81010

### § 1 — Gebührenerhebung

§ 1 Gebührenerhebung (1) Für Leistungen der Einrichtungen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung bleiben hiervon unberührt. (2) Wird von einer Einrichtung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes eine gebührenpflichtige Leistung erbracht, die nicht in dem diese Einrichtung betreffenden Abschnitt des Gebührenverzeichnisses aufgeführt ist, ist die Gebühr nach einer die Leistung beschreibenden Tarifstelle eines anderen Abschnitts zu erheben. (3) Gebühren, die für eine Leistung oder mehrere zusammenhängende Leistungen weniger als 2,50 Euro betragen, werden nur erhoben, wenn die Kosten der Einziehung geringer als die zu erhebende Gebühr sind. (4) Soweit die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.

### § 2 — Persönliche Gebührenbefreiung

§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung Für Amtshandlungen nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis sind, soweit darin nichts Abweichendes geregelt ist, von der Zahlung einer Gebühr befreit 1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient, 2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die beantragte Amtshandlung der Durchführung der Amtsgeschäfte dient, 3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird, 4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn durch die Amtshandlungen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke unmittelbar gefördert werden. Satz 1 gilt nicht für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Sondervermögen, Betriebe und juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Kreditinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes .

### § 3 — Rahmengebühren

§ 3 Rahmengebühren Bei Leistungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1. nach der Bedeutung der Leistung und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten sowie 2. nach dem Umfang der Leistung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Leistung ergeben.

### § 4 — Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages

§ 4 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages (1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Leistung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Leistung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Leistung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend. (2) Bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Leistung festzusetzen wäre. (3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.

### § 5 — Übergangsregelung

§ 5 Übergangsregelung Bei Leistungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Leistung gelten.

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— Verordnung über die Erhebung von Gebühren im gesundheitlichen Verbraucherschutz (Verbraucherschutzgebührenordnung - VSGebO) Vom 7. November 2017 *
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VSchGebOBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
