Berlin

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Volkspark Rehberge einschließlich des Plötzensees mit Ufergelände im Verwaltungsbezirk Wedding von BerlinVom 25. März 1953

Ausfertigungsdatum:
25.03.1953
Fundstelle:
GVBl. 1953, 213
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

§ 6Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach § 5 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in § 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach § 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

§ 6a

§ 6 aWer die Zuwiderhandlung nach § 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6b

§ 6 bIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 6 oder eine Straftat nach § 6 a begangen worden, können 1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

Eingangsformel VolksPRehLSchGebV

Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

§ 1

§ 1Das in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höhere Naturschutzbehörde mit grüner Farbe eingezeichnete Gelände des Volksparks Rehberge einschließlich des Plötzensees mit Ufergelände im Verwaltungsbezirk Wedding von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutze des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

§ 2(1) Es ist verboten, innerhalb des in der Landschaftsschutzkarte durch farbige Umrahmung kenntlich gemachten Geländes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:a) die Anlage von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen;b) das Einrichten von festen Verkaufsständen;c) das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dgl.;d) der Bau von Drahtleitungen;e) die Anlage von Abschütthalden, Steinbrüchen, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- oder Lehmgruben oder die Erweiterung bestehender Betriebe, sofern sie im Widerspruch mit dem Sinn dieser Verordnung stehen;f) die Beseitigung oder Beschädigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen aller Art;g) das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dgl., soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen;h) eine andere als die nach § 3 zugelassene wirtschaftliche Nutzung.

§ 3

§ 3Unberührt bleiben: a) die wirtschaftliche Nutzung sowie pflegliche Maßnahmen in der Forstwirtschaft und im Gartenbau;b) die Arbeiten zur notwendigen Entkrautung und Entschlammung der am Nordostrand des Schutzgebietes gelegenen drei Seen;c) die Benutzung der vom Bezirksamt Wedding bisher freigegebenen Flächen für die Einrichtung von Zeltlagerplätzen, Liegewiesen, Sport- und Kulturstätten.

§ 4

§ 4Das Gartenbauamt erläßt die erforderliche Besuchsanordnung (Parkordnung). Den Weisungen des Aufsichtspersonals ist von den Besuchern Folge zu leisten.

§ 5

§ 5Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 25. März 1953. (V/2 66.02 Tgb. Nr. 176/52 G. B.) Der Polizeipräsident in Berlin als höhere NaturschutzbehördeIn Vertretung Dr. Urban

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.