Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung) Vom 17. März 1937 in der Fassung vom 1. Januar 1975
- Fundstelle:
- Sb. III, 504
Auf Grund des § 45 Absatz 7 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
Allgemeine Ausnahmen
§ 1 Allgemeine Ausnahmen(1) Im Rahmen von wissenschaftlichen Untersuchungen, die von international anerkannten Vogelberingungszentralen durchgeführt oder unterstützt werden, ist es abweichend von § 44 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe des nachfolgenden § 2 gestattet, wildlebende Vögel zu fangen, um sie anschließend zu kennzeichnen, insbesondere zu beringen, oder um vorhandene Ringe abzulesen. (2) Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt auch im Anwendungsbereich von Verordnungen zum Schutz von Teilen von Natur und Landschaft. Sonstige Verbote dieser Verordnungen, insbesondere Betretensverbote, bleiben unberührt. (3) Gestattet sind auch Untersuchungen der gefangenen Vögel zur Gewinnung morphologischer und biometrischer Daten sowie die Entnahme von Blut-, Gewebe- oder Federproben, soweit tierschutzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Voraussetzungen
§ 2 Voraussetzungen(1) Belange des Natur- und Artenschutzes dürfen den Maßnahmen nach § 1 nicht entgegenstehen. (2) Das Fangen, Kennzeichnen und Untersuchen darf nur mit Methoden und Hilfsmitteln erfolgen, die Vögel nicht nachhaltig beeinträchtigen oder verletzen. Die Tiere sind sofort nach dem Fang zu kennzeichnen, gegebenenfalls zu untersuchen und im Anschluss daran unverzüglich und unversehrt am Fangort wieder frei zu lassen. Beschädigungen der Flora oder Beeinträchtigungen anderer Tierarten sind zu vermeiden. Für die Beringung dürfen nur die von der durchführenden oder unterstützenden Vogelberingungszentrale ausgegebenen Ringe sowie die von ihr für spezielle Programme genehmigten zusätzlichen Kennzeichen verwendet werden. (3) Zum Fangen und Kennzeichnen sind nur Personen berechtigt, die a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,b) ihre Fachkunde durch einschlägige Ausbildungsmaßnahmen bei einer Vogelberingungszentrale nachgewiesen haben undc) vollständig und gewissenhaft die von den Vogelberingungszentralen vorgeschriebenen Nachweise führen und termingerecht übermitteln. Berechtigte können die Hilfe von Helferinnen oder Helfern in Anspruch nehmen. Diese müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nur unter der Aufsicht der Berechtigten tätig werden, die die Verantwortung für ihre Tätigkeit tragen. (4) Die Berechtigung nach Absatz 3 gilt nicht für Personen, die in den letzten fünf Jahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen die auf dem Gebiet des Naturschutzes, der Jagd oder des Tierschutzes erlassenen Gesetze und Verordnungen rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
Verfahren
§ 3 Verfahren(1) Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 sind der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege mindestens sechs Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei der Anzeige ist der Fachkundenachweis gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b sowie eine Bestätigung der Vogelberingungszentrale über die Untersuchung oder das Vorhaben gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 vorzulegen. Der Beginn und der Ort der Maßnahmen sowie die dabei voraussichtlich zum Einsatz kommenden Hilfsmittel und Berechtigten einschließlich ihrer Helferinnen und Helfer sind mitzuteilen. (2) Die nach Absatz 1 angezeigte Maßnahme darf nicht durchgeführt werden, soweit die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege spätestens eine Woche vor dem mitgeteilten Maßnahmebeginn die Maßnahme schriftlich untersagt oder Einschränkungen gemäß Absatz 3 verfügt. (3) Aus Gründen des Natur- und Artenschutzes kann die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege verfügen, dass bestimmte Vogelarten vom Fang und der Kennzeichnung auszunehmen sind. Die Behörde kann auch eine räumliche Beschränkung der Maßnahmen oder methodische Vorgaben anordnen. (4) Über die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 sind die Jagdausübungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahmen zu unterrichten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die Vogelberingungsverordnung vom 17. März 1937 in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Teil III, Gliederungsnummer 791-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben.
Auf Grund des § 26 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), des § 29 Abs. 1 der Naturschutzverordnung vom 18. März 1936 (RGBl. I S. 181) sowie des § 70 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) und des § 70 der Ausführungsverordnung hierzu vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 431) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:
§ 1 (1) Das Beringen von wildlebenden Vögeln ist nur zu wissenschaftlichen Zwecken gestattet; hierzu ist bei nichtjagdbaren Arten die schriftliche Erlaubnis der für den Beringungsbereich zuständigen höheren Naturschutzbehörde und bei jagdbaren Arten die schriftliche Erlaubnis des für den Beringungsbereich zuständigen Gaujägermeisters erforderlich. (2) Die Beringungserlaubnis darf nur zuverlässigen Personen erteilt werden, welche die Gewähr für das einwandfreie Handhaben der Beringung bieten; insbesondere müssen sie die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Vogelkunde besitzen und mit den Bestimmungen des Naturschutzes, des Jagdrechts sowie der Feld- und Forstpolizeigesetze vertraut sein. (3) Die Beringungserlaubnis darf nicht erteilt werden an Personen, 1. die noch nicht 18 Jahre alt sind, 2. die im Besitz einer Fangerlaubnis für die Zwecke der Stubenvogelhaltung nach § 17 der Naturschutzverordnung sind, 3. die in den letzten fünf Jahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf den Gebieten des Naturschutzes, der Jagd, des Feld- und Forstschutzes und des Tierschutzes erlassenen Vorschriften rechtskräftig verurteilt sind.
§ 10
§ 11 Die Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. ... Der Reichsforstmeister und Reichsjägermeister
§ 2 (1) Die Beringung ist nur mit den von den Vogelwarten Helgoland und Rossitten hierfür ausgegebenen Ringen und nur innerhalb der im Erlaubnisschein angegebenen Gebiete gestattet; für einzelne Flächen innerhalb dieser Gebiete kann die Beringungserlaubnis versagt werden. Zur Beringung in Natur-, in Vogelschutz- oder in Wildschutzgebieten bedarf es in jedem Einzelfall einer besonderen schriftlichen Erlaubnis. (2) Auf fremden Grundstücken darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten beringt werden. Zur Beringung jagdbarer Vögel ist außerdem die schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten einzuholen.
§ 3 (1) Junge sowie alte Vögel folgender Arten dürfen zur Nistzeit nicht beringt werden: 1. von geschützten nichtjagdbaren Arten: Blauracke, Wiedehopf (mit Ausnahme der in künstlichen Nistgelegenheiten angetroffenen Vögel), Eisvogel, Wasserstar, Steinsperling und ... Karmingimpel; 2. von jagdbaren Arten: schwarzer Storch ..., Uhu, alle Adler ..., Roter Milan, Wespenbussard, ..., Kolkrabe .... (2) Darüber hinaus können weitere Arten, die selten oder bedroht sind, in einzelnen Gebieten von der Beringung im Nest ausgeschlossen werden. (3) Auf Antrag der zuständigen Vogelwarte kann in besonderen Fällen die höhere Naturschutzbehörde für geschützte nicht jagdbare, der Gaujägermeister für jagdbare Vogelarten Ausnahmen von Absatz 1 befristet und jederzeit widerruflich zulassen.
§ 4 (1) Anträge auf Erteilung der Beringungserlaubnis kann nur die für den Beringungsbereich zuständige Vogelwarte stellen, an die sich die Bewerber zu wenden haben. (2) Zuständig ist: 1. 2. die Vogelwarte Rossitten der Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften für ... Berlin .... (3) Anträge auf Beringungserlaubnis für nichtjagdbare Vögel sind der zuständigen höheren Naturschutzbehörde, die für jagdbare Vögel dem zuständigen Gaujägermeister vorzulegen. Diese Behörden übersenden, sofern sie dem Antrag stattgeben, den Erlaubnisschein der antragstellenden Vogelwarte zur Weiterleitung an den Bewerber. Der Erlaubnisschein wird nach Muster ausgestellt und ist mit dem Lichtbild des Inhabers zu versehen; er ist jederzeit widerruflich. (4) Für die Leiter und Angestellten der Vogelwarten auf Helgoland und in Rossitten kann vom Reichsforstmeister (Reichsjägermeister) eine auf den Namen lautende, jederzeit widerrufliche Fang- und Beringungserlaubnis für das gesamte Reichsgebiet ausgestellt werden.
§ 5 Wer die Vogelberingung ausübt, hat die nach § 2 erforderlichen Erlaubnisscheine mit sich zu führen und sie auf Verlangen den Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes , den Naturschutzbeauftragten sowie den Jagdschutzberechtigten vorzuzeigen.
§ 6 (1) Die gefangenen Vögel sind an Ort und Stelle mit den nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Ringen zu versehen und unverzüglich wieder in Freiheit zu setzen, sofern sie nicht vorübergehend als Lockvögel dienen sollen. Lockvögel sind, falls es sich um geschützte Arten handelt, mit Ringen zu versehen, die von der Reichsstelle für Naturschutz ausgegeben werden. Bevor diese Vögel wieder in Freiheit gesetzt werden, sind die Ringe zu entfernen und der Reichsstelle mit entsprechender Angabe zurückzuliefern. (2) Die Vorschriften der Naturschutzverordnung, des Reichsjagdgesetzes nebst Ausführungsverordnungen und des Tierschutzgesetzes vom 24. November 1933 (RGBl. I S. 987) über den Fang und die Behandlung von Tieren bleiben unberührt, sofern nicht im Erlaubnisschein Ausnahmen hiervon zugelassen sind. (3) Sollen Vögel zu Heimfindeversuchen und dergleichen befördert werden, so sind sie vorher mit den Ringen der zuständigen Vogelwarte ( § 2 Abs. 1 ) zu versehen. Die Sendung ist mit einem Aufdruck, der den Vermerk „Wissenschaftliche Vogelberingung“ und den Stempel der Vogelwarte enthält, zu kennzeichnen.
§ 7 (1) Die zur Beringung ermächtigten Personen haben die ihnen von der zuständigen Vogelwarte übergebenen Beringungslisten gewissenhaft zu führen und möglichst gleich nach Abschluß der Beringung, spätestens aber bis zum Ende des Kalenderjahres, an die Vogelwarte zurückzusenden. (2) Die für die Erteilung der Beringungserlaubnis zuständigen Behörden haben eine mit laufenden Nummern versehene Liste der von ihnen ausgegebenen Erlaubnisscheine zu führen. Auf Anfordern ist ihnen von den zur Beringung ermächtigten Personen ein Verzeichnis der bisher beringten Vögel vorzulegen.
§ 8 Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können vom Reichsforstmeister (Reichsjägermeister) zugelassen werden.
§ 9 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne behördliche Erlaubnis wildlebende Vögel beringt ( § 1 Abs. 1 ), 2. nichtzugelassene Ringe verwendet, über die ihm von der Vogelwarte überlassenen Ringe mißbräuchlich verfügt oder die zur Kennzeichnung von Lockvögeln verwandten Ringe nach Freilassung dieser Vögel nicht wieder abliefert ( § 2 Abs. 1 , § 6 Abs. 1 und 3 ), 3. die Vogelberingung ausübt, ohne die vorgeschriebenen Erlaubnisscheine mit sich zu führen, oder die Erlaubnisscheine auf Verlangen nicht vorzeigt ( § 5 ), 4. Vögel zu Heimfindeversuchen und dergleichen den Vorschriften des § 6 Abs. 3 zuwider versendet, 5. es unterläßt, Beringungslisten zu führen, sie an die Vogelwarte abzuliefern oder das Verzeichnis den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen ( § 7 ). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Naturschutzbehörde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.