Verordnung über Auswertungen von Vergleichsarbeiten und zentralen Prüfungsarbeiten (Vergleichsauswertungsverordnung - VergleichsVO) Vom 25. April 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 25.04.2006
- Fundstelle:
- GVBl. 2006, 375
Auf Grund des § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2006 (GVBl. S. 299), wird verordnet:
Regelungsgegenstand
§ 1 RegelungsgegenstandDiese Verordnung regelt die Verfahren von Auswertungen bei Vergleichsarbeiten und zentralen Prüfungsarbeiten einschließlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Verfahren
§ 2 Verfahren(1) Vergleichsarbeiten und zentrale Prüfungsarbeiten werden nach einem für alle Schulen gleichen Verfahren geschrieben. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Fächer oder Lernbereiche der Vergleichsarbeiten in der Primarstufe sowie die Termine aller Vergleichsarbeiten und zentralen Prüfungsarbeiten durch Rundschreiben fest. Sie gibt den Schulen die Aufgaben und die Auswertungsvorgaben zentral vor und stellt diese als Druckvorlage in Papierform, als zentral gedrucktes Material oder zum Herunterladen auf elektronischem Wege zur Verfügung. (2) Die Schulleiterinnen und Schulleiter, die Lehrkräfte sowie die anderen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Kenntnis von den Aufgaben und Auswertungsvorgaben erlangen, sind bis zur Durchführung der Vergleichsarbeiten und zentralen Prüfungsarbeiten zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese Pflicht gilt auch für alle anderen mit der Vorbereitung und Durchführung befassten und beauftragten Personen, insbesondere in der Schulaufsichtsbehörde.
Auswertung und Datenverarbeitung
§ 3 Auswertung und Datenverarbeitung(1) Die Schule wertet die Vergleichsarbeiten und die zentralen Prüfungsarbeiten nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde in der Regel selbst aus. Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass die Auswertung auch durch geeignete Lehrkräfte einer anderen Schule erfolgt. (2) Die Ergebnisse der Schülerin oder des Schülers in der Vergleichsarbeit oder der zentralen Prüfungsarbeit verbindet die zuständige Lehrkraft mit einem Stammdatensatz für die Schülerin oder den Schüler zu einem Schülerdatensatz. Die Schulnummer und die Lerngruppenbezeichnung dürfen bei Vergleichsarbeiten und zentralen Prüfungsarbeiten zur Zuordnung der Schülerdatensätze verwendet werden. (3) Bei Vergleichsarbeiten können als Stammdaten verarbeitet werden: 1. Identifikationscode,2. Geschlecht,3. Geburtsmonat und Geburtsjahr,4. Herkunftssprache,5. Kommunikationssprache in der Familie,6. Jahr der Einschulung,7. Angaben über Vornoten und Wiederholungen von Jahrgangsstufen sowie8. festgestellte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten (LRS). Bei Vergleichsarbeiten in der Primarstufe kann zusätzlich das Merkmal "Besuch einer vorschulischen Einrichtung" verarbeitet werden. (4) Bei zentralen Prüfungsarbeiten können als Stammdaten die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Daten verarbeitet werden. (5) Die Pseudonymisierung des Schülerdatensatzes mittels des Identifikationscodes nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 nimmt die für das Fach oder den Lernbereich zuständige Lehrkraft oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer vor. Die Pseudonymisierung darf von der Schulaufsichtsbehörde nicht aufgehoben werden. (6) Die Schule übermittelt die in Absatz 2 genannten Daten an einen von der Schulaufsichtsbehörde benannten wissenschaftlichen Projektträger. Die Datenübermittlung erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege durch die für das Fach oder den Lernbereich zuständige Lehrkraft, durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder durch eine andere schulische Mitarbeiterin oder einen anderen schulischen Mitarbeiter, die oder der dazu von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragt wurde. (7) Der wissenschaftliche Projektträger wertet die Ergebnisse aus den Vergleichsarbeiten und zentralen Prüfungsarbeiten aus, um entsprechend den Zielen des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes Vergleichs- und Referenzwerte der Schule, des Bezirks, des Landes Berlin und bei länderübergreifenden Arbeiten im Ländervergleich zu bestimmen. Er stellt die Vergleichs- und Referenzwerte den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung. Die Schulaufsichtsbehörde veröffentlicht die Vergleichs- und Referenzwerte für die Bezirke, das Land Berlin und im Ländervergleich in geeigneter Weise. (8) Die Verarbeitung der Schülerdaten ist so vorzunehmen, dass Unbefugte keinen Zugriff erlangen können. Zugang zu den Daten und deren Verarbeitung sind durch Identifikationsverfahren zu sichern. (9) Bei Vergleichsarbeiten, die nicht als Klassenarbeiten gelten, gibt die Schule die Ergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler diesen und den jeweiligen Erziehungsberechtigten durch die für das Fach oder den Lernbereich zuständige Lehrkraft oder durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer bekannt. Den Erziehungsberechtigten wird Gelegenheit gegeben, die Vergleichsarbeit ihres Kindes einzusehen. Für die Bekanntgabe und Einsichtnahme bei Vergleichsarbeiten, die als Klassenarbeiten anerkannt werden, sowie bei zentralen Prüfungsarbeiten gelten die Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für den jeweiligen Bildungsgang. (10) Die Schule stellt die zusammengefassten Ergebnisse der Lerngruppen und der Schule allen schulischen Gremien zur Verfügung. Nur die Schule darf diese Ergebnisse veröffentlichen, sofern es die Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
Aufbewahrungsfristen
§ 4 Aufbewahrungsfristen(1) Für die Aufbewahrung von Vergleichsarbeiten gelten die Regelungen zu Klassenarbeiten in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für den jeweiligen Bildungsgang. (2) Für die Aufbewahrung von schriftlichen Prüfungsarbeiten gilt § 13 der Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2002 (GVBl. S. 155), in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die dem wissenschaftlichen Projektträger übermittelten Schülerdaten dürfen ohne Personenbezug zum Zwecke der Ermittlung von Langzeittrends oder für wissenschaftliche Re-Analysen zeitlich unbefristet verarbeitet werden. Der Identifikationscode (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4) und die Lerngruppenbezeichnung (§ 3 Abs. 2 Satz 2) sind spätestens nach einem Jahr zu löschen.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.