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title: "Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Berlin zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 22. Juni 1998"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/verswnwzugstvtrgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VersWNWZugStVtrGBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:30:27+00:00"
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# Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Berlin zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 22. Juni 1998

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 22.06.1998
*Fundstelle:* GVBl. 1998, 146


### Eingangsformel VersWNWZugStVtrG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1(1) Dem am 12. Dezember 1997/25. Februar 1998 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Berlin zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.

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— Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Berlin zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 22. Juni 1998
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VersWNWZugStVtrGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
