VerstVerbAussetzungsV · Berlin

Verordnung zur Aussetzung des Versteigerungsverbots an Sonn- und Feiertagen (Versteigerungsverbotsaussetzungsverordnung -VerstVerbAussetzungsV ) Vom 18. September 2007

Ausfertigungsdatum:
18.09.2007
Fundstelle:
GVBl. 2007, 331
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerstVerbAussetzungsV

Auf Grund des § 13 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Aussetzung des Versteigerungsverbots an Sonn- und Feiertagen

§ 1 Aussetzung des Versteigerungsverbots an Sonn- und FeiertagenDas Versteigerungsverbot an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Abs. 1 der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) wird im Land Berlin für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Monats in Kraft. Sie tritt am 30. September 2012 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.