1. VersRücklÄndG · Berlin

Erstes Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes (Erstes Versorgungsrücklageänderungsgesetz-1. VersRücklÄndG ) Vom 23. September 2005

Ausfertigungsdatum:
23.09.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 474
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel I Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes[Änderungsanweisungen zum Versorgungsrücklagegesetz vom 6. Oktober 1999 (GVBl. S. 543).]

Artikel

Artikel II Entnahme von Mitteln der landesunmittelbaren SozialversicherungsträgerDie landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger erhalten die dem Sondervermögen bereits zugeführten Mittel zuzüglich der Gewinnerträge auf Grund der Änderungen dieses Gesetzes zurück. Die Entnahme der Mittel ist bei der für die Verwaltung des Sondervermögens zuständigen Stelle zu beantragen.

Artikel

Artikel III NeubekanntmachungDie Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, das Versorgungsrücklagegesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.

Artikel

Artikel IV InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel I Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Eingangsformel 1.

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.