Berlin

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz auf das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt Vom 5. Oktober 1999

Ausfertigungsdatum:
05.10.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 540
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VermGuaZustÜtrV

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes und des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 14. Mai 1999 (GVBl. S. 190) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz wird auf das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen/Landesausgleichsamt übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 in Kraft. Berlin, den 5. Oktober 1999Senatsverwaltung für FinanzenFugmann-Heesing

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.