Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes und des Ausgleichsleistungsgesetzes Vom 14. Mai 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 14.05.1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 190
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) wird verordnet:
§ 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes wird auf die Senatsverwaltung für Finanzen übertragen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.