Berlin

Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung auf dem Gebiet des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes und des Ausgleichsleistungsgesetzes Vom 14. Mai 1999

Ausfertigungsdatum:
14.05.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 190
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VermGuaErmÜtrV

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes wird auf die Senatsverwaltung für Finanzen übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.