Verordnung zur Anpassung der Höhe des nach § 1 Absatz 4 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes zu zahlenden Entgelts Vom 20. Juni 2017
- Ausfertigungsdatum:
- 20.06.2017
- Fundstelle:
- GVBl. 2017, 348
Auf Grund des § 2 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 399), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes vom 5. Juni 2012 (GVBl. S. 159), verordnet der Senat:
§ 1Die Höhe des nach § 1 Absatz 4 Satz 1 des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes zu zahlenden Entgelts von 8,50 Euro wird auf 9,00 Euro festgesetzt.
§ 2Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.