Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln) in der Fassung vom 25. Juni 2001
- Fundstelle:
- GVBl. 2001, 235
Einrichtung der Verfassungsschutzbehörde
§ 1 Einrichtung der Verfassungsschutzbehörde(1) Zum Schutz der Verfassungsschutzgüter, das heißt zum Schutz1. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder sowie der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder und ihrer Mitglieder vor einer ungesetzlichen Beeinträchtigung ihrer Amtsführung,2. vor Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden und3. des Gedankens der Völkerverständigung, insbesondere vor Bestrebungen gegen das friedliche Zusammenleben der Völker,besteht im Land Berlin eine Verfassungsschutzbehörde.(2) Verfassungsschutzbehörde ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung. Ihre Aufgaben werden von einer gesonderten Abteilung, der Abteilung für Verfassungsschutz, wahrgenommen. Die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz soll nur einer Person übertragen werden, die über die Befähigung zum Richteramt verfügt.(3) Die Abteilung für Verfassungsschutz darf keine polizeilichen Aufgaben wahrnehmen. Ihr stehen keine polizeilichen Befugnisse zu; sie darf die Dienststellen der Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.
Information der Öffentlichkeit
§ 10 Information der Öffentlichkeit(1) Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Absatz 2. Sie darf die Unterrichtung bereits dann vornehmen, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Bestrebung oder Tätigkeit vorliegen.(2) Der Öffentlichkeit dürfen personenbezogene Daten mitgeteilt werden, wenn dies für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.
Allgemeine Befugnisse
§ 11 Allgemeine Befugnisse(1) Soweit nicht besondere Rechtsvorschriften gelten, darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person sammeln und auswerten, soweit dies erforderlich ist1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Vorgangsverwaltung,2. zur Erforschung und Bewertung der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder3. zum Schutz ihrer Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge vor die Anwendung von Gewalt bejahenden Bestrebungen und sicherheitsgefährdenden sowie geheimdienstlichen Tätigkeiten.(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten Unbeteiligter nicht erheben, es sei denn, dass diese mit einer zu erhebenden Information untrennbar verbunden sind oder eine Trennung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre; in diesem Fall dürfen die Daten Unbeteiligter im Übrigen nicht verwertet werden.(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, auch für einen anderen in Absatz 1 genannten Zweck verwenden.(4) Die Befugnisse nach dem in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 243), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Beobachtung
§ 12 Beobachtung(1) Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 vorliegen.(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erforschung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, nur Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verarbeiten. Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen; dies gilt nicht, wenn spätestens von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Sätze 1 und 2 gelten für das Anlegen personenbezogener Akten entsprechend.(3) Die Beobachtung ist zu beenden, wenn ihre Dauer zum Grad der Beobachtungsbedürftigkeit und zum Gewicht der hierfür gesammelten Informationen außer Verhältnis steht. Sie ist in der Regel zu beenden, wenn binnen fünf Jahren keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte hinzugetreten sind.
Erhöhtes und besonders erhöhtes öffentliches Interesse an der Beobachtung
§ 13 Erhöhtes und besonders erhöhtes öffentliches Interesse an der Beobachtung(1) An der Beobachtung einer Bestrebung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse, wenn ihre Fähigkeit oder Möglichkeit, sich wirksam gegen Verfassungsschutzgüter zu stellen, gesteigert ist und es sich deshalb um eine Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit handelt; dies ist in der Regel der Fall, wenn sie1. nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich kämpferisch-aggressiv gegen ein Verfassungsschutzgut richtet,2. ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maße zu verschleiern sucht,3. in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda betreibt oder4. systematisch Fehlinformationen verbreitet oder Einschüchterung betreibt, um die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden zu stören.Setzt die Anordnung des Einsatzes eines nachrichtendienstlichen Mittels voraus, dass diese zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit erfolgt, ist vor jeder Anordnung zu prüfen, ob das erhöhte öffentliche Interesse unter Berücksichtigung der Dauer der Beobachtung und des Gewichts der dabei gewonnenen Informationen fortbesteht.(2) An der Beobachtung einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 besteht ein besonders erhöhtes öffentliches Interesse. Dasselbe gilt für eine Bestrebung nach Absatz 1, wenn ihre Fähigkeit oder Möglichkeit, sich wirksam gegen Verfassungsschutzgüter zu stellen, erheblich gesteigert ist und es sich deshalb um eine Bestrebung von besonders erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit handelt; dies ist in der Regel der Fall, wenn sie1. nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere auf Grund des Gesamtbildes von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft geeignet ist, ein Verfassungsschutzgut erheblich zu beeinträchtigen, oder2. mit der Bereitschaft einhergeht, im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Bestrebung oder Tätigkeit eine Straftat zu begehen, die mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und sich gegen ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 3 richtet.Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Verhältnismäßigkeit
§ 14 Verhältnismäßigkeit(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Verfassungsschutzbehörde diejenige zu treffen, welche die Allgemeinheit und die betroffene Person am wenigsten beeinträchtigt.(2) Eine Maßnahme ist nur zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Sie ist unzulässig, wenn sie absehbar zu einem Nachteil führen würde, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht.
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
§ 15 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung(1) Die Erhebung von Daten ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung gewonnen werden würden.(2) Treten die Voraussetzungen des Absatzes 1 während der Datenerhebung ein, ist sie zu unterbrechen. Ist eine Unterbrechung nicht möglich, würde sie Leib und Leben einer Person gefährden oder sonst zu einem schweren Nachteil führen, sind die erhobenen Daten unverzüglich zu vernichten; ihre Verwertung ist ausgeschlossen. Die Tatsache der Erlangung und die Vernichtung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern; sie ist nach Ablauf eines Jahres zu vernichten.(3) Soweit sich nach der Erhebung von Daten herausstellt, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt worden sind, gilt Absatz 2 entsprechend.
Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen
§ 16 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen(1) Die Erhebung von Daten ist unzulässig, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie bei einer zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person nach § 53 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung oder einer nach § 53a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung gleichstehenden Person allein Erkenntnisse gewonnen werden würden, über welche die genannte Person das Zeugnis verweigern dürfte. § 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht, soweit von der zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person selbst eine Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 ausgeht.
Auskünfte bei öffentlichen Stellen
§ 17 Auskünfte bei öffentlichen Stellen(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen, wenn die betreffende Information einschließlich personenbezogener Daten1. nicht aus allgemein zugänglichen Quellen,2. nur mit übermäßigem Aufwand oder3. nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahmeerhoben werden kann. Dasselbe gilt für die Überprüfung einer Erkenntnis, die bei der Verfassungsschutzbehörde bereits vorhanden und für eine Informationsübermittlung an eine öffentliche Stelle zur Sicherheitsüberprüfung nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 und 2 von Bedeutung ist.(2) Einer Begründung von Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde bedarf es nicht, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die in Anspruch genommene Stelle darf nur die Informationen übermitteln, die bei ihr bereits bekannt sind. Sie ist zur Übermittlung und auf Verlangen zum Stillschweigen verpflichtet; entgegenstehende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen gilt § 47.(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat das Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten zu dokumentieren.
Einsichtnahme in Akten und Register
§ 18 Einsichtnahme in Akten und Register(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Akten und Register öffentlicher Stellen einsehen und dort vorhandene Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, wenn durch die Einholung einer Auskunft der Zweck der Maßnahme gefährdet oder die betroffene Person unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.(2) § 17 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Auskunftsersuchen zu Bestands- und gleichstehenden Daten
§ 19 Auskunftsersuchen zu Bestands- und gleichstehenden Daten(1) Zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft einholen über die1. in § 174 Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bestandsdaten,2. in § 174 Absatz 1 Satz 1, 2. Alternative des Telekommunikationsgesetzesx genannten, nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen, Daten,3. die in § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes genannten Daten zum Schutz des Zugriffs auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden.Für Auskunftsersuchen nach Nummer 3 müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.(2) Zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde bei denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste anbieten oder daran mitwirken, Auskunft einholen über die in § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022, S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Bestandsdaten.(3) Die Auskunft darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, den Dienst erbringen oder hieran mitwirken.
Bindung an Gesetz und Recht
§ 2 Bindung an Gesetz und RechtDie Verfassungsschutzbehörde ist an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
Auskunftsersuchen zu Verkehrs- und Nutzungsdaten
§ 20 Auskunftsersuchen zu Verkehrs- und Nutzungsdaten(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Auskünfte nach § 19 auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen.(2) Zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 1 oder einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 darf die Verfassungsschutzbehörde Auskunft einholen bei denjenigen, die1. geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen und daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,2. geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes und3. geschäftsmäßig digitale Dienste im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes anbieten oder daran mitwirken, über Nutzungsdaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes.(3) § 19 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. § 3 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für die Zielperson in Anspruch nehmen.
Weitere Auskunftsersuchen
§ 21 Weitere Auskunftsersuchen(1) Zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 1 oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 darf die Verfassungsschutzbehörde Auskunft einholen bei1. Verkehrsunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften von Kundinnen und Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug sowie zum Buchungsweg und2. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge.Die Befugnis nach Satz 1 besteht nur, wenn tatsächliche Anhaltpunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass ein Verfassungsschutzgut konkret bedroht ist und dass das gegen das Verfassungsschutzgut gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.(2) Zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einen Abruf aus dem in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Dateisystem vorzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.
Besondere Vorschriften für Auskunftsersuchen nach den §§ 19 bis 21
§ 22 Besondere Vorschriften für Auskunftsersuchen nach den §§ 19 bis 21(1) Über die Anordnung von Auskunftsersuchen nach den §§ 20 und 21 entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.(2) Dem zur Auskunft Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung hat auf das Verbot nach Satz 1 und darauf hinzuweisen, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten habe oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehe.(3) Bei Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 1 sind die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, zu dokumentieren.(4) Bei Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 sind für die Prüfung, Kennzeichnung und Löschung § 4 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Bei Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 2 sind darüber hinaus1. für Antrag, Anordnung und Durchführung die §§ 9, 10, 11 Absatz 1 und 2, 17 Absatz 3, 18 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 25. Juli 2001 (GVBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und2. für die Mitteilung § 12 Absatz 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung und, soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, § 20 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassungentsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Absatz 3 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks des Auskunftsersuchens aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.(5) Auf Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 sind die Vorschriften des § 8b Absatz 8 Satz 4 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Erteilung von Auskünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 3 und § 21 Absatz 1 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 29 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.(6) In den Fällen der §§ 19 bis 21 sind Personen, welche an der Erteilung der Auskunft mitwirken, zum Stillschweigen verpflichtet.
Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel
§ 23 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf bei der Erhebung von Informationen nachrichtendienstliche Mittel, das heißt Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung, anwenden, insbesondere1. eine Person außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 13 des Grundgesetzes verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten (Observation) und2. Bild- und Tonaufzeichnungen sowie Tarnpapiere und -kennzeichen herstellen und verwenden,soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes die Anwendung besonders regeln.(2) Die Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu geben.(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf nachrichtendienstliche Mittel auch zum Schutz ihrer Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge anwenden. Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden.(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf die Verfassungsschutzbehörde nur das Mittel der Tarnung von Dienstkräften anwenden.(5) Die Verfassungsschutzbehörde hat den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels zu dokumentieren.
Gezielter personenbezogener Einsatz
§ 24 Gezielter personenbezogener Einsatz(1) Ein nachrichtendienstliches Mittel darf gezielt gegen eine bestimmte Person nur dann eingesetzt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie1. selbst an einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 beteiligt ist oder2. mit einer anderen Person, die an einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 beteiligt ist, in Kontakt steht, eine Maßnahme gegen die andere Person allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht unda) sie davon Kenntnis hat, dass die andere Person an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist, oderb) die andere Person sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient.(2) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel gegen Dritte ist unbeschadet des § 14 so zu begrenzen, dass deren Grundrechtsbeeinträchtigungen in angemessenem Verhältnis zum im Einzelfall erwartbaren Beobachtungsbeitrag stehen.
Ortung von Mobilfunkendgeräten
§ 25 Ortung von Mobilfunkendgeräten(1) Zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 darf die Verfassungsschutzbehörde technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie dürfen ausschließlich für den Datenabgleich zur Ermittlung der spezifischen Kennung oder des Standortes des Mobilfunkendgerätes verwendet werden. Nach Beendigung des Einsatzes sind sie unverzüglich zu löschen.(2) Erfolgt die Maßnahme auf eine Weise, die die Erstellung eines längerfristigen Bewegungsprofils erlaubt, ist sie nur zur Beobachtung einer erhöht beobachtungsbedürftigen Bestrebung nach § 13 Absatz 1 oder einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig. Sie darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie an der Bestrebung oder Tätigkeit nach Satz 1 beteiligt ist oder diese Person ihren Anschluss benutzt.(3) Über die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 2 entscheidet das Gericht. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; die Verlängerung der Anordnung bedarf des Antrages der Verfassungsschutzbehörde.
Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte
§ 26 Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf eigene Dienstkräfte unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende als verdeckt eingesetzte Dienstkräfte einsetzen. Soll eine Maßnahme1. über sechs Monate andauern,2. auf eine bestimmte Person zielen,3. schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen oder4. gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten durchgeführt werden,ist dies nur zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 1 oder einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 4, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit von besonders erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 2 zulässig. Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte sorgen während des Einsatzes für die Einhaltung der §§ 15 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, 16 Absatz 1. Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig.(2) Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden.(3) Verdeckt eingesetzte Dienstkräfte dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an einer solchen Bestrebung zulässig, wenn sie1. nicht in Individualrechte eingreift,2. von den an der Bestrebung Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verdeckt eingesetzte Dienstkraft rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, soll der Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet werden; über Ausnahmen entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.(4) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Vergehen, die im Einsatz begangen wurden, absehen. Die Befugnis hierzu wird durch § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bestimmt.(5) Über die Anordnung entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz in den Fällen1. des Absatzes 1 Satz 1 und2. des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, wenn der Einsatz nicht auf die Herstellung wiederholter unmittelbarer persönlicher Zusammentreffen gerichtet ist.Bei der Anordnung sind Grund und Umfang des Einsatzes zu dokumentieren. Die Anordnung ist zu befristen; das Höchstmaß der Frist beträgt zwölf Monate. Der Anordnung darf eine Vorbereitungs- und Einführungszeit von zwölf Monaten vorausgehen. Über die Vorbereitungs- und Einführungszeit entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.(6) Über die Anordnung entscheidet das gemäß § 30 zuständige Gericht in den Fällen1. des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, wenn der Einsatz auf die Herstellung wiederholter unmittelbarer persönlicher Zusammentreffen gerichtet ist, und2. des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4.Das Gericht prüft in längstens jährlichem Abstand, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist. Angaben zur Identität der eingesetzten Dienstkräfte sind geheim zu halten und dürfen dem für die Anordnung zuständigen Gericht nur offengelegt werden, soweit das Gericht dies verlangt, weil die Angaben für die richterliche Entscheidung unerlässlich sind.(7) Eine Maßnahme gemäß Absatz 6 ist der betroffenen Person nach § 61 mitzuteilen.(8) Für Dienstkräfte, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten die Abätze 2, 3 und 4 sowie § 9a Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.
Vertrauensleute
§ 27 Vertrauensleute(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Privatpersonen, deren planmäßige und dauerhafte Zusammenarbeit mit der Verfassungsschutzbehörde Dritten nicht bekannt ist, als Vertrauensleute einsetzen. Für den Einsatz ist § 26 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Anordnung eine Anwerbungs- und Erprobungszeit von zwölf Monaten vorausgehen darf; eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Monate ist zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Über die Anwerbungs- und Erprobungszeit sowie ihre Verlängerung entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.(2) Als Vertrauensleute dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines solchen Mitglieds nicht angeworben und eingesetzt werden. Nicht angeworben und eingesetzt werden darf ferner eine Person, die1. minderjährig oder hinsichtlich derer der Verfassungsschutzbehörde bekannt ist, dass ein sonstiger Mangel der Geschäftsfähigkeit besteht,2. von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würde,3. an einem Aussteigerprogramm teilnimmt oder4. eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hat.Die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz kann eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags nach den §§ 212 und 213 des Strafgesetzbuchs oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Fall dieser Ausnahme ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der Bestrebungen nach Satz 3 nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.(3) Informationen von Vertrauensleuten dürfen von der Verfassungsschutzbehörde nur verarbeitet werden, wenn zuvor ihre Verwertbarkeit nach den §§ 15 und 16 geprüft wurde.
Observation
§ 28 Observation(1) Die Observation zu Zwecken des § 5 Absatz 2 bedarf der Anordnung der Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz. Hierbei sind der Grund und der Umfang der Observation zu dokumentieren. Die Anordnung ist zu befristen; das Höchstmaß der Frist beträgt drei Monate. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.(2) Eine langfristige Observation, das heißt eine Observation, die durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche stattfindet, ist nur zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 1 oder einer Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig. Dauert eine langfristige Observation durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats oder unter Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeit statt, ist sie nur zur Aufklärung einer Bestrebung oder Tätigkeit von besonders erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit gemäß § 13 Absatz 2 zulässig. Über die Anordnung einer langfristigen Observation entscheidet das Gericht. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; die Verlängerung der Anordnung bedarf des Antrages der Verfassungsschutzbehörde.(3) Im Rahmen der Durchführung einer Observation nach Absatz 2 kann die Verfassungsschutzbehörde die Betreiberin oder den Betreiber einer Videoüberwachung von1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrsverpflichten, die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln. Personen, welche hieran mitwirken, sind zum Stillschweigen verpflichtet. Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sie dürfen nicht ausgewertet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 28 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Eine Maßnahme gemäß Absatz 2 Satz 2 ist der betroffenen Person nach § 61 mitzuteilen.
Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes
§ 29 Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes(1) Zur Aufklärung einer Bestrebung von erhöhter Beobachtungsbedürftigkeit oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 darf die Verfassungsschutzbehörde auch ohne Wissen der betroffenen Person das außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abhören und aufzeichnen.(2) Über die Anordnung entscheidet das Gericht. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; die Verlängerung der Anordnung bedarf des Antrages der Verfassungsschutzbehörde.(3) Die Vorschriften des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung bleiben unberührt.
Einstandspflicht der Dienstkräfte
§ 3 Einstandspflicht der DienstkräfteDie Dienstkräfte der Abteilung für Verfassungsschutz haben neben den allgemeinen Pflichten die sich aus dem Wesen des Verfassungsschutzes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben sich jederzeit für die Verfassungsschutzgüter nach § 1 Absatz 1 einzusetzen.
Zuständigkeit
§ 30 ZuständigkeitZuständig für Entscheidungen des Gerichts nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht Tiergarten. Über Beschwerden entscheidet das Kammergericht.
Verfahren
§ 31 Verfahren(1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.(2) Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes; eine Anhörung betroffener Personen unterbleibt. Entscheidungen des Gerichts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an die betroffene Person.(3) Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.(4) Die Verfassungsschutzbehörde ist zur Vorlage von Beweismitteln, Schriftstücken oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge auf Grund einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Aktenverwaltung
§ 32 AktenverwaltungEntscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden ausschließlich bei der Verfassungsschutzbehörde verwahrt und verwaltet. Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.
Dringlichkeitsanordnung
§ 33 Dringlichkeitsanordnung(1) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Besorgnis, dass der Aufschub des Gebrauchs eines nachrichtendienstlichen Mittels, dessen Einsatz der Entscheidung des Gerichts unterliegt, die Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde, kann die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz den Einsatz einstweilen anordnen, wenn absehbar ist, dass die Entscheidung des Gerichts nicht rechtzeitig erlangt werden kann.(2) Die Entscheidung des Gerichts ist unverzüglich nachzuholen.
Befugnis zur Datenverarbeitung
§ 34 Befugnis zur Datenverarbeitung(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten.(2) Personenbezogene Daten, die in unzulässiger Weise erhoben wurden, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Die Erhebung gilt als unzulässig, wenn sie auf einer Dringlichkeitsanordnung beruht, die das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 33 Absatz 2 nicht bestätigt hat.(3) Ist eine Weiterverarbeitung insbesondere durch Speicherung gleichwohl erfolgt, sind die personenbezogenen Daten unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn zwischenzeitlich Umstände eingetreten sind, nach denen die Erhebung zulässig wäre. Die Vernichtung unterbleibt auch dann, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In den Fällen des Satzes 3 sind die betroffenen personenbezogenen Daten zu kennzeichnen; ihre Verwendung ist unzulässig, es sei denn, die betroffene Person willigt hierin ein.(4) Sind zu vernichtende personenbezogene Daten mit anderen erhaltungsbedürftigen Daten untrennbar verbunden oder wäre eine Trennung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Vernichtung eine andere Maßnahme treten, durch welche die weitere Nutzung der zu vernichtenden Daten verhindert wird.
Dauer der Speicherung
§ 35 Dauer der Speicherung(1) Die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist auf das zur Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.(2) Sind personenbezogene Daten in einem nachrichtendienstlichen Informationssystem gespeichert, ist die Erforderlichkeit der Fortdauer der Speicherung bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens jedoch nach fünf Jahren zu prüfen. Sie sind zu löschen, wenn die weitere Speicherung zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass hierdurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Im Übrigen gilt § 34 Absatz 3 und 4 entsprechend.(3) In den Fällen des Absatzes 2 beträgt die Frist zwei Jahre, wenn es sich um personenbezogene Daten einer minderjährigen Person handelt; dies gilt nicht, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt der letztmaligen Speicherung die Volljährigkeit erlangt hat.
Beseitigung von Unrichtigkeiten und Widerspruch betroffener Personen
§ 36 Beseitigung von Unrichtigkeiten und Widerspruch betroffener Personen(1) Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen; die Berichtigung erfolgt dadurch, dass die unrichtigen Daten durch die richtigen Daten ersetzt werden. Ist die Berichtigung nicht möglich oder würde sie einen unverhältnismäßig großen Aufwand erzeugen, ist die Unrichtigkeit auf andere Weise, etwa durch die Beifügung eines richtigstellenden Vermerks, zu beseitigen oder die Verwendung der unrichtigen personenbezogenen Daten zu beschränken. Unvollständige personenbezogene Daten sind zu ergänzen, wenn durch die Unvollständigkeit schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.(2) Widerspricht die betroffene Person der Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten, ohne dass dies zu einer Maßnahme nach Absatz 1 führt, ist der Widerspruch zu dokumentieren.(3) Waren unrichtige oder zu ergänzende personenbezogene Daten Gegenstand einer Übermittlung und ist der Informationswert auf Grund der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt, unterrichtet die Verfassungsschutzbehörde die empfangende Stelle.
Dateianordnungen
§ 37 Dateianordnungen(1) Für jedes automatisierte Dateisystem der Verfassungsschutzbehörde zur Erschließung von Akten sind in einer Dateianordnung im Benehmen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festzulegen:1. Bezeichnung des Dateisystems,2. Zweck des Dateisystems,3. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherungen, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),4. Eingabeberechtigung,5. Zugangsberechtigung,6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,7. Protokollierung,8. Datenverarbeitungsgeräte und Betriebssystem sowie9. Inhalt und Umfang von Textzusätzen, die der Erschließung der Akten dienen.Die Verfassungsschutzbehörde führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen.(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateisysteme zu prüfen.
Informationsaustausch mit Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
§ 38 Informationsaustausch mit Behörden des Bundes oder eines anderen LandesDie Verfassungsschutzbehörde ist in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesrechts zum Austausch von Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst sowie sonstigen Behörden des Bundes oder eines anderen Landes verpflichtet und in entsprechender Weise berechtigt.
Vereinsverbot und Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
§ 39 Vereinsverbot und Verfahren vor dem BundesverfassungsgerichtDie Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an öffentliche Stellen zur Vorbereitung und Durchführung1. eines Vereinsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,2. eines Verfahrens wegen des Missbrauchs von Grundrechten nach § 36 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 440) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder3. eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei oder zum Ausschluss einer Partei von der staatlichen Finanzierung nach § 43 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzesübermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese dafür erforderlich sind.
Interne Aufsicht über die Abteilung für Verfassungsschutz
§ 4 Interne Aufsicht über die Abteilung für VerfassungsschutzDie Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung kontrolliert die Abteilung für Verfassungsschutz. Sie richtet hierzu eine von der Abteilung für Verfassungsschutz organisatorisch getrennte Aufsicht ein. Die Aufsicht ist unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber der Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Übrigen in der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Prüfungsvorgängen unabhängig.
Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten
§ 40 Aufklärung oder Verfolgung von Straftaten(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf den Strafverfolgungsbehörden Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zum Zwecke der Aufklärung oder Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.(2) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 oder Unterabschnitt 7 dieses Gesetzes gewonnen wurden und die auch im Zeitpunkt der Übermittlung nicht ohne den Einsatz eines solchen Mittels gewonnen werden können, dürfen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nur übermittelt werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine besonders schwere Straftat als Täter oder Mittäter gemäß § 25 des Strafgesetzbuchs begangen, an der Begehung gemäß §§ 26, 27 des Strafgesetzbuchs teilgenommen oder die Beteiligung gemäß §§ 22, 23, 30 des Strafgesetzbuchs versucht hat.(3) Eine besonders schwere Straftat im Sinne von Absatz 2 ist eine Straftat,1. die in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, aufgeführt ist oder2. die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bedroht ist von mindestensa) zehn Jahren oderb) fünf Jahren, wenn der Straftatbestand dem Schutz eines in § 6 Absatz 3 genannten Rechtsguts dient und die Straftat auf Grund der tatbestandlich umschriebenen Begehungsmerkmale und Tatfolgen im Einzelfall besonders schwer wiegt.(4) Die Übermittlung zum Zwecke der Verfolgung anderer Straftaten über Absatz 3 hinaus ist ausgeschlossen, soweit nicht eine besondere Rechtsvorschrift sie ausdrücklich gestattet.(5) § 52 Absatz 3 bleibt unberührt.
Fachbehördliche Ersuchen, Erfüllung von Nachberichts- und Unterrichtungspflichten sowie ...
§ 41 Fachbehördliche Ersuchen, Erfüllung von Nachberichts- und Unterrichtungspflichten sowie Gefahrenabwehr(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine Behörde oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts übermitteln, soweit die Übermittlung erfolgt1. auf Ersuchen der empfangenden Stelle, soweit diese gesetzlich berechtigt oder verpflichtet ist, Auskünfte der Verfassungsschutzbehörde einzuholen oder2. zur Erfüllung einer der Verfassungsschutzbehörde obliegenden gesetzlichen Nachberichts- oder Unterrichtungspflicht,insbesondere in den Fällen des § 5 Absatz 3.(2) Zudem darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine in Absatz 1 genannte Stelle übermitteln, wenn1. diese die Daten benötigt, um sich vor einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 zu schützen oder in Ordensangelegenheiten tätig wird oder2. die Übermittlung sonst für die Erfüllung von Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erforderlich ist.Bei einer Übermittlung nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten, die durch den Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 oder Unterabschnitt 7 dieses Gesetzes gewonnen wurden und die auch im Zeitpunkt der Übermittlung nicht ohne den Einsatz eines solchen Mittels gewonnen werden können, an eine Stelle, die gegenüber der betroffenen Person über Befugnisse verfügt, die durch die Anwendung von Zwangsmitteln durchgesetzt werden können, nur übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 erforderlich ist; Zwangsmittel sind die in § 9 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Mittel. Satz 2 gilt auch für personenbezogene Daten, die aus einer allgemein zugänglichen Quelle systematisch erhoben und zusammengeführt wurden.
Öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
§ 42 Öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der empfangenden Stelle erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die durch ein nachrichtendienstliches Mittel gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 oder Unterabschnitt 7 dieses Gesetzes gewonnen wurden und auch im Zeitpunkt der Übermittlung nicht ohne den Einsatz eines solchen Mittels gewonnen werden könnten, muss das erhebliche Sicherheitsinteresse der empfangenden Stelle einem Übermittlungsgrund nach den §§ 39, 40 Absatz 2 und 3 oder § 41 Absatz 2 Satz 2 gleichstehen. Dasselbe gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten einer minderjährigen Person.(3) Die empfangende öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Informationen zu bitten.
Nicht personenbezogene Informationen
§ 43 Nicht personenbezogene InformationenDie Verfassungsschutzbehörde darf die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung gewonnenen, nicht personenbezogenen Informationen an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn diese für die Aufgabenerfüllung der empfangenden öffentlichen Stelle, insbesondere von Polizei und von Staatsanwaltschaft, erforderlich sein können.
Nicht-öffentliche Stellen
§ 44 Nicht-öffentliche Stellen(1) Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 erforderlich ist. Über die Übermittlung entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz. Die empfangende nicht-öffentliche Stelle ist verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde auf Verlangen Auskunft über die vorgenommene Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu erteilen.(2) Nicht personenbezogene Informationen dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn1. dies zur Abwehr einer Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 erforderlich ist oder2. die nicht-öffentliche Stelle die Daten benötigt, um sich vor einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 zu schützen.
Übermittlung im Interesse betroffener Personen; Kinder- und Jugendhilfe sowie ...
§ 45 Übermittlung im Interesse betroffener Personen; Kinder- und Jugendhilfe sowie Deradikalisierung(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt. Vor der Übermittlung ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen; ist dies nicht oder nicht rechtzeitig möglich, darf die Übermittlung nur dann erfolgen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ihre Einwilligung verweigern würde.(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen unabhängig von Absatz 1 übermitteln1. für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere um eine minderjährige Person davor zu bewahren, dass sie für Zwecke einer Bestrebung oder Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 missbraucht wird und2. an eine Einrichtung, deren satzungsmäßiger Zweck es ist, darauf hinzuwirken, dass sich Menschen von verfassungsfeindlich orientiertem Denken oder Handeln distanzieren, um die Aufnahme des ersten Kontakts zu ermöglichen; die Verfassungsschutzbehörde legt dem Ausschuss für Verfassungsschutz mindestens einmal jährlich eine Liste geeigneter Einrichtungen vor und die Übermittlung ist unzulässig, bevor die Einrichtung dem Ausschuss für Verfassungsschutz zur Kenntnis gebracht wurde.(3) Über die Übermittlung entscheidet die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz.
Verwendungsbeschränkung, Dokumentation, Zweckänderung
§ 46 Verwendungsbeschränkung, Dokumentation, Zweckänderung(1) Die empfangende öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle darf die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu welchem sie übermittelt wurden. Hierauf ist sie bei der Übermittlung hinzuweisen. Des Hinweises bedarf es gegenüber den Staatsanwaltschaften, den Polizei- und sonstigen Behörden, die regelmäßig Übermittlungen der Verfassungsschutzbehörde empfangen, nicht.(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist zu dokumentieren. Hiervon kann bei der Übermittlung an eine öffentliche Stelle nach Absatz 1 Satz 3 abgesehen werden, wenn sie alsbald mitteilt, dass die personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht bedeutsam sind, und zusagt, die personenbezogenen Daten nicht zu speichern oder unverzüglich zu löschen.(3) Beabsichtigt die empfangende öffentliche Stelle, personenbezogene Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen zu nutzen, welcher der Übermittlung zugrunde lag, hat sie die Verfassungsschutzbehörde um Zustimmung zu ersuchen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Übermittlung auch für den neuen Zweck zulässig ist; andernfalls ist sie zu versagen. Die Nutzung für den neuen Zweck ist erst dann zulässig, wenn die Zustimmung erteilt ist. Die Zustimmung ist zu dokumentieren. Die Nutzung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen, welcher der Übermittlung zugrunde lag, durch eine nicht-öffentliche Stelle ist unzulässig.
Übermittlung an die Verfassungsschutzbehörde
§ 47 Übermittlung an die Verfassungsschutzbehörde(1) Die Behörden des Landes Berlin und die sonstigen der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, über1. Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden und2. Tätigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 2.Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Informationen über Bestrebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1.(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Informationen findet § 4 Absatz 6 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung, auf die dazugehörenden Unterlagen § 4 Absatz 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes in der am 9. März 2026 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.(3) Vorschriften zur Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.(4) Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall ist die Verarbeitung solcher Informationen eingeschränkt und entsprechend zu kennzeichnen.(5) Soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht besondere Regelungen über die Dokumentation treffen, haben die Verfassungsschutzbehörde und die übermittelnde öffentliche Stelle die Informationsübermittlung zu dokumentieren.
Übermittlungsverbote
§ 48 ÜbermittlungsverboteDie Verfassungsschutzbehörde übermittelt keine Informationen, insbesondere personenbezogenen Daten, nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts, wenn1. ihre Prüfung ergibt, dass die Information zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht mehr bedeutsam ist,2. unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Interesse an der Übermittlung überwiegen,3. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern, insbesondere weil die Übermittlung eine Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder ein im Einzelfall vergleichbar gewichtiges Rechtsgut einer Person schaffen würde, ohne von der Allgemeinheit oder Dritten eine Gefahr abzuwenden, die in Ansehung der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahr das Sicherheitsinteresse überwiegt, oder4. gesetzliche Vorschriften der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt.
Wohnraumüberwachung
§ 49 Wohnraumüberwachung(1) Das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort darf mit technischen Mitteln ausschließlich zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 und 5 mitgehört oder aufgezeichnet werden.(2) Die Wohnraumüberwachung ist über Absatz 1 hinaus nur zulässig, wenn1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass den im Schutzbereich von Artikel 13 des Grundgesetzes geführten Gesprächen der betroffenen Person mit Personen ihres besonderen persönlichen Vertrauens der höchstvertrauliche Charakter fehlen wird oder die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 richten, zum Gegenstand haben werden und2. die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte besonders bedeutende Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann.(3) Die Wohnraumüberwachung ist zu befristen; das Höchstmaß der Frist beträgt drei Monate. Die Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung nach Absatz 1 und 2 fortbestehen.(4) Die Wohnraumüberwachung darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr im Sinne des Absatzes 1 verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme über Satz 1 hinaus nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Zielperson dort zur Zeit der Maßnahme aufhält, sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und der Zweck der Maßnahme nicht allein unter Beschränkung auf die Wohnung der Zielperson zu erreichen ist.(5) Ergeben sich während der laufenden Wohnraumüberwachung tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit, ist sie unverzüglich zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben eingesetzter Personen möglich ist. Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Maßnahme, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Wird die Maßnahme wegen einer Gefährdung nach Satz 1 trotz tatsächlicher Anhaltpunkte für deren Unzulässigkeit nicht unverzüglich unterbrochen, sind die Umstände des Fortsetzens der Maßnahme zu dokumentieren.(6) Die erhobenen Daten sind dem Gericht unverzüglich vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Bei Gefahr im Verzug können die Erkenntnisse, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, unter Aufsicht einer Dienstkraft mit Befähigung zum Richteramt gesichtet werden. Die Dienstkraft entscheidet im Benehmen mit der Datenschutzbeauftragten oder dem Datenschutzbeauftragten der Abteilung für Verfassungsschutz über eine vorläufige Verwertung der Erkenntnisse. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 2 ist unverzüglich nachzuholen.(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in Wohnungen.
Aufgaben gemäß dem Bundesverfassungsschutzgesetz
§ 5 Aufgaben gemäß dem Bundesverfassungsschutzgesetz(1) Die Verfassungsschutzbehörde arbeitet mit dem Bund und den Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammen. Die ihr zu diesem Zwecke zugewiesenen Aufgaben werden durch das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.(2) Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben gehört, dass die Verfassungsschutzbehörde Informationen sammelt und auswertet, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, über1. in § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannte Bestrebungen,2. in § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannte sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des genannten Gesetzes für eine fremde Macht.(3) Zu den in Absatz 1 genannten Aufgaben gehört ferner, dass die Verfassungsschutzbehörde mitwirkt1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen und5. bei der Geheimschutzbetreuung von nicht-öffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Online-Durchsuchung
§ 50 Online-Durchsuchung(1) Zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut gemäß § 6 Absatz 4 und 6 darf ohne Wissen der betroffenen Person mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen und dürfen aus ihnen Daten erhoben werden. Die Online-Durchsuchung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte besonders bedeutende Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann.(2) Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass1. an den informationstechnischen Systemen nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden und3. Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, soweit technisch möglich, nicht erhoben werden.Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Erhobene Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.(3) Die Online-Durchsuchung darf sich nur gegen die Zielperson richten und nur durch Zugriff auf deren informationstechnisches System durchgeführt werden. Der Zugriff auf informationstechnische Systeme anderer Personen ist über Satz 1 hinaus nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass1. die Zielperson informationstechnisches System der anderen Person benutzt oder benutzt hat,2. sich dadurch für die Abwehr der konkretisierten Gefahr relevante Informationen ergeben werden und3. ein Zugriff auf das informationstechnische System der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.(4) § 49 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Richtervorbehalt
§ 51 Richtervorbehalt(1) Die Wohnraumüberwachung und die Online-Durchsuchung dürfen auf Antrag der Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz nur auf Grund richterlicher Anordnung durchgeführt werden.(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Unterabschnitts 4 in Abschnitt 3 dieses Gesetzes. § 33 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Leitung der Verfassungsschutzbehörde die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung tritt.(3) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Wohnraumüberwachung oder Online-Durchsuchung unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht einer Dienstkraft der Verfassungsschutzbehörde, die die Befähigung zum Richteramt hat.
Mitteilungen, Übermittlungen und Löschfristen
§ 52 Mitteilungen, Übermittlungen und Löschfristen(1) Die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unterrichtet die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unverzüglich über den Einsatz technischer Mittel im Rahmen der Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung nach den §§ 49 und 50. Die weiteren Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.(2) Eine Maßnahme nach den §§ 49 und 50 ist der betroffenen Person gemäß § 61 mitzuteilen.(3) Die durch eine Maßnahme nach § 49 oder § 50 erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 49 Absatz 1 oder zur Verfolgung einer Straftat, auf Grund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung mit § 100b der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden. Daten, die durch Herstellung von Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen in Wohnungen nach § 49 Absatz 7 erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken übermittelt werden.(4) Die Verfassungsschutzbehörde prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erhobenen personenbezogenen Daten zu dem Zweck, zu welchem sie erhoben wurden oder ihre Weiterverarbeitung zulässig ist, erforderlich sind. Soweit dies nicht der Fall ist, sind sie unverzüglich unter Aufsicht und Protokollierung einer Dienstkraft mit Befähigung zum Richteramt zu löschen. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die Protokolldaten sind sechs Monate nach der Mitteilung oder nach der Feststellung der endgültigen Nichtmitteilung zu löschen. Die Löschung der personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit sie für eine Mitteilung oder für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können. In diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten ausschließlich zu diesen Zwecken verwendet werden. Die verbleibenden personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz kann anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeichnung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die Geheimhaltung einer Maßnahme nicht zu gefährden, und das für die Anordnung zuständige Gericht zugestimmt hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung bereits vor der Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung versagt, ist die Kennzeichnung durch die empfangende Stelle unverzüglich nachzuholen; die Verfassungsschutzbehörde hat sie hiervon zu unterrichten. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die empfangende Stelle aufrechtzuerhalten.
Auskunftsanspruch
§ 53 Auskunftsanspruch(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt einer natürlichen Person auf Antrag Auskunft über die zu ihr gespeicherten Informationen, soweit sie hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein berechtigtes Interesse an der Auskunft darlegt. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, sowie auf die Herkunft der Informationen und die Stellen, welche Übermittlungen empfangen haben.(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat sich zu vergewissern, dass der Antrag von der antragstellenden Person selbst oder einer zur Wahrnehmung ihrer Rechte berechtigten Person gestellt wurde. Die Verfassungsschutzbehörde darf hierzu die Vorlage geeigneter Mittel der Glaubhaftmachung verlangen. Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die antragstellende oder die berechtigte Person an der Überprüfung innerhalb angemessener Frist nicht mitwirken.(3) Die Erteilung der Auskunft erfolgt unentgeltlich. Die wiederholte Beantragung ist zulässig, sofern seit der letzten Auskunft mindestens ein Jahr vergangen ist.(4) Die Verfassungsschutzbehörde darf den Antrag ablehnen, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung ihrer Tätigkeit oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung überwiegt. In einem solchen Fall hat die Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt insbesondere vor, wenn1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,2. durch die Auskunftserteilung nachrichtendienstliche Zugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweisen der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder4. die Informationen oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheim gehalten werden müssen.Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 trifft die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz oder eine hierzu von ihr besonders beauftragte Dienstkraft. Die tragenden Gründe sind zu dokumentieren.(5) Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung; jedoch sind die hierfür tragenden Gründe zu dokumentieren. Die antragstellende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an die betroffene Person dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, soweit sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Akteneinsicht
§ 54 Akteneinsicht(1) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, kann der betroffenen Person auf Antrag Akteneinsicht gewährt werden. § 53 gilt entsprechend.(2) Die Einsichtnahme in Akten oder Aktenteile ist auch dann zu versagen, wenn die personenbezogenen Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen sonstigen Informationen derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich wäre. In diesem Fall ist der betroffenen Person zusammenfassende Auskunft über den Akteninhalt zu erteilen.(3) Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270, 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet auf die von der Abteilung für Verfassungsschutz geführten Akten keine Anwendung.
Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 55 Unabhängige Datenschutzkontrolle(1) Jede Person kann sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein.(2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die Kommission ersucht die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Die Befugnis zur Kontrolle erstreckt sich nur auf Vorgänge und Inhalte, die der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen.(3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen und2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.Dies gilt nicht, soweit die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung im Einzelfall feststellt, dass durch die Auskunft oder Einsicht das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährdet würde.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Abschnitt 2 dieses Gesetzes. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde dient. § 13 Absatz 1 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270, 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Ausschuss für Verfassungsschutz
§ 56 Ausschuss für Verfassungsschutz(1) In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt der Senat von Berlin der Kontrolle durch den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin. Die Rechte des Abgeordnetenhauses und seiner anderen Ausschüsse bleiben unberührt.(2) Der Ausschuss für Verfassungsschutz besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen für die Wahl der Mitglieder richtet sich nach der Stärke der Fraktionen, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der im Satz 1 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Es werden stellvertretende Mitglieder gewählt, die im Fall der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds dessen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder entspricht der Anzahl der ordentlichen Mitglieder. Kann das ordentliche Mitglied seine Rechte und Pflichten nicht wahrnehmen, wird es durch ein stellvertretendes Mitglied derselben Fraktion vertreten.(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Abgeordnetenhaus oder seiner Fraktion aus, verliert es die Mitgliedschaft im Ausschuss für Verfassungsschutz. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet. Für stellvertretende Mitglieder des Ausschusses gelten die Vorgaben der Sätze 1 und 2 entsprechend.
Geheimhaltung
§ 57 Geheimhaltung(1) Die Öffentlichkeit wird durch einen Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen einer einzelnen Person dies gebieten. Sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Mitglieder des Ausschusses zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen dabei bekannt geworden sind. Das gleiche gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuss. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann von dem Ausschuss aufgehoben werden, soweit nicht berechtigte Interessen einer einzelnen Person entgegenstehen oder der Senat widerspricht; in diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar.(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für stellvertretende Mitglieder des Ausschusses entsprechend.
Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
§ 58 Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses(1) Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten; er berichtet auch über den Erlass von Verwaltungsvorschriften. Der Ausschuss hat einen Anspruch auf Unterrichtung.(2) Der Ausschuss hat auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten und andere Unterlagen, Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde sowie auf Anhörung von deren Dienstkräften. Die Befugnisse des Ausschusses nach Satz 1 erstrecken sich nur auf Gegenstände, die der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen.(3) Der Senat kann die Unterrichtung über einzelne Vorgänge verweigern und bestimmten Kontrollbegehren widersprechen, wenn dies erforderlich ist, um vom Bund oder einem der Länder Nachteile abzuwenden; er hat dies vor dem Ausschuss zu begründen.(4) Das Abgeordnetenhaus kann den Ausschuss für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand als Untersuchungsausschuss gemäß Artikel 48 der Verfassung von Berlin einsetzen. § 3 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 38) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.(5) Für den Ausschuss gelten im Übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Bevollmächtigter des Ausschusses für Verfassungsschutz
§ 59 Bevollmächtigter des Ausschusses für VerfassungsschutzDer Ausschuss für Verfassungsschutz wird bei der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben von einem Bevollmächtigen des Ausschusses unterstützt. Dieser kann im Einzelfall nach Anhörung des Senats auf Weisung der Mehrheit der Ausschussmitglieder Untersuchungen durchführen und dem Ausschuss über das Ergebnis in nichtöffentlicher Sitzung berichten. Unabhängig davon kann der Bevollmächtige auf Einladung des Ausschusses an öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Verfassungsschutz teilnehmen. Der Bevollmächtige soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und wird zu Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode für deren gesamte Dauer vom Ausschuss für Verfassungsschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Bei seiner Tätigkeit wird er organisatorisch vom Abgeordnetenhaus durch die Bereitstellung einer Büroinfrastruktur unterstützt. Der Bevollmächtige erhält für seine Dienstleistungen im Einzelfall auf Antrag eine Vergütung entsprechend den §§ 8, 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; die Höhe des Honorars richtet sich nach der Honorargruppe M 3 Teil 2 der Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
Begriffsbestimmungen
§ 6 Begriffsbestimmungen(1) Für die in § 5 Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben werden die Begriffe durch § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bestimmt.(2) Die in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen sind auf die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn dieses Gesetz eine abweichende Begriffsbestimmung trifft.(3) Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat unentbehrlich sind. Dies sind:1. die Würde des Menschen, deren Garantie insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasst,2. das Demokratieprinzip, worunter insbesondere die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk fallen,3. das Rechtsstaatsprinzip durch die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte und das Gewaltmonopol des Staates.(4) Besonders bedeutende Rechtsgüter sind1. die Verfassungsschutzgüter,2. Güter oder Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, sowie3. Leib, Leben, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder ein im Einzelfall vergleichbar gewichtiges Rechtsgut einer Person.(5) Eine dringende Gefahr liegt vor, wenn eine konkrete Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zukunft einen größeren Schaden verursachen wird.(6) Eine konkretisierte Gefahr liegt vor, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkreten Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut hinweisen.
Berichtspflichten
§ 60 BerichtspflichtenDie Verfassungsschutzbehörde unterrichtet1. den Ausschuss für Verfassungsschutz im Abstand von höchstens sechs Monaten über Auskunftsersuchen nach den §§ 20, 21 Absatz 1 und stattgefundene Maßnahmen nach den §§ 26 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 4, 28 Absatz 2 Satz 2, 49 und 50, sowie2. das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes nach Maßgabe von § 8b Absatz 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jährlich über die Durchführung von Auskunftsersuchen nach § 20 Absatz 2 Nummer 2 und 3.Bei der Unterrichtung nach Satz 1 ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben.
Benachrichtigungspflichten
§ 61 Benachrichtigungspflichten(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt die Verfassungsschutzbehörde nach Beendigung den Betroffenen mit, soweit dies in den Vorschriften der Unterabschnitte 3 und 7 des Abschnitts 3 bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der Stelle, an die die Übermittlung erfolgt ist.(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn1. überwiegende schutzwürdige Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen,2. die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder3. die Identität oder der Aufenthaltsort des Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.(3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange1. eine Gefährdung zu besorgen ist füra) den Zweck der Maßnahme,b) die Aufgabenerfüllung einer Verfassungsschutzbehörde, insbesondere durch Offenlegung ihres Erkenntnisstandes oder ihrer Arbeitsweise,c) ein Verfassungsschutzgut,d) Leib, Leben, Freiheit einer Person odere) Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist oder 2. eine Mitteilung die öffentliche Sicherheit gefährden würde oder den Eintritt sonstiger übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes absehbar ist.(4) Eine zurückgestellte Mitteilung unterbleibt, wenn1. frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden und2. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der Verfassungsschutzbehörde als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.(5) Die Entscheidungen nach Absatz 2 trifft die Leitung der Verfassungsschutzabteilung. Erfolgt die Mitteilung in den Fällen der Absätze 3 und 4 nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung des Einsatzes, entscheidet die jeweils für die Anordnung oder Entscheidung über den Einsatz zuständige Stelle über die weitere Zurückstellung und deren Dauer. Sie entscheidet auch über das Unterbleiben. In diesem Fall sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Prüf- und Löschfristen
§ 62 Prüf- und LöschfristenOrdnet dieses Gesetz die Prüfung der Fortdauer einer Speicherung, die Vernichtung von Akten oder die Löschung von Daten an, beginnt1. eine nach Jahren bemessene Frist mit Ablauf des Kalenderjahres,2. eine nach Monaten bemessene Frist mit Ablauf des Kalenderhalbjahres,in welchem der maßgebliche Prüfzeitpunkt eingetreten ist.
Zuständigkeiten für Entscheidungen
§ 63 Zuständigkeiten für Entscheidungen(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zur Entscheidung berufen, trifft diese das für Inneres zuständige Senatsmitglied und im Falle seiner Verhinderung die zuständige Staatssekretärin oder der zuständige Staatssekretär.(2) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Leitung der Abteilung für Verfassungsschutz zur Entscheidung berufen, ergeht diese im Falle der Verhinderung durch die zur Vertretung berufene Person. Zur ständigen Vertretung berufen soll nur werden, wer über die Befähigung zum Richteramt verfügt.
Personalentwicklung
§ 64 PersonalentwicklungDer Senat kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang Dienstkräften der Abteilung für Verfassungsschutz freie, frei werdende und neu geschaffene Stellen in der Hauptverwaltung für Zwecke der Personalentwicklung vorbehalten werden.
Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes
§ 65 Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben durch die Verfassungsschutzbehörde finden die Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes mit Ausnahme von § 2 Absatz 9, § 13 Absatz 1 und 4 sowie der Bestimmungen der Teile 2 und 3 Anwendung. § 20a Absatz 2, die §§ 31 und 36 Absatz 1 bis 4 und die §§ 37 bis 39, 48, 50, 69 und 70 des Berliner Datenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.(2) Die Abteilung für Verfassungsschutz ist verantwortliche datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 31 Nummer 7 des Berliner Datenschutzgesetzes. Die Übermittlung an andere Organisationseinheiten der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung ist ungeachtet der fach- und dienstaufsichtlichen Befugnisse zulässig, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.(3) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke und zur Verfolgung der im Berliner Datenschutzgesetz als Straftaten bezeichneten Handlungen verwendet werden.
Strafvorschriften
§ 66 Strafvorschriften(1) Wer gegen die Verpflichtung zum Stillschweigen nach § 22 Absatz 6 oder § 28 Absatz 3 Satz 2 verstößt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.(2) Die Tat ist nur auf Antrag verfolgbar. Die Antragstellung erfolgt durch die Leitung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.
Einschränkung von Grundrechten
§ 67 Einschränkung von GrundrechtenAuf Grund dieses Gesetzes können das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt werden.
Tätigwerden des Bundesamts für Verfassungsschutz im Land Berlin
§ 7 Tätigwerden des Bundesamts für Verfassungsschutz im Land BerlinDas Tätigwerden des Bundesamts für Verfassungsschutz im Land Berlin wird durch § 5 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bestimmt.
Grenzüberschreitendes Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörden der Länder
§ 8 Grenzüberschreitendes Tätigwerden der Verfassungsschutzbehörden der Länder(1) Die Verfassungsschutzbehörde eines anderen Landes darf in Berlin nur im Einvernehmen mit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin tätig werden.(2) Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin darf in einem anderen Land nur mit dessen Einvernehmen tätig werden.
Information des Senats, des Abgeordnetenhauses und anderer staatlicher Stellen des Landes ...
§ 9 Information des Senats, des Abgeordnetenhauses und anderer staatlicher Stellen des Landes BerlinDie Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Senat, das Abgeordnetenhaus von Berlin und andere zuständige staatliche Stellen des Landes Berlin über Gefahren auf Grund von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Absatz 2, um es ihnen insbesondere zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.
Anwendbarkeit des Berliner Datenschutzgesetzes
§ 38 Anwendbarkeit des Berliner DatenschutzgesetzesBei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 6 a, 10 bis 17 und 19 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 30. Juli 2001 (GVBl. S. 305) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Informationen
§ 11 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Informationen(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig erhobene personenbezogene Informationen speichern, verändern und nutzen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 vorliegen oder2. dies für die Erforschung oder Bewertung von gewalttätigen Bestrebungen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder3. dies zur Schaffung oder Erhaltung nachrichtendienstlicher Zugänge über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder4. dies zum Schutz der Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist oder5. sie auf Ersuchen der zuständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 tätig wird. In Akten dürfen über Satz 1 Nr. 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 zwingend erforderlich ist. (2) In Dateien gespeicherte Informationen müssen durch Aktenrückhalt belegbar sein. (3) In Dateien ist die Speicherung von Informationen aus der Intimsphäre der betroffenen Person unzulässig.
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde
§ 27 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde(1) Die Behörden des Landes und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, über Bestrebungen nach § 5 Abs. 2, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, und über geheimdienstliche Tätigkeiten. Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Informationen über Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2.(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann von jeder der in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen verlangen, dass sie ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Es dürfen nur die Informationen übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bereits bekannt sind. (3) Die Verfassungsschutzbehörde braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. (4) Die Übermittlung personenbezogener Informationen, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Informationen findet § 4 Abs. 6, auf die dazugehörenden Unterlagen findet § 4 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. (5) Vorschriften zur Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. (6) Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung ihrer in § 5 genannten Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall sind die Informationen gesperrt und entsprechend zu kennzeichnen. (7) Soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht besondere Regelungen über die Dokumentation treffen, haben die Verfassungsschutzbehörde und die übermittelnde Stelle die Informationsübermittlung aktenkundig zu machen.
Übermittlung von Informationen durch nicht öffentliche Stellen an die ...
§ 27aÜbermittlung von Informationen durch nicht öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, wenn dies zur Beobachtung gewalttätiger Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren für Leib und Leben vorliegen. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Beobachtung gewalttätiger Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren für Leib und Leben vorliegen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen. (3) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Beobachtung gewalttätiger Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren für Leib und Leben vorliegen. (4) Die Verfassungsschutzbehörde darf im Einzelfall zur Beobachtung gewalttätiger Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Gefahren für Leib und Leben vorliegen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstnutzungsdaten sind: 1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,3. Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Telekommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit. (5) Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist von der Leitung der Verfassungsschutzabteilung, im Falle ihrer Verhinderung von ihrem Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Senator für Inneres, im Falle seiner Verhinderung der Staatssekretär. Die Senatsverwaltung für Inneres unterrichtet die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann der Senator für Inneres, im Fall seiner Verhinderung der Staatssekretär den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach den Absätzen 1 bis 4 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat die Senatsverwaltung für Inneres unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten nicht mitgeteilt werden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung. (6) Die Senatsverwaltung für Inneres unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses über die Durchführung der Absätze 1 bis 5; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu geben. (7) Die Senatsverwaltung für Inneres unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes jährlich über die nach den Absätzen 1 bis 5 durchgeführten Maßnahmen; Absatz 6 gilt entsprechend. (8) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Verfassung von Berlin) wird nach Maßgabe der Absätze 2, 4 und 5 eingeschränkt.
Auskunft an den Betroffenen
§ 31 Auskunft an den Betroffenen(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt einer natürlichen Person über die zu ihr gespeicherten Informationen auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, sowie auf die Herkunft der Informationen und die Empfänger von Übermittlungen. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf den Antrag ablehnen, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung ihrer Tätigkeit oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung überwiegt. In einem solchen Fall hat die Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt vor, wenn 1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweisen der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder4. die Informationen oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheimgehalten werden müssen. Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter. (3) Die Ablehnung einer Auskunft ist zumindest insoweit zu begründen, dass eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Verweigerungsgründe gewährleistet wird, ohne dabei den Zweck der Auskunftsverweigerung zu gefährden. Die Gründe der Ablehnung sind in jedem Fall aktenkundig zu machen. (4) Wird die Auskunftserteilung ganz oder teilweise abgelehnt, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Berliner Beauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht wenden kann. Dem Berliner Beauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht der Senator für Inneres im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Berliner Beauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, soweit sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Der Kontrolle durch den Berliner Beauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht unterliegen nicht personenbezogene Informationen, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Berliner Beauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde
§ 5 Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Aufgabe, den Senat und das Abgeordnetenhaus von Berlin, andere zuständige staatliche Stellen und die Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu unterrichten. Dadurch soll es den staatlichen Stellen insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen. (2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sammelt und wertet die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen aus über 1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind. (3) Die Verfassungsschutzbehörde wirkt auf Ersuchen der zuständigen öffentlichen Stellen mit 1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,3. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,4. bei aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Einbürgerungsverfahren, jagd- und waffenrechtlichen Verfahren sowie bei sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen; die Mitwirkung ist nur zulässig, wenn diese zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder für Zwecke der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist; Näheres wird in einer Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres im Benehmen mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bestimmt. Die Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 26) geregelt.
Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde
§ 8 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten und bei Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen sowie nicht öffentlichen Stellen, insbesondere bei Privatpersonen, erheben, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes dies zulassen. Ein Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur Erhebung personenbezogener Daten, nur in begründeten Fällen folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:1. Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zweck der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern,2. Observation,3. Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen),4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen,5. Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,6. Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel,7. Beobachtungen des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen,8. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden),9. Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,10. Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390),11. Einsatz von weiteren vergleichbaren Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton-, und Datenaufzeichnungen; dem Einsatz derartiger Methoden, Gegenstände und Instrumente hat der Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin vorab seine Zustimmung zu erteilen.Personen, die berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung), darf die Verfassungsschutzbehörde nicht von sich aus nach Satz 1 Nr. 1 zur Beschaffung von Informationen in Anspruch nehmen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Die Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu geben.(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit den Mitteln gemäß Absatz 2 erheben, wenn1. sich ihr Einsatz gegen Organisationen, unorganisierte Gruppen, in ihnen oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 bestehen,2. auf diese Weise Erkenntnisse über gewalttätige Bestrebungen oder geheimdienstliche Tätigkeiten gewonnen werden können,3. auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Quellen erschlossen werden können oder4. dies zum Schutz der Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.Datenerhebungen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen sich gegen andere als die in § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Personen nur richten, soweit dies zur Gewinnung von Erkenntnissen unerlässlich ist.(4) Die Erhebung nach Absatz 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 27 gewonnen werden können. Die Anwendung eines Mittels gemäß Absatz 2 soll erkennbar im Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 ist grundsätzlich nur zur Informationsbeschaffung über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zulässig, wenn diese Bestrebungen die Anwendung von Gewalt billigen oder sich in aktiv kämpferischer, aggressiver Weise betätigen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Informationen von anderen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall dürfen die Daten nicht verwertet werden.(5) Die näheren Voraussetzungen für die Anwendung der Mittel nach Absatz 2 sind in einer Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres zu regeln, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffung regelt. Die Verwaltungsvorschrift ist dem Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin vorab zur Kenntnis zu geben.(6) Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach Absatz 2 erlangten personenbezogenen Daten gilt § 4 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend(7) Polizeiliche Befugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.(8) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen
§ 9 Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen(1) Das in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochene Wort darf mit technischen Mitteln ausschließlich bei der Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Spionageabwehr und des gewaltbereiten politischen Extremismus heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden. Eine solche Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie im Einzelfall zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, unerlässlich ist, ein konkreter Verdacht in Bezug auf eine Gefährdung der vorstehenden Rechtsgüter besteht und der Einsatz anderer Methoden und Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in Wohnungen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 dürfen nur auf Grund richterlicher Anordnung getroffen werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch den Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird, angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (2) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Der Vollzug der Anordnung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten der Verfassungsschutzbehörde, der die Befähigung zum Richteramt hat. (3) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch den Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird, angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zum Zwecke der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (4) Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 ist das Amtsgericht Tiergarten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.(5) Der Senat unterrichtet die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der Fassung vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 251), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 571) geändert worden ist, unverzüglich, möglichst vorab, und umfassend über den Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 3. § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gilt entsprechend.(6) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 3 ist nach ihrer Beendigung der betroffenen Person mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu erwarten ist. Die durch Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden.
Ausschuss für Verfassungsschutz
§ 33 Ausschuss für Verfassungsschutz(1) In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt der Senat von Berlin der Kontrolle durch den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin. Die Rechte des Abgeordnetenhauses und seiner anderen Ausschüsse bleiben unberührt. (2) Der Ausschuss für Verfassungsschutz besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen für die Wahl der Mitglieder richtet sich nach der Stärke der Fraktionen, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der im Satz 1 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das im Fall der Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten wahrnimmt. (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Abgeordnetenhaus oder seiner Fraktion aus, so verliert es die Mitgliedschaft im Ausschuss für Verfassungsschutz. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet. Für stellvertretende Mitglieder des Ausschusses gelten die Vorgaben der Sätze 1 und 2 entsprechend.
Geheimhaltung
§ 34 Geheimhaltung(1) Die Öffentlichkeit wird durch einen Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dies gebieten. Sofern die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, sind die Mitglieder des Ausschusses zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen dabei bekannt geworden sind. Das gleiche gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuss. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann von dem Ausschuss aufgehoben werden, soweit nicht berechtigte Interessen eines Einzelnen entgegenstehen oder der Senat widerspricht; in diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für stellvertretende Mitglieder des Ausschusses entsprechend.
Ausschuss für Verfassungsschutz
§ 33 Ausschuss für Verfassungsschutz(1) In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt der Senat von Berlin der Kontrolle durch den Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin. Die Rechte des Abgeordnetenhauses und seiner anderen Ausschüsse bleiben unberührt. (2) Der Ausschuss für Verfassungsschutz besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern. Das Vorschlagsrecht der Fraktionen für die Wahl der Mitglieder richtet sich nach der Stärke der Fraktionen, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der im Satz 1 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Es werden stellvertretende Mitglieder gewählt, die im Fall der Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds dessen Rechte und Pflichten wahrnehmen. Die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder entspricht der Anzahl der ordentlichen Mitglieder. Kann das ordentliche Mitglied seine Rechte und Pflichten nicht wahrnehmen, so wird es durch ein stellvertretendes Mitglied derselben Fraktion vertreten. (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Abgeordnetenhaus oder seiner Fraktion aus, so verliert es die Mitgliedschaft im Ausschuss für Verfassungsschutz. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet. Für stellvertretende Mitglieder des Ausschusses gelten die Vorgaben der Sätze 1 und 2 entsprechend.
Vertrauensperson des Ausschusses für Verfassungsschutz
§ 36 Vertrauensperson des Ausschusses für VerfassungsschutzDer Ausschuss für Verfassungsschutz kann zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben im Einzelfall nach Anhörung des Senats mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vertrauensperson beauftragen, Untersuchungen durchzuführen und dem Ausschuss über das Ergebnis in nicht öffentlicher Sitzung zu berichten. Die Vertrauensperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und wird für die Dauer der jeweils laufenden Wahlperiode vom Ausschuss für Verfassungsschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Die Vertrauensperson erhält für ihre Dienstleistungen im Einzelfall auf Antrag eine Vergütung entsprechend den §§ 8, 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Honorargruppe M 3.
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
§ 11 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben rechtmäßig erhobene personenbezogene Informationen speichern, verändern und nutzen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 vorliegen oder2. dies für die Erforschung oder Bewertung von gewalttätigen Bestrebungen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder3. dies zur Schaffung oder Erhaltung nachrichtendienstlicher Zugänge über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder4. dies zum Schutz der Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist oder5. sie auf Ersuchen der zuständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 tätig wird. In Akten dürfen über Satz 1 Nr. 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 zwingend erforderlich ist. (2) In Dateien gespeicherte Informationen müssen durch Aktenrückhalt belegbar sein. (3) In Dateien ist die Speicherung von Informationen aus der Intimsphäre der betroffenen Person unzulässig.
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 12 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von MinderjährigenDie Speicherung personenbezogener Daten über Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist unzulässig.
Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien
§ 14 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. (2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Informationen zu löschen, wenn ihre Speicherung irrtümlich erfolgt war, unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Verarbeitung von in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten einzuschränken, wenn die Löschung unterbleibt, weil Grund zur Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. (4) Die Verarbeitung von in Dateien gelöschten Informationen ist eingeschränkt. Unterlagen sind zu vernichten, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 nicht oder nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass ihre Aufbewahrung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person notwendig ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Unterlagen von anderen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können. (5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke und zur Verfolgung der in der jeweiligen Fassung des Berliner Datenschutzgesetzes als Straftaten bezeichneten Handlungen verwendet werden.
Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten
§ 15 Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. (2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Akten einzuschränken, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Einschränkung schutzwürdige Interessen von betroffenen Personen beeinträchtigt würden und die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. In der Verarbeitung eingeschränkte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Einschränkung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.
Dateianordnungen
§ 16 Dateianordnungen(1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateianordnung im Benehmen mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festzulegen: 1. Bezeichnung der Datei,2. Zweck der Datei,3. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherungen, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),4. Eingabeberechtigung,5. Zugangsberechtigung,6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,7. Protokollierung,8. Datenverarbeitungsgeräte und Betriebssystem,9. Inhalt und Umfang von Textzusätzen, die der Erschließung von Akten dienen. Die Verfassungsschutzbehörde führt ein Verzeichnis der geltenden Dateianordnungen. (2) Die Verfassungsschutzbehörde hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateien zu prüfen.
Grundsätze bei der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde
§ 18 Grundsätze bei der Informationsübermittlung durch die VerfassungsschutzbehördeDie Übermittlung von personenbezogenen Daten ist aktenkundig zu machen. In der entsprechenden Datei ist die Informationsübermittlung zu vermerken. Vor der Informationsübermittlung ist der Akteninhalt im Hinblick auf den Übermittlungszweck zu würdigen und der Informationsübermittlung zugrunde zu legen. Erkennbar unvollständige Informationen sind vor der Übermittlung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch Einholung zusätzlicher Auskünfte zu vervollständigen.
Organisation
§ 2 Organisation(1) Verfassungsschutzbehörde ist die Senatsverwaltung für Inneres. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung wahr. (2) Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung ist Verantwortlicher im Sinne des § 31 Nummer 7 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418). Die Übermittlung an andere Organisationseinheiten der Senatsverwaltung für Inneres ist ungeachtet der fach- und dienstaufsichtlichen Befugnisse zulässig, wenn dies für die Aufgabenerfüllung nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist. (3) Bei der Leitung der Senatsverwaltung für Inneres wird eine Revision eingerichtet. Die Revision ist unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber dem Senator im Übrigen in der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Prüfungsvorgängen unabhängig.
Übermittlung von Informationen an den öffentlichen Bereich
§ 22 Übermittlung von Informationen an den öffentlichen Bereich(1) Die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung gewonnenen, nicht personenbezogenen Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde können an andere Behörden und Stellen, insbesondere an die Polizei und die Staatsanwaltschaft, übermittelt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der empfangenden Stellen erforderlich sein können. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an inländische Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 oder zur Strafverfolgung benötigt oder nach § 5 Abs. 3 tätig wird. (3) Die empfangende Stelle von Daten nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden.
Übermittlung von Informationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
§ 23 Übermittlung von Informationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen BereichsPersonenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und der Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird, im Einzelfall seine Zustimmung erteilt hat. Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
Übermittlung von Informationen an die Stationierungsstreitkräfte
§ 24 Übermittlung von Informationen an die StationierungsstreitkräfteDie Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) verpflichtet ist. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
Übermittlung von Informationen an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des ...
§ 25 Übermittlung von Informationen an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des GrundgesetzesDie Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig. Sie ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Informationen zu bitten.
Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 26 Unterrichtung der ÖffentlichkeitDie Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2. Dabei ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit an sachgemäßen Informationen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde
§ 27 Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde(1) Die Behörden des Landes und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts übermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehörde die ihnen bekannt gewordenen Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, über Bestrebungen nach § 5 Abs. 2, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, und über geheimdienstliche Tätigkeiten. Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizei übermitteln darüber hinaus auch andere im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordene Informationen über Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2.(2) Die Verfassungsschutzbehörde kann von jeder der in Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen verlangen, dass sie ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermittelt, wenn die Informationen nicht aus allgemein zugänglichen Quellen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Es dürfen nur die Informationen übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bereits bekannt sind. (3) Die Verfassungsschutzbehörde braucht Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. (4) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung bekannt geworden sind, ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jemand eine der in § 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Auf die der Verfassungsschutzbehörde nach Satz 1 übermittelten Informationen findet § 4 Abs. 6, auf die dazugehörenden Unterlagen findet § 4 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung. (5) Vorschriften zur Informationsübermittlung an die Verfassungsschutzbehörde nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. (6) Die Verfassungsschutzbehörde hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie zur Erfüllung ihrer in § 5 genannten Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall ist die Verarbeitung solcher Informationen eingeschränkt und entsprechend zu kennzeichnen. (7) Soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht besondere Regelungen über die Dokumentation treffen, haben die Verfassungsschutzbehörde und die übermittelnde Stelle die Informationsübermittlung aktenkundig zu machen.
Auskunft an den Betroffenen
§ 31 Auskunft an den Betroffenen(1) Die Verfassungsschutzbehörde erteilt einer natürlichen Person über die zu ihr gespeicherten Informationen auf Antrag unentgeltlich Auskunft. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf Informationen, die nicht der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen, sowie auf die Herkunft der Informationen und die Empfänger von Übermittlungen. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf den Antrag ablehnen, wenn das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung ihrer Tätigkeit oder ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse Dritter gegenüber dem Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung überwiegt. In einem solchen Fall hat die Verfassungsschutzbehörde zu prüfen, ob und inwieweit eine Teilauskunft möglich ist. Ein Geheimhaltungsinteresse liegt vor, wenn 1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweisen der Verfassungsschutzbehörde zu befürchten ist,3. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder4. die Informationen oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter, geheimgehalten werden müssen. Die Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung oder ein von ihm besonders beauftragter Mitarbeiter. (3) Die Ablehnung einer Auskunft ist zumindest insoweit zu begründen, dass eine verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Verweigerungsgründe gewährleistet wird, ohne dabei den Zweck der Auskunftsverweigerung zu gefährden. Die Gründe der Ablehnung sind in jedem Fall aktenkundig zu machen. (4) Wird die Auskunftserteilung ganz oder teilweise abgelehnt, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden kann. Der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist auf ihr oder sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht der Senator für Inneres im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde zulassen, soweit sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 32a Unabhängige Datenschutzkontrolle(1) Jede Person kann sich an die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Verfassungsschutzbehörde in ihren Rechten verletzt worden zu sein. (2) Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei der Verfassungsschutzbehörde die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die Kommission nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die Kommission ersucht die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. (3) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, die Berliner Beauftragte oder den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Dies gilt nicht, soweit das für Inneres zuständige Mitglied des Senats im Einzelfall feststellt, dass durch die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten ohne Beschränkung auf die Erfüllung der Aufgaben nach § 5. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 dient. § 13 Absatz 1 und 4 des Berliner Datenschutzgesetzes findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Anwendbarkeit des Berliner Datenschutzgesetzes
§ 38 Anwendbarkeit des Berliner DatenschutzgesetzesBei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 Absatz 9 und § 13 Absatz 1 und 4 sowie der Bestimmungen der Teile 2 und 3 Anwendung. Die §§ 31 und 36 Absatz 1 bis 4 und die §§ 37 bis 39, 48, 50, 69 und 70 des Berliner Datenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 27a tritt außer Kraft, sobald das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wieder in seiner am 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung gilt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde
§ 8 Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten und bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, insbesondere bei Privatpersonen, erheben, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person in eine Überprüfung im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens eingewilligt hat. Ein Ersuchen der Verfassungsschutzbehörde um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere zur Erhebung personenbezogener Daten, nur in begründeten Fällen folgende nachrichtendienstliche Mittel anwenden:1. Einsatz von Vertrauensleuten, sonstigen geheimen Informanten, zum Zweck der Spionageabwehr überworbenen Agenten, Gewährspersonen und verdeckten Ermittlern,2. Observation,3. Bildaufzeichnungen (Fotografieren, Videografieren und Filmen),4. verdeckte Ermittlungen und Befragungen,5. Mithören ohne Inanspruchnahme technischer Mittel,6. Mithören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Einsatz technischer Mittel,7. Beobachtungen des Funkverkehrs auf nicht für den allgemeinen Empfang bestimmten Kanälen sowie die Sichtbarmachung, Beobachtung, Aufzeichnung und Entschlüsselung von Signalen in Kommunikationssystemen,8. Verwendung fingierter biografischer, beruflicher oder gewerblicher Angaben (Legenden),9. Beschaffung, Erstellung und Verwendung von Tarnpapieren und Tarnkennzeichen,10. Überwachung des Brief-, Post-, und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2007 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist,11. Einsatz von weiteren vergleichbaren Methoden, Gegenständen und Instrumenten zur heimlichen Informationsbeschaffung, insbesondere das sonstige Eindringen in technische Kommunikationsbeziehungen durch Bild-, Ton-, und Datenaufzeichnungen; dem Einsatz derartiger Methoden, Gegenstände und Instrumente hat der Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin vorab seine Zustimmung zu erteilen.Personen, die berechtigt sind, in Strafsachen aus beruflichen Gründen das Zeugnis zu verweigern (§§ 53 und 53 a der Strafprozessordnung), darf die Verfassungsschutzbehörde nicht von sich aus nach Satz 1 Nr. 1 zur Beschaffung von Informationen in Anspruch nehmen, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht bezieht. Die Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet, der Verfassungsschutzbehörde technische Hilfe für Tarnungsmaßnahmen zu geben.(3) Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten mit den Mitteln gemäß Absatz 2 erheben, wenn1. sich ihr Einsatz gegen Organisationen, unorganisierte Gruppen, in ihnen oder einzeln tätige Personen richtet, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 bestehen,2. auf diese Weise Erkenntnisse über gewalttätige Bestrebungen oder geheimdienstliche Tätigkeiten gewonnen werden können,3. auf diese Weise die zur Erforschung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlichen Quellen erschlossen werden können oder4. dies zum Schutz der Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.Datenerhebungen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen sich gegen andere als die in § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 genannten Personen nur richten, soweit dies zur Gewinnung von Erkenntnissen unerlässlich ist.(4) Die Erhebung nach Absatz 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen oder durch eine Auskunft nach § 27 gewonnen werden können. Die Anwendung eines Mittels gemäß Absatz 2 soll erkennbar im Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 ist grundsätzlich nur zur Informationsbeschaffung über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zulässig, wenn diese Bestrebungen die Anwendung von Gewalt billigen oder sich in aktiv kämpferischer, aggressiver Weise betätigen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann. Daten, die für das Verständnis der zu speichernden Informationen nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Informationen von anderen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können; in diesem Fall dürfen die Daten nicht verwertet werden.(5) Die näheren Voraussetzungen für die Anwendung der Mittel nach Absatz 2 sind in einer Verwaltungsvorschrift des Senators für Inneres zu regeln, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffung regelt. Die Verwaltungsvorschrift ist dem Ausschuss für Verfassungsschutz des Abgeordnetenhauses von Berlin vorab zur Kenntnis zu geben.(6) Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach Absatz 2 erlangten personenbezogenen Daten gilt § 4 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend(7) Polizeiliche Befugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.(8) Die Verfassungsschutzbehörde ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).
Anwendbarkeit des Berliner Datenschutzgesetzes
§ 38 Anwendbarkeit des Berliner DatenschutzgesetzesBei der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die Bestimmungen des Berliner Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 Absatz 9 und § 13 Absatz 1 und 4 sowie der Bestimmungen der Teile 2 und 3 Anwendung. Die §§ 20a Absatz 2, 31 und 36 Absatz 1 bis 4 und die §§ 37 bis 39, 48, 50, 69 und 70 des Berliner Datenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Zweck des Verfassungsschutzes
§ 1 Zweck des VerfassungsschutzesDer Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder.
Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde
§ 10 Registereinsicht durch die Verfassungsschutzbehörde(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Aufklärung - von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder- von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder- von Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, von öffentlichen Stellen geführte Register, z. B. Melderegister, Personalausweisregister, Passregister, Führerscheinkarteien, Waffenscheinkarteien, einsehen. (2) Eine solche Einsichtnahme ist nur zulässig, wenn 1. die Aufklärung auf andere Weise nicht möglich erscheint, insbesondere durch eine Übermittlung der Daten durch die registerführende Stelle der Zweck der Maßnahme gefährdet würde, und2. die betroffene Person durch eine anderweitige Aufklärung unverhältnismäßig beeinträchtigt würde, und3. eine besondere gesetzliche Geheimhaltungsvorschrift oder ein Berufsgeheimnis der Einsichtnahme nicht entgegensteht. (3) Die Anordnung für die Maßnahme nach Absatz 1 trifft der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, im Falle der Verhinderung der Vertreter. (4) Die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken verwendet werden. Gespeicherte Informationen sind zu löschen und Unterlagen zu vernichten, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden. (5) Über die Einsichtnahme ist ein gesonderter Nachweis zu führen, aus dem ihr Zweck, die in Anspruch genommene Stelle, die Namen der Betroffenen, deren Daten für eine weitere Verwendung erforderlich sind, sowie der Zeitpunkt der Einsichtnahme hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 Abs. 2 nicht mehr benötigt werden, am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung folgt, zu vernichten.
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Informationen von Minderjährigen
§ 12 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Informationen von MinderjährigenDie Speicherung personenbezogener Informationen über Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist unzulässig.
Speicherungsdauer
§ 13 Speicherungsdauer(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Speicherungsdauer auf das für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken. Die in Dateien gespeicherten Informationen sind bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens aber fünf Jahre nach Speicherung der letzten Information, auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Sofern die Informationen Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 betreffen, sind sie spätestens zehn Jahre nach der zuletzt gespeicherten relevanten Information zu löschen. (2) Sind Informationen über Minderjährige in Dateien oder in Akten, die zu ihrer Person geführt werden, gespeichert, ist nach zwei Jahren die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren die Löschung vorzunehmen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 5 Abs. 2 angefallen sind, die zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes eine Fortdauer der Speicherung rechtfertigen.
Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Informationen in Dateien
§ 14 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Informationen in Dateien(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Informationen zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind und dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt sein können. (2) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Informationen zu löschen, wenn ihre Speicherung irrtümlich erfolgt war, unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. (3) Die Verfassungsschutzbehörde hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Informationen zu sperren, wenn die Löschung unterbleibt, weil Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden; gesperrte Informationen sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden. (4) In Dateien gelöschte Informationen sind gesperrt. Unterlagen sind zu vernichten, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 5 nicht oder nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, dass ihre Aufbewahrung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person notwendig ist. Die Vernichtung unterbleibt, wenn die Unterlagen von anderen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können. (5) Personenbezogene Informationen, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke und zur Verfolgung der in der jeweiligen Fassung des Berliner Datenschutzgesetzes als Straftaten bezeichneten Handlungen verwendet werden.
Berichtigung und Sperrung personenbezogener Informationen in Akten
§ 15 Berichtigung und Sperrung personenbezogener Informationen in Akten(1) Stellt die Verfassungsschutzbehörde fest, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Informationen unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. (2) Die Verfassungsschutzbehörde hat personenbezogene Informationen in Akten zu sperren, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Informationen sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen; sie dürfen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden. Eine Aufhebung der Sperrung ist möglich, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich entfallen.
Dateianordnungen
§ 16 Dateianordnungen(1) Für jede automatisierte Datei der Verfassungsschutzbehörde sind in einer Dateianordnung im Benehmen mit dem Berliner Beauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht festzulegen: 1. Bezeichnung der Datei,2. Zweck der Datei,3. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen der Speicherungen, Übermittlung und Nutzung (betroffener Personenkreis, Arten der Daten),4. Eingabeberechtigung,5. Zugangsberechtigung,6. Überprüfungsfristen, Speicherungsdauer,7. Protokollierung,8. Datenverarbeitungsgeräte und Betriebssystem,9. Inhalt und Umfang von Textzusätzen, die der Erschließung von Akten dienen. (2) Die Verfassungsschutzbehörde hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateien zu prüfen.
Gemeinsame Dateien
§ 17 Gemeinsame DateienBundesgesetzliche Vorschriften über die Datenverarbeitung in gemeinsamen Dateien der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
Grundsätze bei der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde
§ 18 Grundsätze bei der Informationsübermittlung durch die VerfassungsschutzbehördeDie Übermittlung von personenbezogenen Informationen ist aktenkundig zu machen. In der entsprechenden Datei ist die Informationsübermittlung zu vermerken. Vor der Informationsübermittlung ist der Akteninhalt im Hinblick auf den Übermittlungszweck zu würdigen und der Informationsübermittlung zugrunde zu legen. Erkennbar unvollständige Informationen sind vor der Übermittlung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durch Einholung zusätzlicher Auskünfte zu vervollständigen.
Informationsübermittlung zwischen den Verfassungsschutzbehörden
§ 19 Informationsübermittlung zwischen den VerfassungsschutzbehördenDie Verfassungsschutzbehörde unterrichtet das Bundesamt für Verfassungsschutz und die Verfassungsschutzbehörden der Länder über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stellen erforderlich ist.
Organisation
§ 2 Organisation(1) Verfassungsschutzbehörde ist die Senatsverwaltung für Inneres. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung nimmt ihre Aufgaben gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung wahr. (2) Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung ist datenverarbeitende Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel IX des Gesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 495) geändert worden ist. Die Übermittlung an andere Organisationseinheiten der Senatsverwaltung für Inneres ist ungeachtet der fach- und dienstaufsichtlichen Befugnisse zulässig, wenn dies für die Aufgabenerfüllung nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist. (3) Bei der Leitung der Senatsverwaltung für Inneres wird eine Revision eingerichtet. Die Revision ist unbeschadet ihrer Verantwortung gegenüber dem Senator im Übrigen in der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Prüfungsvorgängen unabhängig.
Informationsübermittlung an den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst
§ 20 Informationsübermittlung an den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen AbschirmdienstDie Verfassungsschutzbehörde übermittelt dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stellen erforderlich ist. Handelt die Verfassungsschutzbehörde auf Ersuchen, so ist sie zur Übermittlung nur verpflichtet und berechtigt, wenn sich die Voraussetzungen aus den Angaben der ersuchenden Behörde ergeben.
Informationsübermittlung an Strafverfolgungsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und ...
§ 21 Informationsübermittlung an Strafverfolgungsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und VerfassungsschutzesDie Verfassungsschutzbehörde übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeibehörden des Landes die ihr bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 stehen, erforderlich ist.
Übermittlung von Informationen an den öffentlichen Bereich
§ 22 Übermittlung von Informationen an den öffentlichen Bereich(1) Die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung gewonnenen, nicht personenbezogenen Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde können an andere Behörden und Stellen, insbesondere an die Polizei und die Staatsanwaltschaft, übermittelt werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der empfangenden Stellen erforderlich sein können. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Informationen an inländische Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Informationen zum Schutz vor Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 oder zur Strafverfolgung benötigt oder nach § 5 Abs. 3 tätig wird. (3) Die empfangende Stelle von Informationen nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten personenbezogenen Informationen nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt wurden.
Übermittlung von Informationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
§ 23 Übermittlung von Informationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen BereichsPersonenbezogene Informationen dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und der Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird, im Einzelfall seine Zustimmung erteilt hat. Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Informationen nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Informationen zu bitten.
Übermittlung von Informationen an die Stationierungsstreitkräfte
§ 24 Übermittlung von Informationen an die StationierungsstreitkräfteDie Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Informationen an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikpaktes über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) verpflichtet ist. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
Übermittlung von Informationen an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des ...
§ 25 Übermittlung von Informationen an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des GrundgesetzesDie Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Informationen an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Die Übermittlung ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig. Sie ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und die Verfassungsschutzbehörde sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Informationen zu bitten.
Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 26 Unterrichtung der ÖffentlichkeitDie Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2. Dabei ist die Übermittlung von personenbezogenen Informationen nur zulässig, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit an sachgemäßen Informationen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
Übermittlungsverbote
§ 28 ÜbermittlungsverboteDie Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn 1. eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, dass die Informationen zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht mehr bedeutsam sind,2. überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern,3. für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder4. besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
Minderjährigenschutz
§ 29 Minderjährigenschutz(1) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelt werden, solange die Voraussetzungen der Speicherung nach § 13 Abs. 2 erfüllt sind. (2) Informationen einschließlich personenbezogener Daten über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.
Dienstkräfte
§ 3 Dienstkräfte(1) Die Dienstkräfte der Verfassungsschutzabteilung haben neben den allgemeinen Pflichten die sich aus dem Wesen des Verfassungsschutzes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten. Sie haben sich jederzeit für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin einzusetzen. Die Funktion des Leiters der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung soll nur einer Person übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzt. (2) Der Senat von Berlin kann jährlich bestimmen, in welchem Umfang Dienstkräften der Verfassungsschutzabteilung freie, frei werdende und neu geschaffene Stellen in der Hauptverwaltung für Zwecke der Personalentwicklung vorbehalten werden.
Nachberichtspflicht
§ 30 NachberichtspflichtErweisen sich Informationen nach ihrer Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes als unvollständig oder unrichtig, so hat die übermittelnde Stelle ihre Informationen unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn dies zu einer anderen Bewertung der Informationen führen könnte oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Die Ergänzung oder Berichtigung ist aktenkundig zu machen und in den entsprechenden Dateien zu vermerken.
Akteneinsicht
§ 32 Akteneinsicht(1) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, so kann dem Betroffenen auf Antrag Akteneinsicht gewährt werden, soweit Geheimhaltungsinteressen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen. § 31 gilt entsprechend. (2) Die Einsichtnahme in Akten oder Aktenteile ist insbesondere dann zu versagen, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen sonstigen Informationen derart verbunden sind, dass ihre Trennung auch durch Vervielfältigung und Unkenntlichmachung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Betroffenen zusammenfassende Auskunft über den Akteninhalt zu erteilen. (3) Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561) findet auf die von der Verfassungsschutzabteilung der Senatsverwaltung für Inneres geführten Akten keine Anwendung.
Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
§ 35 Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses(1) Der Senat hat den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten; er berichtet auch über den Erlass von Verwaltungsvorschriften. Der Ausschuss hat Anspruch auf Unterrichtung. (2) Der Ausschuss hat auf Antrag mindestens eines seiner Mitglieder das Recht auf Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten und andere Unterlagen, Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde sowie auf Anhörung von deren Dienstkräften. Die Befugnisse des Ausschusses nach Satz 1 erstrecken sich nur auf Gegenstände, die der alleinigen Verfügungsberechtigung der Verfassungsschutzbehörde unterliegen. (3) Der Senat kann die Unterrichtung über einzelne Vorgänge verweigern und bestimmten Kontrollbegehren widersprechen, wenn dies erforderlich ist, um vom Bund oder einem deutschen Land Nachteile abzuwenden; er hat dies vor dem Ausschuss zu begründen. (4) Das Abgeordnetenhaus kann den Ausschuss für einen bestimmten Untersuchungsgegenstand als Untersuchungsausschuss (Artikel 48 der Verfassung von Berlin) einsetzen. § 3 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 925), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (GVBl. S. 154), findet keine Anwendung. (5) Für den Ausschuss gelten im Übrigen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Vertrauensperson des Ausschusses für Verfassungsschutz
§ 36 Vertrauensperson des Ausschusses für VerfassungsschutzDer Ausschuss für Verfassungsschutz kann zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben im Einzelfall nach Anhörung des Senats mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vertrauensperson beauftragen, Untersuchungen durchzuführen und dem Ausschuss über das Ergebnis in nicht öffentlicher Sitzung zu berichten. Die Vertrauensperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und wird für die Dauer der jeweils laufenden Wahlperiode vom Ausschuss für Verfassungsschutz mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt.
Einschränkung von Grundrechten
§ 37 Einschränkung von GrundrechtenAuf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz in der Fassung vom 31. Juli 1989 (GVBl. S. 1545) außer Kraft.
Zusammenarbeit
§ 4 Zusammenarbeit(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht insbesondere in gegenseitiger Unterstützung und Information sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen (wie z. B. das nachrichtendienstliche Informationssystem des Bundes und der Länder [NADIS] und die Schule für Verfassungsschutz). (2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen, das Bundesamt für Verfassungsschutz nur im Benehmen mit der Verfassungsschutzbehörde tätig werden.
Begriffsbestimmungen
§ 6 Begriffsbestimmungen(1) Bestrebungen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sind politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen oder Betätigungen von Organisationen, Personenzusammenschlüssen ohne feste hierarchische Organisationsstrukturen (unorganisierte Gruppen) oder Einzelpersonen gegen die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Schutzgüter. Für eine Organisation oder eine unorganisierte Gruppe handelt, wer sie in ihren Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einer oder für eine Organisation oder in einer oder für eine unorganisierte Gruppe handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen. (2) Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind solche, die auf die Beseitigung oder Außerkraftsetzung wesentlicher Verfassungsgrundsätze abzielen. Hierzu gehören: 1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,3. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,5. die Unabhängigkeit der Gerichte,6. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und7. die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. (3) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche, die darauf gerichtet sind, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen,2. Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche, die darauf gerichtet sind, den Bund, die Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. (4) Auswärtige Belange im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 werden nur gefährdet, wenn innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes Gewalt ausgeübt oder durch Handlungen vorbereitet wird und diese sich gegen die politische Ordnung oder Einrichtungen anderer Staaten richten.
Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde
§ 7 Voraussetzung und Rahmen für die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, darf die Verfassungsschutzbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 nur tätig werden, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen. (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen erheben, speichern und nutzen. Eine Speicherung dieser Daten im nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) oder in anderen Verbunddateien ist nicht zulässig. Eine Speicherung der nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten in Akten und Dateien über den Ablauf eines Jahres seit der Speicherung hinaus ist nur zulässig, wenn spätestens von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Dasselbe gilt für das Anlegen personenbezogener Akten. (3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die Verfassungsschutzbehörde nur die dazu erforderlichen Maßnahmen ergreifen; dies gilt insbesondere für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Informationen. Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat sie diejenige auszuwählen, die den Einzelnen, insbesondere in seinen Grundrechten, und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Sie ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. (4) Soweit in diesem Gesetz besondere Eingriffsbefugnisse das Vorliegen gewalttätiger Bestrebungen oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen voraussetzen, ist Gewalt die Anwendung körperlichen Zwanges gegen Personen oder eine nicht unerhebliche Einwirkung auf Sachen.
§ 9 a Eingriffe, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen(1) Ein Eingriff, der in seiner Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommt und nicht den Regelungen des § 9 unterliegt, wozu insbesondere das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel gehört, bedarf der Anordnung durch den Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall durch den zuständigen Staatssekretär vertreten wird. (2) Die §§ 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz gelten entsprechend.(3) § 9 Abs. 6 gilt entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.