Berlin

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin Vom 6. Dezember 1994

Ausfertigungsdatum:
06.12.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 504
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Plenum

§ 1 Plenum(1) 1Die Präsidentin unterrichtet im Rahmen der ihr obliegenden Aufgaben (§ 10 Abs. 1 VerfGHG) die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes über alle wichtigen, den Verfassungsgerichtshof oder dessen Mitglieder betreffenden Vorgänge. 2Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird sie mit der Gesamtheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes (Plenum) beraten. (2) 1Die Präsidentin beruft das Plenum des Verfassungsgerichtshofes nach Bedarf ein. 2Sie ist hierzu verpflichtet, wenn der Vizepräsident oder mindestens drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies verlangen.

§ 10

Vorbereitung und Beratung der Entscheidung

§ 10 Vorbereitung und Beratung der Entscheidung(1) 1Das berichterstattende Mitglied des Verfassungsgerichtshofes legt bei allen Sachen, in denen eine mündliche Verhandlung stattfindet, ein schriftliches Votum vor. 2In allen übrigen Sachen legt es nach seinem Ermessen ein Votum oder einen begründeten Entscheidungsentwurf vor. 3In der Regel obliegt ihm die schriftliche Abfassung der vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Entscheidung. (2) 1Die Entscheidungsvorlagen werden in Beratungssitzungen des Verfassungsgerichtshofes behandelt. 2Die Beratungssitzungen finden in der Regel einmal monatlich zu Terminen statt, die vom Plenum festgelegt werden. (3) Die Tagesordnung soll drei Wochen vor dem Beratungstermin mitgeteilt werden. (4) 1Nachträglich kann die Präsidentin Beschlüsse nach § 23 VerfGHG, Einstellungsbeschlüsse und, wenn besondere Gründe vorliegen, auch sonstige Sachen auf die Tagesordnung setzen. 2Sie sind auf die nächste Sitzung zu vertagen, wenn ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes dies verlangt. (5) Entscheidungsentwürfe - außer wenn sie verfahrensrechtliche Beschlüsse oder Beschlüsse nach § 23 VerfGHG betreffen - sind vor der Weiterleitung an die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes dem mitberichterstattenden Mitglied zuzuleiten, das sich zu ihnen äußert, falls es dem Entwurf nicht zustimmt. (6) Hat ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes Bedenken gegen einen ihm zugeleiteten Entscheidungsvorschlag, soll es dies dem berichterstattenden Mitglied unverzüglich mitteilen. (7) 1Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das an einer Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn es seine Stimmabgabe ändern will. 2Es kann beim Plenum die Fortsetzung der Beratung beantragen, wenn es bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlass gibt.

§ 11

Mündliche Verhandlung

§ 11 Mündliche Verhandlung(1) 1Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Frist von mindestens einem Monat zu laden. 2In dringenden Fällen kann die Präsidentin die Frist abkürzen. (2) In der mündlichen Verhandlung tragen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes die vom Plenum beschlossene Amtstracht.

§ 12

Entscheidung

§ 12 Entscheidung(1) 1Eine Entscheidung wird erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist. 2Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, beurkundet dies die Präsidentin. (2) Wird ein Verkündungstermin anberaumt, genügt für dessen Wahrnehmung die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes.

§ 13

Sondervoten

§ 13 Sondervoten(1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, das ein Sondervotum (§ 29 Abs. 2 VerfGHG) abgeben will, soll diese Absicht so früh wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes mitteilen. (2) 1Das Sondervotum ist binnen zwei Wochen nach Unterzeichnung der Entscheidung zu den Akten zu geben. 2Die Präsidentin kann die Frist um weitere zwei Wochen verlängern. (3) 1Die Verkündung oder Zustellung der Entscheidung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorliegen des Sondervotums. 2In dringenden Fällen kann die Verkündung oder Zustellung erfolgen, bevor das Sondervotum zu den Akten gegeben ist. 3In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, dass ein Sondervotum beabsichtigt ist. 4Wird das Sondervotum nicht innerhalb der für seine Einreichung bestimmten Frist zu den Akten gegeben, wird die Entscheidung ohne Sondervotum und ohne Hinweis auf ein zu erwartendes Sondervotum verkündet oder zugestellt.

§ 14

Akteneinsicht

§ 14 Akteneinsicht(1) 1Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht. 2Die der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Voten und sonstigen Unterlagen unterliegen nicht der Akteneinsicht. (2) Nicht am Verfahren beteiligten Personen kann Akteneinsicht unter den Voraussetzungen der §§ 18a, 18b VerfGHG gewährt werden. (3) 1Über Anträge auf Akteneinsicht entscheidet die Präsidentin. 2Gegen ihre Entscheidung kann das Plenum angerufen werden. (4) 1Die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofes werden nicht hinausgegeben. 2Über Ausnahmen im Sinne von § 18b Abs. 4 Satz 2 VerfGHG entscheidet das Plenum. (5) 1In Fällen, in denen eine Anhörung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 VerfGHG stattgefunden hat und keine Sachentscheidung ergeht, erhalten die Beteiligten ein zuvor ergangenes Hinweisschreiben regelmäßig mit dem Beschluss nach § 23 VerfGHG. 2Bittet ein Gericht, dessen Entscheidung Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde war, nach Abschluss des Verfahrens um Übersendung eines Hinweisschreibens, entscheidet über die Freigabe im Einzelfall das Plenum auf Vorschlag des berichterstattenden Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes. (6) 1Die Vernichtung der Verfahrensakten ist frühestens zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens zulässig. 2Die Entscheidung trifft die Präsidentin. 3Von der Vernichtung ausgeschlossen sind die Urschriften der Entscheidungen. 4Vollständige Verfahrensakten einschließlich der Voten können wegen ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung von der Präsidentin oder dem Plenum von der Vernichtung ausgeschlossen werden. 5Sie können durch Beschluss des Plenums dem Landesarchiv übergeben werden.

§ 15

Verzögerungsbeschwerde

§ 15 Verzögerungsbeschwerde(1) Eine Stellungnahme nach § 58c Abs. 1 VerfGHG ist in der Regel nach Aufforderung durch das berichterstattende Mitglied des Verzögerungsbeschwerdeverfahrens vorzulegen. (2) Das berichterstattende Mitglied des Verzögerungsbeschwerdeverfahrens kann die Akten des beanstandeten Verfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen ist.

§ 16

Verfahren bei Ausschließung vom Richteramt

§ 16 Verfahren bei Ausschließung vom Richteramt (§ 16 VerfGHG) und Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 17 VerfGHG)(1) Es liegt in der Verantwortung jedes Mitglieds des Verfassungsgerichtshofes, von sich aus Umstände in einer dienstlichen Erklärung mitzuteilen, die für einen Ausschluss oder einen Befangenheitsgrund aus Sicht der Beteiligten sprechen könnten. (2) 1Wirkt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes an der Entscheidung über seinen Ausschluss oder ein Ablehnungsgesuch nicht mit, werden ihm die entsprechenden Beschlussentwürfe vor der Beratungssitzung nicht übersandt. 2Die Geschäftsstelle teilt dem Betroffenen mit, dass in dem Verfahren zunächst über seinen Ausschluss oder die Befangenheit entschieden wird.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDiese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 6. Dezember 1994 (GVBl. S. 504) außer Kraft.

§ 2

Geschäftsstelle und Register

§ 2 Geschäftsstelle und Register(1) Der Verfassungsgerichtshof unterhält eine Geschäftsstelle. (2) Die Geschäftsstelle führt ein Verfahrensregister und ein allgemeines Register. (3) 1In das Verfahrensregister werden jahrgangsweise die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehörenden Sachen nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs unter Zuteilung einer Geschäftsnummer eingetragen. 2Anträge nach § 31 VerfGHG werden als gesonderte Verfahren, aber unter der gleichen Geschäftsnummer wie die Hauptsache geführt. 3Zur Geschäftsnummer wird der Buchstabe A hinzugesetzt. (4) 1In das allgemeine Register werden jahrgangsweise alle an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Anträge oder Eingaben eingetragen, die offenbar einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich sind. 2Hierzu rechnen insbesondere Eingaben, mit denen weder ein bestimmter Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend gemacht wird, für das eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht. (5) 1Die Entscheidung, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft die Präsidentin. 2Ein im allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn das Plenum die Übertragung beschließt.

§ 3

Abwesenheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

§ 3 Abwesenheit der Mitglieder des VerfassungsgerichtshofesDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zeigen der Präsidentin Ortsabwesenheit von längerer Dauer sowie Krankheit rechtzeitig an.

§ 4

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Verfassungsgerichtshofes. 2Für die Teilnahme an Beratungen gilt § 15 VerfGHG i.V.m. § 193 GVG.

§ 5

Verlautbarungen

§ 5 VerlautbarungenVerlautbarungen des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere Presseerklärungen, veranlasst die Präsidentin.

§ 6

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 6 Veröffentlichung von Entscheidungen(1) Die Präsidentin veranlasst die im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vorgesehene Veröffentlichung von Entscheidungsformeln (§ 30 Abs. 2 VerfGHG). (2) Die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen werden in einer autorisierten Sammlung oder in sonst geeigneter Weise veröffentlicht. (3) 1Zum Zweck der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. 2Sie sind nicht Bestandteil der Entscheidung. 3Die Leitsätze werden vom Plenum beschlossen. (4) Über den Antrag auf Erteilung von Abschriften von Entscheidungen entscheidet die Präsidentin.

§ 7

Siegel

§ 7 SiegelDer Verfassungsgerichtshof führt ein großes und ein kleines Landessiegel mit der Umschrift „Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin“.

§ 8

Berichterstatterinnen und Berichterstatter

§ 8 Berichterstatterinnen und Berichterstatter(1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes werden durch Berichterstatterinnen und Berichterstatter vorbereitet. (2) 1Das Plenum beschließt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zur Berichterstattung herangezogen werden. 2Das Plenum kann diese Grundsätze jederzeit ändern. (3) Die Bearbeitung der in das allgemeine Register eingetragenen Sachen erfolgt durch die Präsidentin.

§ 9

Vorschuss gemäß § 33 Abs. 6 VerfGHG

§ 9 Vorschuss gemäß § 33 Abs. 6 VerfGHG 1Wird die Zahlung eines Vorschusses auf die Gebühr angeordnet (§ 33 Abs. 6 VerfGHG), wird das Verfahren erst fortgesetzt, wenn der Vorschuss gezahlt ist. 2Das Plenum kann anders entscheiden.

§ 1

Plenum

§ 1 Plenum (1) Der Präsident unterrichtet im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben ( § 10 Abs. 1 VerfGHG ) die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs über alle wichtigen, den Verfassungsgerichtshof oder die Richter betreffenden Vorgänge. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wird er mit der Gesamtheit der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs (Plenum) beraten. (2) Der Präsident beruft das Plenum des Verfassungsgerichtshofs nach Bedarf ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der Vizepräsident oder mindestens drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies verlangen.

§ 10

Vorbereitung und Beratung der Entscheidung

§ 10 Vorbereitung und Beratung der Entscheidung (1) Der Berichterstatter legt bei allen Sachen, in denen eine mündliche Verhandlung stattfindet, ein schriftliches Votum vor. In allen übrigen Sachen legt er nach seinem Ermessen ein Votum oder einen begründeten Entscheidungsentwurf vor. In der Regel obliegt dem Berichterstatter die schriftliche Abfassung der vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Entscheidung. (2) Die Vorlagen der Berichterstatter werden in Beratungssitzungen des Verfassungsgerichtshofs behandelt. Die Beratungssitzungen finden in der Regel einmal monatlich zu Terminen statt, die zu Beginn eines jeden Kalenderhalbjahres vom Plenum festgelegt werden. (3) Die Tagesordnung wird drei Wochen vor dem Beratungstermin mitgeteilt. Jeder Berichterstatter kann verlangen, daß seine bis zu diesem Zeitpunkt an die Richter verteilten Voten oder Entscheidungsentwürfe in die Tagesordnung aufgenommen werden. (4) Nachträglich kann der Präsident Beschlüsse nach § 23 VerfGHG , Einstellungsbeschlüsse und, wenn besondere Gründe vorliegen, auch sonstige Sachen auf die Tagesordnung setzen. Sie sind auf die nächste Sitzung zu vertagen, wenn ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs dies verlangt. (5) Erhebt ein Richter Bedenken gegen einen ihm zugeleiteten Entscheidungsvorschlag, hat er dies den anderen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs in geeigneter Weise bis spätestens eine Woche vor der Beratung, in der Regel unter Vorlage eines Gegenvorschlages, schriftlich zur Kenntnis zu geben. (6) Jeder Richter, der an einer Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu deren Verkündung oder bis zu deren Ausfertigung zum Zwecke der Zustellung die Fortsetzung der Beratung verlangen, wenn er seine Stimmabgabe ändern will. Er kann beim Plenum die Fortsetzung der Beratung beantragen, wenn er bisher nicht erörterte Gesichtspunkte vortragen möchte oder wenn ihm ein Sondervotum dazu Anlaß gibt.

§ 11

Mündliche Verhandlung

§ 11 Mündliche Verhandlung (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen. (2) In der mündlichen Verhandlung tragen die Richter die vom Verfassungsgerichtshof beschlossene Amtstracht.

§ 12

Entscheidung

§ 12 Entscheidung (1) Eine Entscheidung wird erst verkündet oder zugestellt, wenn sie schriftlich begründet und unterzeichnet ist. Ist ein Richter, der an der Entscheidung mitgewirkt hat, an der Unterschrift verhindert, beurkundet dies der Vorsitzende. (2) Wird ein Verkündungstermin anberaumt, genügt für dessen Wahrnehmung die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs. (3) Schreibfehler, Rechenfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsitzende berichtigen. Der Berichterstatter ist hiervon zu unterrichten.

§ 13

Sondervoten

§ 13 Sondervoten (1) Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, das ein Sondervotum ( § 29 Abs. 2 VerfGHG ) abgeben will, soll diese Absicht so früh wie möglich, spätestens unmittelbar vor der Unterzeichnung der Entscheidung durch die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs mitteilen. (2) Das Sondervotum ist binnen zwei Wochen nach Unterzeichnung der Entscheidung zu den Akten zu geben. Der Präsident kann die Frist um weitere zwei Wochen verlängern. (3) Die Verkündung oder Zustellung der Entscheidung erfolgt grundsätzlich erst nach Vorliegen des Sondervotums. In dringenden Fällen kann die Verkündung oder Zustellung erfolgen, bevor das Sondervotum zu den Akten gegeben ist. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, daß ein Sondervotum beabsichtigt ist. Wird das Sondervotum nicht innerhalb der für seine Einreichung bestimmten Frist zu den Akten gegeben, wird die Entscheidung ohne Sondervotum und ohne Hinweis auf ein zu erwartendes Sondervotum verkündet oder zugestellt.

§ 14

Akteneinsicht

§ 14 Akteneinsicht (1) Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht. Die der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Voten und sonstigen Unterlagen unterliegen nicht der Akteneinsicht. (2) Nicht am Verfahren beteiligten Personen kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und Belange anderer nicht entgegenstehen. (3) Über Anträge auf Akteneinsicht entscheidet der Präsident. Gegen seine Entscheidung kann das Plenum angerufen werden. (4) Die Verfahrensakten des Verfassungsgerichtshofs werden an andere Gerichte oder Behörden nicht hinausgegeben. Über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet das Plenum. (5) Die Vernichtung der Verfahrensakten ist frühestens zehn Jahre nach Abschluß des Verfahrens zulässig. Die Entscheidung trifft der Präsident. Von der Vernichtung ausgeschlossen sind die Urschriften der Entscheidungen. Vollständige Verfahrensakten einschließlich der Voten können wegen ihrer rechtsgeschichtlichen Bedeutung vom Präsidenten oder dem Plenum von der Vernichtung ausgeschlossen werden. Sie können durch Beschluß des Plenums dem Landesarchiv übergeben werden.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

§ 2

Geschäftsstelle und Register

§ 2 Geschäftsstelle und Register (1) Der Verfassungsgerichtshof unterhält eine Geschäftsstelle. (2) Die Geschäftsstelle führt ein Verfahrensregister und ein allgemeines Register. (3) In das Verfahrensregister werden jahrgangsweise die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gehörenden Sachen nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs unter Zuteilung einer Geschäftsnummer eingetragen. Anträge nach § 31 VerfGHG werden als gesonderte Verfahren, aber unter der gleichen Geschäftsnummer wie die Hauptsache geführt. Zur Geschäftsnummer wird der Buchstabe A hinzugesetzt. (4) In das allgemeine Register werden jahrgangsweise alle an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Anträge oder Eingaben eingetragen, die offenbar einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich sind. Hierzu rechnen insbesondere Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs besteht. (5) Die Entscheidung, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident. Ein im allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn das Plenum die Übertragung beschließt.

§ 3

Abwesenheit der Richter

§ 3 Abwesenheit der Richter Die Richter zeigen rechtzeitig dem Präsidenten Ortsabwesenheit von längerer Dauer sowie Krankheit an. Sie hinterlassen ihre Anschrift.

§ 4

Wissenschaftliche Mitarbeiter

§ 4 Wissenschaftliche Mitarbeiter Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Verfassungsgerichtshofs. Sie sind hierbei an die Weisungen des Präsidenten oder des Richters, dem sie im Einzelfall zugewiesen sind, gebunden. Für die Teilnahme an Beratungen gilt § 15 VerfGHG i. V. m. § 193 GVG .

§ 5

Verlautbarungen

§ 5 Verlautbarungen Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs, insbesondere Presseerklärungen, veranlaßt der Präsident.

§ 6

Veröffentlichung von Entscheidungen

§ 6 Veröffentlichung von Entscheidungen (1) Der Präsident veranlaßt die im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vorgesehene Veröffentlichung von Entscheidungsformeln ( § 30 Abs. 2 VerfGHG ). (2) Die vom Verfassungsgerichtshof zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen werden in einer von ihm autorisierten Sammlung veröffentlicht. (3) Im übrigen entscheidet das Plenum, der Präsident oder ein von dem Plenum beauftragter Richter, ob und wie Entscheidungen zu veröffentlichen sind. (4) Zum Zweck der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden. Sie sind nicht Bestandteil der Entscheidung. Die Leitsätze werden vom Plenum beschlossen. (5) Über den Antrag auf Erteilung von Abschriften von Entscheidungen entscheidet der Präsident.

§ 7

Siegel

§ 7 Siegel Der Verfassungsgerichtshof führt ein großes und ein kleines Landessiegel mit der Umschrift "Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin".

§ 8

Berichterstatter

§ 8 Berichterstatter (1) Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs werden durch Berichterstatter vorbereitet. Auf Verlangen des Präsidenten, des Berichterstatters oder des Plenums findet Mitberichterstattung statt. (2) Das Plenum beschließt zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs zur Berichterstattung und Mitberichterstattung herangezogen werden. Das Plenum kann diese Grundsätze auch während des Laufes eines Kalenderjahres ändern. (3) Die Bearbeitung der in das allgemeine Register eingetragenen Sachen erfolgt entsprechend. Über ihre abschließende Behandlung befindet das Plenum.

§ 9

Vorschuß gemäß § 33 Abs. 6 VerfGHG

§ 9 Vorschuß gemäß § 33 Abs. 6 VerfGHG Ordnet der Berichterstatter die Zahlung eines Vorschusses auf die Gebühr an ( § 33 Abs. 6 VerfGHG ), wird dem Verfahren erst Fortgang gegeben, wenn der Vorschuß gezahlt ist. Das Plenum kann etwas anderes beschließen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.