ERVVerfGH · Berlin

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (ERVVerfGH) Vom 7. Mai 2021

Ausfertigungsdatum:
07.05.2021
Fundstelle:
GVBl. 2021, 489
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ERVVerfGH

Auf Grund des § 21a Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBI. S. 2246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:

§ 1

Einführung der elektronischen Übermittlung von Dokumenten

§ 1 Einführung der elektronischen Übermittlung von DokumentenDem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin können ab dem 1. Juli 2021 elektronische Dokumente übermittelt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten.

§ 2

Form der elektronischen Übermittlung

§ 2 Form der elektronischen ÜbermittlungDie Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgt durch dessen Einreichung in die elektronische Poststelle des Verfassungsgerichtshofes. § 130a der Zivilprozessordnung zum elektronischen Dokument, einschließlich der dort geregelten sicheren Übermittlungswege, § 298 der Zivilprozessordnung zum Aktenausdruck und die Elektronische-Rechtsverkehrs-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof oder diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.