Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (ERVVerfGH) Vom 7. Mai 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 07.05.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 489
Auf Grund des § 21a Absatz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 8. November 1990 (GVBI. S. 2246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung:
Einführung der elektronischen Übermittlung von Dokumenten
§ 1 Einführung der elektronischen Übermittlung von DokumentenDem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin können ab dem 1. Juli 2021 elektronische Dokumente übermittelt werden. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten.
Form der elektronischen Übermittlung
§ 2 Form der elektronischen ÜbermittlungDie Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgt durch dessen Einreichung in die elektronische Poststelle des Verfassungsgerichtshofes. § 130a der Zivilprozessordnung zum elektronischen Dokument, einschließlich der dort geregelten sicheren Übermittlungswege, § 298 der Zivilprozessordnung zum Aktenausdruck und die Elektronische-Rechtsverkehrs-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof oder diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.