Berlin

Gesetz zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität Vom 24. Juni 2004 *

Ausfertigungsdatum:
24.06.2004
Fundstelle:
GVBl. 2004, 256
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Allgemeine Vorschrift, Grundsatz

§ 1 Allgemeine Vorschrift, Grundsatz Ziel dieses Gesetzes ist die Umsetzung des Gebots in Artikel 10 Abs. 2 der Verfassung von Berlin , dass niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf.

§ 2

Vorschriften für die öffentliche Verwaltung und öffentliche Betriebe

§ 2 Vorschriften für die öffentliche Verwaltung und öffentliche Betriebe Alle Berliner Behörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wirken im Rahmen ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben aktiv auf das Erreichen des Ziels nach § 1 hin. Das Gleiche gilt für Betriebe oder Unternehmen, die sich mehrheitlich im Eigentum des Landes Berlin befinden.

§ 3

Privatrechtliche Unternehmen des Landes Berlin

§ 3 Privatrechtliche Unternehmen des Landes Berlin Werden durch ein Gesetz Einrichtungen des Landes Berlin in juristische Personen des privaten Rechts umgewandelt, so sollen Maßnahmen zur Gleichberechtigung von Menschen unterschiedlicher sexueller Identität entsprechend den Regelungen dieses Gesetzes im Gesetz vorgesehen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.