UntGebO · Berlin

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die öffentlich-rechtlich veranlasste Unterbringung wohnungsloser Personen (Unterbringungsgebührenordnung - UntGebO) Vom 16. Juli 2024

Ausfertigungsdatum:
16.07.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 488
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage UntGebO

Anlage (zu § 3 Absatz 1)Gebührenverzeichnis1. Die monatlich festzusetzende Gebühr (Regelgebühr) beträgt je Person: 763 Euro;2. Eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 305 Euro ist auf Antrag festzusetzen bei einem monatlichen Nettoeinkommen je Person oder je Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Absatz 3 und 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder je Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, welches zwischen folgenden Einkommensgrenzen liegt: a) bei einer Person: 1 216 Euro und 1 700 Euro, b) bei zwei Personen: 1 758 Euro und 2 900 Euro, c) bei drei Personen: 2 288 Euro und 3 900 Euro, d) bei vier Personen: 2 824 Euro und 4 900 Euro;für jede weitere Person in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft erhöht sich die untere Einkommensgrenze um jeweils 535 Euro und die obere Einkommensgrenze um jeweils 1 000 Euro.Die Ermäßigung setzt die Vorlage von Einkommensnachweisen bei der für die Gebührenerhebung zuständigen Behörde voraus und gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats der Antragstellung bei Vorliegen der Ermäßigungsgründe.Von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden oder Studierenden mit einer Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbaren Leistungen der Begabtenförderungswerke, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, wird auf Antrag unabhängig vom Einkommen nur die ermäßigte Gebühr erhoben. Die Ermäßigung setzt die Vorlage eines Nachweises über die Leistungsbewilligung voraus und gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats der Antragstellung.Bei Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaften von mehr als vier Personen, bei denen nur die ermäßigte Gebühr erhoben wird, wird für die fünfte sowie jede weitere Person keine Gebühr erhoben.3. Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung sowie die Ausstattung mit Möbeln sind mit den Benutzungsgebühren abgegolten.

Anlage UntGebO

Anlage (zu § 3 Absatz 1)Gebührenverzeichnis1. Die monatlich festzusetzende Gebühr (Regelgebühr) beträgt je Person: 855 Euro.2. Eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 342 Euro ist auf Antrag festzusetzen bei einem monatlichen Nettoeinkommen je Person oder je Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Absatz 3 und 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder je Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 39 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, welches zwischen folgenden Einkommensgrenzen liegt:a) bei einer Person: 905 Euro und 1 766 Euro,b) bei zwei Personen: 1 604 Euro und 3 122 Euro,c) bei drei Personen: 2 395 Euro und 4 804 Euro,d) bei vier Personen: 3 094 Euro und 6 130 Euro. Für jede weitere Person in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft erhöht sich die untere Einkommensgrenze um jeweils 699 Euro und die obere Einkommensgrenze um jeweils 1 326 Euro.Das zu berücksichtigende Einkommen umfasst alle positiven Einnahmen in Geld aus Erwerbstätigkeit sowie solche aus Vermietung und Verpachtung.Die Ermäßigung setzt die Vorlage von Einkommensnachweisen bei der für die Gebührenerhebung zuständigen Behörde voraus und gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats der Antragstellung bei Vorliegen der Ermäßigungsgründe.Von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden oder Studierenden mit einer Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder solcher der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder vergleichbaren Leistungen der Begabtenförderungswerke oder gleichartiger Organisationen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, wird auf Antrag unabhängig vom Einkommen nur die ermäßigte Gebühr erhoben. Die Ermäßigung setzt die Vorlage eines Nachweises über die Leistungsgewährung voraus und gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats der Antragstellung bei Vorliegen der Ermäßigungsgründe.Bei Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaften von mehr als vier Personen, bei denen nur die ermäßigte Gebühr erhoben wird, wird für die fünfte sowie jede weitere Person keine Gebühr erhoben.3. Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung sowie die Ausstattung mit Möbeln sind mit den Benutzungsgebühren abgegolten.

§ 1

Gebührentatbestand

§ 1 Gebührentatbestand(1) Das Land Berlin erhebt für die öffentlich-rechtliche Unterbringung wohnungsloser Personen in Unterkünften im Sinne von Absatz 3 Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung.(2) Die Unterbringung wird in der Regel befristet und kann unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erfolgen.(3) Unterkünfte im Sinne dieser Verordnung sind alle Gebäude, mobilen Unterkünfte, Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die vom Land Berlin im Interesse der Allgemeinheit unterhalten werden und dem Zwecke der vorübergehenden Unterbringung von Personen zur Beseitigung von Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit gewidmet sind.

§ 2

Erhebung und Bemessung der Gebühren

§ 2 Erhebung und Bemessung der Gebühren(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung des Unterkunftsplatzes und endet mit dem tatsächlichen Auszug aus Unterkünften im Geltungsbereich dieser Gebührenordnung.(2) Die Gebühren werden von der für die Verwaltung der Unterkunft zuständigen Behörde durch Gebührenbescheid festgesetzt. Dieser kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.(3) Die Gebühren schuldet diejenige Person, die wegen drohender oder bestehender Obdachlosigkeit auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift untergebracht wird. Werden mehrere Personen gemeinsam einer Unterkunft zugewiesen (Mehrpersonenhaushalt), so haften diese gesamtschuldnerisch.(4) Die Gebühr wird als Monatsgebühr erhoben. Für Teile eines Kalendermonats wird je Tag ein Dreißigstel der monatlichen Gebühr berechnet.(5) Bei der Bemessung der Gebühr gelten der Ein- und der Auszugstag jeweils als ein voller Tag. Bei einem Umzug von einer Unterkunft in eine andere wird der Tag des Umzugs bei der Bemessung der Gebühr nicht für die bis dahin bewohnte Unterkunft berücksichtigt.(6) Eine vorübergehende Abwesenheit der untergebrachten Person befreit nicht von der Gebührenpflicht, solange ihr der Unterkunftsplatz tatsächlich für die Nutzung zur Verfügung steht.

Anlage UntGebO

Anlage (zu § 3 Absatz 1)Gebührenverzeichnis1. Die monatlich festzusetzende Gebühr (Regelgebühr) beträgt je Person: 735 Euro;2. Eine ermäßigte Gebühr in Höhe von 294 Euro ist auf Antrag festzusetzen bei einem monatlichen Nettoeinkommen je Person oder je Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Absatz 3 und 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder je Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 39des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, welches zwischen folgenden Einkommensgrenzen liegt: a) bei einer Person: 857 Euro und 1 600 Euro, b) bei zwei Personen: 1 600 Euro und 3 100 Euro, c) bei drei Personen: 2 251 Euro und 4 100 Euro, d) bei vier Personen: 2 902 Euro und 5 100 Euro;für jede weitere Person in der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft erhöht sich die untere Einkommensgrenze um jeweils 651 Euro und die obere Einkommensgrenze um jeweils 1 000 Euro.Die Ermäßigung setzt die Vorlage von Einkommensnachweisen bei der für die Gebührenerhebung zuständigen Behörde voraus und gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats der Antragstellung bei Vorliegen der Ermäßigungsgründe.Von Schülerinnen, Schülern, Auszubildenden oder Studierenden mit einer Bewilligung gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, wird auf Antrag unabhängig vom Einkommen nur die ermäßigte Gebühr erhoben. Die Ermäßigung setzt die Vorlage eines Nachweises über die Leistungsbewilligung voraus und gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats der Antragstellung.Bei Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaften von mehr als vier Personen, bei denen nur die ermäßigte Gebühr erhoben wird, wird für die fünfte sowie jede weitere Person keine Gebühr erhoben.3. Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung sowie die Ausstattung mit Möbeln sind mit den Benutzungsgebühren abgegolten.

Eingangsformel UntGebO

Auf Grund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Gebührentatbestand

§ 1 Gebührentatbestand(1) Das Land Berlin erhebt für die öffentlich-rechtliche Unterbringung wohnungsloser Personen in Unterkünften im Sinne von Absatz 2 Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Verordnung.(2) Unterkünfte im Sinne dieser Verordnung sind alle zum Zweck der vorübergehenden Unterbringung verwendeten Gebäude, mobilen Unterkünfte, Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, die1. durch das Land Berlin von Dritten angemietet wurden,2. durch Dritte betrieben und dem Land Berlin zur Verfügung gestellt werden oder3. durch das Land Berlin selbst betrieben werden.

§ 2

Erhebung und Bemessung der Gebühren

§ 2 Erhebung und Bemessung der Gebühren(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem tatsächlichen Einzug der untergebrachten Person in die ihr zugewiesene Unterkunft und endet mit dem tatsächlichen Auszug.(2) Die Gebühren werden von der für die Verwaltung der Unterkunft zuständigen Behörde durch Gebührenbescheid festgesetzt.(3) Die Gebühren schuldet diejenige Person, die wegen drohender oder bestehender Obdachlosigkeit auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift untergebracht wird. Werden mehrere Personen gemeinsam einer Unterkunft zugewiesen (Mehrpersonenhaushalt), so haften diese gesamtschuldnerisch.(4) Die Gebühr wird als Monatsgebühr erhoben. Für Teile eines Kalendermonats wird je Tag ein Dreißigstel der monatlichen Gebühr berechnet.(5) Bei der Bemessung der Gebühr gelten der Ein- und der Auszugstag jeweils als ein voller Tag. Bei einem Umzug von einer Unterkunft in eine andere innerhalb des Geltungsbereichs dieser Gebührenordnung gilt der Tag des Umzugs als ein voller Tag und ersetzt den Ein- und den Auszugstag.(6) Eine vorübergehende Abwesenheit der untergebrachten Person befreit nicht von der Gebührenpflicht, solange ihr der Unterkunftsplatz tatsächlich für die Nutzung zur Verfügung steht.

§ 3

Gebührenhöhe

§ 3 Gebührenhöhe(1) Die Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.(2) Die monatliche Gebühr pro Person (Regelgebühr) berechnet sich nach den durchschnittlichen ansatzfähigen Kosten der im Land Berlin bestehenden landeseigenen oder vertraglich gebundenen Unterkünfte, einschließlich der Haushaltsenergie. Die Gebühr wird ermittelt, indem die für ein Kalenderjahr zu erwartenden ansatzfähigen Kosten der Einrichtungen durch die Anzahl der für dieses Kalenderjahr anzurechnenden vorgehaltenen Unterkunftsplätze geteilt wird.(3) Die Gebührenhöhe ist durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung jährlich zu überprüfen.(4) Soweit die Leistungen des Landes Berlin der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, sind die Gebühren zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zu entrichten.

§ 4

Fälligkeit

§ 4 FälligkeitDie festgesetzte Gebühr wird jeweils am ersten Tag eines Kalendermonats fällig. Entsteht die Gebührenschuld erst im Laufe eines Kalendermonats, wird die anteilige Gebühr für diesen Kalendermonat unmittelbar mit dem tatsächlichen Einzug in die Unterkunft fällig. Wird der Gebührenbescheid der untergebrachten Person erst nach dem Einzug bekanntgegeben, wird die Gebühr mit der Bekanntgabe fällig.

§ 5

Härtefallregelung

§ 5 HärtefallregelungDie zuständige Behörde kann auf Antrag ganz oder teilweise von der Gebührenerhebung absehen, wenn dies zur Abwendung einer besonderen persönlichen Härte geboten ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht.

§ 6

Ausnahmeregelungen

§ 6 AusnahmeregelungenAuf untergebrachte Personen, deren Bedarfe an Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie durch Sachleistungen gedeckt werden, findet diese Gebührenordnung keine Anwendung. Die Regelung nach Satz 1 entfällt mit dem Ende des Monats, in dem die Zugehörigkeit zu dem Personenkreis nach Satz 1 endet.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.