Verordnung über die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der Straße Unter den Linden (Werbegestaltungsverordnung Unter den Linden) Vom 12. März 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.1997
- Fundstelle:
- GVBl. 1997, 99
Regelungsziel und Geltungsbereich
§ 1 Regelungsziel und Geltungsbereich Die Regelungen der Verordnung sollen im Rahmen bauordnungsrechtlicher Möglichkeiten sicherstellen, daß bei der Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten deren äußere Gestaltung der historischen Bedeutung und Qualität der Straße Unter den Linden gerecht wird. Diese Verordnung gilt für die Grundstücke an der Straße Unter den Linden zwischen der westlichen Uferlinie des Spreekanals (Schloßbrücke) und der Wilhelmstraße, jeweils bis 50 m Tiefe der Grundstücke. Der Geltungsbereich ist in dem angefügten Übersichtsplan ( Anlage ), der Bestandteil der Rechtsverordnung ist, gekennzeichnet.
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§ 2 - aufgehoben -
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§ 3 - aufgehoben -
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§ 4 - aufgehoben -
Anlage Verordnung über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten im Bereich der Straße Unter den Linden (Baugestaltungsverordnung Unter den Linden) Geltungsbereich Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, III C, Berlin, Februar 1997 Grundlage: Karte für Hauptstadtplanung Berlin 1 : 5000, März 1996, 2. Ausgabe Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr, V
Auf Grund des § 76 Abs. 8 der Bauordnung für Berlin in der Fassung vom 1. Januar 1996 (GVBl. S. 29) wird verordnet:
Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 5 Werbeanlagen und Warenautomaten (1) Werbeanlagen und Warenautomaten sind nur an der Stätte der Leistung zulässig und haben sich in äußerer Form, Maßstäblichkeit, Anbringungsort, Werkstoff und Farbigkeit in die Fassade einzufügen. (2) Wechselndes oder bewegtes Licht ist unzulässig. (3) Werbeanlagen nebeneinanderliegender Fassadenabschnitte dürfen nicht zu einer durchlaufenden Einheit zusammengezogen werden. Die Werbeanlagen dürfen architektonische Gliederungen der Fassade nicht überschneiden. (4) Werbeanlagen, die rechtwinklig zur Fassade angebracht werden (Nasen- oder Stechschilder), sind unzulässig. (5) Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen. Sie sollen nicht höher als 0,5 m und nicht tiefer als 0,15 m sein und in der Summe der flächenhaften Ausdehnung 50 vom Hundert der Fassadenbreite nicht überschreiten. (6) Werbeanlagen sollen nur im Bereich des Sockelgeschosses beziehungsweise unterhalb der Fenster des ersten Obergeschosses angebracht werden. (7) Werbeanlagen sind grundsätzlich nur als unbeleuchtete, selbstleuchtende oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben oder Zeichen zulässig. Blinkende Beleuchtungen und Intervallschaltungen sind nicht zugelassen. (8) Das technische Zubehör der Lichtwerbung wie Kabelführung oder ähnliches ist verdeckt anzubringen. (9) Das Anbringen von Plakaten, Windspielen, Fahnen und Schriftwerbung auf den jeweiligen Fenster- und Schaufensterscheiben ist nur für die Dauer von Sonderverkäufen erlaubt. Schriftwerbung, die eine Höhe von 0,3 m und eine Fläche von 5 vom Hundert der Fensterfläche überschreitet, ist unzulässig.
Inkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 12. März 1997 Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr Jürgen Klemann
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.