UniMedAufgVO · Berlin

Verordnung über weitere Aufgaben der Charité - Universitätsmedizin Berlin (Universitätsmedizinaufgabenverordnung - UniMedAufgVO) Vom 11. Dezember 2018

Ausfertigungsdatum:
11.12.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 739
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UniMedAufgVO

Auf Grund des § 4 Absatz 10 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei:

§ 1

Weitere Aufgaben der Charité

§ 1 Weitere Aufgaben der CharitéDer Charité - Universitätsmedizin Berlin wird neben den Aufgaben nach dem Berliner Universitätsmedizingesetz und dem Berliner Hochschulgesetz als weitere Aufgabe übertragen: die Durchführung von molekulargenetischen Untersuchungen von Körperzellen oder von durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 der Strafprozessordnung erlangtem Material nach den §§ 81e bis 81h der Strafprozessordnung sowie die mit diesen Tätigkeiten unmittelbar in Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten. Das Nähere wird durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.Berlin, den 11. Dezember 2018Michael MüllerRegierender Bürgermeister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.