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title: "UmwandV — Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Umwandlungsverordnung - UmwandV) Vom 3. März 2015"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/umwvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-UmwVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:27:04+00:00"
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# UmwandV — Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Umwandlungsverordnung - UmwandV) Vom 3. März 2015

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 03.03.2015
*Fundstelle:* GVBl. 2015, 43


### Eingangsformel UmwandV

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet der Senat:

### § 1

§ 1Für die Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs darf Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne von § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.

### § 2

§ 2Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 13. März 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 12. März 2025 außer Kraft.

### Eingangsformel UmwandV

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, verordnet der Senat:

### § 1

§ 1Für die Grundstücke in Gebieten einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs darf Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne von § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.

### § 2

§ 2Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 13. März 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 12. März 2030 außer Kraft.

### Eingangsformel UmwandV

Auf Grund des § 172 Absatz 1 Satz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet der Senat:

### § 1

§ 1 Für alle Grundstücke im Bereich einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs darf Wohnungseigentum oder Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, nicht ohne Genehmigung begründet werden.

### § 2

§ 2 Eine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

### § 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Sie tritt am 13. März 2020 außer Kraft. Auf Anträge auf Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes , die vor dem 3. März 2015 beim Grundbuchamt bereits gestellt worden sind, ist § 1 nicht anzuwenden. Berlin, den 3. März 2015 Der Senat von Berlin Michael Müller Andreas Geisel Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

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— Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Umwandlungsverordnung - UmwandV) Vom 3. März 2015
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-UmwVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
