Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung - UGebO) Vom 11. November 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 417; 2010, 247
Anlage zu § 1 Absatz 1 UmweltschutzgebührenordnungInhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 VIII. Schornsteinfegerwesen VorbemerkungenNachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/9e4a7965-85cc-45ba-8399-dc054e899c2f-BE2013-1-15+2008+417+Anl.V10.pdf
Anlage zu § 1 Absatz 1 UmweltschutzgebührenordnungInhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 VIII. Schornsteinfegerwesen VorbemerkungenNachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/35d606df-8d3c-44e8-b0fc-d220fa4e0ff0-BE2013-1-15+2008+417+Anl.V11.pdf
Anlage zu § 1 Absatz 1 UmweltschutzgebührenordnungInhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 VIII. Schornsteinfegerwesen VorbemerkungenNachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/13e75fab-ad4d-459b-bc41-9eba244cba29-BE2013-1-15+2008+417+Anl.V12.pdf
Gebührenerhebung
§ 1 Gebührenerhebung(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Boden- und Grundwasserschutz, Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung sowie Schornsteinfegerwesen werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils maßgeblichen Steuersatzes zusätzlich zu den Gebühren zu berechnen.(3) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
Anlage zu § 1 Abs. 1 UmweltschutzgebührenordnungInhaltsübersicht des GebührenverzeichnissesVorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V. Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 Vorbemerkungen Nachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird. 1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen, Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR I. Allgemeines 1000 Bescheinigungen nach § 7d des Einkommensteuergesetzes für Anlagen, die dem Umweltschutz dienen, bei Herstellungs- oder Anschaffungskosten einschließlich Mehrwertsteuer bis 25 000 € 0,5 v. H. der Kosten über 25 000 € 125 zuzüglich 0,2 v. H. des 25 000 € übersteigenden Betrages mindestens 34 höchstens 1 463 1010 Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich 30 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/ Erlaubnis/ Bewilligung Anmerkung: Die Gebühr wird zusätzlich zu den Gebühren im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie nach den wasserrechtlichen Vorschriften erhoben. 1011 Durchführung eines Scoping-Termins im Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren, soweit die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu Ende geführt werden kann 10 v. H. der Verwaltungsgebühr für die Genehmigung/ Planfeststellung/Erlaubnis/ Bewilligung mindestens 550 1012 Durchführung einer Vorprüfung nach §§ 3c und 3e Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auch in Verbindung mit § 16h des Berliner Wassergesetzes 20 v. H. der Verwaltungsgebühr für eine Genehmigung/ Planfeststellung/Erlaubnis/ Bewilligung mindestens 550 Anmerkung: Die Kosten für die Veröffentlichung der Entscheidung sind vom Vorhabenträger/Antragsteller zu ersetzen. 1030 Entscheidung nach § 5 Abs. 5 Satz 3 des Katastrophenschutzgesetzes 100- 2000 1040 Schriftliche Auskunft über umweltrechtliche Anforderungen aus den in § 1 Abs. 1genannten Bereichen an genehmigungsfreie Bauvorhaben je angefangene halbe Arbeitsstunde a) des höheren Dienstes 37 b) des gehobenen Dienstes 29 c) des mittleren und einfachen Dienstes 24 II. Immissionsschutz Maßnahmen zur Erfassung und Minderung von Geräuschen, Licht- und ähnlichen Umwelteinwirkungen Allgemeines 2000 Durchführung von Messungen bei Verwaltungsakten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und sonstige Messungen von Geräuschen, Erschütterungen und Lichtimmissionen (insbesondere Messungen nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Frequenzanalysen, Messungen der Nachhallzeit, der Luftschall- und Trittschalldämmung, Messungen von Geräuschen der Wasserinstallation und Schwingungsmessungen) 180- 3600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. 2010 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten 50- 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. Verwaltungsakte nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach den §§ 24, 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2020 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Nachtruhe (nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für gewerbliche Zwecke 95- 1 530 b) in den übrigen Fällen 35- 300 2021 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe (nach § 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für gewerbliche Zwecke 60- 1 200 b) in den übrigen Fällen 35- 180 2022 Zulassung von Ausnahmen nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten (§ 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin) a) für gewerbliche Zwecke 45- 275 b) in den übrigen Fällen 35- 180 2023 Genehmigung nach § 11 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin für öffentliche Veranstaltungen im Freien oder für öffentliche Motorsportveranstaltungen außerhalb von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz a) bei Großveranstaltungen für jede genehmigte Veranstaltung 200- 4000 b) für jede sonstige genehmigte Veranstaltung 40- 800 2024 Änderung von Zulassung oder Genehmigung a) geringfügige Änderung 10 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 50 b) wesentliche Änderung 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 50 2025 Verwaltungsakte nach § 12 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin sowie nach den §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes a) zum Schutz vor gewerblich verursachten Immissionen 95- 1 530 b) in den übrigen Fällen 35- 300 Maßnahmen zur Luftreinhaltung 2030 Messungen und Prüfungen zur Ermittlung von Luftverunreinigungen 95- 1 900 2031 Luftgütemessungen mit Hilfe von mobilen Multikomponenten-Messstationen je angefangene Stunde Einsatz der Messstation 141 2032 Ortsbesichtigungen ohne Messtätigkeiten 50- 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. 2050 Erteilung einer Ausnahme nach § 4 der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) pro Tonne 0,01 mindestens 154 2051 Prüfung einer Emissionserklärung oder deren Fortschreibung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) oder einer Berichterstattung nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 100- 2000 2052 - Bekanntgabe als Messstelle nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - oder nach § 17a Abs. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) - oder nach § 12 Abs. 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) - oder nach § 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) - oder nach § 10 Abs. 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) - oder nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) - oder nach § 8 Abs. 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) - oder nach Anhang VI, Nr. 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) - oder nach Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft Prüfung der Voraussetzungen zur Übernahme einer in dem Bundesland des Firmensitzes/ Antragstellers bestehenden Bekanntgabe 120 2053 Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines in Berlin ansässigen Antragstellers ohne Überprüfung vor Ort 400 2054 Prüfung der Voraussetzungen zur Bekanntgabe eines in Berlin ansässigen Antragstellers mit einer Überprüfung vor Ort, u.a. zur Laborbesichtigung 750 jede weitere Überprüfung vor Ort zusätzlich 160 Anmerkung: Werden bei der Prüfung der Fachkunde für Immissionsmessungen eine oder mehrere Maßnahmen erforderlich, sind die entsprechenden Gebühren zusätzlich zu erheben. 2055 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich anorganischer Gase je Komponente 260 2056 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen je Komponentengruppe 130 2057 Bereitstellung von gasförmigen Proben und Wertevergleich für organisch-chemische Verbindungen je Komponentengruppe 260 2058 Bereitstellung von staubförmigen Proben und Wertevergleich für hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) 130 2059 Bereitstellung und Wertevergleich an automatischen Messstationen je Probe 130 2060 Immissionsmessungen mit Wertevergleich an automatischen Messstationen 50 Sofern Wiederholungsproben erforderlich werden, wird die für die Erstuntersuchung genannte Gebühr (vgl. Tarifstellen 2055 bis 2060) erneut erhoben, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 50 €. 2061 Teilnahme an Ringversuchen für Messstellen nach § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und Folgevorschriften a) bei Gasen 510 im Wiederholungsfall 260 b) bei Stäuben 260 im Wiederholungsfall 130 Weitere Maßnahmen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und darauf basierender Verordnungen 2062 Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1. Erstbekanntgabe a) Grundgebühr 256 b) Gebühr je Prüfbereich (persönlich vertretene Fachgebiete) 103 c) Zuschlag für besonders schwierige oder aufwändige Prüfung von Arbeitsproben 50-250 mindestens 256 höchstens 2 557 2. Zweitbekanntgabe für Antragsteller aus einem anderen Bundesland 256 3. Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung (ohne Veränderung zu den Prüfbereichen) 256 2063 Bekanntgabe einer sachverständigen Stelle nach § 5 Abs. 3oder § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, je nach Aufwand 100- 400 2070 Erteilung einer Genehmigung oder Teilgenehmigung nach den §§ 4, 8, 16, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils a) bis zu 50000 € = 275 + 0,009 x K b) bis zu 500000 € = 725 + 0,009 x (K - 50000) c) bis zu 5000000 € = 4775 + 0,007 x (K - 500000) d) bis zu 50000000 € = 36275 + 0,005 x (K- 5000000) e) bis zu 15000 000 €= 261 275 + 0,003 x (K - 50000000) f) über 15000 000 €= 561 275 + 0,0025 x (K - 150 000 000) Anmerkungen: 1. Ist der Genehmigung oder Teilgenehmigung ein Vorbescheid, die Zulassung des vorzeitigen Beginns oder ein Änderungsanzeigeverfahren vorausgegangen, sind 50 v. H. der dafür erhobenen Gebühr auf die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung oder Teilgenehmigung (Tarifstelle 2070) anzurechnen. 2. Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, so ist ein Zuschlag in der Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung zu erheben. 2071 a) Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 b) Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 c) Prüfung von Änderungsanzeigen gemäß § 15 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Falle fehlender behördlicher Äußerung in Monatsfrist 10 - 30 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 d) Prüfung von Betriebseinstellungen gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 100- 2 500 2072 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Genehmigungs- oder Vorbescheidsverfahren nach Tarifstellen 2070 oder 2071 zusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 2073 Gewährung einer Fristverlängerung nach den §§ 9, 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach § 2 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 10 v. H. der Gebühr nach der Tarifstelle 2070 oder 2071 mindestens 60 2073a Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 250 2073b Erlass einer nachträglichen, eine Änderungsgenehmigung ersetzenden Anordnung nach § 17 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 150- 3 000 Anmerkung zu den Tarifstellen 2070 bis 2073: Auf die Vorbemerkung Nummer 2 wird verwiesen. 2074 Durchführung einer Abnahme gemäß § 17 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 2070 2075 Maßnahmen der Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes a) Maßnahmen der Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen 125- 1 250 b) Maßnahmen der Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 4 Satz 3 letzter Halbsatz des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 55- 550 2076 Prüfung einer Anzeige nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 500- 10 000 2080 Zulassung von Ausnahmen im Rahmen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) je Ausnahme 323 2080a Probenahme von Braunkohlen und deren Untersuchung nach § 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) je Probe 80 2081 Erteilung einer Ausnahme nach § 17 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) 55- 550 2082 Probenahme und deren Untersuchung nach der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) je Probe 105 2084 Probenahme von Otto- und Dieselkraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) 1. Ottokraftstoffe je Probe 50 und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe a) Benzol 62 b) Xylol 52 c) Aromaten 65 d) MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether) 100 e) Schwefel 55 f) Dichte 13 g) Dampfdruck 35 h) Klopffestigkeit 65 i) Bioethanol 75 j) ETBE (Ethyl-tert-butyl-Ether) 100 2. Dieselkraftstoffe je Probe 50 und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe a) Schwefel 55 b) Dichte 13 c) Cetanzahl 100 d) Kälteverhalten (CFPP) 30 e) Siedeverlauf 30 f) Flammpunkt 30 g) Polyaromaten 125 h) Bioethanol 75 2085 Probenahme von Ottokraftstoffen und deren Untersuchung nach der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) je Probe 50 und zusätzlich je folgender untersuchten Komponente aus dieser Probe a) Brom 100 b) Chlor 100 2086 Probenahme von Erdgas als Kraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) je Probe 150 und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe a) Methan 100 b) BETX 80 c) Schwefel 70 d) Stickstoff 50 2087 Probenahme von Biodieselkraftstoff und dessen Untersuchung nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) je Probe 150 und zusätzlich je folgender untersuchter Komponente aus dieser Probe a) Oxidationsstabilität 80 b) Glycerin/Glyceride 110 c) Gesamtverschmutzung 50 d) Flammpunkt 35 2088 Prüfung betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Prüfung und Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55- 275 2089 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 4 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55- 550 2090 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55- 375 2091 Anerkennung der Fachkunde nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55- 375 2092 Anerkennung der Ausbildung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55- 165 2094 Entscheidung über Anerkennung eines Lehrgangs nach § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 55- 330 2095 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 55- 550 2110 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) 40- 185 2111 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) 125- 500 2120 Amtshandlungen nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) a) Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 6 der Störfall-Verordnung 165- 275 b) Prüfung des Sicherheitsberichts nach § 13 der Störfall-Verordnung 120- 2 400 c) Durchführung einer Vor-Ort-Inspektion nach § 16 der Störfall-Verordnung einschließlich Berichterstellung und Festlegung von Folgemaßnahmen 260- 1 250 2123 Erteilung einer Ausnahme nach § 3 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) pro Tonne 0,01 mindestens jedoch 154 2124 Erteilung einer Ausnahme nach § 19 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) 150- 3 000 2131 Erteilung einer amtlichen Plakette nach den §§ 2 und 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) 5 2132 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) je Fahrzeug 25- 1 000 2140 Erteilung einer Ausnahme nach § 21 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) 325- 9 350 2142 Erteilung einer Ausnahme nach § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 200- 4 000 2151 Erteilung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) 55- 550 2152 Erteilung einer Ausnahme nach § 7 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) 55- 500 2155 Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 des Benzinbleigesetzes je Probe 140 2156 Erteilung einer Herstellernummer für Särge bzw. sonstige Pietätsartikel der Feuerbestattung 77 2157 Entscheidung über eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 60- 600 2157a Prüfung von Anzeigen nach § 7 der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) 50- 250 2158 Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) 55- 550 2159 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Schutzzeit nach § 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin betroffen ist a) für gewerbliche Zwecke 95- 1 530 b) in den übrigen Fällen 35- 180 2160 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), soweit die Tarifstelle 2159 nicht anwendbar ist a) für gewerbliche Zwecke 60- 1 200 b) in den übrigen Fällen 35- 180 2161 Zulassung einer Ausnahme von den Einschränkungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) a) für gewerbliche Zwecke 60- 1 200 b) in den übrigen Fällen 35- 180 III. Abfallentsorgung Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen 3000 Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils a) bis zu 50000 € = 275 + 0,009 x K b) bis zu 500000 € = 725 + 0,009 x (K - 50000) c) bis zu 5000000 € = 4775 + 0,007 x (K - 500000) d) bis zu 50000000 € = 36275 + 0,005 x (K - 5000000) e) über 50000000 € = 261275 + 0,003 x (K - 50000000) höchstens 800 000 Anmerkungen: 1. Ist der Planfeststellung eine Zulassung nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vorausgegangen, sind 50 v. H. der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens (Tarifstelle 3000) abzuziehen. 2. Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, so ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung zu erheben. 3001 Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bei Kosten (K) für die Errichtung oder die wesentliche Änderung der Anlage oder des Anlagenteils a) bis zu 50000 € = 275 + 0,005 x K b) bis zu 500000 € = 525 + 0,005 x (K - 50000) c) bis zu 5000000 € = 2775 + 0,004 x (K - 500000) d) bis zu 50000000 € = 20775 + 0,003 x (K - 5000000) e) über 50000000 € = 155775 + 0,002 x (K - 50000000) Anmerkungen: 1. Ist der Genehmigung eine Zulassung nach § 33 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vorausgegangen, so sind 50 vom Hundert der hierfür erhobenen Gebühr (Tarifstelle 3002) von der Gebühr für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens (Tarifstelle 3001) abzuziehen. 2. Enthält die Amtshandlung eine Befreiung von baurechtlichen Vorschriften oder von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften, so ist ein Zuschlag in Höhe der Gebühren nach den Tarifstellen 2033 und 2034 der Baugebührenordnung zu erheben. 3001a Verlängerung einer befristeten Genehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 20 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3001 3002 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in einem Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000 bzw. 3001 3003 Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 3000 zusätzlich 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 3000 3004 Gestattung der Bestellung nicht betriebsangehöriger Betriebsbeauftragter für Abfall gemäß § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40- 375 3005 Befreiung von der Verpflichtung zu Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall 40- 375 3006 Ausnahmezulassung nach § 27 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 250- 2 500 3007 Ausnahmezulassung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 35- 180 Anmerkung zu den Tarifstellen 3006 und 3007: Die Gebühren für Leistungen nach der Tarifstelle 3008 werden zusätzlich erhoben. 3008 Ortsbesichtigungen im Rahmen eines Ausnahmezulassungsverfahrens nach den Tarifstellen 3006 und 3007 60- 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkung Nummer 1 wird verwiesen. 3010 Analyse von Abfällen (je entnommene Probe) Einzelanalyse 8 - 75 Gesamtanalyse 75- 750 3011 Vollzug der Verpackungsverordnung 1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Sammelsystems nach § 6 der Verpackungsverordnung 5000- 25 000 2. Anordnungen zu § 4 der Verpackungsverordnung 50- 1 000 3. Anordnungen zu § 5 der Verpackungsverordnung 50- 1 000 4. Anordnungen zu § 6 Abs. 1, 2 oder 4 der Verpackungsverordnung oder Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 der Verpackungsverordnung 50- 1 000 5. Anordnungen zu § 7 der Verpackungsverordnung 50- 1 000 6. Anordnungen zu § 8 der Verpackungsverordnung 50- 1 000 7. Anordnungen zu § 13 Abs. 1 der Verpackungsverordnung 50- 1 000 8. Anordnungen zu § 14 der Verpackungsverordnung 50- 1 000 9. Prüfung des Mengenstromnachweises gemäß dem Anhang 1 zu § 6 der Verpackungsverordnung 1 000- 10 000 3012 Prüfung und Bewertung der Unterlagen zum Nachweis, dass ein Batteriehersteller ein eigenes Rücknahmesystem für die von ihm in Verkehr gebrachten Batterien nach § 4 Abs. 3 der Batterieverordnung eingerichtet hat 5000- 25 000 3012a Prüfung einer Dokumentation nach § 10 Abs. 1 der Batterieverordnung 1 000- 10 000 3013 Gebühren zu den §§ 3 und 6 der Transportgenehmigungsverordnung 1. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Transportgenehmigungsverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger 600 2. Anerkennung eines Fortbildungslehrganges gemäß § 6 Satz 2 der Transportgenehmigungsverordnung gegenüber einem Lehrgangsträger 600 3013a Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung gemäß § 8 der Transportgenehmigungsverordnung 1. Freistellung von der Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50- 250 2. Erstmalige Entscheidung über die Erteilung einer Transportgenehmigung 250- 5 000 3. Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Genehmigung erheblichen Umstände 50- 5 000 4. Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Transportgenehmigung (insbesondere für bestimmte grenzüberschreitende Verbringungen) 50- 5 000 5. Änderung bereits bestehender Freistellungen - ohne Änderung der Abfallarten 25 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr 3013b Notifizierung nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes und Anordnung nach § 6 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft 1. Einzelnotifizierung 100- 2 500 2. Sammelnotifizierung 100- 2 500 3. Verweigerung der Genehmigung oder Erhebung von Einwänden 200- 1 000 4. Entnahme von Proben der beförderten Abfälle 100- 500 5. Untersuchung der Proben, a) wenn die Behörde die Untersuchung selbst vornimmt 500-2 500 b) wenn die zuständige Behörde die Untersuchung durch Dritte vornehmen lässt 100-250 6. Anordnung der Wiedereinfuhr von Abfällen (§ 6 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes i.V.m. Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft) 500- 2 500 7. Anordnung der Rückführung von Abfällen bei illegaler Verbringung (§ 6 Abs. 2 des Abfallverbringungsgesetzes i.V.m. Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die oder aus der Europäischen Gemeinschaft) 800- 3 000 3014 Gebühren zu § 28 Abs. 1 und 2 der Nachweisverordnung a) Vergabe einer Erzeuger- oder Beförderernummer 25 b) Vergabe einer Entsorgernummer 50 c) Vergabe einer Freistellungsnummer 50 3015 Bestätigung eines Entsorgungsnachweises oder Sammelentsorgungsnachweises oder Änderung eines Nachweises, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einer Zuweisung der zentralen Einrichtung erfolgt (§ 5 Abs. 1und § 9 Abs. 3 der Nachweisverordnung) a) Entsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung bis einschließlich 5 128 bis einschließlich 10 154 bis einschließlich 25 205 bis einschließlich 50 256 bis einschließlich 100 307 bis einschließlich 250 384 bis einschließlich 500 435 bis einschließlich 1 000 486 bis einschließlich 2 000 563 bis einschließlich 5 000 665 über 5 000 767 b) Sammelentsorgungsnachweis über eine Gesamtabfallmenge in Tonnen bei Bestätigung bis einschließlich 5 256 bis einschließlich 25 640 bis einschließlich 50 895 bis einschließlich 100 1 279 bis einschließlich 500 2 557 bis einschließlich 1 000 3 068 bis einschließlich 2 000 3 579 bis einschließlich 5 000 4 346 über 5 000 5 113 c) bei Nichtbestätigung 50 v. H. der nach Buchstabe a) oder b) festzusetzenden Gebühr 3016 Änderung eines Nachweises im Sinne der Tarifstelle 3015 a) soweit diese sich auf die Abfallmenge bezieht die nach Tarifstelle 3015 in Bezug auf die Mengendifferenz zu berechnende Gebühr mindestens 52 b) soweit es sich um sonstige formelle Änderungen handelt 52- 103 3017 Bearbeitung eines unvollständig oder unrichtig ausgefüllten Begleitscheins gemäß § 11 Abs. 1 der Nachweisverordnung 13 3018 Aufforderung zur Übersendung einer Unterlage, die entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3), § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 4 oder § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 3) der Nachweisverordnung nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurde 25 3019 Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes a) Genehmigung oder deren Verlängerung für gefährliche Abfälle 1 000- 5 000 b) Genehmigung oder deren Verlängerung für alle übrigen Abfälle 500- 5 000 c) sonstige Änderung einer Genehmigung 150 Anmerkung: Bei gemeinsamer Genehmigung zu den Buchstaben a) und b) werden die Gebühren zum Buchstaben a) erhoben. 3020 Bearbeitung von Anzeigen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50- 2 000 3021 Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 1. Zustimmung zum Überwachungsvertrag gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes a) im konkreten Einzelfall (1. Halbsatz) 150- 5 000 b) allgemeine Zustimmung (2. Halbsatz) 2500- 40 000 c) Änderungs- und Nachtragsbescheide 150 2. Anerkennung eines Fachkundelehrganges gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600 3. Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs gemäß § 11 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600 4. Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525 5. Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 525 6. Gestattung nach § 16 Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 105 3021a Anerkennung eines Lehrgangs gemäß § 4 der Deponieverordnung gegenüber dem Lehrgangsträger 600 3022 Gebühren im Anwendungsbereich der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 1 a) Anerkennung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 2500- 40 000 1 b) Änderung des Anerkennungsbescheides 500- 2 000 1 c) Stellungnahme zur Aufnahme oder Zertifizierung eines neuen Mitgliedsbetriebes oder zur Änderung des Zertifizierungsumfangs eines Mitgliedsbetriebes 150- 250 2. Widerruf nach § 11 Abs. 3 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 2 500 3. Gestattung nach § 12 Satz 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie 105 3023 a) Freistellung von Abfallentsorgern nach § 7 Abs. 3 der Nachweisverordnung 300- 800 b) Änderung eines Freistellungsbescheides 50- 150 c) Entscheidungen nach § 8 der Nachweisverordnung 250- 800 Anmerkung: Die Gebühren zu den Buchstaben a) und b) werden nebeneinander erhoben. 3024 a) Entscheidung über die Festlegung von Beseitigungs- oder Verwertungsvorgängen im Rahmen der Abfallentsorgung nach der Nachweisverordnung je Nachweiserklärung 25- 500 b) Entscheidungen nach § 14 der Nachweisverordnung 50- 5 000 3025 Übertragung der Pflichten der Entsorgungsträger auf einen Dritten gemäß § 16 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150- 5 000 3026 Übertragung der Erzeuger- und Besitzerpflichten auf die Verbände gemäß § 17 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150- 5 000 3027 Übertragung der Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen auf die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft gemäß § 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150- 5 000 3028 a) Bestätigungen zu § 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50- 500 b) Anträge und Anzeigen zu Freistellungen im Rahmen der freiwilligen Rücknahme von Abfällen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150- 500 c) Befreiungen gemäß § 26 Abs. 1 der Nachweisverordnung 150- 500 d) Anordnungen gemäß § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 150- 500 e) Anordnungen gemäß § 26 Abs. 2 der Nachweisverordnung 150- 500 3029 Anordnungen gemäß § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50- 2 000 3030 Gebühren im Anwendungsbereich der Altfahrzeugverordnung 1. Ortsbesichtigung ohne Messtätigkeit 50- 600 Anmerkung: Auf die Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 wird verwiesen. 2. Prüfung von Anträgen auf Zulässigkeit von Abweichungen von den Anforderungen gemäß Nummer 5 des Anhangszur Altfahrzeugverordnung 150- 3 000 3. Prüfung von Anträgen auf Überlassung einer Restkarosse an eine sonstige Anlage zur weiteren Behandlung gemäß § 4 Abs. 4 der Altfahrzeugverordnung 150- 3 000 3031 Gebühren nach der Bioabfallverordnung 1 a) Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 1 b) Anordnungen nach § 3 Abs. 7 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 1 c) Anzeigen/Berichte nach § 3 Abs. 8 Satz 2 bis 4der Bioabfallverordnung 50- 1 000 2 a) Genehmigungen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 2 b) Zulassung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 2 c) Anordnungen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 2 d) Anzeige nach § 4 Abs. 7 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 2 e) Anzeige nach § 4 Abs. 8 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 2 f) Anzeige nach § 4 Abs. 9 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 3 a) Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 4 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 3 b) Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 3 c) Ausnahme nach § 6 Abs. 3 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 4 a) Anzeige nach § 9 Abs. 1 und 2 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 4 b) Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 5 a) Zulassung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 5 b) Befreiung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 6 a) Anzeige auf Verlangen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 6 b) Befreiung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Bioabfallverordnung 50- 1 000 3032 Gebühren nach der Abfallablagerungsverordnung 1 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 3 Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung 50- 1 000 1 b) Anordnung nach § 3 Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung 50- 1 000 2 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Abfallablagerungsverordnung 50- 1 000 2 b) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Abfallablagerungsverordnung 50- 1 000 2 c) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Abfallablagerungsverordnung 50- 1 000 2 d) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Abfallablagerungsverordnung 50- 1000 2 e) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Abfallablagerungsverordnung 50- 1 000 2 f) Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Abfallablagerungsverordnung 50- 1 000 3 a) Anzeige über die Abfallbeschaffenheit und Mengenströme nach § 5 Abs. 6 der Abfallablagerungsverordnung 50- 1 000 3 b) Anordnung nach § 5 Abs. 6 der Abfallablagerungsverordnung 50- 1 000 3033 Gebühren nach der Gewerbeabfallverordnung 1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung 50- 1 000 2. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 3 Abs. 3 der Gewerbeabfallverordnung 50- 500 3. Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 der Gewerbeabfallverordnung 50- 5 000 4. Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 der Gewerbeabfallverordnung 50- 5 000 5. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Feststellung der fehlenden technischen Möglichkeit oder wirtschaftlichen Zumutbarkeit gemäß § 8 Abs. 6 der Gewerbeabfallverordnung 50- 500 3034 Ortsbesichtigungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung gemäß § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 50- 600 3035 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Fahrzeugen gemäß § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die als Abfall im Sinne des § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzusehen sind 20 3036 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Amtshandlungen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin und dazu erlassener Verordnungen 30- 55 3040 Benutzung der öffentlichen Bauabfallentsorgung gemäß § 5 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin a) Anlieferung an der Annahmestelle im Westhafen pro Tonne 10 b) Direktanlieferung an den Deponien Deetz, Schöneiche, Vorketzin oder der MVA Ruhleben pro Tonne 6 3041 Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50- 500 3042 Entscheidung nach § 13 Abs. 6 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50- 500 3043 Anordnungen nach § 9 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin 50- 500 Amtshandlungen nach dem Straßenreinigungsgesetz 3050 Befreiung von der Verpflichtung zum Winterdienst gemäß § 4 Abs. 5 des Straßenreinigungsgesetzes 50- 2500 3051 Erlaubnis zur Verteilung von Werbematerial gemäß § 8 Abs. 2 des Straßenreinigungsgesetzes a) je Straße oder Stadtbezirk pro Tag 3 b) für das gesamte Stadtgebiet pro Tag 5 Amtshandlungen nach dem Berliner Straßengesetz 3060 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen gemäß § 14 des Berliner Straßengesetzes 20- 55 Anmerkung: Die für die Beseitigung, Verwahrung und gegebenenfalls Verwertung sowie eventuelle Fahrzeugöffnung anfallenden Kosten werden zusätzlich erhoben. IV. Strahlenschutz Strahlenschutzuntersuchungen Personendosisüberwachung 4000 Bereitstellung und Auswertung eines Dosismessfilms daneben: Anschaffungskosten einer Gleitschattenkassette mit Befestigungszubehör 4 4001 a) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Photonen-Dosimeters 5 b) Bereitstellung und Auswertung eines Beta-200-Dosimeters 6 c) Bereitstellung und Auswertung eines Beta-50-Dosimeters 7 d) Bereitstellung und Auswertung eines Thermolumineszenz-Sonderdosimeters 5 - 7 Anmerkung zu Tarifstelle 4001: Zusätzlich zu einer Gebühr werden die Anschaffungskosten eines Edelstahlrings und/ oder eines Thermolumineszenz-Detektors geltend gemacht. 4002 Auswertung eines Albedodosimeters Daneben wird die Leihgebühr oder werden die Anschaffungskosten für die Überlassung erhoben: Leihgebühr für ein Albedodosimeter 8 je Leihvorgang 10 4003 Auswertung eines Phosphatglasdosimeters (Dosimeter bleibt Eigentum der Messstelle, die Leihgebühr ist in der Gebühr enthalten) 5 4004 Bereitstellung eines elektronischen Dosimeters (Dosimeter bleibt Eigentum der Messstelle) 100- 150 Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4004: - Die Gebühr für die Leistungen nach den Tarifstellen 4000 bis 4004 wird auch dann erhoben, wenn das Dosimeter von den Institutionen nicht benutzt worden ist, die zur Überwachung ihrer strahlenexponierten Mitarbeiter amtliche Dosimeter erhalten haben. - Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung der Personendosimeter wird zusätzlich eine Gebühr von 131 € erhoben. - Für verspätet oder ungeordnet eingegangene Sendungen für Strahlenschutzuntersuchungen wird zusätzlich eine Gebühr von 3,50 bis 34,50 € erhoben. - Die Kosten der Wiederbeschaffung von unbrauchbar gewordenem verliehenen Material werden neben der Gebühr ebenfalls geltend gemacht. - Die Gebühren enthalten nicht die Kosten für Porto und Verpackung. 4005 Sonderauswertungen 22- 88 4006 Auskünfte aus der Personendosisdatenbank nach Zeitaufwand 4007 Mehrfertigungen von Ergebnismitteilungen der Personendosimetrie je Seite 0,51 4010 Probenahmen nach Zeitaufwand 4020 Messung der Dosisleistung einer Strahlenquelle oder Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder der Ortsdosisleistung mit einem aktiven Dosimeter nach Zeitaufwand 4030 Bereitstellung und Auswertung eines Radonmesssystems 20- 50 4032 Bestimmung einer Dosis, Dosisleistung oder Ortsdosisleistung mit der Sonde eines passiven Dosimeters Gebühr richtet sich nach der Gebühr für eine Personendosisfeststellung mit entsprechendem Dosimeter Radiochemische Untersuchungen 4040 Sonstige Bestimmung der Radioaktivität 22- 440 4042 Gammaspektrometrische Einzelnuklidbestimmung je Bestimmung 155 4043 Alphaspektrometrische Bestimmung je Bestimmung 654, für mehrere Bestimmungen an der gleichen Probe 1 007 4044 Bestimmung von Tritium mit Flüssigszintillationszählung 386 4045 Bestimmung von über ihre beta-Strahlung zu erfassenden Nukliden erstes Nuklid 670, jedes weitere Nuklid in der gleichen Probe 372 4046 Bestimmung des in-situ-Gammaspektrums. Die Gebühr deckt nicht die Bewertung der Ergebnisse, z. B. nach den §§ 29, 101 der Strahlenschutzverordnung, ab. nach Zeitaufwand Anmerkungen zu den Tarifstellen 4000 bis 4046: 1. Weitere Amtshandlungen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung sind nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung gebührenpflichtig. 2. Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand wird die tatsächlich aufgewendete Tätigkeitszeit einschließlich der Zeit für An- und Abfahrten zu Grunde gelegt. Werden Amtshandlungen bei mehreren Kostenpflichtigen miteinander verbunden, ist die anteilige An- und Abfahrtszeit zu berechnen. 3. Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter a) des höheren Dienstes je halbe Stunde 37 b) des gehobenen Dienstes je halbe Stunde 29 c) des mittleren und einfachen Dienstes je halbe Stunde 24 V. Gewässerschutz 5000 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Grundwasserstände 40- 800 5010 Bearbeitung von Auskunftsersuchen über Baugrundangelegenheiten 60- 1 200 Anmerkung: Sofern Auskünfte Grundwasserstände und Baugrundangelegenheiten gleichzeitig betreffen, werden Gebühren nach den Tarifstellen 5000 und 5010 gegebenenfalls anteilig nebeneinander erhoben. 5011 Karten- und Informationsmaterial aus dem geologischen Atlas von Berlin 20- 200 Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes, des Berliner Wassergesetzes und ergänzender Rechtsvorschriften 5015 Bewilligung oder Erlaubnis für Gewässerbenutzungen im förmlichen Verfahren 1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser (nach dem Wert der Benutzung für 1 m3 Wasser), je angefangene 100 m3 18 oder 2. Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, die nicht unter 1. fallen, sowie das Umleiten von Grundwasser a) Menge der eingeleiteten Stoffe - je angefangene 100 m3 - 153 und b) abgesperrter Aquifer unterhalb des Höchsten Grundwasserstandes (HGW) - je angefangene 1000 m3 - 410 Anmerkungen: - Bei Grundwasserabsenkungen für Baumaßnahmen und bei Oberflächengewässerbenutzungen zur Verwendung als Kühlwasser reduzieren sich die Gebühren nach Nummer 1 auf 15 v. H. - Die Einzelgebühr nach Nummer 1 und 2 beträgt höchstens 100000 €. - Werden mehrere Maßnahmen gemeinsam beantragt, so werden die Gebühren getrennt nach Nummer 1 und 2 berechnet und gemeinsam festgesetzt. 5016 Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren 50 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015 mindestens 50 5017 a) Ausgleich von Rechten und Befugnissen 250-5000 b) Erteilung von Zwangsrechten 1 v. H. der Vorhabenkosten mindestens 500 höchstens 20 000 c) Planfeststellungen zum Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten bei Vorhabenkosten (K) bis zu 50 000 € 0,04 x K über 50 000 € 2 000 + 0,007 x (K - 50000) d) Plangenehmigungen nicht UVP-pflichtiger Ausbaumaßnahmen nach c) 50 v. H. der Gebühr nach c) 5018 nachträgliche Entscheidung zu Tarifstellen 5015 - 5017 (Nebenbestimmungen, Entschädigungsfestsetzung) 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015 - 5017 mindestens 50 5020 Notifizierung eines Prüflabors für Wasser- und Abwasseruntersuchungen 150- 300 5021 Erteilung einer Erlaubnis für die direkte Einleitung von Niederschlagswasser nach den §§ 2, 3 und 7 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den §§ 14, 16 und 62 ff. des Berliner Wassergesetzes und einer Genehmigung für die mittelbare Einleitung von Niederschlagswasser nach § 29 des Berliner Wassergesetzes im nichtförmlichen Verfahren a) direkte Einleitung 0,04 je m2 abflusswirksame Fläche (ohne Dachflächen) b) mittelbare Einleitung 50 v. H. der Gebühr nach a) mindestens 50 5022 Anfrage, Stellungnahme oder Ortsbesichtigung außerhalb oder vor wasserrechtlichen Antragsverfahren (auch im baurechtlichen und gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren) 50- 970 Anmerkung: Bei Anfragen, die unter die Beratungs- und Auskunftspflicht gemäß § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fallen, ist - soweit keine detaillierte Prüfung erforderlich - von der Gebührenerhebung abzusehen. 5023 Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 9a des Wasserhaushaltsgesetzes 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015, 5016 oder 5021 mindestens 50 5025 Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderungen von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern nach dem Wert der Anlage bei Kosten (K) a) bis zu 50000 € = 0,04 x K b) über 50000 € = 2000 + 0,007 x (K - 50000) mindestens 128 höchstens 61 355 5026 Genehmigung einer Maßnahme in Überschwemmungsgebieten 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5015, 5016 oder 5017 mindestens 50 5027 Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr 50- 770 5028 Entscheidung in Streitfällen (Unterhaltung) 50- 770 5029 Zustimmung zur Übernahme bei Unterhaltspflicht 50- 140 5030 Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrags bei Unterhaltung von Anlagen, Beseitigung von Hindernissen, Unterhaltung von Gewässern, Deichen und Dämmen, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deich- und Dammbauten 50- 770 5031 Durchführung einer Nachschau oder einer weiteren Bauabnahme 90- 710 5032 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie a) für die ersten 100 m Länge der festgelegten Uferlinie 85 b) für jeden weiteren Meter 3 5033 Setzen, Ermessen, Ersetzen oder Berichtigen einer Staumarke 90- 1 150 5034 Genehmigung zum Außerbetriebsetzen oder Beseitigen einer Stauanlage 10 v. H. der Gebühr für die Inbetriebnahme nach Tarifstelle 5017 c) mindestens 50 5035 Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger 50- 140 5036 Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und Befugnisse, Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener wasserrechtlicher Urkunden 20 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 50 5037 Eintragung in das Wasserbuch 50- 160 5038 Prüfung von Berechnungen statischer und hydraulischer Art durch die Wasserbehörde 2 v. H. der Baukosten der geprüften Anlage mindestens 50 höchstens 2813 5039 Umschreibung einer Bewilligung, Erlaubnis, Zulassung oder Genehmigung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten 25 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 50 5040 Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung a) erstmalige Verlängerung bis zu einem Jahr 20 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr b) sonstige Fälle 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 50 5041 a) Geringfügige Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 10 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 50 b) Wesentliche Änderung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr mindestens 50 5042 Genehmigungen und Ausnahmen nach der Eisflächenverordnung 50- 165 5043 Erlaubnis von Untergrundverrieselung je Wohneinheit 282 5044 Erlaubnis nach den §§ 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes von a) Drainagen zur Ableitung des Grundwassers, einschließlich dazugehöriger Sickerschächte bis 50 m Länge 113 je weitere angefangene 10 m Länge 20 je Sickerschacht 113 b) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen mit Oberbodenpassage, wie Mulden, Mulden-Rigolen oder Sickerbecken bis 100 m2 abflusswirksame Fläche 60 je weitere angefangene 100 m2 Fläche 10 c) Niederschlagsentwässerung über Versickerungsanlagen ohne Oberbodenpassage, wie Rohrrigolen, Sickerschächte oder Sickerbecken bis 100 m2 abflusswirksame Fläche 120 je weitere angefangene 100 m2 Fläche 20 d) Feuerlöschbrunnen 113 e) Erdwärmenutzungsanlagen bis 30 kW 205 je weitere angefangene 50 kW 205 höchstens 102 500 5045 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung serienmäßig hergestellter Abwasserbehandlungsanlagen 0,01 x Kosten der Anlage, mindestens 128 5046 Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder wesentliche Veränderung von a) Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, sofern nicht eine Planfeststellung oder -genehmigung gemäß § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 128 b) Brunnen und andere Anlagen zur Einleitung und Entnahme von Grundwasser bei Bauvorhaben je Anlage 52 c) Brunnen zur Einleitung und Entnahme von Grundwasser 0,025 x der Kosten der Anlage, mindestens 128 d) Abwasseranlagen 0,005 x der Kosten der Anlage, mindestens 128 5047 Anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 37 des Berliner Wassergesetzes a) Anzeigen zur Errichtung von Brunnen, deren Bohrung nicht tiefer als 15 m ist (beinhaltet auch erlaubnisfreie Grundwasserförderung nach § 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 36 des Berliner Wassergesetzes) jeweils 40 b) Anzeigen für erlaubnisfreie Grundwasserabsenkungen jeweils 40 5060 Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten aufgrund der Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnungen sowie des § 22 Abs. 5 und 7 des Berliner Wassergesetzes a) wasserbehördliche Entscheidungen 0,2 v. H. der Herstellungskosten mindestens 128 höchstens 61 355 b) wasserbehördliche Verfahren für Maßnahmen ohne Baukosten 50 5061 Bearbeitung einer Anzeige nach § 23 Abs. 1 und 2 des Berliner Wassergesetzes 50- 2 500 5070 Genehmigung nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung 200- 4 000 5071 a) Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung 500- 5 000 b) Rücknahme, Widerruf oder Verlängerung der Anerkennung 10 v. H. der Erstgebühr mindestens 50 5072 Anordnung zur Einhaltung des Stands der Technik bei Abwassereinleitungen nach § 2 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung oder zur Einhaltung der Regeln der Technik bei Abwasseranlagen nach § 18b des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 50- 1 000 5080 Maßnahmen der Gewässeraufsicht nach § 71 Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes in Verbindung mit § 23 a Abs. 3 des Berliner Wassergesetzes bei Kosten der Ersatzvornahme (K) von a) bis zu 50000 € = 0,004 x K b) bis zu 500000 € - 200 + 0,002 x (K - 50000) c) über 500000 € = 1100 + 0,0006 x (K - 500000) 5081 a) Anordnung weitergehender Anforderungen nach § 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50- 500 b) Ausnahmeerteilung in Schutzgebieten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50- 500 c) Zustimmung zu kleineren Auffangräumen nach § 10 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50- 500 d) Eignungsfeststellung oder Feststellungsbescheid über das Erfordernis einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 75- 2 500 e) Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 14 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 500- 10 000 f) Nachtrag oder Neufassung von Bauartzulassungen oder Eignungsfeststellungen 25- 2 500 g) Rücknahme oder Widerruf einer Bauartzulassung oder Eignungsfeststellung 25- 2 500 h) Zulassung vorzeitigen Einbaus nach § 15 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50- 500 i) Anerkennung von Sachverständigen oder Organisationen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 18 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 500- 5 000 j) Ergänzung oder Verlängerung der Anerkennung 10 % der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr k) Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung 500- 2 500 l) Maßnahmen zur Überwachung von Sachverständigenorganisationen nach Zeitaufwand m) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25- 250 n) Anordnung einer Prüfung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe oder Anordnung einer Mängelbeseitigung nach § 19 Abs. 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes 5 - 250 o) Anordnung nach § 19i Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes 25- 250 p) Befreiung von der Prüfpflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 25- 250 q) Anordnung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe 50- 1 000 5085 Prüfung eines Berichts nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 40- 400 5086 Gewährung einer Fristverlängerung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 40- 185 5097 Ausfertigung von Fischereischeinen und Anerkennung von Landesverbänden nach dem Landesfischereischeingesetz a) Ausfertigung eines Fischereischeins A für fünf aufeinander folgende Jahre oder B für fünf aufeinander folgende Jahre 27 b) Ausfertigung eines Fischereischeines A für ein Jahr 18 c) Ausfertigung eines Jugendfischereischeines 10 d) einmalige Verlängerung eines Fischereischeines 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) bzw. b) bzw. c) e) Anerkennung eines fischereilichen Landesverbandes 260 5098 a) a) Registrierung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) 1. im Wert ab 5 € 1.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück 4 1.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 3 1.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1 1.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 1 2. im Wert unter 5 € 2.1 ein bis fünf gleich lautende Angelkarten je Stück 3 2.2 sechs bis zehn gleich lautende Angelkarten je Stück 2 2.3 elf bis 50 gleich lautende Angelkarten je Stück 1 2.4 ab 51 gleich lautende Angelkarten je Stück 1 b) Zweitausfertigung von Angelkarten 5 c) Eintragung von Fischereirechten in das Fischereibuch gemäß § 4 Abs. 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 300- 900 d) beglaubigte Auszüge aus dem Fischereibuch 1. für die erste Ausfertigung 1.1 je Auszug bis zu fünf Seiten 9 1.2 je weitere Seite des Auszugs 2 2. je weitere Ausfertigung 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 e) Genehmigung der Übertragung eines selbständigen Fischereirechts, Änderung des Fischereibuches infolge Übertragungen von Fischereirechten, Prüfung von Pachtverträgen gemäß § 7 Abs. 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 50- 325 f) Ausstellung einer Ersatzurkunde anstelle abhanden gekommener oder zerstörter fischereirechtlicher Urkunden oder fischereirechtlicher Entscheidungen 155 g) Ausnahmezulassung gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 des Berliner Landesfischereigesetzes, soweit nicht fischereiwissenschaftlichen Zwecken dienend 25- 125 h) Beurkundung einer Einigung über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes 40- 200 i) Erstellen eines Bescheides über Entschädigungszahlungen gemäß § 34 Abs. 2 des Berliner Landesfischereigesetzes 400- 600 5099 Anglerprüfung nach § 4 des Landesfischereischeingesetzes a) Antrag auf Zulassung zur Prüfung 6 b) Prüfung 26 c) Erteilung des Anglerprüfungszeugnisses 11 d) Ersatzausfertigung 11 5100 Planfeststellung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen nach dem Wert der Anlage (K) a) bis zu 50000 € = 0,04 x K mindestens 500 b) über 50000 € = 2000 + 0,007 x (K - 50000) 5101 Plangenehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung der dort genannten Anlagen 75 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5 100 5102 Zulassung des vorzeitigen Beginns 25 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5 100 oder 5 101 5103 Gewährung einer Fristverlängerung a) für die Gültigkeitsdauer der Planfeststellung oder Plangenehmigung 10 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5 100 oder 5 101 mindestens 100 b) für die Erfüllung einzelner Nebenbestimmungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung 100- 500 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen Genehmigungen nach dem Grünanlagengesetz 6000 Genehmigungen für gewerbliche Zwecke a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind 46- 462 b) in den übrigen Fällen 24- 192 6001 Genehmigungen für nichtgewerbliche Zwecke a) wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind 46- 192 b) in den übrigen Fällen 20- 100 Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht 6010 Entscheidungen nach § 15 des Berliner Naturschutzgesetzes 114- 2 280 6011 Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (§§ 18 bis 22 sowie §§ 26a, 26b und 29 des Berliner Naturschutzgesetzes und aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnungen) a) zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen und Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche sowie zur Durchführung von baulichen Vorhaben, die nach bauaufsichtsrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung oder Anzeige nicht bedürfen 72- 1 440 b) zur Anlage von Kies-, Sand- oder Lehmgruben und von sonstigen erheblichen Veränderungen der Erdoberfläche durch Aufschüttungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, zum Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten sowie zur Herstellung künstlicher Hohlräume unterhalb der Erdoberfläche 72- 1 440 c) zur Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Warenautomaten 46- 460 d) zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern, von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen 1. bei vollständigen Anlagen 30- 600 2. bei einzelnen Gegenständen, wie Pfählen, Bojen je 18 e) zur Durchführung von Ausbauarbeiten an Gewässern 72- 1 440 f) zur Trockenlegung von Teichen, Tümpeln und Gräben 72- 1 440 g) zum Zelten und Lagern an anderen als dafür vorgesehenen Plätzen 46- 230 h) zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen aller Art 20- 230 i) zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen sowie von Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen 10- 100 j) 1. zur völligen oder teilweisen Beseitigung von geschützten Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38- 760 2. zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38-380 3. Aufgrabungen im Wurzelbereich geschützter Bäume 38-285 4. Veränderungen oder Verlängerungen nach Nummern 1 - 3 50 v. H. der Gebühren nach Nummer 1 - 3 k) in anderen Fällen 72- 1440 l) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe k) 50 v. H. der Gebühren nach k) 6012 Genehmigung der Errichtung, der Erweiterung oder des Betriebs von Tiergehegen nach § 32 oder nachträglicher Erlass von Nebenbestimmungen nach § 55 Abs. 2 des Berliner Naturschutzgesetzes a) in Fällen, in denen besondere Ermittlungen anzustellen oder andere Behörden zu beteiligen sind 72- 500 b) in anderen Fällen 20- 144 6013 Zustimmung zur Einschränkung des Rechts zum Betreten der Flur nach § 36 des Berliner Naturschutzgesetzes 50- 300 6014 a) Gewähren von Befreiungen nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes 72- 1 440 b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) Gebührenfrei: Alle Vorhaben, die dem jeweiligen Schutzzweck der nach den §§ 19 bis 22 des Berliner Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen dienen. 6015 Genehmigung nach § 33 des Berliner Naturschutzgesetzes 17- 330 6016 Genehmigung der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 32a des Berliner Naturschutzgesetzes 72- 1 000 Amtshandlungen nach dem Artenschutzrecht 6020 Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit 1. Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1808/2001 für die Ausfuhr/Wiederausfuhr a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden 13 b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 16 c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang 3 2. Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 und Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für die Vermarktung a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden 16 b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 21 c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang 3 3. Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 4 und Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 für den Transport a) Erteilung einer Bescheinigung, für die die erforderlichen Nachweise eingereicht werden 13 b) bei zusätzlichen Prüfungen und Nachfragen 16 c) jede weitere Bescheinigung bei einem Geschäftsvorgang 3 Anmerkungen: Soweit Bescheinigungen für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zu 100 € beantragt werden, beträgt die Gebühr 8 €. Die nachträgliche Eintragung eines Kennzeichens ist gebührenfrei. 6023 Anerkennung und Registrierung von Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen zur Erleichterung des Verkehrs mit durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützten Exemplaren 10- 100 6024 Ausgabe von Etiketten an die registrierten Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen 14 6026 Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von der Buchführungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung 17- 330 6027 Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften über die Haltung, die Kennzeichnung oder die Meldung von Wirbeltieren besonders geschützter Arten gemäß §§ 7, 12 und 13 der Bundesartenschutzverordnung 13- 260 6029 Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von den Verbotsvorschriften gemäß § 4 der Bundesartenschutzverordnung 17- 330 6030 a) Gewähren von Befreiungen im Bereich des Artenschutzes nach § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes oder § 50 des Berliner Naturschutzgesetzes 72- 1 440 b) Veränderungen und Verlängerungen von Befreiungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) Anmerkung: Gebührenfrei: Amtshandlungen nach den Tarifstellen 6020 bis 6030 für artenschutzdienliche Vorhaben sowie Amtshandlungen nach Tarifstelle 6030, sofern die Befreiung für das Beseitigen freiwillig geschaffener künstlicher Lebensstätten gewährt wird. Jagdrechtliche Amtshandlungen 6040 Jäger- und Falknerprüfung gemäß der Jäger- und Falknerprüfungsordnung a) Falknerprüfung 90 b) Jägerprüfung 154 c) eingeschränkte Jägerprüfung 120 d) Wiederholung der Schießprüfung 75 e) Nachholung eines Prüfungsabschnitts 40 Anmerkung: Wird die Zulassung zur Jägerprüfung versagt oder tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung zurück, so wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. 6041 Ausstellung eines Ersatzdokuments 15 6060 Ausstellung von Jagdscheinen a) Ausstellung eines Jahresscheins 48 1. Ausstellung für zwei Jahre 87 2. Ausstellung für drei Jahre 123 Anmerkung: Für Studenten im Fachbereich Forstwirtschaft ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H. b) Ausstellung eines Jahres-Falkner-Scheins 13 1. Ausstellung für zwei Jahre 22 2. Ausstellung für drei Jahre 31 c) Ausstellung eines Jahres-Jugend-Scheins 24 d) Ausstellung eines Tagesscheins 13 6061 Bescheinigung über die Erteilung eines Jagdscheins zum Zweck des Nachweises der Pachtberechtigung 13 6062 Eintragung einer Pachtfläche Amtshandlungen nach dem Landeswaldgesetz 14 6070 a) Genehmigung nach dem Landeswaldgesetz zum Roden bzw. zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart 115- 2 330 b) Veränderungen oder Verlängerungen nach Buchstabe a) 50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a) 6071 Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 7 des Landeswaldgesetzes 115- 2 230 6072 Genehmigung zur Beseitigung von Einzelbäumen nach § 9 des Landeswaldgesetzes a) zur völligen oder teilweisen Beseitigung von Teilen oder völligen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38- 760 b) zur teilweisen Beseitigung von Einzelobjekten der Natur 38- 380 c) Aufgrabungen im Wurzelbereich von Einzelbäumen 38- 285 d) Veränderungen und Verlängerungen nach Buchstaben a) bis c) 50 v. H. der Gebühren nach Buchstaben a) - c) 6073 Genehmigung zur Durchführung von Kahlhieben nach § 12 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes 75- 1 500 6074 Zustimmung zur Ausweisung von Reitwegen nach § 16 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes 200 6075 Erlaubnis zum Reiten nach § 16 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes 20 6076 Genehmigung des Anzündens oder Unterhaltens von Feuer, des Abbrennens von Bodendecken oder Pflanzen bzw. Pflanzenresten und der Errichtung und des Betriebes einer Feuerstätte nach § 19 des Landeswaldgesetzes 200 Amtshandlungen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz und ergänzenden Rechtsvorschriften 6080 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Ausgewählt/Qualifiziert/Geprüft“ auf Antrag nach § 4 Absatz 1 FoVG 50 bis 100 6081 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie „Quellengesichert“ auf Antrag nach§ 4 Absatz 2 FoVG 50 bis 100 6082 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischlingen nach § 9 Absatz 2 FoVG 50 Anmerkung: Mischungen von Ernten aus einem Bestand (einer Registriernummer/Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die auf Grund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt werden, sind gebührenfrei 6083 Ausstellung von Stammzertifikaten auf Antrag, die für die Ausfuhr bestimmt sind, nach § 16 Absatz 2 FoVG 50 6084 vollständige/teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 FoVG 250 bis 400 6085 Aufhebung der Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs nach § 17 Absatz 4 FoVG 150 bis 300 6086 Gestattung der Ernte außerhalb der Zeiten nach § 1 Absatz 4 FoVGDV Bln 50 VII. Boden- und Grundwasserschutz Zulassung von Sachverständigen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die Industrie- und Handelskammer zu Berlin 7000 Zulassung als Sachverständiger nach § 2 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 400- 1 300 Anmerkung: Die Auslagen und Kosten für die Überprüfung der Sachkunde gemäß § 5 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind vom Antragsteller auf Zulassung als Sachverständiger zu tragen. 7001 Verlängerung der Zulassung als Sachverständiger gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 150 7002 Übernahme einer Zulassung aus einem anderen Bundesland Zulassung von Untersuchungsstellen nach der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durch die DAP Deutsches Akkreditierungssystem Prüfwesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin 250 7010 Verwaltungskostenpauschale bei Antragsbearbeitung (bei Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) 116 7011 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) Prüfung bei vorhandener Akkreditierung von bis zu 3 Untersuchungsbereichen für einen Standort (Einzelzulassung oder erster Standort bei Multistandortzulassung) 365 7012 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Standort bis 3 Untersuchungsbereiche bei vorhandener Multistandortzulassung 265 7013 Zulassung nach § 2 in Verbindung mit § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Erstbekanntgabe und Wiederholungsbekanntgabe) jeder weitere Untersuchungsbereich je Standort 40 7014 Begutachtung der antragstellenden Stelle vor Ort, je Standort, je Tag (Vor-Ort-Auditierung; Zusatzposition nur bei erheblichen Defiziten) 730 Anmerkung: Die Position entfällt, wenn die Defizitbeseitigung durch Korrekturmaßnahmen des Antragstellers durch Begutachtungen der Akkreditierungsstelle nachgewiesen wird. Zusätzlich werden Reisekosten für Vor-Ort-Audits außerhalb des Landes Berlin jeweils nach Aufwand erhoben. Anmerkung zu den Tarifstellen 7011 bis 7014: Die Untersuchungsbereiche 1a, 2a und 3a sowie 1b, 2b und 3b nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes werden als jeweils ein Untersuchungsbereich berechnet. 7015 Zweitbekanntgabe für in einem anderen Bundesland nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes anerkannte sachverständige Stellen 250 7016 Zulassungsbescheid nach § 20 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Weiterleitung zur Bekanntgabe nach § 3 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes 100 7017 Überprüfung der Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Zulassung während der Zulassungsdauer (Wiederholaudit nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes) 365
Anlage zu § 1 Abs. 1 UmweltschutzgebührenordnungInhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V. Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 VorbemerkungenNachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird. 1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/b942eb3b-8902-45be-8071-05b658f099c9-be2013-1-15+2008+417+anl.v1.pdf
Gebührenerhebung
§ 1 Gebührenerhebung(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz sowie Boden- und Grundwasserschutz sowie Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
Rahmengebühr
§ 3 RahmengebührBei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1. nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben, soweit sich aus § 8 Absatz 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge nichts anderes ergibt.
Anlage zu § 1 Absatz 1 UmweltschutzgebührenordnungInhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V. Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 VorbemerkungenNachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird. 1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/ef4b0f13-dab2-4459-862c-ad4d0e2caeee-be2013-1-15+2008+417+anl.v4.pdf
Anlage zu § 1 Absatz 1 UmweltschutzgebührenordnungInhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000VorbemerkungenNachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird. 1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre. Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/ef92ed87-e372-413c-a565-d89a288c190f-be2013-1-15+2008+417+anl.v5.pdf
Anlage zu § 1 Absatz 1 UmweltschutzgebührenordnungInhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000VorbemerkungenNachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/dcc001e3-7031-42eb-9863-0751497725b4-be2013-1-15+2008+417+anl.v6.pdf
Anlage zu § 1 Absatz 1 UmweltschutzgebührenordnungInhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 VIII. Schornsteinfegerwesen VorbemerkungenNachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/de9941ef-4d5c-4acb-b9bd-c9eb5238432e-BE2013-1-15+2008+417+Anl.V7.pdf
Gebührenerhebung
§ 1 Gebührenerhebung(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz, Boden- und Grundwasserschutz, Treibhausgasemissionen einschließlich der dazu vorgesehenen Umweltberichterstattung sowie Schornsteinfegerwesen werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben.(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
Anlage zu § 1 Absatz 1 UmweltschutzgebührenordnungInhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 VIII. Schornsteinfegerwesen VorbemerkungenNachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/a75b448c-b2b2-46f7-8448-cb2d9ba20a6d-BE2013-1-15+2008+417+Anl.V8.pdf
Anlage zu § 1 Absatz 1 UmweltschutzgebührenordnungInhaltsübersicht des Gebührenverzeichnisses Vorbemerkungen Tarifstellen I. Allgemeines ab 1000 II. Immissionsschutz ab 2000 III. Abfallentsorgung ab 3000 IV. Strahlenschutz ab 4000 V Gewässerschutz ab 5000 VI. Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung, Forst- und Jagdwesen ab 6000 VII. Boden- und Grundwasserschutz ab 7000 VIII. Schornsteinfegerwesen VorbemerkungenNachstehende Vorbemerkungen gelten für alle Tarifstellen, soweit in den dortigen Anmerkungen hierauf verwiesen wird.1. In den Gebührensätzen für Messungen, Ortsbesichtigungen und Probenahmen sind alle anfallenden Kosten für die jeweilige Amtshandlung enthalten. Dies können im Einzelfall insbesondere Materialkosten, Fahrtkosten, Vornahme von Messungen, Einsatz des Messpersonals, Verhandlungen mit Dritten, Überprüfungen vor Ort, Auswertung von Messergebnissen, Erstellung von Gutachten, Anfertigen von Messdiagrammen oder Gerätebenutzung sein, auch wenn sie bei amtshilfeleistenden Verwaltungen entstehen.2. Die für die Berechnung der Gebühren maßgeblichen Kosten umfassen sämtliche Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich der Mehrwertsteuer. Für Eigenleistungen ist der Kostenbetrag anzusetzen, der für eine entsprechende Unternehmerleistung aufzubringen wäre.Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/be/48a99813-be8a-4815-bff5-0a2e83c0e95c-BE2013-1-15+2008+417+Anl.V9.pdf
Persönliche Gebührenbefreiung
§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.(2) Absatz 1 gilt nicht für1. Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,2. Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) geändert worden ist, wird verordnet:
Gebührenerhebung
§ 1 Gebührenerhebung(1) Für Amtshandlungen in den Bereichen Immissionsschutz, Abfallentsorgung, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz sowie Boden- und Grundwasserschutz werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgebührenordnung, Gesundheitsgebührenordnung und der Pflanzenschutzgebührenordnung bleiben hiervon unberührt.
Persönliche Gebührenbefreiung
§ 2 Persönliche Gebührenbefreiung(1) Von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr sind befreit 1. die Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände,2. die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,3. die Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben und durch die Amtshandlung unmittelbar die Durchführung kirchlicher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke gefördert wird,4. die Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan aufstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts,2. Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen.
Rahmengebühr
§ 3 RahmengebührBei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, ist die Gebühr zu bemessen 1. nach der Bedeutung des Gegenstands und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten,2. nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben.
Gebühren nach dem Wert des Gegenstandes
§ 4 Gebühren nach dem Wert des GegenstandesSoweit die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert einschließlich Umsatzsteuer zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Der Wert ist vom Gebührenschuldner nachzuweisen; wird der Nachweis nicht erbracht, ist der Wert zu schätzen.
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages
§ 5 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrages(1) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben. Die Gebühr ist zu erstatten oder auf die für die begehrte Amtshandlung zu zahlende Gebühr anzurechnen, wenn die Ablehnung im Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren aufgehoben wird. Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, so werden ein Zehntel bis fünf Zehntel der vollen Gebühr erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden, die Amtshandlung aber noch nicht abgeschlossen ist. Für die Bemessung der Gebühr gilt § 3 entsprechend.(2) Bei Gebühren nach dem Wert des Gegenstands oder bei Rahmengebühren ist von der Gebühr auszugehen, die bei Vornahme der Amtshandlung festzusetzen wäre. (3) Wird der Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist eine Gebühr nicht zu erheben.
Übergangsregelung
§ 6 ÜbergangsregelungBei Amtshandlungen, die einen Antrag voraussetzen, sind die bei Antragstellung geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit sie für den Gebührenschuldner günstiger sind. Im Übrigen richtet sich die Gebührenerhebung nach den Vorschriften, die bei Vollendung der Amtshandlung gelten.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umweltschutzgebührenordnung vom 1. Juli 1988 (GVBl. S. 1132), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2008 (GVBl. S. 75), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.