Berlin

Verordnung über Zuständigkeiten bei der Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen Vom 21. Januar 1992

Ausfertigungsdatum:
21.01.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 521
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Unabkömmlichstellung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes können vorschlagen: 1. die obersten Landesbehörden für Wehrpflichtige ihrer Behörden und der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen, soweit in den Nummern 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist,2.a) der Polizeipräsident in Berlin,b) die Berliner Feuerwehr,c) die Eigenbetriebe,d) die Bezirksämter,e) die Krankenhausbetriebe,f) die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtsfür die bei ihnen beschäftigten Wehrpflichtigen,3. die Oberfinanzdirektion Berlin für die bei ihr und bei den Finanzämtern beschäftigten Wehrpflichtigen,4. die für Arbeit zuständige oberste Landesbehörde für die Richter beim Landesarbeitsgericht und beim Arbeitsgericht,5. die Senatsverwaltung für Justiz für die Richter an den anderen Gerichten, für die Staatsanwälte sowie für die im Justizvollzug beschäftigten Wehrpflichtigen,6. die Präsidenten der oberen Landesgerichte für die bei den Gerichten beschäftigten Wehrpflichtigen mit Ausnahme der Richter,7. der Generalstaatsanwalt in Berlin für die bei den Strafverfolgungsbehörden beschäftigten Wehrpflichtigen mit Ausnahme der Staatsanwälte.

§ 2

§ 2Vorschlagsberechtigt nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind in den Fällen, in denen eine Festlegung durch die oberste Landesbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde möglich ist: 1. bei Wehrpflichtigen, die im Zivilschutz tätig sind oder dem Technischen Hilfswerk oder einer anderen im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation angehören, die Berliner Feuerwehr,2. bei Wehrpflichtigen, die freiberuflich tätig sind in den Medizinal- und Medizinalfachberufen oder als Rechtsanwälte, Notare, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden, bei freiberuflich tätigen Steuerberatern die Steuerberaterkammer Berlin,3. bei Wehrpflichtigen, die in Betrieben tätig sind, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, das Bergamt,4. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei, in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft oder in der Landwirtschaft einschließlich des Gartenbaus tätig sind, die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,5. bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschiffahrt sowie bei See- oder Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben, im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Omnibusunternehmen tätig sind, die für Verkehr zuständige oberste Landesbehörde,6. in allen anderen Fällen die Bezirksämter.

Eingangsformel UkZustV

Auf Grund des § 13 Abs. 2 und des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 1990 (BGBl. I S. 2520), sowie des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 bis 11 und des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524) wird verordnet:

§ 3

§ 3Beisitzer für die Ausschüsse nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung benennt die Senatsverwaltung für Inneres.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.