Gesetz über eine Übernachtungsteuer in Berlin (Übernachtungsteuergesetz - ÜnStG) Vom 18. Dezember 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 924
Nachschau
§ 11 Nachschau(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer sind die von der zuständigen Behörde mit der Verwaltung der Übernachtungsteuer betrauten Amtsträgerinnen oder Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebs während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. (2) Der Beherbergungsbetrieb und seine Angestellten oder Beauftragten sowie Personen, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügen, haben auf Ersuchen der Amtsträgerin oder des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, um die steuerlichen Feststellungen zu ermöglichen. (3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird durch dieses Gesetz insoweit eingeschränkt.
Datenlieferungen der Bezirksämter an das zuständige Finanzamt
§ 13 Datenlieferungen der Bezirksämter an das zuständige FinanzamtDie Bezirksämter übermitteln dem zuständigen Finanzamt jährlich die folgenden Daten derjenigen, die für Wohnraum zum Zwecke der wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung oder für sonstige kurzfristige private Aufenthalte eine Genehmigung der Zweckentfremdung nach § 3 Absatz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes beantragt haben: 1. Familienname,2. Vornamen,3. gegenwärtige Anschrift,4. Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer ist,5. Anschrift der Ferienwohnung beziehungsweise des sonstigen Wohnraums.
Inkrafttreten und erstmalige Anwendung
§ 14 Inkrafttreten und erstmalige AnwendungDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist erstmals auf ab diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich vereinbarte Übernachtungen anwendbar.
Steuersatz
§ 5 SteuersatzDie Steuer beträgt 5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Anzeigepflichten
§ 9 Anzeigepflichten(1) Wer Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt (§ 1 Absatz 1) in Berlin zur Verfügung stellt, hat den Beginn seiner Tätigkeit innerhalb einer Woche dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits tätige Beherbergungsbetriebe sind von dieser Anzeigepflicht entbunden, sofern sie für den ersten Steueranmeldungszeitraum fristgerecht die Steueranmeldung einreichen. (2) Die Beendigung des Angebots von Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Steuergegenstand
§ 1 Steuergegenstand(1) Das Land Berlin erhebt eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig davon, ob diese tatsächlich in Anspruch genommen wird. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.(2) Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt.(3) Sollte ein Übernachtungsgast mehr als 21 zusammenhängende Übernachtungen im selben Beherbergungsbetrieb verbringen, so unterliegt der Aufwand für weitere Übernachtungen nicht der Besteuerung.
Örtliche Zuständigkeit
§ 10 Örtliche Zuständigkeit(1) Für die Übernachtungsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt angeboten wird.(2) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann die Zuständigkeit für die Übernachtungsteuer durch Rechtsverordnung einem Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.
Datenlieferungen der Bezirksämter an das zuständige Finanzamt
§ 11 Datenlieferungen der Bezirksämter an das zuständige FinanzamtDie Bezirksämter übermitteln dem zuständigen Finanzamt jährlich die folgenden Daten derjenigen, die für Wohnraum zum Zwecke der wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung oder für sonstige kurzfristige private Aufenthalte eine Genehmigung der Zweckentfremdung nach § 3 Absatz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes beantragt haben:1. Familienname,2. Vornamen,3. gegenwärtige Anschrift,4. Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer ist,5. Anschrift der Ferienwohnung beziehungsweise des sonstigen Wohnraums.
Schlussbestimmungen
§ 12 Schlussbestimmungen(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist erstmals auf ab diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich vereinbarte Übernachtungen anwendbar.(2) Für Übernachtungen, die vor dem 1. April 2024 rechtsverbindlich vereinbart worden sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Steuerschuldnerschaft
§ 2 SteuerschuldnerschaftDer Beherbergungsbetrieb schuldet die Steuer.
Besteuerungsverfahren
§ 7 Besteuerungsverfahren(1) Der Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen und der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen ist. Werden Beherbergungsleistungen an mehreren Standorten in Berlin erbracht, so ist darüber hinaus die Gesamtzahl der Übernachtungen und die Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen für jeden Standort gesondert anzugeben. Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist.(2) Gibt der Beherbergungsbetrieb die Steueranmeldung nicht ab oder wurde die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid festsetzen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.(3) Steuerbeträge, die aufgrund einer Außenprüfung festzusetzen sind, werden in einem Betrag durch Steuerbescheid festgesetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck muss, soweit der Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 eine natürliche Person ist, durch diese, andernfalls durch die zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens Berufenen, eigenhändig unterschrieben sein.(5) Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschriften ist eine Steueranmeldung gemäß § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung.
Anzeigepflichten
§ 8 Anzeigepflichten(1) Wer Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt (§ 1 Absatz 1) in Berlin zur Verfügung stellt, hat den Beginn seiner Tätigkeit innerhalb einer Woche dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits tätige Beherbergungsbetriebe sind von dieser Anzeigepflicht entbunden, sofern sie für den ersten Steueranmeldungszeitraum fristgerecht die Steueranmeldung einreichen.(2) Die Beendigung des Angebots von Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Nachschau
§ 9 Nachschau(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer sind die von dem zuständigen Finanzamt mit der Verwaltung der Übernachtungsteuer betrauten Amtsträgerinnen oder Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebs während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.(2) Der Beherbergungsbetrieb und seine Angestellten oder Beauftragten sowie Personen, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügen, haben auf Ersuchen der Amtsträgerin oder des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, um die steuerlichen Feststellungen zu ermöglichen.(3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird durch dieses Gesetz insoweit eingeschränkt.
Besteuerungszeitraum
§ 3 BesteuerungszeitraumDer Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Besteuerungsverfahren
§ 7 Besteuerungsverfahren(1) Der Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Steueranmeldungszeitraum) eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen und der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen zu übermitteln, in der die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen ist. Werden Beherbergungsleistungen an mehreren Standorten in Berlin erbracht, so ist darüber hinaus die Gesamtzahl der Übernachtungen und die Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen für jeden Standort gesondert anzugeben. Auf Antrag kann das zuständige Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten; in diesem Fall hat der Beherbergungsbetrieb eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Für die Entscheidung über den Antrag nach Satz 3 gilt § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung.(2) Gibt der Beherbergungsbetrieb die Steueranmeldung nicht ab oder wurde die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid festsetzen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.(3) Steuerbeträge, die aufgrund einer Außenprüfung festzusetzen sind, werden in einem Betrag durch Steuerbescheid festgesetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die Steueranmeldung im Sinne dieser Vorschriften ist eine Steueranmeldung gemäß § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung.
Steuergegenstand
§ 1 Steuergegenstand(1) Das Land Berlin erhebt eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig davon, ob diese tatsächlich in Anspruch genommen wird. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.(2) Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Beherbergungsmöglichkeit, wenn sie über einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten zur Verfügung gestellt wird.
Datenlieferungen der Bezirksämter an das zuständige Finanzamt
§ 11 Datenlieferungen der Bezirksämter an das zuständige FinanzamtDie Bezirksämter übermitteln dem zuständigen Finanzamt jährlich die folgenden erhobenen Daten derjenigen, die zum Zwecke der wiederholten, nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung oder für sonstige kurzfristige private Aufenthalte eine Genehmigung der Zweckentfremdung nach § 3 Absatz 1 des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes beantragt haben:1. Familienname, Vorname und Geburtsdatum,2. Firmenname und Handelsregisternummer,3. gegenwärtige Anschrift,4. Daten im Sinne der Nummern 1 bis 3 der Eigentümerin oder des Eigentümers, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer ist,5. Anschrift der Ferienwohnung beziehungsweise des sonstigen Wohnraums.
Schlussbestimmungen
§ 12 Schlussbestimmungen(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist erstmals auf ab diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich vereinbarte Übernachtungen anwendbar.(2) Für Übernachtungen, die vor dem 1. April 2024 rechtsverbindlich vereinbart worden sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.(3) Für Übernachtungen, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 rechtsverbindlich vereinbart worden sind, ist dieses Gesetz in der am 1. April 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
Steuersatz
§ 5 SteuersatzDie Steuer beträgt 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Anzeigepflichten
§ 8 AnzeigepflichtenDer Beherbergungsbetrieb (§ 1 Absatz 2) hat den Beginn und das Ende seiner Tätigkeit innerhalb einer Woche dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits tätige Beherbergungsbetriebe sind von dieser Anzeigepflicht entbunden, sofern sie für den ersten Steueranmeldungszeitraum fristgerecht die Steueranmeldung einreichen.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Steuergegenstand
§ 1 Steuergegenstand(1) Das Land Berlin erhebt eine Übernachtungsteuer auf den Aufwand für entgeltliche Übernachtungen in Berlin in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig davon, ob diese tatsächlich in Anspruch genommen wird. (2) Einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt. (3) Von der Besteuerung sind berufliche Aufwendungen für entgeltliche Übernachtungen ausgenommen. Dies gilt nur, wenn der Übernachtungsgast die berufliche Veranlassung für die Übernachtung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb glaubhaft macht. Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist der berufliche Aufwand für jede Person gesondert glaubhaft zu machen. (4) Sollte ein Übernachtungsgast mehr als 21 zusammenhängende Übernachtungen im selben Beherbergungsbetrieb verbringen, so unterliegt der Aufwand für weitere Übernachtungen nicht der Besteuerung.
Aufbewahrungspflichten
§ 10 AufbewahrungspflichtenDer Beherbergungsbetrieb hat die Unterlagen zur Glaubhaftmachung des beruflichen Aufwands für die entgeltliche Übernachtung gemäß § 1 Absatz 3 für einen Zeitraum von fünf Jahren beginnend mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung aufzubewahren.
Nachschau
§ 11 Nachschau(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer sind die von der zuständigen Behörde mit der Verwaltung der Übernachtungsteuer betrauten Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Geschäftsräume des Beherbergungsbetriebs während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. (2) Der Beherbergungsbetrieb und seine Angestellten oder Beauftragten sowie Personen, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügen, haben auf Ersuchen des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, um die steuerlichen Feststellungen zu ermöglichen. (3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung von Berlin) wird durch dieses Gesetz insoweit eingeschränkt.
Örtliche Zuständigkeit
§ 12 Örtliche Zuständigkeit(1) Für die Übernachtungsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Übernachtungsmöglichkeit gegen Entgelt angeboten wird. (2) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann die Zuständigkeit für die Übernachtungsteuer durch Rechtsverordnung einem Finanzamt für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.
Inkrafttreten und erstmalige Anwendbarkeit
§ 13 Inkrafttreten und erstmalige AnwendbarkeitDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und ist erstmals auf ab diesem Zeitpunkt rechtsverbindlich vereinbarte Übernachtungen anwendbar.
Steuerschuldnerschaft
§ 2 Steuerschuldnerschaft(1) Der Beherbergungsbetrieb schuldet die Steuer. (2) Hat der Gast hinsichtlich der beruflichen Veranlassung seiner Übernachtung falsche Belege vorgelegt oder falsche Angaben gemacht, so haftet er für die entgangene Steuer. § 219 der Abgabenordnung gilt in diesen Fällen nicht.
Besteuerungszeitraum
§ 3 Besteuerungszeitraum(1) Der Besteuerungszeitraum ist der Kalendermonat. (2) Hat der Beherbergungsbetrieb weniger als zehn Betten, so kann an Stelle des Kalendermonats das Kalendervierteljahr als Besteuerungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht kann nur einmal pro Kalenderjahr ausgeübt werden. Wird die Zehn-Betten-Grenze während eines Kalendervierteljahres unterschritten, so kann eine vierteljährliche Anmeldung erstmals für das dem Unterschreiten der Grenze folgende Kalendervierteljahr abgegeben werden. Beim Überschreiten der Zehn-Betten-Grenze während eines Kalendervierteljahres ist eine monatliche Anmeldung erstmalig für den ersten Kalendermonat nach Ablauf des Kalendervierteljahres des Überschreitens der Grenze abzugeben.
Bemessungsgrundlage
§ 4 Bemessungsgrundlage(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Aufwand für die Übernachtung ohne Umsatzsteuer und ohne den Aufwand für andere Dienstleistungen. (2) Stellt der Beherbergungsbetrieb dem Gast die Beherbergungsleistung nicht unmittelbar in Rechnung, so ist die Bemessungsgrundlage zu schätzen.
Steuersatz
§ 5 SteuersatzDie Steuer beträgt 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
Entstehung der Steuer, Fälligkeit
§ 6 Entstehung der Steuer, Fälligkeit(1) Die Steuer entsteht mit Zahlung des Entgelts für die Beherbergungsleistung, frühestens mit Beginn der Beherbergungsleistung. (2) Die Steuer ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig.
Besteuerungsverfahren
§ 7 Besteuerungsverfahren(1) Der Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Anmeldungszeitraums eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen mit beruflichem Aufwand abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen ist. Werden Beherbergungsleistungen an mehreren Standorten in Berlin erbracht, so ist darüber hinaus die Gesamtzahl der Übernachtungen, die Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie die Anzahl der Übernachtungen mit beruflichem Aufwand für jeden Standort gesondert anzugeben. (2) Gibt der Beherbergungsbetrieb die Steueranmeldung nicht ab oder wurde die Steuer nicht richtig berechnet, so kann das Finanzamt die Steuer durch Bescheid festsetzen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. (3) Steuerbeträge, die aufgrund einer Außenprüfung festzusetzen sind, werden in einem Betrag durch Steuerbescheid festgesetzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Steueranmeldung muss, soweit der Beherbergungsbetrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 eine natürliche Person ist, durch diese, andernfalls durch die zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens Berufenen, eigenhändig unterschrieben sein. (5) Die Anmeldung im Sinne dieser Vorschriften ist eine Steueranmeldung gemäß § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung.(6) Der Beherbergungsbetrieb hat dem Übernachtungsgast auf Verlangen eine Rechnung oder Bescheinigung zu erteilen, aus der die durch den Beherbergungsbetrieb abgewälzte Steuer hervorgeht.
Erstattungsverfahren
§ 8 Erstattungsverfahren(1) Konnte der Übernachtungsgast den beruflichen Aufwand nach § 1 Absatz 3 nicht vor Beendigung der Übernachtungsleistung glaubhaft machen, so ist die zu Unrecht durch den Beherbergungsbetrieb abgewälzte und an das zuständige Finanzamt abgeführte Steuer auf Antrag an denjenigen zu erstatten, auf dessen Rechnung die Steuer gegenüber dem Beherbergungsbetrieb entrichtet worden ist. (2) Der Antrag ist innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Beherbergungsleistung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die betriebliche oder berufliche Veranlassung der Übernachtung und die Rechnung oder Bescheinigung des Beherbergungsbetriebes, aus der die abgewälzte Übernachtungsteuer hervorgeht, beizufügen. (3) Soweit mehrere Personen die Übernachtungsleistung in Anspruch genommen haben, ist die abgewälzte Steuer nur insoweit zu erstatten, als für den jeweiligen Übernachtungsgast die berufliche oder betriebliche Veranlassung der Übernachtung gesondert nachgewiesen wurde. Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags ist die Bemessungsgrundlage nach § 4 Absatz 1 nach der Anzahl der Personen aufzuteilen, für die ein Übernachtungsentgelt gezahlt worden ist.
Anzeigepflichten
§ 9 Anzeigepflichten(1) Wer Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt (§ 1 Absatz 1) in Berlin zur Verfügung stellt, hat den Beginn seiner Tätigkeit innerhalb einer Woche dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits tätige Beherbergungsbetriebe sind von dieser Anzeigepflicht entbunden, sofern sie für den ersten Steueranmeldungszeitraum fristgerecht die Steueranmeldung einreichen. (2) Die Beendigung des Angebots von Übernachtungsmöglichkeiten gegen Entgelt ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.