Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin Vom 22. Juni 1970
- Ausfertigungsdatum:
- 22.06.1970
- Fundstelle:
- GVBl. 1970, 925
Herausgabepflicht
§ 18 Herausgabepflicht(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist. (2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, bei dem Landgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen. Das Landgericht Berlin kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 28 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen nicht gegen Personen verhängt werden, die nach § 24 Absatz 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind. (3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses das Landgericht Berlin über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann das Landgericht Berlin auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des Berliner Pressegesetzes bleiben unberührt.
Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
§ 24 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht(1) Die Vorschriften der §§ 53, 53a der Strafprozessordnung über das Recht der Zeugen zur Verweigerung des Zeugnisses gelten entsprechend. (2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden. (3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren. (4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verweigerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. (5) Ein Zeuge, der trotz des ihm nach Absatz 1 und Absatz 2 zustehenden Auskunftsverweigerungsrechts ausgesagt hat, darf nicht vereidigt werden. Außerdem findet § 60 Nummer 1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, letztere Bestimmung, soweit eine Straftat Gegenstand der Aussage war. Im Übrigen sollen Zeugen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält. Die Vereidigung erfolgt nach der Vernehmung gemäß den §§ 64 bis 67 der Strafprozessordnung.
Herausgabepflicht
§ 18 Herausgabepflicht(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.(2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, bei dem Landgericht Berlin I die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen. Das Landgericht Berlin I kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 28 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen nicht gegen Personen verhängt werden, die nach § 24 Absatz 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind.(3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses das Landgericht Berlin I über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann das Landgericht Berlin I auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des Berliner Pressegesetzes bleiben unberührt.
Rechts- und Amtshilfe, Rechtsweg
§ 19 Rechts- und Amtshilfe, Rechtsweg(1) Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie haben auf Verlangen Akten vorzulegen und ihren Dienstkräften Aussagegenehmigungen zu erteilen. Wird ein Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, so ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden.(2) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses entscheidet der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, das Landgericht Berlin I über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.
Untersuchung von Personen
§ 21 Untersuchung von PersonenDer Untersuchungsausschuss kann beim Landgericht Berlin I die Anordnung der körperlichen Untersuchung von Personen sowie der Leichenschau oder Leichenöffnung beantragen. § 81c Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 81d und 87 bis 89 der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
Folgen des Ausbleibens von Zeugen
§ 23 Folgen des Ausbleibens von Zeugen(1) Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht, so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen sowie bei dem Landgericht Berlin I die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro und ihre zwangsweise Vorführung beantragen. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel mehrfach beantragt werden. Die Vollstreckung des Ordnungsmittels wird auf Antrag des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, vom Gericht unmittelbar veranlasst.(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn die Zeugen ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigen. Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so ist die Aufhebung von nach Absatz 1 angeordneten Maßnahmen zu bewirken, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft.
Grundlose Zeugnisverweigerung
§ 28 Grundlose Zeugnisverweigerung(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und bei dem Landgericht Berlin I die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen.(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann das Landgericht Berlin I auf Antrag des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.(3) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Sachverständige
§ 29 Sachverständige(1) Auf Sachverständige sind die §§ 22 bis 25 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind.(2) Die Auswahl der hinzuzuziehenden Sachverständigen erfolgt durch den Untersuchungsausschuss; § 74 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.(3) Der Untersuchungsausschuss soll mit Sachverständigen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist das Gutachten erstellt wird.(4) Sachverständige haben das Gutachten innerhalb der vereinbarten Frist unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten. Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ist das Gutachten schriftlich zu erstellen und mündlich näher zu erläutern.(5) Die Vorschriften des § 76 der Strafprozessordnung über das Gutachtenverweigerungsrecht sind entsprechend anzuwenden.(6) Weigern sich die zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, nach Absatz 3 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumen sie die abgesprochene Frist, so kann der Untersuchungsausschuss bei dem Landgericht Berlin I die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen. Dasselbe gilt, wenn die ordnungsgemäß geladenen Sachverständigen nicht erscheinen oder sich weigern, ihr Gutachten zu erstatten oder zu erläutern; in diesen Fällen kann der Untersuchungsausschuss zugleich den Sachverständigen die durch ihre Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegen. § 23 Absatz 2 gilt entsprechend.(7) Über die Vereidigung von Sachverständigen entscheidet der Ausschuss nach seinem Ermessen. Die Vereidigung erfolgt nach Erstattung des Gutachtens gemäß § 79 Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung.
Ordnungsgewalt
§ 30 Ordnungsgewalt(1) Die Erhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses.(2) Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungssaal entfernt werden.(3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, bei dem Landgericht Berlin I die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen. Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes wird auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, vom Gericht unmittelbar veranlasst.
Gerichtliche Zuständigkeit
§ 31 Gerichtliche Zuständigkeit(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Landgericht Berlin I, soweit Artikel 84 der Verfassung von Berlin, § 14 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof oder die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen.(2) Für Streitigkeiten über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, seine Aufgaben und den Untersuchungsgegenstand ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.(3) Hält das Landgericht Berlin I den Einsetzungsbeschluss ganz oder teilweise für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen.(4) Gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin I ist die Beschwerde statthaft, über die das Kammergericht entscheidet.
Kosten und Auslagen
§ 34 Kosten und Auslagen(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land Berlin; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Untersuchungsausschusses.(2) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens gestellt werden.(3) Die Entschädigung oder Vergütung setzt der Untersuchungsausschuss durch Beschluss fest, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin. Gegen die Festsetzung können die betroffenen Personen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Berlin I ohne mündliche Verhandlung. § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.
Beschlussfassung
§ 5 Beschlussfassung(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen vornehmen. In diesem Fall unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein abgelehnter Antrag darf nicht erneut zur Diskussion gestellt werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder widerspricht. Satz 2 gilt nicht bei wesentlicher Änderung der dem Antrag zugrundeliegenden Tatsachen.(4) Der Ausschuss soll die Anträge beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin oder beim Landgericht Berlin I nach § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 19 Absatz 2, den §§ 23, 28 und § 29 Absatz 6 stellen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies verlangt.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Einsetzung und Aufgabe von Untersuchungsausschüssen
§ 1 Einsetzung und Aufgabe von Untersuchungsausschüssen(1) Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Abgeordnetenhauses. (2) Der Untersuchungsausschuss hat die Aufgabe, im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Abgeordnetenhauses einzelne Tatbestände aufzuklären.
Anwesenheitsrecht von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses
§ 10 Anwesenheitsrecht von Mitgliedern des AbgeordnetenhausesMitglieder des Abgeordnetenhauses, die nicht dem Untersuchungsausschuss angehören, können mit Zweidrittelmehrheit von der Teilnahme an nicht öffentlichen Sitzungen zur Beweisaufnahme ausgeschlossen werden, wenn berechtigte Interessen eines Zeugen dies gebieten oder es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. An Beratungssitzungen dürfen sie nur mit Zustimmung des Ausschusses teilnehmen.
Anwesenheitsrecht des Senats
§ 11 Anwesenheitsrecht des SenatsMitglieder des Senats oder deren Beauftragte nehmen nicht an den Sitzungen des Untersuchungsausschusses teil. Die Anwesenheit als Zuhörer kann ihnen a) für öffentliche Sitzungen mit einfacher Mehrheit,b) für nicht öffentliche Sitzungen zur Beweisaufnahme mit Zweidrittelmehrheit undc) für Beratungssitzungen durch einstimmigen Beschluss gestattet werden.
Sonstige Anwesenheitsrechte
§ 12 Sonstige AnwesenheitsrechteDer Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen sowie sonstigen Personen, an deren Anwesenheit ein berechtigtes Interesse besteht, den Zutritt zu nicht öffentlichen Sitzungen gestatten.
Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 13 Unterrichtung der ÖffentlichkeitÜber nicht öffentliche Sitzungen kann die oder der Vorsitzende die Öffentlichkeit unterrichten. Sie oder er hat die Fraktionen hieran zu beteiligen.
Geheimnisschutz
§ 14 Geheimnisschutz(1) Beweismittel, Beweiserhebungen und Beratungen können für geheimhaltungsbedürftig erklärt werden. In diesem Fall ist entsprechend den Regelungen der Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses zu verfahren. Vor einer Erklärung nach Satz 1 kann die oder der Vorsitzende eine vorläufige Entscheidung treffen. (2) Bei der Herausgabe von Beweismitteln durch Gerichte und Verwaltungsbehörden erfolgt die Beschlussfassung des Untersuchungsausschusses über die notwendige Geheimhaltung nach den Festlegungen der herausgebenden Stelle. Auf solche Beweismittel findet die Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses Anwendung. Der Rechtsweg steht nach § 19 Absatz 2 offen. (3) In allen anderen Fällen entscheidet der Untersuchungsausschuss, ob schutzwürdige Belange eine Einstufung als geheimhaltungsbedürftig im Sinne von Absatz 1 erfordern. Bei dieser Entscheidung sind die verfassungsmäßigen Rechte des Untersuchungsausschusses und der Öffentlichkeit gegenüber anderen schutzwürdigen Belangen abzuwägen. (4) Soweit Beweismittel und Beweiserhebungen, die vom Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen wurden, für Zwecke des schriftlichen Berichts gemäß § 33 verwendet werden sollen, ist vor der Veröffentlichung betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Untersuchungsausschuss kann die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig für Zwecke des Berichts aufheben, wenn das Interesse des Untersuchungsausschusses an der Veröffentlichung bestimmter Angaben die Geheimhaltungsinteressen betroffener Dritter im Rahmen einer alle Umstände des Einzelfalls und die eingeholten Stellungnahmen angemessen berücksichtigenden Abwägung überwiegt. (5) Wurden Beweismittel, die im öffentlichen Bericht Verwendung finden sollen, von einer anderen Stelle als dem Untersuchungsausschuss mit einem Geheimhaltungsgrad versehen, so ist der herausgebenden Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zum Grund und zum Interesse am Fortbestand der Einstufung zu geben. Erfolgte die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig aus staatsschützenden Gründen im Sinne der Verschlusssachenanweisung des Landes Berlin, so ist der Untersuchungsausschuss an die Einstufung der herausgebenden Stelle gebunden. Der Rechtsweg steht nach § 19 Absatz 2 offen. Erfolgte die Einstufung zum Schutz persönlicher, geschäftlicher oder betrieblicher Interessen eines privaten Dritten, so kann der Untersuchungsausschuss die Einstufung gegen den Willen der herausgebenden Stelle aufheben. In diesem Falle gilt Absatz 4 entsprechend.
Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit
§ 15 Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit(1) Verschlusssachen, die vom Untersuchungsausschuss mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Vertraulich oder höher eingestuft worden sind, dürfen nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses, den Mitgliedern des Senats sowie ihren Beauftragten zugänglich gemacht werden. Den benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fraktionen im Untersuchungsausschuss dürfen sie zugänglich gemacht werden, soweit sie zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt und zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind. (2) Die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die in Absatz 1 bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens verpflichtet, über die ihnen bekannt gewordenen, in Absatz 1 bezeichneten Verschlusssachen Verschwiegenheit zu bewahren. Ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses dürfen sie weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen. (3) Wird einem Mitglied des Ausschusses ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Rahmen der Untersuchungshandlung bekannt, so darf es dieses Geheimnis nur offenbaren, wenn es dazu von der berechtigten Person ermächtigt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung des Geheimnisses gesetzlich geboten ist.
Beweiserhebung
§ 16 Beweiserhebung(1) Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise auf Grund von Beweisbeschlüssen. (2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von den Antragstellern oder einem Fünftel der Ausschussmitglieder beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegen oder ihre Erhebung unzulässig ist. (3) Beweisanträge sind unter Bezugnahme auf die betreffenden Fragen des Untersuchungsauftrages schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge sollen eine Begründung und die für ihre Umsetzung erforderlichen Angaben enthalten. (4) Der Untersuchungsausschuss kann einen Unterausschuss mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuss zur Beweisaufnahme). Dem Unterausschuss sollen mindestens die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Untersuchungsausschusses angehören, wobei mindestens eines der beiden Mitglieder dem Kreis der Antragsteller angehören muss. Für den Unterausschuss gelten die Vorschriften der §§ 17 bis 30 entsprechend.
Mitwirkungspflicht
§ 17 MitwirkungspflichtJeder ist verpflichtet, den Aufforderungen des Untersuchungsausschusses zum Zwecke der Beweiserhebung Folge zu leisten.
Herausgabepflicht
§ 18 Herausgabepflicht(1) Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist. (2) Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, bei dem Landgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen. Das Landgericht Berlin kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 28 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die in diesem Absatz bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen nicht gegen Personen verhängt werden, die nach § 24 Absatz 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind. (3) Werden Gegenstände nach Absatz 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses das Landgericht Berlin über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Zur Beschlagnahme der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände kann das Landgericht Berlin auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die §§ 104, 105 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen des Berliner Pressegesetzes über die Unzulässigkeit einer Beschlagnahme und Durchsuchung bleiben unberührt.
Rechts- und Amtshilfe, Rechtsweg
§ 19 Rechts- und Amtshilfe, Rechtsweg(1) Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Grenzen zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie haben auf Verlangen Akten vorzulegen und ihren Dienstkräften Aussagegenehmigungen zu erteilen. Wird ein Ersuchen abgelehnt oder werden sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt, so ist der Untersuchungsausschuss über die Gründe der Ablehnung oder der Einstufung schriftlich zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Erklärung über die Vollständigkeit zu verbinden. (2) Auf Antrag des Untersuchungsausschusses entscheidet der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens, das Landgericht Berlin über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.
Untersuchungsgegenstand
§ 2 Untersuchungsgegenstand(1) Ein Untersuchungsausschuss kann vom Abgeordnetenhaus jeweils nur für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt werden. Dem Untersuchungsausschuss können zugleich oder nachträglich auch mehrere Untersuchungsaufträge zu demselben Untersuchungsgegenstand erteilt werden. Antrag und Beschluss über die Einsetzung und über die nachträgliche Auftragserteilung müssen den Untersuchungsgegenstand genau umschreiben. Hält das Abgeordnetenhaus den Einsetzungsantrag für teilweise verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die das Abgeordnetenhaus für nicht verfassungswidrig hält. Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrags den Verfassungsgerichtshof anzurufen, bleibt unberührt. (2) Der in dem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragsteller nur geändert werden, sofern dies notwendig ist, um ein umfassenderes und wirklichkeitstreueres Bild des angeblichen Missstands zu vermitteln und sofern dies denselben Untersuchungsgegenstand betrifft und diesen im Kern unverändert lässt. Das Abgeordnetenhaus kann den Auftrag für den Untersuchungsausschuss aufgliedern und ihm aufgeben, einzelne Punkte vorab zu klären. Trifft das Abgeordnetenhaus keine Regelungen im Sinne des Satzes 2, so entscheidet der Untersuchungsausschuss, sofern nicht ein Viertel seiner Mitglieder widerspricht. (3) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuss bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, dass eine Änderung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angezeigt erscheint, so kann er einen entsprechenden Antrag im Abgeordnetenhaus einbringen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4) Der Einsetzungsbeschluss soll einen Vorschlag über den im Rahmen des Untersuchungsverfahrens erforderlichen Umfang der personellen Ausstattung des Untersuchungsausschusses enthalten.
Zutrittsrecht
§ 20 ZutrittsrechtDer Untersuchungsausschuss hat im Rahmen des Untersuchungsauftrags und der verfassungsrechtlichen Grenzen Zutritt zu allen Einrichtungen des Landes Berlin. Das gleiche Recht steht ihm bei allen Einrichtungen zu, die zu den der Aufsicht des Landes Berlin unterstellten Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts gehören, sowie bei Einrichtungen in privatrechtlicher Organisationsform, an denen das Land Berlin die Anteilsmehrheit hat.
Untersuchung von Personen
§ 21 Untersuchung von PersonenDer Untersuchungsausschuss kann beim Landgericht Berlin die Anordnung der körperlichen Untersuchung von Personen sowie der Leichenschau oder Leichenöffnung beantragen. § 81c Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 81d und 87 bis 89 der Strafprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
Ladung der Zeugen
§ 22 Ladung der ZeugenZeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. In der Ladung sind die Zeugen über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzuweisen, dass sie einen anwaltlichen Beistand zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.
Folgen des Ausbleibens von Zeugen
§ 23 Folgen des Ausbleibens von Zeugen(1) Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht, so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen sowie bei dem Landgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro und ihre zwangsweise Vorführung beantragen. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel mehrfach beantragt werden. Die Vollstreckung des Ordnungsmittels wird auf Antrag des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, vom Gericht unmittelbar veranlasst. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn die Zeugen ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigen. Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so ist die Aufhebung von nach Absatz 1 angeordneten Maßnahmen zu bewirken, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft.
Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht
§ 24 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht(1) Die Vorschriften der §§ 53, 53a der Strafprozessordnung über das Recht der Zeugen zur Verweigerung des Zeugnisses gelten entsprechend. Die Bestimmungen des Berliner Pressegesetzes über das Zeugnisverweigerungsrecht bleiben unberührt. (2) Zeugen können die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen oder Personen, die im Sinne des § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung ihre Angehörigen sind, die Gefahr zuziehen würde, einer Untersuchung nach einem gesetzlich geordneten Verfahren ausgesetzt zu werden. (3) Über die in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Rechte sind Zeugen bei Beginn der ersten Vernehmung zur Sache zu belehren. (4) Die Tatsachen, auf die einzelne Zeugen die Verweigerung ihres Zeugnisses stützen, sind auf Verlangen glaubhaft zu machen. (5) Ein Zeuge, der trotz des ihm nach Absatz 1 und Absatz 2 zustehenden Auskunftsverweigerungsrechts ausgesagt hat, darf nicht vereidigt werden. Außerdem findet § 60 Nummer 1 und 2 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung, letztere Bestimmung, soweit eine Straftat Gegenstand der Aussage war. Im Übrigen sollen Zeugen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuss es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält. Die Vereidigung erfolgt nach der Vernehmung gemäß den §§ 64 bis 67 der Strafprozessordnung.
Vernehmung der Zeugen
§ 25 Vernehmung der Zeugen(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. (2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist. (3) Vor der Vernehmung hat die oder der Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. (4) Die oder der Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen. (5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst die oder der Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. (6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Zulässigkeit von Fragen an Zeugen
§ 26 Zulässigkeit von Fragen an Zeugen(1) Die oder der Vorsitzende hat ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückzuweisen. Zeugen können die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ersuchen, Fragen zurückzuweisen. Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Fragen sowie über die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung entscheidet der Untersuchungsausschuss auf Antrag seiner Mitglieder; die Zurückweisung einer Frage bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (2) Beschließt der Untersuchungsausschuss die Unzulässigkeit einer Frage, auf die bereits eine Antwort gegeben worden ist, so darf im Bericht des Untersuchungsausschusses auf die Frage und die Antwort nicht Bezug genommen werden.
Abschluss der Vernehmung und rechtliches Gehör
§ 27 Abschluss der Vernehmung und rechtliches Gehör(1) Den einzelnen Zeugen ist unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zur Einsicht in die Protokolle ihrer Vernehmung in den Räumen des Abgeordnetenhauses zu geben. Innerhalb von zwei Wochen nach Einsichtnahme können die als Zeugen vernommenen Personen jeweils Stellung zu den Protokollen ihrer Vernehmung nehmen. (2) Frühestens nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 2 oder nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 Satz 1, wenn Zeugen von der Gelegenheit zur Einsichtnahme keinen Gebrauch gemacht haben, und spätestens mit Abschluss der Beweisaufnahme stellt der Untersuchungsausschuss den Abschluss der Zeugenvernehmung durch Beschluss fest. (3) Zeugen sind von der oder dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am Ende ihrer Vernehmung über die Bestimmungen des Absatzes 2 zu belehren.
Grundlose Zeugnisverweigerung
§ 28 Grundlose Zeugnisverweigerung(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und bei dem Landgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen. (2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann das Landgericht Berlin auf Antrag des Untersuchungsausschusses zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus. (3) § 70 Absatz 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Sachverständige
§ 29 Sachverständige(1) Auf Sachverständige sind die §§ 22 bis 25 entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachfolgend abweichende Regelungen getroffen sind. (2) Die Auswahl der hinzuzuziehenden Sachverständigen erfolgt durch den Untersuchungsausschuss; § 74 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung. (3) Der Untersuchungsausschuss soll mit Sachverständigen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist das Gutachten erstellt wird. (4) Sachverständige haben das Gutachten innerhalb der vereinbarten Frist unparteiisch, vollständig und wahrheitsgemäß zu erstatten. Auf Verlangen des Untersuchungsausschusses ist das Gutachten schriftlich zu erstellen und mündlich näher zu erläutern. (5) Die Vorschriften des § 76 der Strafprozessordnung über das Gutachtenverweigerungsrecht sind entsprechend anzuwenden. (6) Weigern sich die zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, nach Absatz 3 eine angemessene Frist abzusprechen, oder versäumen sie die abgesprochene Frist, so kann der Untersuchungsausschuss bei dem Landgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen. Dasselbe gilt, wenn die ordnungsgemäß geladenen Sachverständigen nicht erscheinen oder sich weigern, ihr Gutachten zu erstatten oder zu erläutern; in diesen Fällen kann der Untersuchungsausschuss zugleich den Sachverständigen die durch ihre Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegen. § 23 Absatz 2 gilt entsprechend. (7) Über die Vereidigung von Sachverständigen entscheidet der Ausschuss nach seinem Ermessen. Die Vereidigung erfolgt nach Erstattung des Gutachtens gemäß § 79 Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung.
Mitglieder und Vorsitz
§ 3 Mitglieder und Vorsitz(1) Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die verschiedenen Fraktionen angehören sollen, sowie die übrigen Mitglieder des Ausschusses und deren stellvertretende Mitglieder. (2) Der Untersuchungsausschuss besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern und der gleichen Zahl von stellvertretenden Mitgliedern. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Abgeordnetenhaus nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Dabei werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muss. Eine Erhöhung der in Absatz 2 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. Für Parlamentarische Gruppen und fraktionslose Mitglieder des Abgeordnetenhauses gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin über ihre Beteiligung an Ausschüssen entsprechend. (4) Die stellvertretenden Mitglieder sollen an allen Sitzungen teilnehmen, sofern der Untersuchungsausschuss nicht etwas anderes beschließt. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes tritt ein stellvertretendes Mitglied der betreffenden Fraktion an seine Stelle. Die die ordentlichen Mitglieder betreffenden Pflichten dieses Gesetzes gelten entsprechend für ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. (5) Die oder der Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren und ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des Abgeordnetenhauses und an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses im Rahmen der Rechtsordnung gebunden. (6) Das Abgeordnetenhaus kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden abwählen. § 4 bleibt hiervon unberührt. Der Antrag auf Abwahl kann nur von einer Fraktion oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses gestellt werden. Die Abstimmung über den Abwahlantrag kann frühestens nach Ablauf des Tages erfolgen, der auf den Tag des Eingangs des Antrags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten folgt. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende ist abgewählt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Abgeordnetenhauses dem Antrag zustimmen. (7) Wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende abgewählt oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so bleibt das Recht ihrer oder seiner Fraktion auf den Vorsitz unberührt.
Ordnungsgewalt
§ 30 Ordnungsgewalt(1) Die Erhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses. (2) Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht Folge leisten, können aus dem Sitzungssaal entfernt werden. (3) Der Untersuchungsausschuss kann außerdem gegen Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, bei dem Landgericht Berlin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10 000 Euro beantragen. Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes wird auf Antrag der oder des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Abgeordnetenhauses, vom Gericht unmittelbar veranlasst.
Gerichtliche Zuständigkeit
§ 31 Gerichtliche Zuständigkeit(1) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist das Landgericht Berlin, soweit Artikel 84 der Verfassung von Berlin, § 14 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof oder die Vorschriften dieses Gesetzes nichts Abweichendes bestimmen. (2) Für Streitigkeiten über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, seine Aufgaben und den Untersuchungsgegenstand ist der Verfassungsgerichtshof zuständig. (3) Hält das Landgericht Berlin den Einsetzungsbeschluss ganz oder teilweise für verfassungswidrig und kommt es für die Entscheidung auf dessen Gültigkeit an, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs einzuholen. (4) Gegen Entscheidungen des Landgerichts Berlin ist die Beschwerde statthaft, über die das Kammergericht entscheidet.
Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens
§ 32 Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens(1) Wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, dass gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren gestört werden, kann das Untersuchungsverfahren durch Beschluss des Untersuchungsausschusses mit Zustimmung der Antragsteller ausgesetzt werden. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit, auch durch Beschluss des Abgeordnetenhauses, wieder aufgenommen werden. (2) Das Abgeordnetenhaus kann mit Zustimmung der Antragsteller das Verfahren einstellen und den Untersuchungsausschuss auflösen, es sei denn, dass mindestens ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses widerspricht.
Ergebnis der Untersuchung
§ 33 Ergebnis der Untersuchung(1) Nach Abschluss der Untersuchung erstattet der Untersuchungsausschuss dem Abgeordnetenhaus über seine Feststellungen einen schriftlichen Bericht. (2) Kommt der Untersuchungsausschuss nicht zu einem einvernehmlichen Bericht, sind Sondervoten von Mitgliedern des Ausschusses in den Bericht aufzunehmen. (3) Auf Beschluss des Abgeordnetenhauses hat der Untersuchungsausschuss dem Abgeordnetenhaus einen Zwischenbericht vorzulegen. (4) Ist abzusehen, dass der Untersuchungsausschuss seinen Untersuchungsauftrag nicht vor Ende der Wahlperiode erledigen kann, so hat er dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen der Antragsteller rechtzeitig einen Sachstandsbericht über den bisherigen Gang des Verfahrens sowie über die bisherigen Feststellungen vorzulegen.
Kosten und Auslagen
§ 34 Kosten und Auslagen(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land Berlin; das gilt auch für die Kosten einer angemessenen Personalausstattung des Untersuchungsausschusses. (2) Zeugen und Sachverständige erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens gestellt werden. (3) Die Entschädigung oder Vergütung setzt der Untersuchungsausschuss durch Beschluss fest, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin. Gegen die Festsetzung können die betroffenen Personen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Berlin ohne mündliche Verhandlung. § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.
Anwendung der Geschäftsordnung
§ 35 Anwendung der GeschäftsordnungIm Übrigen gelten für das Verfahren bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, das Untersuchungsverfahren und den Bericht an das Abgeordnetenhaus die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 36 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt zu Beginn der 17. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 925), das zuletzt durch Artikel I § 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, außer Kraft.
Ausscheiden von Ausschussmitgliedern
§ 4 Ausscheiden von Ausschussmitgliedern(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das an den zu untersuchenden Vorgängen nicht unerheblich beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; wird dies erst später bekannt, so hat es auszuscheiden. (2) Hält das betroffene Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 für nicht gegeben, so entscheidet der Untersuchungsausschuss darüber mit Zweidrittelmehrheit. Bei dieser Entscheidung darf das betroffene Ausschussmitglied nicht mitwirken und wird gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 vertreten. (3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Mitglieder der Untersuchungsausschüsse keine Anwendung.
Beschlussfassung
§ 5 Beschlussfassung(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt so lange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. (2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen vornehmen. In diesem Fall unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein abgelehnter Antrag darf nicht erneut zur Diskussion gestellt werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder widerspricht. Satz 2 gilt nicht bei wesentlicher Änderung der dem Antrag zugrundeliegenden Tatsachen. (4) Der Ausschuss soll die Anträge beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin oder beim Landgericht Berlin nach § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, § 19 Absatz 2, den §§ 23, 28 und § 29 Absatz 6 stellen, wenn ein Viertel seiner Mitglieder dies verlangt.
Vorbereitende Untersuchung
§ 6 Vorbereitende Untersuchung(1) Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (vorbereitender Unterausschuss). (2) Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch anhören. (3) Dem Unterausschuss sollen mindestens die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Untersuchungsausschusses angehören, wobei mindestens eines der beiden Mitglieder dem Kreis der Antragsteller angehören muss. (4) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Sie sind zu protokollieren. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.
Sitzungsprotokoll
§ 7 Sitzungsprotokoll(1) Das Protokoll über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses enthält mindestens 1. den Ort und den Tag der Sitzung,2. die Namen der anwesenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,3. die Angabe, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist,4. die Anträge und die gefassten Beschlüsse,5. den wesentlichen Gang der Verhandlung. Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren, wobei die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes zulässig ist. Über die Art der Protokollierung der Beratungssitzungen entscheidet der Ausschuss. (2) Über die Einsichtnahme in Protokolle öffentlicher Sitzungen und deren Weitergabe entscheidet der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses.
Beratungssitzungen
§ 8 BeratungssitzungenDie Beratungssitzungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.
Sitzungen zur Beweisaufnahme und Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 9 Sitzungen zur Beweisaufnahme und Ausschluss der Öffentlichkeit(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vorbehaltlich der folgenden Absätze in öffentlicher Sitzung. (2) Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. Der Untersuchungsausschuss kann nach Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen Ausnahmen zulassen. Schriftliche Aufzeichnungen sind zulässig, können aber im Einzelfall vom Untersuchungsausschuss untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie zum Zwecke der Zeugenbeeinflussung weitergegeben werden sollen. (3) Der Untersuchungsausschuss schließt die Öffentlichkeit aus, wenn 1. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich von Zeugen oder Dritten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzen würde,2. eine Gefährdung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit von einzelnen Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,3. besondere Gründe des Wohls des Bundes oder eines Landes entgegenstehen. Er kann die Öffentlichkeit ausschließen oder beschränken, wenn ein Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzt würden, oder wenn dies zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. (4) Zur Stellung eines Antrages auf Ausschluss oder Beschränkung der Öffentlichkeit sind berechtigt: 1. anwesende Mitglieder des Untersuchungsausschusses,2. Zeugen, Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen. (5) Über den Ausschluss oder die Beschränkung der Öffentlichkeit entscheidet der Untersuchungsausschuss in einer Beratungssitzung. Die oder der Vorsitzende begründet die Entscheidung in öffentlicher Sitzung.
Zeugen und Sachverständige
§ 12 Zeugen und Sachverständige(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen; in der Ladung ist auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hinzuweisen. (2) Die Vorschriften der §§ 53, 53 a, 55 und 76 Abs. 1 der Strafprozeßordnung über das Recht des Zeugen zur Verweigerung des Zeugnisses und das Recht des Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens finden entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen des Berliner Pressegesetzes über das Zeugnisverweigerungsrecht bleiben unberührt. Ein Zeuge hat ferner das Recht, die Auskunft zu verweigern, wenn die Beantwortung der Frage einem seiner Angehörigen (§ 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) zur Unehre gereichen oder schwerwiegende Nachteile bringen würde. Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. In den Fällen, in denen nach diesem Gesetz ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, findet § 56 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.(3) Ein Zeuge, der trotz des ihm nach Absatz 2 Satz 3 zustehenden Auskunftsverweigerungsrechts ausgesagt hat, darf nicht vereidigt werden. Außerdem findet § 60 Nr. 1 und 2 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung, letztere Bestimmung, soweit eine Straftat Gegenstand der Aussage war. Im übrigen sollen Zeugen nur vereidigt werden, wenn der Untersuchungsausschuß es wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für erforderlich hält. Über die Vereidigung von Sachverständigen entscheidet der Ausschuß nach seinem Ermessen. Die Vereidigung erfolgt nach der Vernehmung gemäß den §§ 66 c bis 66 e, 67 und 79 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung. (4) Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert oder gegen einen zur Erstattung des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, der ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint oder ohne gesetzlichen Grund die Erstattung des Gutachtens oder die Eidesleistung verweigert, wird auf Antrag des Untersuchungsausschusses vom Gericht ein Ordnungsmittel festgesetzt; auch werden ihm die entstandenen Kosten auferlegt. Die Vorführung eines Zeugen kann angeordnet werden. Die §§ 51, 70 und 77 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Die Vollstreckung des Ordnungsmittels wird auf Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Antrag des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, vom Gericht unmittelbar veranlaßt.
Ordnungsgewalt
§ 16 Ordnungsgewalt(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses. (2) Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht Folge leisten, können auf Beschluß des Untersuchungsausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden. (3) Der Untersuchungsausschuß kann außerdem gegen Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, beim Gericht die Festsetzung eines Ordnungsmittels beantragen. Die Vollstreckung des Ordnungsmittels wird auf Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens auf Antrag des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin, vom Gericht unmittelbar veranlaßt.
Vorbereitende Untersuchung
§ 6 Vorbereitende Untersuchung(1) Der Untersuchungsausschuß kann jederzeit eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß beschließen (vorbereitender Unterausschuß). (2) Der Unterausschuß sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch anhören. (3) Dem Unterausschuß sollen mindestens der Vorsitzende und ein Mitglied des Untersuchungsausschusses, das unter den Antragstellern war, angehören. (4) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Sie sind zu protokollieren. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
Sitzungsprotokoll
§ 9 Sitzungsprotokoll(1) Das Protokoll über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses enthält 1.den Ort und den Tag der Sitzung,2.die Namen der anwesenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,3.die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt worden ist,4.den wesentlichen Gang der Verhandlung. Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren, wobei die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes zulässig ist. Über die Art der Protokollierung der Beratungssitzungen entscheidet der Ausschuß. (2) Über Einsichtnahme in Protokolle öffentlicher Sitzungen und deren Weitergabe entscheidet der Untersuchungsausschuß, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Mitglieder und Vorsitz
§ 3 Mitglieder und Vorsitz(1) Das Abgeordnetenhaus wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses und dessen Stellvertreter, die verschiedenen Fraktionen angehören sollen, sowie die übrigen Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter. (2) Der Untersuchungsausschuß besteht in der Regel aus höchstens zehn Mitgliedern und der gleichen Zahl von Stellvertretern. (3) Die Mitglieder und Stellvertreter werden vom Abgeordnetenhaus nach den Vorschlägen der Fraktionen gewählt. Dabei werden die Fraktionen nach ihrer Mitgliederzahl beteiligt, wobei jede Fraktion mindestens durch ein Mitglied vertreten sein muß. Eine Erhöhung der in Absatz 2 bestimmten Mitgliederzahl ist nur zulässig, soweit sie zur Beteiligung aller Fraktionen notwendig ist. (4) Die Stellvertreter sollen an allen Sitzungen teilnehmen, sofern der Untersuchungsausschuß nicht etwas anderes beschließt. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes übernimmt ein Stellvertreter der betreffenden Fraktion seine Aufgabe.
Beweiserhebungen
§ 10 Beweiserhebungen(1) Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise. Im einzelnen entscheidet hierüber der Ausschuß. (2) Beweise sind zu erheben, wenn sie von den Antragstellern, ihren Vertretern im Ausschuß oder einem Fünftel der Ausschußmitglieder beantragt werden, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegen. (3) Der Untersuchungsausschuß kann einen Unterausschuß mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuß zur Beweisaufnahme). Dem Unterausschuß sollen mindestens der Vorsitzende und ein Mitglied des Untersuchungsausschusses, das unter den Antragstellern war, angehören. Für den Unterausschuß gelten die Vorschriften der §§ 11 bis 16 entsprechend.
Kosten und Auslagen
§ 20 Kosten und Auslagen(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt das Land Berlin. Zeugen und Sachverständige werden auf Antrag nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. Der Antrag kann nur binnen drei Monaten nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens gestellt werden. (2) Die Entschädigung setzt der Untersuchungsausschuß durch Beschluß fest, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin. Gegen den Beschluß des Untersuchungsausschusses können die betroffenen Personen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht Tiergarten ohne mündliche Verhandlung; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Aufgabe von Untersuchungsausschüssen
§ 1 Aufgabe von UntersuchungsausschüssenEin Untersuchungsausschuß (Artikel 33 der Verfassung von Berlin) hat die Aufgabe, zur Vorbereitung von Entscheidungen des Abgeordnetenhauses von Berlin einzelne Tatbestände aufzuklären.
Verlesung von Protokollen und Schriftstücken
§ 11 Verlesung von Protokollen und Schriftstücken(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichte und Verwaltungsbehörden sowie Schriftstücke, die als Beweismittel dienen sollen, sind vor dem Ausschuß zu verlesen. Die Verlesung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 gegeben sind. (2) Von der Verlesung kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschußmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder auf die Verlesung verzichtet.
Andere Beweismittel
§ 13 Andere Beweismittel(1) Jedermann ist verpflichtet, Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein könnten, auf Aufforderung des Untersuchungsausschusses für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung zu stellen; anderenfalls ordnet das Gericht auf Antrag des Untersuchungsausschusses die Beschlagnahme dieser Gegenstände an. Ferner ordnet das Gericht auf Antrag des Untersuchungsausschusses die Durchsuchung von Räumen an, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß sich der gesuchte Gegenstand in diesen Räumen befindet. Die §§ 97, 101, 105 Abs. 2, 106, 107, 109 und 110 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen des Berliner Pressegesetzes über die Unzulässigkeit einer Beschlagnahme und Durchsuchung bleiben unberührt. (2) Der Untersuchungsausschuß kann bei dem Gericht auch die Anordnung der körperlichen Untersuchung von Personen sowie der Leichenschau oder der Leichenöffnung beantragen. Die §§ 81 c Abs. 1, 2 und 4, 81 d und 87 bis 89 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. (3) Der Untersuchungsausschuß hat zu allen Einrichtungen des Landes Berlin Zutritt; das gleiche Recht steht ihm für alle Einrichtungen zu, die zu den der Aufsicht des Landes Berlin unterstellten Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts gehören.
Aussagegenehmigung und Aktenvorlage
§ 14 Aussagegenehmigung und AktenvorlageGerichte und Verwaltungsbehörden haben auf Verlangen Akten vorzulegen und ihren Dienstkräften Aussagegenehmigungen zu erteilen, wenn nicht Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen. Auf Antrag des Untersuchungsausschusses entscheidet der für Sicherheitsfragen zuständige Ausschuß des Abgeordnetenhauses darüber, ob eine Verweigerung der Aktenvorlage oder der Erteilung einer Aussagegenehmigung berechtigt ist.
Vernehmungen
§ 15 Vernehmungen(1) Zeugen sollen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden. (2) Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß der Untersuchungsausschuß zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. (3) Zeugen und Sachverständige werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen. Anschließend können die übrigen Ausschußmitglieder Fragen stellen. Der Vorsitzende kann ungeeignete und nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen. Auf Antrag eines seiner Mitglieder entscheidet der Untersuchungsausschuß über die Zulässigkeit einer Frage.
Gerichtliche Zuständigkeit
§ 17 Gerichtliche Zuständigkeit(1) Soweit der Untersuchungsausschuß nach diesem Gesetz bestimmte Maßnahmen beim Gericht beantragen kann, ist für diese Entscheidungen das Amtsgericht Tiergarten zuständig. (2) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten können der Untersuchungsausschuß, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin, und die Personen, die betroffen sind, Beschwerde erheben. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde finden mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß eine Anhörung der Staatsanwaltschaft entfällt.
Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens
§ 18 Aussetzung und Einstellung des Untersuchungsverfahrens(1) Wenn eine alsbaldige Aufklärung auf andere Weise zu erwarten ist oder die Gefahr besteht, daß gerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren gestört werden, kann das Untersuchungsverfahren durch Beschluß des Untersuchungsausschusses mit Zustimmung der Antragsteller ausgesetzt werden. Ein ausgesetztes Verfahren kann jederzeit, auch durch Beschluß des Abgeordnetenhauses, wiederaufgenommen werden. (2) Das Abgeordnetenhaus kann mit Zustimmung der Antragsteller das Verfahren einstellen und den Untersuchungsausschuß auflösen, es sei denn, daß mindestens ein Viertel der Mitglieder des Abgeordnetenhauses widerspricht.
Ergebnis der Untersuchung
§ 19 Ergebnis der Untersuchung(1) Der Untersuchungsausschuß erstattet dem Abgeordnetenhaus über seine Feststellungen einen schriftlichen Bericht. (2) Jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses hat das Recht, dem Abgeordnetenhaus einen abweichenden Bericht vorzulegen. (3) Das Abgeordnetenhaus kann vor Abschluß der Untersuchung einen Zwischenbericht verlangen.
Untersuchungsgegenstand
§ 2 Untersuchungsgegenstand(1) Ein Untersuchungsausschuß kann vom Abgeordnetenhaus nur durch einen Beschluß und jeweils nur für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt werden. Dem Untersuchungsausschuß können zugleich oder nachträglich auch mehrere Untersuchungsaufträge zu demselben Untersuchungsgegenstand erteilt werden. Antrag und Beschluß über die Einsetzung und über die nachträgliche Auftragserteilung müssen den Untersuchungsgegenstand genau umschreiben. (2) Der in dem Einsetzungsantrag benannte Untersuchungsgegenstand kann durch Beschluß des Abgeordnetenhauses auch gegen den Willen der Antragsteller erweitert werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung des Untersuchungsverfahrens zu erwarten ist. Das Abgeordnetenhaus kann den Auftrag für den Untersuchungsausschuß aufgliedern und ihm aufgeben, einzelne Punkte vorab zu klären. (3) Der Untersuchungsausschuß ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden. Kommt der Untersuchungsausschuß bei seinen Untersuchungen zu der Überzeugung, daß eine Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes wegen des Sachzusammenhangs angezeigt erscheint, so kann er einen entsprechenden Antrag im Abgeordnetenhaus einbringen.
Anwendung der Geschäftsordnung
§ 21 Anwendung der GeschäftsordnungIm übrigen gelten für das Verfahren bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses, das Untersuchungsverfahren und den Bericht an das Abgeordnetenhaus die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Inkrafttreten
§ 22 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Verfahren vor den Untersuchungsausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 10. August 1951 (GVBl. S. 575) außer Kraft.
Ausscheiden von Ausschußmitgliedern
§ 4 Ausscheiden von Ausschußmitgliedern(1) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuß nicht angehören; wird dies erst später bekannt, so hat es auszuscheiden. Das gleiche gilt, wenn ein Ausschußmitglied vor dem Untersuchungsausschuß als Zeuge vernommen wird und seine Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist. (2) Hält das betroffene Mitglied die Voraussetzungen des Absatzes 1 für nicht gegeben, so entscheidet der Untersuchungsausschuß darüber mit Zweidrittelmehrheit. Bei dieser Entscheidung darf das betroffene Ausschußmitglied nicht mitwirken und wird gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 vertreten. (3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablehnung und Ausschließung von Richtern finden auf Mitglieder der Untersuchungsausschüsse keine Anwendung.
Beschlußfähigkeit
§ 5 Beschlußfähigkeit(1) Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Bei Beschlußunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuß keine Untersuchungshandlungen vornehmen. Ist der Untersuchungsausschuß in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen beschlußunfähig, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine weitere Sitzung anzuberaumen. Auf diese Sitzung findet Absatz 1 keine Anwendung; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein abgelehnter Antrag darf nicht erneut zur Diskussion gestellt werden, wenn mindestens zwei Mitglieder widersprechen.
Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 7 Öffentlichkeit der Sitzungen(1) Die Beweisaufnahme erfolgt in öffentlicher Sitzung. Über die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen entscheidet der Untersuchungsausschuß. Schriftliche Aufzeichnungen darf er nur untersagen, wenn der Verdacht besteht, daß sie zum Zwecke der Zeugenbeeinflussung weitergegeben werden sollen. (2) Die Öffentlichkeit oder einzelne Personen können durch einen Beschluß des Untersuchungsausschusses ausgeschlossen werden, wenn das öffentliche Interesse oder berechtigte Interessen eines Einzelnen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. (3) Der Ausschluß der gesamten Öffentlichkeit bedarf der Zweidrittelmehrheit. (4) Die Beratungssitzungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. (5) Beweiserhebungen, Vorgänge oder Dokumente können durch Beschluß des Untersuchungsausschusses für vertraulich oder zur Geheimsache erklärt werden.
Teilnahme von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses und des Senats
§ 8 Teilnahme von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses und des Senats(1) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die nicht dem Untersuchungsausschuß angehören, können von der Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen ausgeschlossen werden, wenn berechtigte Interessen eines Zeugen dies gebieten oder wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint. An Beratungssitzungen dürfen sie nur mit Zustimmung des Ausschusses teilnehmen. (2) Mitgliedern des Senats oder deren Beauftragten kann die Anwesenheit vom Ausschuß gestattet werden; dies gilt nicht für Beratungssitzungen. (3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.