Berlin

Verordnung über die Festsetzung und Einhaltung von Stellenobergrenzen für die unmittelbare und mittelbare Verwaltung des Landes Berlin Vom 7. April 2009

Ausfertigungsdatum:
07.04.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 169
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel U/MVwStOGrV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037) geändert wurde,2. Artikel VIII § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wurde:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für das Land Berlin und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie regelt die Stellenobergrenzen für Beförderungsämter für Beamtinnen und Beamte sowie für die dienstordnungsmäßig Angestellten im Bereich der Sozialversicherung. (2) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann das aufsichtführende Senatsmitglied unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Finanzen nach sachgerechter Bewertung der Funktionen die Anzahl der Beförderungsämter abweichend von den in dieser Verordnung festgelegten Stellenobergrenzen verordnen

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt nach Ablauf von zehn Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 2

Wirkungsbereich

§ 2 Wirkungsbereich(1) Die Prozentsätze für die Stellenobergrenzen beziehen sich beim Dienstherrn Land Berlin auf die Anzahl aller Planstellen eines jeden Bezirks und eines jeden Verwaltungszweiges der Hauptverwaltung - im Übrigen auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn - in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 h.D. bis A 16 und B 2. (2) Bei den der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können die für dauernd beschäftigte Angestellte ausgebrachten, in Wert und Funktion gleichwertigen Stellen mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Beförderungsämter erfolgt. (3) Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses, den Verfassungsgerichtshof, die Senatskanzlei, die Senatsverwaltungen, den Rechnungshof und den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelten die nachfolgenden Stellenobergrenzen nicht.

§ 3

Anwendungsgrundsätze

§ 3 Anwendungsgrundsätze(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist. (2) Stellenobergrenzen sind Höchstgrenzen. Sie dürfen nicht, auch nicht zu Stellenbruchteilen, überschritten werden.

§ 4

Allgemeine Stellenobergrenzen

§ 4 Allgemeine StellenobergrenzenDie Anteile der Beförderungsämter für Beamtinnen und Beamte und dienstordnungsmäßig Angestellte dürfen folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten: 1.mittlerer DienstBesGr. A 835 % BesGr. A 915 %2gehobener DienstBesGr. A 1130% BesGr. A 1216 % BesGr. A 136%3.höherer DienstBesGr. A 1530% BesGr. A 16 bis B 210%

§ 5

Besondere Stellenobergrenzen

§ 5 Besondere StellenobergrenzenAbweichend von § 4 gelten besondere Stellenobergrenzen für den Polizeivollzugsdienst 1.mittlerer DienstBesGr. A 850 % BesGr. A 950 %2.gehobener DienstBesGr. A 1130 % BesGr. A 1220 % BesGr. A 1310 %den eichtechnischen Dienst, den technischen Dienst beim Polizeipräsidenten und in der Arbeitsschutzverwaltung 1.mittlerer eichtechnischerBesGr. A 835 % Dienst und mittlerer Dienst BesGr. A 915 % beim Polizeipräsidenten 2.mittlerer Dienst in derBesGr. A 840 % ArbeitsschutzverwaltungBesGr. A 925 %3.gehobener DienstBesGr. A 1140 % BesGr. A 1235 % BesGr. A 1315 %4.höherer DienstBesGr. A 1535 % BesGr. A 16 bis B 210 %den feuerwehrtechnischen Dienst 1.mittlerer DienstBesGr. A 850 % BesGr. A 950 %2.gehobener DienstBesGr. A 1140 % BesGr. A 1235 % BesGr. A 1315 %den Vollzugsdienst, den Werkdienst und den Krankenpflegedienst bei den Justizvollzugsanstalten (jedoch nicht für den Krankenpflegedienst des Justizvollzugskrankenhauses) mittlerer DienstBesGr. A 831,5 % BesGr. A 9 bis A 1122,5 %den Amtsanwaltsdienst BesGr. A 1240 % BesGrn. A 13 undA 1460 %den Gerichtsvollzieherdienst mittlerer DienstBesGr. A 830 % BesGr. A 970 %den Rechtspflegerdienst (in der ordentlichen und der Fachgerichtsbarkeit) gehobener Dienst BesGr. A 1135 % BesGr. A 1220,5 % BesGr. A 137 %den Dienst in der Steuerverwaltung 1.mittlerer DienstBesGr. A 830 % BesGr. A 925,5 %2.gehobener DienstBesGr. A 1134,5 % BesGr. A 1223,5 % BesGr. A 1310,5 %

§ 6

Ausnahmen von der Anwendung der Stellenobergrenzen

§ 6 Ausnahmen von der Anwendung der Stellenobergrenzen(1) Stellenobergrenzen sind generell nicht anzuwenden auf a) Planstellen in geschlossenen Laufbahnen,b) Planstellen mit Wegfallvermerk ohne nähere Angabe,c) Planstellen für Fachbeamte/-beamtinnen des Forstdienstes,d) Planstellen für Fachbeamte/-beamtinnen in Krankenhäusern,e) Planstellen für pädagogisches und nichtpädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen, pädagogisches Hilfspersonal an Hochschulen und Planstellen für Lehrerinnen und Lehrer. (2) Die Senatsverwaltung für Finanzen kann auf Antrag von Bezirken oder Verwaltungszweigen der Hauptverwaltung bestimmen, dass einzelne Dienstposten nicht in die Berechnung der Stellenobergrenzen einbezogen werden.

§ 7

Bearbeitungshinweise

§ 7 Bearbeitungshinweise(1) Zuständig für die Berechnung und Einhaltung der Stellenobergrenzen ist beim Land Berlin die jeweilige Leitung der Organisationseinheit gemäß § 9 der Landeshaushaltsordnung, die die Leitung des Verwaltungszweiges, in den Bezirken das Bezirksamt bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans unterstützt, im Übrigen der jeweilige Dienstherr. (2) Die Berechnung der Ausschöpfung von Stellenobergrenzen ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung durchzuführen und zu beachten und der Senatsverwaltung für Finanzen mit den Unterlagen zum Haushalt vorzulegen. (3) Der nicht ausgeschöpfte Anteil einer Stellenobergrenze in einem Beförderungsamt fällt innerhalb einer Laufbahngruppe dem nächstniedrigeren Beförderungsamt zu. Der nicht ausgeschöpfte Anteil darf in diesem Umfang nicht durch zusätzliche Ämter ausgefüllt werden, soweit in höheren Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe ausgebrachte Planstellen zur Überschreitung der jeweiligen Obergrenze führen. (4) Werden im Land Berlin bei den Verwaltungszweigen der Hauptverwaltung oder den Bezirken bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die vorstehenden Obergrenzen überschritten, kann mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Finanzen aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Die Auswahl von Beschäftigten, deren Planstellen umzuwandeln sind, erfolgt nach analoger Anwendung der Verwaltungsvorschrift über die Zuordnung von Beschäftigten zum Personalüberhang (VV Auswahl). (5) Planstellen mit Umwandlungsvermerk (ku-Vermerk) werden mit ihrem Ausgangswert vor Umwandlung in die Stellenobergrenzenberechnung nach § 4 bzw. § 5 dieser Verordnung einbezogen.

§ 8

Aufhebung von Vorschriften

§ 8 Aufhebung von VorschriftenFolgende Vorschriften treten außer Kraft: 1. Verordnung zur Regelung von Besonderheiten bei der Anwendung von Stellenobergrenzen vom 27. Juli 1982 (GVBl. S. 1326), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2001 (GVBl. S. 147).2. Verordnung zur Regelung von Besonderheiten bei der Anwendung von Stellenobergrenzen und zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 3. April 1985 (GVBl. S. 1000).

§ 9

Übergangsregelung für die unmittelbare Landesverwaltung

§ 9 Übergangsregelung für die unmittelbare LandesverwaltungDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung bei den Bezirken und Verwaltungszweigen der Hauptverwaltung des Dienstherrn Land Berlin bestehenden Überschreitungen sind durch Ausbringung von Umwandlungsvermerken gemäß § 47 der Landeshaushaltsordnung an Planstellen der überschrittenen Besoldungsgruppen zu korrigieren. Die Inhaber/innen dieser Stellen sind gemäß § 47 der Landeshaushaltsordnung in die nächsten innerhalb des Verwaltungszweiges der Hauptverwaltung oder des Bezirks entsprechend besetzbaren Stellen zu übernehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.