Verordnung über die Vertretung des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz Vom 9. Dezember 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.1980
- Fundstelle:
- GVBl. 1980, 2633
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 9 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes - TSG - vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654 / GVBl. S. 2171) wird verordnet:
§ 1Vertreter des öffentlichen Interesses ist der Senator für Inneres.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.