Berlin

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte Vom 20. November 1995

Ausfertigungsdatum:
20.11.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 106
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem Landgericht Berlin werden für das Gebiet des Landes Brandenburg die Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen zugewiesen.

Artikel

Artikel 2Für die bei dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bereits anhängigen Streitsachen verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.

Artikel

Artikel 3Das Land Berlin verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen das Land Brandenburg. Es erhält die Einnahmen des Landgerichts Berlin aus den ihm zugewiesenen Streitsachen.

Artikel

Artikel 4(1) Der Staatsvertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr zum Schluß eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1997, schriftlich gekündigt werden. (2) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.

Artikel

Artikel 5Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Potsdam, den 20. November 1995Für das Land BerlinFür das Land Brandenburg Der Regierende Bürgermeistervertreten durch dieSenatorin für JustizDer Ministerpräsidentvertreten durch denMinister der Justiz undfür Bundes- undEuropaangelegenheitenDr. Lore Maria Peschel-GutzeitDr. Hans Otto Bräutigam

Eingangsformel TSchRLGBEZustStVtr

Das Land Berlin und das Land Brandenburg sind wie folgt übereingekommen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.