---
title: "TopoStiftG — Gesetz über die Errichtung der Stiftung \"Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin\" (Topographiestiftungsgesetz - TopoStiftG) in der Fassung vom 27. Februar 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/topoterrorstiftergbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-TopoTerrorStiftErGBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:25:22+00:00"
---

# TopoStiftG — Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" (Topographiestiftungsgesetz - TopoStiftG) in der Fassung vom 27. Februar 2005

**Landesrecht Berlin**
*Fundstelle:* GVBl. 2005, 131


### § 10 — Beirat

§ 10 Beirat (1) Der Beirat setzt sich aus höchstens 21 Personen aus dem Bereich der historisch-politischen Bildung und Forschung des In- und Auslandes zusammen. (2) Dem Beirat gehören an: - Vertreterinnen und Vertreter ausländischer und deutscher Gedenkstätten, - Institutionen, Gruppen und Initiativen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie weitere Persönlichkeiten, die mit dem Stiftungszweck befasst sind. (3) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Beirats für eine einheitliche Amtszeit von drei Jahren. Sofern während einer laufenden Amtszeit Nachberufungen erfolgen, sind diese für die verbleibende Amtszeit vorzunehmen. Wiederberufungen sind zweimal zulässig. Die Mitglieder des Beirats werden vom Stiftungsrat ohne Mitwirkung der Vertretungen des Beirats im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss berufen. Die Kriterien zur Berufung werden ebenfalls vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss festgelegt. (4) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Arbeitsausschuss bei der Erarbeitung der Konzeption sowie bei der übrigen Programmgestaltung für die Stiftung. (5) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er benennt das weitere Mitglied des Stiftungsrats ( § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ). (6) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 12 — Aufsicht, Rechnungsprüfung

§ 12 Aufsicht, Rechnungsprüfung (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Landesverwaltung maßgebenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung des Rechnungshofs von Berlin. Dem Bundesrechnungshof steht ebenfalls das Prüfungsrecht zu. (3) Der Vorstand hat rechtzeitig im Einklang mit den Haushaltsplanaufstellungsverfahren der Zuwendungs- und Zuschussgeber einen Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan sowie einen Stellenplan aufzustellen, der die Grundlage für die Bewirtschaftung ist. (4) Über Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Stiftung ist alljährlich durch den Vorstand Rechnung zu legen. Die Prüfung der Jahresrechnung ist durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorzunehmen. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen ist von der Stiftung im Benehmen mit der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung und der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde sowie dem Landesrechnungshof auszuwählen. (5) Der Vorstand legt dem Stiftungsrat sowie den Zuwendungs- und Zuschussgebern jährlich einen Geschäfts- und Rechenschaftsbericht vor. (6) Alles Weitere regelt die Satzung.

### § 13 — Anwendung der Landeshaushaltsordnung

§ 13 Anwendung der Landeshaushaltsordnung Werden gemäß § 105 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 30. Januar 2009 (GVBl. S. 31, 486), die zuletzt durch Artikel VII des Gesetzes vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend angewendet, so kommen die dort in Bezug auf die Ausführung des Haushaltsplans der Senatsverwaltung für Finanzen sowie der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zugewiesenen Zuständigkeiten dem Stiftungsrat zu.

### § 14 — Berichterstattung

§ 14 Berichterstattung Der Vorstand legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.

### § 15 — Freier Eintritt, Gebühren

§ 15 Freier Eintritt, Gebühren (1) Der Eintritt zu den Einrichtungen der Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" ist gebührenfrei. (2) Für besondere Veranstaltungen können Gebühren erhoben werden. (3) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 16 — Dienstsiegel

§ 16 Dienstsiegel Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

### § 17 — Übergang von Rechten und Pflichten

§ 17 Übergang von Rechten und Pflichten Sämtliche Rechte und Pflichten, welche das Land Berlin sowie die Berliner Festspiele GmbH in ihrer Eigenschaft als Geschäftsbesorgerin für die unselbständige Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" übernommen haben, werden auf die Stiftung übergeleitet.

### § 18 — Inkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### § 3 — Stiftungsvermögen

§ 3 Stiftungsvermögen (1) Die vom Land Berlin für die unselbständige Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände werden auf die Stiftung übertragen. (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung eine jährliche Zuwendung des Bundes gemäß den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und einen jährlichen Zuschuss des Landes Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Bundes- oder Landeshaushalts. (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. (4) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei ersatzloser Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Berlin zu, das es im Benehmen mit dem Bund unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise zu verwenden hat.

### § 4 — Satzung

§ 4 Satzung (1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung. (2) Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung. (3) Grundsatzregelungen zur personellen Organisation der Stiftung können nicht gegen die Stimme eines der in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 genannten Mitglieder im Stiftungsrat oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter getroffen werden.

### § 6 — Organe der Stiftung

§ 6 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. die Direktorin oder der Direktor als Vorstand, 3. der Arbeitsausschuss und 4. der Beirat.

### § 7 — Stiftungsrat

§ 7 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Ihm gehören an: 1. das für Kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats oder ein von ihm benanntes Mitglied der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzende oder Vorsitzender des Stiftungsrats, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Regierenden Bürgermeisters von Berlin - Senatskanzlei -, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde, 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Auswärtigen Amtes, 6. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats, 7. ein weiteres Mitglied des Beirats und 8. zwei Mitglieder des Arbeitsausschusses. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Für die Stellvertretung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Beirats gilt § 10 Abs. 5 Satz 2 . (2) Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied abberufen, sofern die Mitgliedschaft nicht an eine bestimmte Funktion gebunden ist. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden. (3) Jedes Mitglied hat eine Stimme im Stiftungsrat. Im Falle der Verhinderung kann die Stimmausübung einem anderen Mitglied des Stiftungsrats übertragen werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. In Haushalts- und Personalangelegenheiten ab der Entgeltgruppe 13 ist eine Beschlussfassung nicht gegen die Stimme eines der in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 4 genannten Mitglieder im Stiftungsrat oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter möglich. (4) Der Stiftungsrat entscheidet über alle Fragen, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Er stellt den Wirtschaftsplan fest und entlastet den Vorstand. Auf Einladung des Stiftungsrats können weitere Personen mit beratender Stimme an einer Stiftungsratssitzung teilnehmen. Das Nähere regelt die Satzung. (5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrats hat das Recht, die Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten an sich zu ziehen. Der Stiftungsrat ist über anhängige Rechtsstreitigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Das Führen von Aktivprozessen ab einem Gegenstandswert von 3000 Euro bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats. (6) Der Stiftungsrat ist Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle. Er kann diese Befugnisse übertragen. Personalstelle für den Vorstand ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrats.

### § 8 — Vorstand

§ 8 Vorstand (1) Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Stiftung, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Der Vorstand wird von dem für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitglied des Senats im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde bestellt.

### § 9 — Arbeitsausschuss

§ 9 Arbeitsausschuss (1) Dem Arbeitsausschuss gehören sieben bis zehn Sachverständige für die Erfüllung der von der Stiftung wahrzunehmenden Aufgaben an. Sie werden von dem für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitglied des Senats im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde für eine einheitliche Amtszeit von drei Jahren berufen. Sofern während einer laufenden Amtszeit Nachberufungen notwendig werden, sind diese für die verbleibende Amtszeit vorzunehmen. Mehrfache Wiederberufungen sind zulässig. (2) Der Vorstand nimmt den Vorsitz im Arbeitsausschuss wahr. (3) Der Arbeitsausschuss berät den Stiftungsrat und den Vorstand. (4) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 1 — Errichtung und Rechtsform

§ 1 Errichtung und Rechtsform Unter dem Namen "Topographie des Terros - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

### § 10 — Beirat

§ 10 Beirat (1) Der Beirat setzt sich aus Mitgliedern aus dem Bereich der historisch-politischen Bildung des In- und Auslandes zusammen. (2) Dem Beirat gehören an: - Vertreter ausländischer und deutscher Gedenkstätten, - Institutionen, Gruppen und Initiativen, Wissenschaftler und weitere Persönlichkeiten, die mit dem Stiftungszweck befasst sind. (3) Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Beirats für die Dauer von drei Jahren. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats werden vom Stiftungsrat ohne Mitwirkung der Vertreter des Beirats im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss berufen. Die Kriterien zur Berufung werden ebenfalls vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Arbeitsausschuss festgelegt. (4) Der Beirat berät den Stiftungsrat und den Arbeitsausschuss bei der Erarbeitung der Konzeption sowie bei der übrigen Programmgestaltung für die Stiftung. (5) Dem Beirat sollen höchstens 21 Mitglieder angehören. Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er benennt das weitere Mitglied des Stiftungsrats ( § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ). (6) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 11 — Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Mitglieder des Stiftungsrats, des Arbeitsausschusses und des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (2) Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Landesverwaltung geltenden Bestimmungen.

### § 12 — Aufsicht, Rechnungsprüfung

§ 12 Aufsicht, Rechnungsprüfung (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die unmittelbare Landesverwaltung maßgebenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung des Rechnungshofs von Berlin.

### § 13 — Berichterstattung

§ 13 Berichterstattung Das Direktorium legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor.

### § 14 — Freier Eintritt, Gebühren

§ 14 Freier Eintritt, Gebühren (1) Der Eintritt zu den Einrichtungen der Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" ist gebührenfrei. (2) Für besondere Veranstaltungen können Gebühren erhoben werden. (3) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 15 — Dienstsiegel

§ 15 Dienstsiegel Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

### § 16 — Übergang von Rechten und Pflichten

§ 16 Übergang von Rechten und Pflichten Sämtliche Rechte und Pflichten, welche das Land Berlin sowie die Berliner Festspiele GmbH in ihrer Eigenschaft als Geschäftsbesorgerin für die unselbständige Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" übernommen haben, werden auf die Stiftung übergeleitet.

### § 17 — Inkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### § 2 — Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist es, in einem Ausstellungs-, Dokumentations- und Begegnungszentrum die historische Erfahrung des Nationalsozialismus in der Gegenwart zu vermitteln und zu einer Auseinandersetzung mit der Geschichte des nationalsozialistischen Unrechtsstaats und deren Auswirkungen auf die Geschichte nach 1945 anzuregen. Weiter soll die Stiftung das Land Berlin in allen einschlägigen Angelegenheiten beraten und unterstützen. Sie verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .

### § 3 — Stiftungsvermögen

§ 3 Stiftungsvermögen (1) Die vom Land Berlin für die unselbständige Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände werden auf die Stiftung übertragen. (2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes und des Landes Berlin nach Maßgabe des jeweiligen Bundes- und Landeshaushalts. (3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. (4) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei ersatzloser Aufhebung der durch dieses Gesetz errichteten Stiftung fällt deren Vermögen dem Land Berlin zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise zu verwenden hat.

### § 4 — Satzung

§ 4 Satzung (1) Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung. (2) Die Satzung trifft nähere Bestimmungen über Organisation und Verwaltung der Stiftung.

### § 5 — Dienstverhältnisse

§ 5 Dienstverhältnisse Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bislang bei der unselbständigen Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von dem Land Berlin auf die Stiftung über.

### § 6 — Organe der Stiftung

§ 6 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind 1. der Stiftungsrat, 2. das Direktorium, 3. der Arbeitsausschuss und 4. der Beirat.

### § 7 — Stiftungsrat

§ 7 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Ihm gehören an: 1. das für Kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Regierenden Bürgermeisters von Berlin - Senatskanzlei -, 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatsverwaltung für Finanzen, 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde, 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Auswärtigen Amtes, 6. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats, 7. ein weiteres Mitglied des Beirats und 8. zwei Mitglieder des Arbeitsausschusses. Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Das für Kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vertreten. Für die Stellvertretung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Beirats gilt § 10 Abs. 5 Satz 2 . (2) Die entsendungsberechtigten Stellen können jedes von ihnen entsandte Mitglied abberufen, sofern die Mitgliedschaft nicht an eine bestimmte Funktion gebunden ist. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so ist ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu entsenden. (3) Den Vorsitz führt das für Kulturelle Angelegenheiten zuständige Mitglied des Senats. Jedes Mitglied hat eine Stimme im Stiftungsrat. Im Falle der Verhinderung kann die Stimmausübung einem anderen Mitglied des Stiftungsrats übertragen werden. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. (4) Der Stiftungsrat beschließt die Grundzüge der Planung für die künftigen Einrichtungen und die Programmgestaltung auf dem "Prinz-Albrecht-Gelände". Er beschließt außerdem den Wirtschaftsplan und trifft bedeutsame Personalentscheidungen. Das Nähere regelt die Satzung. Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Direktoriums; das Direktorium hat über seine Tätigkeit im Stiftungsrat zu berichten. Er erlässt eine Geschäftsordnung für das Direktorium. (5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrats hat das Recht, die Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten an sich zu ziehen. Der Stiftungsrat ist über anhängige Rechtsstreitigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Das Führen von Aktivprozessen ab einem Gegenstandswert von 3000 Euro bedarf der Zustimmung des Stiftungsrats. (6) Der Stiftungsrat ist Personalstelle und Personalwirtschaftsstelle. Er kann diese Befugnisse auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats übertragen. Personalstelle für die Geschäftsführung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrats.

### § 8 — Direktorium

§ 8 Direktorium (1) Das Direktorium besteht aus einer wissenschaftlichen Direktorin oder einem wissenschaftlichen Direktor und einer geschäftsführenden Direktorin oder einem geschäftsführenden Direktor. Die wissenschaftliche Direktorin oder der wissenschaftliche Direktor trägt die Gesamtverantwortung für die Stiftung, soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. Sie oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor nimmt die Stellvertretung der wissenschaftlichen Direktorin oder des wissenschaftlichen Direktors wahr. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Das Direktorium wird von dem für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitglied des Senats im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde bestellt.

### § 9 — Arbeitsausschuss

§ 9 Arbeitsausschuss (1) Dem Arbeitsausschuss gehören sieben bis zehn Sachverständige für die Erfüllung der von der Stiftung wahrzunehmenden Aufgaben an. Sie werden von dem für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Mitglied des Senats im Einvernehmen mit der für Kultur zuständigen obersten Bundesbehörde für die Dauer von drei Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. (2) Die wissenschaftliche Direktorin oder der wissenschaftliche Direktor oder stellvertretend die geschäftsführende Direktorin oder der geschäftsführende Direktor der Stiftung nimmt den Vorsitz im Arbeitsausschuss wahr. (3) Der Arbeitsausschuss berät den Stiftungsrat und das Direktorium. (4) Das Nähere regelt die Satzung.

---

— Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Topographie des Terrors - Internationales Dokumentations- und Begegnungszentrum Berlin" (Topographiestiftungsgesetz - TopoStiftG) in der Fassung vom 27. Februar 2005
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-TopoTerrorStiftErGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
