Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenentschädigung für das Kalenderjahr 2007 Vom 3. Februar 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 03.02.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 51
Auf Grund des § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 23. Januar 1975 (GVBl. S. 394), geändert durch Nummer 39 der Anlage zum Gesetz vom 30. Oktober 1984 (GVBl. S. 1541), wird verordnet:
Beiträge für das Kalenderjahr 2007
§ 1 Beiträge für das Kalenderjahr 2007(1) Für das Kalenderjahr 2007 werden von den Besitzerinnen und den Besitzern von Rindern, Schweinen und Schafen die folgenden Beiträge erhoben: 1. Für Rinder jeden Alters in Beständen mit a) 1 bis 399 Tieren je Tier 3,10 €, b) 400 bis 699 Tieren je Tier 3,30 €, c) 700 und mehr Tieren je Tier 3,60 €,2. für Schweine jeden Alters in Beständen mit a) 1 bis 399 Tieren je Tier 2,05 €, b) 400 bis 699 Tieren je Tier 2,30 €, c) 700 und mehr Tieren je Tier 2,60 €,3. für Schafe jeden Alters in Beständen mit a) 1 bis 399 Tieren je Tier 1,00 €, b) 400 bis 699 Tieren je Tier 1,30 €, c) 700 und mehr Tieren je Tier 1,50 €. (2) Als Bestand gelten alle Tiere einer Art, die in einem Gehöft gehalten werden, auch wenn sie im Besitz mehrerer Personen stehen. (3) Der Beitrag für jede beitragspflichtige Tierhalterin und jeden beitragspflichtigen Tierhalter wird auf volle Euro aufgerundet. Der Mindestbeitrag für jede beitragspflichtige Tierhalterin und jeden beitragspflichtigen Tierhalter beträgt 5,00 €.
Beitragsberechnung; Fälligkeit der Beiträge
§ 2 Beitragsberechnung; Fälligkeit der Beiträge(1) Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach der Größe des Bestandes zum Zeitpunkt der maßgeblichen amtlichen Viehzählung vorn Mai 2007. (2) Hat sich der Bestand innerhalb des Beitragsjahres 2007 (Januar bis Dezember 2007) um durchschnittlich mehr als zwanzig vom Hundert gegenüber dem Zeitpunkt der amtlichen Viehzählung vom Mai 2007 erhöht oder verringert, richtet sich die Höhe der Beiträge nach der durchschnittlichen Größe des Bestandes. Der Durchschnitt wird errechnet durch Mittelung der Bestandszahlen am Ende der Monate. Die Besitzerin oder der Besitzer ist verpflichtet, die neuen Bestandszahlen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin mitzuteilen. Kommt die Besitzerin oder der Besitzer dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, wird dem Beitragsbescheid im Falle einer Verringerung eines Bestandes die zum Zeitpunkt der maßgeblichen amtlichen Viehzählung vom Mai 2007 ermittelte Größe, im Falle einer Vermehrung der jeweilige Höchstbestand zugrunde gelegt. (3) Ist ein Bestand erst nach der amtlichen Viehzählung vom Mai 2007 gegründet worden, richtet sich die Höhe der Beiträge nach der Größe des Bestandes im Zeitpunkt der Gründung; die Besitzerin oder der Besitzer eines solchen Tierbestandes ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin ihre oder seine Bestände unter Angabe der Bestandsgrößen zu melden. Auf Antrag findet eine Veranlagung bei Neugründung eines Bestandes nicht statt, wenn die Tiere im Beitragsjahr weniger als drei Monate gehalten worden sind und in dem Bestand kein Entschädigungsfall vorgelegen hat. (4) Absatz 3 Satz 2 gilt bei Aufgabe eines Bestandes entsprechend, wenn im vorhergehenden Jahr die Tiere bereits gehalten und Beiträge entrichtet worden sind. (5) Die Beiträge werden einen Monat nach Festsetzung fällig.
Verwaltung von Rücklagen
§ 3 Verwaltung von RücklagenSoweit die nach § 1 zu erhebenden Beiträge nicht zur Abgeltung von Entschädigungsleistungen verwendet werden, werden sie, nach Tierarten gesondert, vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin als Rücklagen verwaltet.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Tierseuchenentschädigung für das Kalenderjahr 2006 vom 18. Dezember 2007 (GVBl. S. 703) außer Kraft. Sie bleibt für die Zukunft anwendbar auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände, die während der Geltung der Verordnung ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.