Verordnung über das Naturschutzgebiet Teufelsfenn im Bezirk Wilmersdorf von Berlin, Ortsteil Grunewald Vom 9. Oktober 1986
- Ausfertigungsdatum:
- 09.10.1986
- Fundstelle:
- GVBl. 1986, 1649
Auf Grund der §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 3. Oktober 1983 (GVBl. S. 1290), sowie des § 25 Abs. 6 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1981 (GVBl. S. 1470), wird verordnet:
Erklärung zum Naturschutzgebiet
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet Der in § 2 bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Teufelsfenn“ erklärt.
Schutzgegenstand
§ 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet liegt im Jagen 113 des Berliner Forstes Grunewald. Es besteht aus Teilflächen des Teufelssees, dem nördlich angrenzenden Moor und umgebenden Waldflächen. (2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze. (3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
Schutzzweck
§ 3 Schutzzweck Das bezeichnete Gebiet als charakteristischer Landschaftsteil des Grunewaldes wird geschützt, um die landschaftliche Vielfalt zu erhalten und die Wiederherstellung der für das Gebiet typischen Lebensgemeinschaften zu sichern. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden: 1. den Randbereich des Teufelssees mit seiner Wasserpflanzenvegetation und das Teufelsfenn als Rückzugsraum für moortypische Farn- und Blütenpflanzen zu erhalten, 2. den Lebensraum für bedrohte Tierarten zu sichern, 3. den Schichtaufbau des Moorgebietes aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen zu bewahren.
Pflege des Naturschutzgebietes
§ 4 Pflege des Naturschutzgebietes Die zur Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere: 1. das Errichten von Schutzzäunen, 2. das Beseitigen von Später Traubenkirsche (Prunus serotina) im gesamten Schutzgebiet, 3. das Offenhalten der zentralen Moorbereiche durch Beseitigung des Gehölzaufwuchses, 4. das Anheben des Seewasserspiegels und das Vernässen des Moores mit Wasser geeigneter Qualität, 5. das Verringern der Anzahl der Steganlagen, 6. das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.
Verbotene Handlungen
§ 5 Verbotene Handlungen (1) Es ist verboten: 1. das Gebiet zu betreten, zu befahren oder dort zu reiten, 2. sich im geschützten Seebereich aufzuhalten, dort zu baden oder Schiffsmodelle fahren zu lassen, 3. wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen, 4. Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen, 5. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen, 6. die Bodengestalt zu verändern, Boden oder Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen sowie die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln, 7. das Gebiet zu verunreinigen, 8. Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden, 9. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, Leitungen jeder Art zu verlegen sowie Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen, 10. Wohnwagen oder Zelte aufzustellen, 11. Veranstaltungen jeder Art durchzuführen, 12. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören, 13. sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können. Die Verbote der Nummern 2 bis 13 gelten auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können. (2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt. 1. die naturnahe Waldpflege und Gewässerunterhaltung, 2. die ordnungsgemäße Bekämpfung des Schadwildes durch die zuständige Behörde sowie die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden, 3. die ökologisch orientierte Fischerei durch die Berechtigten, 4. die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt.
Änderung der Badeverordnung
§ 7 Änderung der Badeverordnung [Änderungsanweisung zu § 2 der Verordnung über das Baden in den Berliner Gewässern (Badeverordnung) vom 14. Juli 1964 (GVBl. S. 753), geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746).]
Inkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. (2) Gleichzeitig treten 1. die Verordnung über fünf Naturschutzgebiete im Grunewald vom 21. März 1960 (GVBl. S. 270), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), soweit sie das in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichnete Gebiet betrifft, sowie 2. die Verordnung zum Schutze der Landschaft des Grunewaldes in den Bezirken Charlottenburg, Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin vom 12. Juni 1963 (GVBl. S. 675), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), soweit sie das in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichnete Gebiet betrifft, außer Kraft. Berlin, den 9. Oktober 1986 Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz J. Starnick
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.