Verordnung über Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (TestamentsverzeichnisV) Vom 3. Februar 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 03.02.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 50
Auf Grund des § 82a Absatz 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 82a Absatz 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 13. Januar 2009 (GVBl. S. 19) wird verordnet:
Art und Umfang der Mitteilungen
§ 1 Art und Umfang der Mitteilungen(1) Die Mitteilungen nach § 34a Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes, § 82a Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5, § 82b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten: 1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,2. den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich - soweit nach Befragen möglich - die Postleitzahl, die Gemeinde und den Kreis des Geburtsortes, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,3. die Art der letztwilligen Verfügung und4. das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle. (2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasserinnen und Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten. (3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Formulare zu verwenden.
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen
§ 2 Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen: 1. die Mitteilungen der Notare nach § 34a des Beurkundungsgesetzes sowie der Gerichte nach § 82a Absatz 4 und 5, § 82b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und2. die Mitteilungen der Geburtsstandesämter nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263). (2) Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Berlin, den 3. Februar 2009Senatsverwaltung für Justiz Gisela von der Aue
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.