Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Technikerschule Berlin (PrüfVO-Technikerschule) Vom 25. Februar 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 25.02.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 74
Zweck und Teile der Prüfung
§ 1 Zweck und Teile der Prüfung (1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die für die Ausübung des Berufs eines Technikers oder Betriebswirts der jeweils gewählten Fachrichtung und des gewählten Schwerpunktes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt, in der Fachrichtung Umweltschutztechnik, Schwerpunkt Labortechnik, des Fachbereichs Technik zusätzlich aus einem praktischen Abschnitt.
Teilnahmepflicht, Ausschluß
§ 10 Teilnahmepflicht, Ausschluß (1) Die Mitglieder eines Ausschusses sind zur Teilnahme an dessen Sitzungen verpflichtet. (2) Bestehen Zweifel, ob ein Mitglied von der Mitwirkung nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 1997 (GVBl. S. 320), in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354), ausgeschlossen ist, oder besteht die Besorgnis der Befangenheit, so entscheidet der Prüfungsausschuß über den Ausschluß des Mitglieds. Die Betroffenen dürfen an der Entscheidung nicht mitwirken. (3) Kann ein Mitglied eines Ausschusses seine Aufgaben wegen Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht wahrnehmen, so bestimmt der Vorsitzende einen Vertreter. Die Aufgaben des Schulleiters nimmt im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter wahr.
Zulassung zur Prüfung
§ 12 Zulassung zur Prüfung (1) Wer sich im letzten Semester befindet, ist zur Prüfung zugelassen und zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet. In Ausnahmefällen, insbesondere bei längeren Unterrichtsversäumnissen wegen Krankheit im letzten Semester, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag des Prüflings eine Zurückstellung von der Prüfung gestatten. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist nicht zur Prüfung zugelassen, wer a) im Fach Projektarbeit die Note "ungenügend" erhalten hat, b) im Fach Projektarbeit die Note "mangelhaft" und in mehr als einem Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung Vornoten erhalten hat, die schlechter als "ausreichend" lauten, oder c) in mehr als zwei Fächern der schriftlichen oder praktischen Prüfung Vornoten erhalten hat, die schlechter als "ausreichend" lauten. In diesen Fällen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Vorkonferenz
§ 18 Vorkonferenz (1) Spätestens drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses, in Abweichung von § 8 Abs. 1 unter Vorsitz des Schulleiters oder Abteilungsleiters, (Vorkonferenz) statt. In der Vorkonferenz wird 1. über die Endnoten in dem Fach der praktischen Prüfung sowie 2. über den Ausschluß (Absatz 2) und die Befreiung (Absatz 3) von der mündlichen Prüfung beschlossen. Ferner wird entschieden, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern ein Prüfling, der weder von der Prüfung ausgeschlossen noch von ihr befreit worden ist, geprüft werden soll. (2) Ein Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn 1. die Endnote in dem Fach der praktischen Prüfung schlechter als "ausreichend" lautet oder 2. sowohl die Vornote als auch die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit a) in zwei oder mehr Fächern schlechter als "ausreichend" lauten, b) in einem Fach schlechter als "ausreichend" lauten und im Fach Projektarbeit die Note "mangelhaft" erreicht wurde oder c) in einem Fach schlechter als "ausreichend" lauten und ein Notenausgleich ( § 21 Abs. 3 ) auch durch eine mündliche Prüfung nicht möglich erscheint. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Die Endnoten sind in allen Fächern sogleich festzulegen. Die Vorkonferenz stellt das Nichtbestehen der Prüfung fest. (3) Von der mündlichen Prüfung werden Prüflinge befreit, wenn 1. die Endnote in dem Fach der praktischen Prüfung nicht schlechter als "ausreichend" lautet sowie 2. in den Fächern der schriftlichen Prüfung von den Vornoten und den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten keine Note schlechter als "ausreichend" lautet und a) die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit jeweils übereinstimmen oder b) die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit in höchstens zwei Fächern um eine Notenstufe schlechter ist als die Vornote. (4) Eine mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden, so hat eine mündliche Prüfung in diesem Fach stattzufinden. (5) Die Prüflinge können Anträge auf mündliche Prüfung in bestimmten Prüfungsfächern stellen. Derartigen Anträgen hat die Vorkonferenz in mindestens einem Fach zu entsprechen, es sei denn, der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden oder das gewünschte Fach ist schriftlich geprüft worden und Vornote und Note für die schriftliche Arbeit stimmen überein. Der Antrag ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Vorkonferenz schriftlich zu stellen. Im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages ist auch die Begründung in die Niederschrift über die Vorkonferenz aufzunehmen. (6) Der Ausschluß und die Befreiung von der mündlichen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung und die Prüfungstermine sind den Prüflingen am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz bekanntzugeben.
Prüfungsfächer
§ 4 Prüfungsfächer (1) Die schriftliche Prüfung findet in vier Fächern statt. Fächer der schriftlichen Prüfung sind die in der Anlage, Teil I, aufgeführten Fächer. Sofern die Zahl der aufgeführten Prüfungsfächer mehr als vier beträgt, werden die Fächer, in denen die Prüfung stattfindet, vom Schulleiter bestimmt und den Prüflingen spätestens fünf Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben. (2) Fächer der mündlichen Prüfung sind alle Pflichtfächer der letzten beiden Semester des Bildungsganges, im Studiengang mit Teilzeitunterricht der letzten drei Semester des Bildungsganges. Ausgenommen sind die Fächer der praktischen Prüfung (Absatz 3) und das Fach Projektarbeit. (3) Die praktische Prüfung findet in einem Fach (Anlage, Teil II) statt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Anlage I. Fächer der schriftlichen Prüfung A. Fachbereich Technik 1. Fachrichtung Bautechnik a) Schwerpunkt Hochbau Baukonstruktion und -sanierung Gebäude- und Entwurfslehre Massivbau Tragwerkslehre Haustechnik Vermessung Baubetrieb Holzbau b) Schwerpunkt Tiefbau Baukonstruktion und -sanierung Massivbau Tragwerkslehre Vermessung Baubetrieb Siedlungswasserbau Verkehrswegebau Grundbaustatik Erd- und Grundbau 2. Fachrichtung Elektrotechnik a) Schwerpunkt Automatisierungstechnik Elektronik Regelungstechnik Steuerungs- und Prozesstechnik Elektrische Maschinen und Antriebstechnik Kommunikations- und Netzwerktechnik Echtzeit-Betriebssysteme b) Schwerpunkt DV- und Netzwerktechnik Mikroprozessortechnik Digitale Messtechnik und Signalverarbeitung Netzwerktechnik einschließlich Datensicherheit Betriebssysteme Objektorientierte Programmierung c) Schwerpunkt Energietechnik Elektronik Regelungstechnik Steuerungs- und Prozesstechnik Elektrische Maschinen und Antriebstechnik Kommunikations- und Netzwerktechnik Energieerzeugungsanlagen d) Schwerpunkt Gebäudetechnik Meßtechnik Regelungs- und Sensortechnik Speicherprogrammierbare Steuerung Heizungstechnik Lüftungs- und Klimaanlagen Sanitärtechnik Baukunde Gebäudeleittechnik Sicherheitssysteme e) Schwerpunkt Kommunikationstechnik Mikroprozessortechnik Digitale Messtechnik und Signalverarbeitung Netzwerktechnik einschließlich Datensicherheit Betriebssysteme Hochfrequenztechnik und -messtechnik Kommunikationstechnik 3. Fachrichtung Feinwerktechnik Schwerpunkt Konstruktion Konstruktion Getriebelehre Steuerungstechnik Feinwerkelemente Feinwerkgeräte Elektronik 4. Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Steuerungs- und Regelungstechnik Warmwasserheizung und -bereitung Energie- und Feuerungstechnik Industrie- und Fernwärmeversorgung Lüftungs- und Klimaanlagen Sanitärtechnik Arbeitsvorbereitung, Kalkulation und Angebotswesen 5. Fachrichtung Maschinentechnik a) Schwerpunkt Maschinenbau Rechnerunterstützte Konstruktion Maschinenelemente Getriebelehre Maschinenkunde Steuerungstechnik Produktionsplanung und -steuerung Mechatronische Systeme Rechnerunterstützte Produktion b) Schwerpunkt Konstruktionsinformatik Betriebssysteme Datenbanken Problemorientierte Datenverarbeitung Objektorientierte Datenverarbeitung Konstruktionsprogrammierung Rechnerunterstützte Produktion Numerische Methoden der Mechanik 6. Fachrichtung Umweltschutztechnik a) Schwerpunkt Labortechnik Umweltanalytik Luftreinhaltung Wasserwirtschaft Kreislaufwirtschaft b) Schwerpunkt Recycling- und Entsorgungstechnik Apparate- und Anlagentechnik Kreislaufwirtschaft Entsorgungstechnik oder Luftreinhaltung oder Wasserwirtschaft Verfahrenstechnik c) Schwerpunkt Verfahrenstechnik Apparate- und Anlagentechnik Kreislaufwirtschaft Luftreinhaltung oder Wasserwirtschaft Verfahrenstechnik d) Schwerpunkt Wasserver- und -entsorgungstechnik Apparate- und Anlagentechnik Abwassertechnik Wasserwirtschaft Verfahrenstechnik B. Fachbereich Wirtschaft Fachrichtung Informatik Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik Datenbanken und Programmierung Betriebswirtschaftslehre Investition und Finanzierung Rechnungswesen und Controlling Betriebs- und DV-Organisation II. Fächer der praktischen Prüfung Fachbereich Technik Fachrichtung Umweltschutztechnik Schwerpunkt Labortechnik Instrumentell-analytisches Labor III. Weitere Fächer, für die kein Notenausgleich gilt ( § 21 Abs. 3 ) A. Fachbereich Technik 1. Fachrichtung Bautechnik a) Schwerpunkt Hochbau Bauphysik und Umweltschutz Baurecht Rechnerunterstützte Konstruktion (CAD) b) Schwerpunkt Tiefbau Rechnerunterstützte Konstruktion (CAD) 2. Fachrichtung Elektrotechnik a) Schwerpunkt Automatisierungstechnik Mikroprozessortechnik Digitale Schaltungstechnik Leiterplattentechnik Messdatenverarbeitung Energieübertragung und -verteilung b) Schwerpunkt DV- und Netzwerktechnik Elektronik Digitale Schaltungstechnik Leiterplattentechnik Computer-Hardware Übertragungstechnik Netzwerkpraktikum c) Schwerpunkt Energietechnik Mikroprozessortechnik Digitale Schaltungstechnik Leiterplattentechnik Messdatenverarbeitung Energieübertragung und -verteilung d) Schwerpunkt Gebäudetechnik Wärme-, Strömungslehre und Schallschutz Installationstechnik Planung mit CAD Vernetzungstechnik e) Schwerpunkt Kommunikationstechnik Elektronik Digitale Schaltungstechnik Leiterplattentechnik Computer-Hardware Übertragungstechnik Netzwerkpraktikum 3. Fachrichtung Feinwerktechnik Schwerpunkt Konstruktion Rechnerunterstützte Konstruktion 4. Fachrichtung Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik Elektrotechnik Laborübungen 5. Fachrichtung Maschinentechnik Schwerpunkt Maschinenbau Technische Mechanik Elektrotechnik Fertigungsgerechtes Gestalten Qualitätswesen 6. Fachrichtung Umweltschutztechnik a) Schwerpunkt Labortechnik Chemische Arbeitsmethoden Umwelttechnische Arbeitsmethoden Projektarbeit b) Schwerpunkt Recycling- und Entsorgungstechnik Steuerungs- und Regelungstechnik Abfalltechnisches Labor Projektarbeit c) Schwerpunkt Verfahrenstechnik Steuerungs- und Regelungstechnik Umwelttechnisches Labor Projektarbeit d) Schwerpunkt Wasserver- und -entsorgungstechnik Steuerungs- und Regelungstechnik Wassertechnisches Labor Projektarbeit B. Fachbereich Wirtschaft Fachrichtung Informatik Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik Datenschutz und Datensicherheit Projektmanagement
Inkrafttreten, Übergangsregelungen
§ 27 Inkrafttreten, Übergangsregelungen (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Technikerschule Berlin vom 12. September 1982 (GVBl. S. 1822), zuletzt geändert durch Nummer 51 der Anlage zum Gesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. S. 204), und die Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Technikerschule Berlin vom 22. Mai 1990 (GVBl. S. 1146) außer Kraft. (2) Wer vor dem 1. August 2000 in die Technikerschule eingetreten ist, beendet den Bildungsgang nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsbestimmungen, es sei denn, er wechselt in ein Semester, das am 1. August 2000 oder später in die Ausbildung eingetreten ist. (3) Wer vor dem 1. August 2001 in die Fachrichtung Umweltschutztechnik der Technikerschule eingetreten ist, beendet den Bildungsgang nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsbestimmungen, es sei denn, er wechselt in einen Bildungsgang, der am 1. August 2001 oder später begonnen hat. Wer vor dem 1. August 2002 in eine der übrigen Fachrichtungen der Technikerschule eingetreten ist, beendet den Bildungsgang nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsbestimmungen, es sei denn, er wechselt in einen Bildungsgang, der am 1. August 2002 oder später begonnen hat. Berlin, den 25. Februar 1994 Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport Jürgen Klemann
Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung
§ 14 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung (1) Der Schulleiter reicht der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung spätestens eine Woche vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Prüfungsfach zwei Aufgabenvorschläge unmittelbar zur Auswahl und Genehmigung ein. Die Aufgabenvorschläge sind in der Regel von den Lehrkräften zu erstellen, die die Prüflinge in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben; sie sind vom Schulleiter mit einem Vermerk über seine Kenntnisnahme zu versehen. Bei allen Prüfungsaufgaben sind erläuternde Bemerkungen, die den Prüflingen zusammen mit der Aufgabe mitgeteilt werden sollen, im Wortlaut hinzuzufügen sowie die vorgesehenen Hilfsmittel anzugeben. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann die Aufgabenvorschläge abändern oder durch neue ersetzen oder die Lehrkraft zur Abgabe neuer Aufgabenvorschläge auffordern. Sie wählt je Prüfungsfach einen Vorschlag aus. (3) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden. Jede vorzeitige Andeutung der Themen oder Aufgaben ist untersagt und führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.
Prüfungsergebnis
§ 21 Prüfungsergebnis (1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft die Endnote für jedes Prüfungsfach und stellt im Anschluß daran das Prüfungsergebnis fest, das "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet. (2) Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern die Endnote mindestens "ausreichend" lautet oder wenn ein Notenausgleich (Absatz 3) vorhanden ist. Ein Notenausgleich ist ausgeschlossen, wenn im Fach Projektarbeit die Note "mangelhaft" erteilt wurde. (3) Die Endnote "mangelhaft" in höchstens einem Prüfungsfach mit Ausnahme der Fächer der schriftlichen und praktischen Prüfung (Anlage, Teil I und II) und der in Anlage, Teil III, genannten Fächer kann ausgeglichen werden durch 1. die Endnote "gut" oder "sehr gut" in einem anderen Prüfungsfach oder 2. die Endnote "befriedigend" in zwei anderen Prüfungsfächern. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Beschlüssen der Ausschüsse, die nach seiner Auffassung gegen das Prüfungsrecht verstoßen, die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung unter Vorlage sämtlicher Prüfungsunterlagen um Überprüfung bitten. Der Prüfling ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach Vorliegen der Entscheidung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen. (5) Nach Abschluß der Beratungen werden den Prüflingen die Ergebnisse der mündlichen Prüfung, die Endnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt.
Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten
§ 26 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (1) Der Prüfungsausschuß kann eine Prüfungsleistung, bei der ein Prüfling 1. getäuscht oder zu täuschen versucht hat, 2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Prüfungsraum mitgebracht hat oder 3. sonst erhebliche Ordnungsverstöße begangen hat, je nach Art und Schwere der Verfehlung mit der Note "ungenügend" bewerten oder unbewertet lassen und den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; wird der Prüfling ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Für Prüflinge, die eine Verfehlung begangen haben, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Unterbrechung ordnet bei der schriftlichen und praktischen Prüfung die aufsichtführende Lehrkraft, bei der mündlichen Prüfung der Fachausschuß nach Anhörung des Prüflings an. (2) Ist das Prüfungsverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen, so kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils für alle oder einen Teil der Prüflinge anordnen. (3) Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorlagen, so kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Prüfungsausschuß
§ 8 Prüfungsausschuß (1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Beauftragten der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Vorsitzendem, dem Schulleiter, dem zuständigen Abteilungsleiter sowie den Lehrkräften, die die Prüflinge zuletzt in den Prüfungsfächern ( § 4 ) unterrichtet haben. In Zweifelsfällen bestimmt der Schulleiter, welche Lehrkraft dem Prüfungsausschuß angehört. Beauftragter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung kann auch der Schulleiter oder der stellvertretende Schulleiter sein. (2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann auf Vorschlag des Schulleiters bis zu insgesamt vier Vertreter der Wirtschaft, der Gewerkschaften und der Berufsverbände zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit beratender Stimme bestellen; sie sind vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (3) Der Vorsitzende bestellt ein Mitglied des Prüfungsausschusses zum Schriftführer.
Auf Grund des § 27 Abs. 5 und des § 43 Abs. 1 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Artikel XIII des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:
Beschlußfassung
§ 11 Beschlußfassung Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn drei Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Fachausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Vornoten
§ 13 Vornoten (1) Die Vornoten werden aus den Semesternoten des Bildungsganges ermittelt; dabei ist neben dem arithmetischen Mittel auch die Leistungsentwicklung zu berücksichtigen. Bei Wiederholung eines Semesters sind nur die Semesternoten aus dem Wiederholungszeitraum zu berücksichtigen. (2) Die Vornoten werden von der in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtenden Lehrkraft in der Regel vier Unterrichtstage vor der Vorkonferenz ( § 18 Abs. 1 ) festgelegt. Spätestens am nächsten Unterrichtstag sind sie dem Schulleiter zur Kenntnis zu geben. Ist der Prüfling zuletzt von mehreren Lehrkräften gemeinsam unterrichtet worden, setzen diese Lehrkräfte die Vornote fest. Können sich die Lehrkräfte nicht auf eine Vornote einigen, so entscheidet der Schulleiter nach Anhörung der Lehrkräfte über die Vornote. (3) Die Vornoten sind den Prüflingen am zweiten Unterrichtstag nach ihrer Festlegung bekanntzugeben.
Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 15 Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung (1) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt je Prüfungsfach zwei bis drei Zeitstunden, bei Prüfungsfächern mit Entwurfsarbeiten oder praktischem Anteil vier bis fünf Zeitstunden. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt mindestens zehn und höchstens zwölf Zeitstunden. (2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule geliefertes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, daß weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese eine sachkundige Lehrkraft geben; sie sind in der Niederschrift zu vermerken. Hilfen für einzelne Prüflinge sind nicht zulässig. (3) Die Prüflinge sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über die Folgen von Unregelmäßigkeiten (Abschnitt V) hinzuweisen. (4) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 16 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der Lehrkraft, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat, oder bei Verhinderung von einer anderen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Schulleiters zu bestimmenden Lehrkraft durchgesehen und beurteilt. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beauftragt auf Vorschlag des Schulleiters eine weitere für das jeweilige Fach zuständige Lehrkraft mit der Beurteilung der Arbeit, wenn er dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für erforderlich hält oder wenn die Beurteilung eine nicht mindestens ausreichende Note ergeben hat. Weichen die beiden Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Fachausschuß nach Anhörung der beiden Lehrkräfte vor der Vorkonferenz über die endgültige Note. (3) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind den Prüflingen spätestens zwei Unterrichtstage vor der Vorkonferenz bekanntzugeben, im Falle des Absatzes 2 Satz 2 am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz.
Praktische Prüfung
§ 17 Praktische Prüfung (1) Die praktische Prüfung dauert zwölf Zeitstunden. Sie ist in zwei Teilen an aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen. (2) Für die Festlegung der Prüfungsaufgaben und die Durchführung der Prüfung gelten § 14 Abs. 1 und 3 und § 15 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 wird je Semestergruppe ein Vorschlag eingereicht; die Aufgaben werden unter den Semestergruppen verlost. (3) Für die Beurteilung der praktischen Arbeiten gilt § 16 entsprechend.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 19 Durchführung der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachausschuß statt. Die Prüflinge werden einzeln geprüft. (2) In der mündlichen Prüfung soll sich der Fachausschuß ein Bild von dem Leistungsstand des Prüflings machen. In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. Den Prüflingen ist in der Regel eine Vorbereitungszeit von mindestens 15 Minuten unter Aufsicht zu gewähren. (3) Die mündliche Prüfung führt der Fachprüfer durch. Der Vorsitzende ist berechtigt, in die Prüfung einzugreifen und seinerseits Aufgaben oder Fragen zu stellen. Das weitere Mitglied des Fachausschusses ist berechtigt, im Benehmen mit dem Vorsitzenden Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen. (4) In die mündliche Prüfung ist ein vom Prüfling bis spätestens zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen zu benennendes Wahlgebiet aus dem Unterrichtsangebot der beiden letzten Semester einzubeziehen. Es werden in jedem Prüfungsfach mindestens zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten gestellt, wobei mindestens eine Aufgabe den Sachgebieten des letzten Semesters zu entnehmen ist. Im Prüfungsgespräch sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. (5) Der Prüfungsausschuß kann am Tage der mündlichen Prüfung im Einzelfall zur Feststellung eines hinreichenden Leistungsausgleichs ausnahmsweise mündliche Prüfungen in weiteren Prüfungsfächern ansetzen. (6) Stellt sich im Verlauf der mündlichen Prüfung heraus, daß ein Prüfling die Prüfung nicht mehr bestehen kann, so soll die Prüfung in weiteren Fächern unterbleiben. Hierüber ist die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. Die Gründe sind in der Niederschrift zu vermerken.
Zeitpunkt der Prüfung
§ 2 Zeitpunkt der Prüfung (1) Die Prüfung findet im letzten Semester des Bildungsganges statt. (2) Die schriftliche Prüfung findet frühestens sechs Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester statt und soll innerhalb von acht Unterrichtstagen durchgeführt werden. An einem Tage darf nur eine schriftliche Prüfungsarbeit angefertigt werden. Der Schulleiter legt die Termine der schriftlichen Prüfung fest und gibt diese den Prüflingen spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt. (3) Die mündliche Prüfung findet frühestens zwei Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester statt. Den Zeitpunkt für die mündliche Prüfung legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag des Schulleiters fest. (4) Die praktische Prüfung findet frühestens sechs Unterrichtswochen vor dem letzten Unterrichtstag im Semester statt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Beurteilung der mündlichen Leistungen
§ 20 Beurteilung der mündlichen Leistungen Für die Leistungen in der mündlichen Prüfung schlägt der Fachprüfer eine Note vor; der Fachausschuß setzt die Note fest.
Zeugnis
§ 22 Zeugnis (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis der Staatlichen Technikerschule Berlin. In das Abschlußzeugnis werden die Endnoten in den Prüfungsfächern und die Abschlußnoten etwaiger während des Bildungsganges abgeschlossener Fächer übernommen. (2) Mit bestandener Abschlußprüfung im Fachbereich Technik wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin" zu führen. Die Berufsbezeichnung wird mit der Fachrichtung und gegebenenfalls mit dem Schwerpunkt geführt, in denen die Prüfung abgelegt wurde. (3) Mit bestandener Abschlußprüfung im Fachbereich Wirtschaft wird das Recht erworben, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin - Fachrichtung Informatik, Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik -" zu führen.
Wiederholung der Prüfung
§ 23 Wiederholung der Prüfung (1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie im Rahmen der nächsten Abschlußprüfung wiederholen; dies gilt auch für eine nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zulässige zweite Wiederholung. Wer die Prüfung wiederholt, hat alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen. (3) Wer die Prüfung wegen mangelhafter Leistungen in nur einem Fach nicht bestanden hat, kann auf Antrag aus der Fachschule ausscheiden und abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Prüfung in diesem Fach zum nächsten Prüfungstermin wiederholen; bei der Ermittlung des Prüfungsergebnisses sind im übrigen die in der nicht bestandenen Prüfung erreichten Endnoten zugrunde zu legen.
Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen
§ 24 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen (1) Die Geprüften können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Niederschriften über ihre mündlichen Prüfungen nehmen. Die Einsicht darf nur den Geprüften selbst oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter gewährt werden. Nehmen die Geprüften selbst Einsicht, so können sie sich von einer Person begleiten lassen; dieser ist dann ebenfalls Einsicht zu gewähren. (2) Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen. (3) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht. Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen. Die Einsichtnahme umfaßt das Recht, Auszüge anzufertigen. Dem Verlangen nach Anfertigung von Fotokopien braucht nicht stattgegeben zu werden.
Nichtteilnahme an Prüfungen
§ 25 Nichtteilnahme an Prüfungen (1) Nimmt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht an der Prüfung teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Einzelne Prüfungsleistungen, die der Prüfling verweigert oder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erbringt, werden mit "ungenügend" bewertet. (2) Kann der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an einem Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist spätestens am dritten Tage nach dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest vorzulegen. (3) Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Ist die Nichtteilnahme vom Prüfling nicht zu vertreten, wird der fehlende Prüfungsteil zu einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt. Der Schulleiter kann die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen entnehmen; ist dies nicht möglich, so stellt er auf Vorschlag der für das jeweilige Fach zuständigen Lehrkraft neue Aufgaben.
Prüfungsnoten
§ 3 Prüfungsnoten (1) Prüfungsnoten sind die Vornoten, die Noten der schriftlichen und mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung sowie die Endnoten; sie werden für jedes Prüfungsfach gesondert ausgewiesen und sind in eine Prüfungsliste einzutragen. (2) Die Endnoten werden aus den Vornoten und gegebenenfalls den Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung gebildet; dabei kommt den Vornoten ein besonderes Gewicht zu. Bei Fächern, die nicht geprüft wurden, gilt die Vornote als Endnote.
Zuhörer
§ 5 Zuhörer (1) Als Zuhörer dürfen bei der mündlichen Prüfung, nicht jedoch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse, anwesend sein 1. die an der Fachschule unterrichtenden Lehrkräfte, 2. zwei von der Studierendenvertretung bestimmte Studierende, die nicht zum Kreis der Prüflinge gehören, 3. die Mitglieder des Kuratoriums der Fachschule. In besonders begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (2) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.
Niederschriften über die Prüfungen
§ 6 Niederschriften über die Prüfungen Über die Prüfungen und über die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Prüflinge, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten enthalten.
Besondere Bestimmungen für Behinderte
§ 7 Besondere Bestimmungen für Behinderte (1) Behinderten sind auf Antrag Erleichterungen zu gewähren, die ihrer Behinderung angemessen sind. (2) Der Antrag soll spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung beim Schulleiter schriftlich gestellt werden. Der Schulleiter legt den Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Entscheidung vor, der die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen kann.
Fachausschüsse
§ 9 Fachausschüsse (1) Für die Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung wird für jedes Prüfungsfach ein Fachausschuß gebildet. Der Fachausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, einer Lehrkraft - in der Regel derjenigen, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat - als Fachprüfer und einer weiteren sachkundigen Lehrkraft als Schriftführer. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder des Fachausschusses in der Regel aus der Mitte der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er ist berechtigt, den Vorsitz im Fachausschuß selbst zu übernehmen. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß § 8 Abs. 2 können an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.