Berlin

Verordnung über die Errichtung der Stiftung "Deutsches Technikmuseum Berlin" Vom 18. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
18.12.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 562
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung

§ 1 Errichtung(1) Unter dem Namen "Deutsches Technikmuseum Berlin" wird mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Zur Stiftung gehören das Deutsche Technikmuseum Berlin und das Zucker-Museum. (2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wird die Archenhold-Sternwarte mit dem Zeiss-Großplanetarium in die Stiftung eingegliedert.

§ 2

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, Zeugnisse und weitere Realien (insbesondere Dokumente, Kunstwerke, Archivalien, Bücher und Gegenstände zur Alltagskultur) der Kulturgeschichte der Technik und der damit verbundenen Wissenschaften zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen, in ständigen Schausammlungen sowie in Wechselausstellungen in museumsüblichem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, in ihren Bezügen zu erläutern sowie wissenschaftliche und technologische Grundlagen einsichtig zu machen und die Auswertung der Bestände für die Wissenschaft und die Volksbildung zu ermöglichen. Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, die Astronomie und die angrenzenden Naturwissenschaften in ihren Erkenntnissen, ihren Methoden und ihrer Geschichte zu vermitteln und ihren kulturhistorischen Hintergrund zu verdeutlichen. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3

Stiftungsvermögen

§ 3 Stiftungsvermögen(1) Die Sachen, insbesondere die Sammlungsbestände, Archivalien und Bücher sowie die sonstigen Inventargegenstände, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum des Landes Berlin standen und dem Deutschen Technikmuseum Berlin oder dem Zucker-Museum zugeordnet waren, werden der Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin übertragen. (2) Das im Eigentum des Landes Berlin stehende bewegliche Vermögen (Ausstattung und Sammlungen), das der Archenhold-Sternwarte mit dem Zeiss-Großplanetarium zugeordnet war, wird zum Zeitpunkt der Eingliederung nach § 1 Abs. 2 der Stiftung übertragen.

§ 5

Übergang von Rechten und Pflichten

§ 5 Übergang von Rechten und Pflichten(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gehen sämtliche Rechte und Pflichten, welche das Land Berlin für das Deutsche Technikmuseum Berlin oder das Zucker-Museum übernommen hat, auf die Stiftung über. (2) Rechte und Pflichten, die das Land Berlin für die Archenhold-Sternwarte mit dem Zeiss-Großplanetarium übernommen hat, gehen zum Zeitpunkt der Eingliederung nach § 1 Abs. 2 auf die Stiftung über.

§ 1

Errichtung

§ 1 ErrichtungUnter dem Namen "Deutsches Technikmuseum Berlin" wird mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Zur Stiftung gehören das Deutsche Technikmuseum Berlin und das Zucker-Museum.

§ 2

Stiftungszweck

§ 2 Stiftungszweck(1) Die Stiftung hat die Aufgabe, Zeugnisse und weitere Realien (insbesondere Dokumente, Kunstwerke, Archivalien, Bücher und Gegenstände zur Alltagskultur) der Kulturgeschichte der Technik und der damit verbundenen Wissenschaften zu sammeln, zu bewahren, zu pflegen, zu erforschen, in ständigen Schausammlungen sowie in Wechselausstellungen in museumsüblichem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, in ihren Bezügen zu erläutern sowie wissenschaftliche und technologische Grundlagen einsichtig zu machen und die Auswertung der Bestände für die Wissenschaft und die Volksbildung zu ermöglichen. (2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3

Stiftungsvermögen

§ 3 StiftungsvermögenDie Sachen, insbesondere die Sammlungsbestände, Archivalien und Bücher sowie die sonstigen Inventargegenstände, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Eigentum des Landes Berlin standen und dem Deutschen Technikmuseum Berlin oder dem Zucker-Museum zugeordnet waren, werden der Stiftung Deutsches Technikmuseum Berlin übertragen.

§ 5

Übergang von Rechten und Pflichten

§ 5 Übergang von Rechten und PflichtenMit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gehen sämtliche Rechte und Pflichten, welche das Land Berlin für das Deutsche Technikmuseum Berlin oder das Zucker-Museum übernommen hat, auf die Stiftung über.

Eingangsformel TechMusStiftErV

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Museumsstiftungsgesetzes vom 9. Dezember 1998 (GVBl. S. 416) wird mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses verordnet:

§ 4

Finanzierung

§ 4 FinanzierungFür die Finanzierung der Stiftung gilt § 11 des Museumsstiftungsgesetzes.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.