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title: "Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Vom 6. Dezember 2005"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/taxbefentgvbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-TaxBefEntgVBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:23:28+00:00"
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# Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Vom 6. Dezember 2005

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 06.12.2005
*Fundstelle:* GVBl. 2005, 763


### § 1 — Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist nur innerhalb des Landes Berlin und am Flughafen Berlin Brandenburg auf Grund einer Verfügung nach § 47 Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes zulässig.(2) Die Beförderungsentgelte gelten für1. Fahrten innerhalb des Landes Berlin,2. Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin Brandenburg und3. für Fahrten vom Flughafen Berlin Brandenburg in das Land Berlin, zu Zielen im Landkreis Dahme-Spreewald und in die folgenden Städte und Gemeinden:a) Stadt Potsdam,b) Gemeinde Nuthetal,c) Gemeinde Kleinmachnow,d) Gemeinde Stahnsdorf,e) Stadt Teltow,f) Gemeinde Großbeeren,g) Stadt Ludwigsfelde,h) Stadt Trebbin,i) Gemeinde Blankenfelde-Mahlow,j) Gemeinde Rangsdorf,k) Stadt Zossen,l) Gemeinde Am Mellensee,m) Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau und Rauen,n) Gemeinde Grünheide (Mark),o) Stadt Erkner,p) Gemeinde Woltersdorf,q) Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin,r) Gemeinde Schöneiche bei Berlin,s) Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf undt) Gemeinde Petershagen-Eggersdorf.einschließlich deren Stadtteile, Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile.(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.(4) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

### § 2 — Tarifstufen

§ 2 Tarifstufen(1) Es gelten folgende Tarifstufen:Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif,Tarifstufe 2: Tarif für sonstige Fahrten,Tarifstufe 3: Flughafentarif.Der Flughafentarif gilt für Fahrten, die am Flughafen Berlin Brandenburg beginnen.(2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.(3) Bei Bestellfahrten ist die jeweilige Tarifstufe beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten.

### § 4 — Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis

§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis(1) Der Grundpreis in den Tarifstufen 2 und 3 beträgt 3,90 Euro. Er enthält bereits 0,20 Euro für die erste Teilstrecke der Tarifstufen 2 und 3.(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 6,00 Euro und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.(3) Der Kilometerpreis beträgta) in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km 2,30 Euro je km, ab 7 km 1,65 Euro je km, b) in der Tarifstufe 3 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 5 km 2,20 Euro je km, ab 5 km 1,75 Euro je km. (4) Für je 0,20 Euro sinda) in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke 0 bis 7 km eine Teilstrecke von 86,96 m, ab 7 km eine Teilstrecke von 121,21 m, b) in der Tarifstufe 3 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 5 km eine Teilstrecke von 90,91 m, ab 5 km eine Teilstrecke von 114,29 m zurückzulegen.

### § 5 — Wartezeit, Zuschläge

§ 5 Wartezeit, Zuschläge(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist in der Tarifstufe 2 ein Entgelt von 33,00 Euro je Stunde und in der Tarifstufe 3 ein Entgelt von 30,00 Euro je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 21,82 Sekunden in der Tarifstufe 2 und von 24,00 Sekunden in der Tarifstufe 3 ist mit je 0,20 Euro zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:a)ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren nur als eine Person zählen, sowie für die Mitnahme von Gegenständen, für deren Unterbringung ein Großraumtaxi erforderlich ist, pauschal5,00 Euro,b)bei Zahlung unter Inanspruchnahme des Gutschein- oder Rechnungssystems der Taxizentralen1,50 Euro,c)bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Berlin Brandenburg durch Taxen, die die kostenpflichtige Taxeninfrastruktur mit Aufruf zur Ladung am Flughafen benutzen1,50 Euro.Überschreitet die Summe sämtlicher anlässlich einer Fahrt zu erhebender Zuschläge die Höhe von 3,00 Euro, bei Großraumtaxen von 8,00 Euro, darf der Mehrbetrag nicht berechnet werden.(3) Von Fahrgästen als Hilfsmittel benötigte Rollstühle und Kinderwagen sind in Taxen einschließlich Großraumtaxen kostenlos zu befördern, soweit es die Bauart der Fahrzeuge zulässt. Die Mitnahme von Kofferraumgepäck, Hunden und anderen Kleintieren in Taxen ist ebenfalls kostenlos; Absatz 2 Buchstabe a bleibt unberührt.(4) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

### Anlage 1

Anlage 1(zu § 4 Absatz 2)Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,85 Euro und ist bei einem Fahrpreis von 11,10 Euro abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke einer Strecke von 2428,64 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 170,76 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen:1. Fortschaltung bei 2 071,44 m auf 6,85 Euro2. Fortschaltung bei 2 142,88 m auf 7,70 Euro3. Fortschaltung bei 2 214,32 m auf 8,55 Euro4. Fortschaltung bei 2 285,76 m auf 9,40 Euro5. Fortschaltung bei 2 357,20 m auf 10,25 Euro6. Fortschaltung bei 2 428,64 m auf 11,10 Euro.In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen:Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die1. Fortschaltung bei 78,46 Sekunden auf 6,85 Euro2. Fortschaltung bei 96,92 Sekunden auf 7,70 Euro3. Fortschaltung bei 115,38 Sekunden auf 8,55 Euro4. Fortschaltung bei 133,84 Sekunden auf 9,40 Euro5. Fortschaltung bei 152,30 Sekunden auf 10,25 Euro6. Fortschaltung bei 170,76 Sekunden auf 11,10 Euro.Mit der sechsten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.

### § 4 — Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis

§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis(1) Der Grundpreis in den Tarifstufen 2 und 3 beträgt 4,30 Euro. Er enthält bereits 0,20 Euro für die erste Teilstrecke der Tarifstufen 2 und 3.(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 6,00 Euro und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.(3) Der Kilometerpreis beträgta) in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 3 km 2,80 Euro je km, von 3 bis 7 km 2,60 Euro je km, ab 7 km 2,10 Euro je km,b) in der Tarifstufe 3 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 5 km 2,60 Euro je km, ab 5 km 2,00 Euro je km.Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 Euro zu berechnen.

### § 5 — Wartezeit, Zuschläge

§ 5 Wartezeit, Zuschläge(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist in der Tarifstufe 2 ein Entgelt von 39,00 Euro je Stunde und in der Tarifstufe 3 ein Entgelt von 36,00 Euro je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:a)ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren nur als eine Person zählen, sowie für die Mitnahme von Gegenständen, für deren Unterbringung ein Großraumtaxi erforderlich ist, pauschal6,00 Euro,b)bei Zahlung unter Inanspruchnahme des Gutschein- oder Rechnungssystems der Taxizentralen1,50 Euro,c)bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Berlin Brandenburg durch Taxen, die die kostenpflichtige Taxeninfrastruktur mit Aufruf zur Ladung am Flughafen benutzen1,50 Euro.(3) Von Fahrgästen als Hilfsmittel benötigte Rollstühle und Kinderwagen sind in Taxen einschließlich Großraumtaxen kostenlos zu befördern, soweit es die Bauart der Fahrzeuge zulässt. Die Mitnahme von Kofferraumgepäck, Hunden und anderen Kleintieren in Taxen ist ebenfalls kostenlos; Absatz 2 Buchstabe a bleibt unberührt.(4) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

### § 9 — Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,b) als Taxifahrer entgegen § 1 Absatz 4 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt,c) entgegen § 5 Absatz 4 die Zuschläge nach § 5 Absatz 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,d) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war,e) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 mit der Taxe Personen befördert, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht,f) entgegen § 7 Absatz 3 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,g) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt.(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.

### § 1 — Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte oder Festpreise und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Festentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; Festpreise dürfen nur innerhalb des zulässigen Tarifkorridors vereinbart werden. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist nur innerhalb des Landes Berlin und am Flughafen Berlin Brandenburg auf Grund einer Verfügung nach § 47 Absatz 2 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes zulässig.(2) Die Beförderungsentgelte gelten1. für Fahrten innerhalb des Landes Berlin,2. für Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin Brandenburg und3. mit Ausnahme von Festpreisen nach § 3a für Fahrten vom Flughafen Berlin Brandenburg in das Land Berlin, zu Zielen im Landkreis Dahme-Spreewald und in die folgenden Städte und Gemeinden:a) Stadt Potsdam,b) Gemeinde Nuthetal,c) Gemeinde Kleinmachnow,d) Gemeinde Stahnsdorf,e) Stadt Teltow,f) Gemeinde Großbeeren,g) Stadt Ludwigsfelde,h) Stadt Trebbin,i) Gemeinde Blankenfelde-Mahlow,j) Gemeinde Rangsdorf,k) Stadt Zossen,l) Gemeinde Am Mellensee,m) Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau und Rauen,n) Gemeinde Grünheide (Mark),o) Stadt Erkner,p) Gemeinde Woltersdorf,q) Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin,r) Gemeinde Schöneiche bei Berlin,s) Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf undt) Gemeinde Petershagen-Eggersdorf,einschließlich deren Stadtteile, Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile.(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.(4) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

### § 2 — Tarifstufen

§ 2 Tarifstufen(1) Es gelten folgende Tarifstufen:Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif,Tarifstufe 2: Tarif für sonstige Fahrten,Tarifstufe 3: Flughafentarif.Der Flughafentarif gilt für Fahrten, die am Flughafen Berlin Brandenburg beginnen.(2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten.(3) Bei Bestellfahrten ist die jeweilige Tarifstufe beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten. Satz 1 gilt nicht für Bestellfahrten, für die ein Festpreis nach § 3a vereinbart wurde.

### § 3 — Beförderungsentgelt

§ 3 Beförderungsentgelt(1) Das Festentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen.(2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist bei Festentgelten der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Entgeltbetrag zu erheben. Bei Festpreisen kann ein anteiliger Betrag von bis zu 50 Prozent des vereinbarten Preises erhoben werden.

### § 4 — Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis

§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis(1) Der Grundpreis in den Tarifstufen 2 und 3 beträgt 4,30 Euro. Er enthält bereits 0,20 Euro für die erste Teilstrecke der Tarifstufen 2 und 3.(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 6,00 Euro und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Festentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.(3) Der Kilometerpreis beträgta) in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 3 km 2,80 Euro je km, von 3 bis 7 km 2,60 Euro je km, ab 7 km 2,10 Euro je km,b) in der Tarifstufe 3 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 5 km 2,60 Euro je km, ab 5 km 2,00 Euro je km.Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 Euro zu berechnen.

### § 6 — Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers

§ 6 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Festentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen.(2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,50 Euro zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen.(3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.

### § 9 — Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,b) als Taxifahrer entgegen § 1 Absatz 4 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt,c) entgegenaa) § 3a Absatz 1 Satz 3 zuschlagspflichtige Umstände nach § 5 nicht abschließend benennt,bb) § 3a Absatz 2 Satz 1 den Festpreis nicht bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart,cc) § 3a Absatz 2 Satz 3 dem Fahrgast nicht vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Festpreises mit Darstellung der gegebenenfalls enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung ausstellt,dd) § 3a Absatz 4 Satz 3 ab 1. Juli 2024 die Festpreisfahrt zum Fahrtbeginn und -ende nicht im Fahrpreisanzeiger erfasst,ee) § 3a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und 6 die Dokumentation des Festpreises nicht ordnungsgemäß durchführt,ff) § 3a Absatz 5 einen Festpreis außerhalb des Tarifkorridors anbietet oder vereinbart,d) entgegen § 5 Absatz 4 die Zuschläge nach § 5 Absatz 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,e) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war,f) entgegenaa) § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt,bb) § 7 Absatz 2 Satz 4 mit der Taxe Personen befördert, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht,g) entgegen § 7 Absatz 3 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,h) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt.(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.

### § 3a — Festpreis und Tarifkorridor

§ 3a Festpreis und Tarifkorridor(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Festentgelt nach § 3 Absatz 1 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Anwendungssoftware für Mobiltelefone (App) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung müssen dem Fahrgast zuschlagspflichtige Umstände nach § 5 abschließend benannt werden.(2) Die Höhe des Festpreises für Fahrten nach Absatz 1 Satz 1 wird abweichend von § 3 Absatz 1 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem beauftragten Dritten und dem Fahrgast bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Fahrgast ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Festpreises nach Absatz 1 Satz 1 mit Darstellung der gegebenenfalls anfallenden enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa mittels eines App-basierten Systems, per Mail oder per SMS, erfolgen.(3) Die Vereinbarung über den Festpreis ist schriftlich oder elektronisch durch den Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Fahrgastdaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie der vereinbarte Festpreis aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, wie die Abweichung vom vereinbarten Zielort auf Wunsch des Fahrgastes, sind ebenfalls zu erfassen.(4) Jede Fahrt zum Festpreis nach Absatz 1 Satz 1 ist durch den Unternehmer unveränderbar zu dokumentieren. Die Dokumentation muss manuell oder mittels digitaler Lösungen unter Einbeziehung des Fahrpreisanzeigers erfolgen. Ab dem 1. Juli 2024 ist durch den Taxifahrer die Festpreisfahrt zum Fahrtbeginn und -ende im Fahrpreisanzeiger zu erfassen. Der Fahrpreisanzeiger hat mindestens die Daten nach Absatz 6 Nummern 1 bis 5 zu erfassen. Der Fahrpreisanzeiger soll die Festpreisfahrt bei deren Durchführung anzeigen. Hierbei kann die Höhe des Festpreises, der Begriff „Festpreis“, „Pauschalpreis“ oder eine Abkürzung angezeigt werden.(5) Der Festpreis nach Absatz 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 10 Prozent nach unten von dem Grundpreis der Tarifstufe 2 nach § 4 Absatz 1 zuzüglich des auf der vorab mittels gängiger Routenplanungssoftware kalkulierten kürzesten Wegstrecke basierenden Kilometerpreises der Tarifstufe 2 nach § 4 Absatz 3 Buchstabe a als maßgeblichem Vergleichspreis abweichen (Tarifkorridor). Der Zuschlag nach § 5 Absatz 2 Buchstabe a kann zusätzlich zum Festpreis berechnet werden; § 5 Absatz 3 bleibt unberührt. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Absatz 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als fünf Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.(6) Alle gemäß Absatz 1 Satz 1 im Unternehmen durchgeführten Fahrten sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:1. Festpreis (ohne Trinkgeld) zuzüglich gesondert erhobener Zuschläge nach § 5,2. Datum,3. Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt),4. Zeitpunkt des Fahrtendes,5. Belegtkilometer,6. die bei der Preisermittlung vorab kalkulierte Wegstrecke in Kilometer, die der Festpreisberechnung zugrunde liegen,7. Vergleichspreis gemäß Absatz 5 Satz 1,8. Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs zum Fahrtbeginn und zum Fahrtende.Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.

### Anlage 3

Anlage 3(zu § 4 Abs. 2)Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Angleichung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,30 € und ist bei einem Fahrpreis von 7,00 € abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke einer Strecke von 2303,00 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 132,00 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen: 1. Fortschaltung bei 2030,30 m auf 4,30 €,2. Fortschaltung bei 2060,60 m auf 4,60 €,3. Fortschaltung bei 2090,90 m auf 4,90 €,4. Fortschaltung bei 2121,20 m auf 5,20 €,5. Fortschaltung bei 2151,50 m auf 5,50 €,6. Fortschaltung bei 2181,80 m auf 5,80 €,7. Fortschaltung bei 2212,10 m auf 6,10 €,8. Fortschaltung bei 2242,40 m auf 6,40 €,9. Fortschaltung bei 2272,70 m auf 6,70 €,10. Fortschaltung bei 2303,00 m auf 7,00 €. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen: Bei Fahrzeugstopp nach 2000 m erfolgt die 1. Fortschaltung nach 67,20 Sekunden auf 4,30 €,2. Fortschaltung nach 74,40 Sekunden auf 4,60 €,3. Fortschaltung nach 81,60 Sekunden auf 4,90 €,4. Fortschaltung nach 88,80 Sekunden auf 5,20 €,5. Fortschaltung nach 96,00 Sekunden auf 5,50 €,6. Fortschaltung nach 103,20 Sekunden auf 5,80 €,7. Fortschaltung nach 110,40 Sekunden auf 6,10 €,8. Fortschaltung nach 117,60 Sekunden auf 6,40 €,9. Fortschaltung nach 124,80 Sekunden auf 6,70 €,10. Fortschaltung nach 132,00 Sekunden auf 7,00 €. Mit der zehnten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.

### § 4 — Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis

§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis(1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3,20 €. Er enthält bereits 0,20 € für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2. (2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 4,00 € und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 3 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden. (3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km1,65 € je km, ab 7 km1,28 € je km. Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 € zu berechnen. (4) Für je 0,20 € sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 kmeine Teilstrecke von 121,20 m,ab 7 kmeine Teilstrecke von 156,30 mzurückzulegen.

### § 5 — Wartezeit, Zuschläge

§ 5 Wartezeit, Zuschläge(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 25,00 € je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 € zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:a)ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen, pro Person1,50 €,b)bei bargeldloser Zahlung0,50 €,c)für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit1,00 €,d)bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen0,50 €.Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere.(3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

### § 6 — Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers

§ 6 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen. (2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,41 € zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen. (3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.

### § 5 — Wartezeit, Zuschläge

§ 5 Wartezeit, Zuschläge(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 25,00 € je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 € zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:a)ab der fünften bis zur achten Person, wobei nur jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen, pro Person1,50 €,b)bei bargeldloser Zahlung1,50 €,c)für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit1,00 €,d)bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen0,50 €.Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere.(3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

### § 10a — Geltungsbereich

§ 10a Geltungsbereich(1) Vom 1. Januar 2013 bis zum Tag der Aufnahme des Flugbetriebes am Flughafen Berlin Brandenburg findet anstelle von § 1 Absatz 1 folgende Regelung Anwendung: Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin und für Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten auf vorherige Bestellung vom Flughafen Berlin-Schönefeld in das Land Berlin. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist nur innerhalb des Landes Berlin zulässig. (2) Während des in Absatz 1 bestimmten Zeitraums finden die Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung keine Anwendung.

### Anlage 1

Anlage 1(zu § 4 Abs. 2)Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,40 € und ist bei einem Fahrpreis von 7,60 € abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke einer Strecke von 2 345,60 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 149,10 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen: 1. Fortschaltung bei 2 038,4 m auf 4,40 €2. Fortschaltung bei 2 076,8 m auf 4,80 €3. Fortschaltung bei 2 115,2 m auf 5,20 €4. Fortschaltung bei 2 153,6 m auf 5,60 €5. Fortschaltung bei 2 192,0 m auf 6,00 €6. Fortschaltung bei 2 230,4 m auf 6,40 €7. Fortschaltung bei 2 268,8 m auf 6,80 €8. Fortschaltung bei 2 307,2 m auf 7,20 €9. Fortschaltung bei 2 345,6 m auf 7,60 €. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen: Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die 1. Fortschaltung bei 69,9 Sekunden auf 4,40 €2. Fortschaltung bei 79,8 Sekunden auf 4,80 €3. Fortschaltung bei 89,7 Sekunden auf 5,20 €4. Fortschaltung bei 99,6 Sekunden auf 5,60 €5. Fortschaltung bei 109,5 Sekunden auf 6,00 €6. Fortschaltung bei 119,4 Sekunden auf 6,40 €7. Fortschaltung bei 129,3 Sekunden auf 6,80 €8. Fortschaltung bei 139,2 Sekunden auf 7,20 €9. Fortschaltung bei 149,1 Sekunden auf 7,60 €. Mit der neunten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.

### Anlage 2

Anlage 2(aufgehoben)

### Anlage 3

Anlage 3[Anlage 3 wurde zu neuer Anlage 1]

### § 1 — Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin und für Fahrten aus dem Land Berlin zum Flughafen Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten auf vorherige Bestellung vom Flughafen Berlin-Schönefeld in das Land Berlin. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist nur innerhalb des Landes Berlin zulässig. (2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

### § 10a — - aufgehoben -

§ 10a - aufgehoben -

### § 4 — Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis

§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis(1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3,40 €. Er enthält bereits 0,20 € für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2. (2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 4,00 € und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden. (3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km1,79 € je km, ab 7 km1,28 € je km. Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 € zu berechnen. (4) Für je 0,20 € sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 kmeine Teilstrecke von 111,70 m,ab 7 kmeine Teilstrecke von 156,30 mzurückzulegen.

### § 7 — Zahlung des Beförderungsentgelts

§ 7 Zahlung des Beförderungsentgelts(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen. (2) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht. (3) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten: a) Namen und Anschrift des Unternehmers,b) Genehmigungsnummer,c) Fahrstrecke,d) Beförderungsentgelt,e) Steuersatz,f) Datum,g) Unterschrift des Fahrers.

### § 9 — Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,b) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt,c) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,d) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war,e) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3 die bargeldlose Zahlung nicht annimmt oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 mit der Taxe Personen befördert, obwohl ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht,f) entgegen § 7 Absatz 3 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,g) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.

### Anlage 1

Anlage 1(zu § 4 Absatz 2)Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,50 Euro und ist bei einem Fahrpreis von 8,50 Euro abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke, einer Strecke von 2 300,00 m, sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 132,00 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen: 1. Fortschaltung bei 2 042,9 m auf 5,50 Euro2. Fortschaltung bei 2 085,7 m auf 6,00 Euro3. Fortschaltung bei 2 128,6 m auf 6,50 Euro4. Fortschaltung bei 2 171,4 m auf 7,00 Euro5. Fortschaltung bei 2 214,3 m auf 7,50 Euro6. Fortschaltung bei 2 257,2 m auf 8,00 Euro7. Fortschaltung bei 2 300,0 m auf 8,50 Euro. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen: Bei Fahrzeugstopp nach 2 000,00 m erfolgt die 1. Fortschaltung bei 70,3 Sekunden auf 5,50 Euro2. Fortschaltung bei 80,6 Sekunden auf 6,00 Euro3. Fortschaltung bei 90,9 Sekunden auf 6,50 Euro4. Fortschaltung bei 101,2 Sekunden auf 7,00 Euro5. Fortschaltung bei 111,5 Sekunden auf 7,50 Euro6. Fortschaltung bei 121,7 Sekunden auf 8,00 Euro7. Fortschaltung bei 132,0 Sekunden auf 8,50 Euro. Mit der siebten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.

### § 4 — Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis

§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis(1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3,90 Euro. Er enthält bereits 0,20 Euro für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2. (2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 5,00 Euro und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden. (3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 km2,00 Euro je km,ab 7 km1,50 Euro je km. Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 Euro zu berechnen. (4) Für je 0,20 Euro sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von 0 bis 7 kmeine Teilstrecke von 100,00 m,ab 7 kmeine Teilstrecke von 133,33 mzurückzulegen.

### § 5 — Wartezeit, Zuschläge

§ 5 Wartezeit, Zuschläge(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 30,00 Euro je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 24,00 Sekunden ist mit je 0,20 Euro zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:a)ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren nur als eine Person zählen, pauschal5,00 Euro,b)bei bargeldloser Zahlung1,50 Euro,c)für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit1,00 Euro,d)bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen0,50 Euro.Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere. Überschreitet die Summe sämtlicher anlässlich einer Fahrt zu erhebender Zuschläge die Höhe von 13,00 Euro, darf der Mehrbetrag nicht berechnet werden.(3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

### § 6 — Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers

§ 6 Entgelt bei Störung des Fahrpreisanzeigers(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet; dabei sind die Kilometerpreise nach § 4 zugrunde zu legen. (2) Eine Wartezeit bis zu 5 Minuten darf nicht berechnet werden. Dauert eine zusammenhängende Wartezeit länger als 5 Minuten, so sind für jede volle Minute 0,50 Euro zu erheben. Die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 sind zusätzlich zu berechnen. (3) Vor der Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.

### § 5 — Wartezeit, Zuschläge

§ 5 Wartezeit, Zuschläge(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 30,00 Euro je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 24,00 Sekunden ist mit je 0,20 Euro zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:a)ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren nur als eine Person zählen, pauschal5,00 Euro,b)bei Zahlung unter Inanspruchnahme des Gutschein- oder Rechnungssystems der Taxizentralen1,50 Euro,c)für sperrige Gepäckstücke, die nicht im Kofferraum untergebracht werden können, je Einheit1,00 Euro,d)bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen0,50 Euro.Kostenlos zu befördern sind Rollstühle und Kinderwagen, soweit es die Bauart des Fahrzeuges zulässt, Kofferraumgepäck sowie Hunde und andere Kleintiere. Überschreitet die Summe sämtlicher anlässlich einer Fahrt zu erhebender Zuschläge die Höhe von 13,00 Euro, darf der Mehrbetrag nicht berechnet werden.(3) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

### Anlage 1

Anlage 1(zu § 4 Absatz 2)Sobald beim Kurzstreckenpauschaltarif die Wegstrecke von 2 km erreicht ist, beginnt in einer Übergangsphase automatisch die Angleichung an den Normaltarif der Tarifstufe 2. Die Anpassung an den Normaltarif erfolgt in Schalteinheiten von 0,55 Euro und ist bei einem Fahrpreis von 9,30 Euro abgeschlossen. Dies entspricht inklusive der 2 km der Kurzstrecke einer Strecke von 2 347,88 m sowie bei reiner Zeitbetrachtung inklusive der Wartezeitverzögerung von einer Minute einem Wert von 147,30 Sekunden. In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende streckenabhängige Schaltstufen:1. Fortschaltung bei 2 057,98 m auf 6,55 Euro2. Fortschaltung bei 2 115,96 m auf 7,10 Euro3. Fortschaltung bei 2 173,94 m auf 7,65 Euro4. Fortschaltung bei 2 231,92 m auf 8,20 Euro5. Fortschaltung bei 2 289,90 m auf 8,75 Euro6. Fortschaltung bei 2 347,88 m auf 9,30 Euro.In der Übergangsphase ergeben sich im Fahrpreisanzeiger folgende zeitabhängige Schaltstufen:Bei Fahrzeugstopp nach 2 000 m erfolgt die1. Fortschaltung bei 74,55 Sekunden auf 6,55 Euro2. Fortschaltung bei 89,10 Sekunden auf 7,10 Euro3. Fortschaltung bei 103,65 Sekunden auf 7,65 Euro4. Fortschaltung bei 118,20 Sekunden auf 8,20 Euro5. Fortschaltung bei 132,75 Sekunden auf 8,75 Euro6. Fortschaltung bei 147,30 Sekunden auf 9,30 Euro.Mit der sechsten Fortschaltung in der Übergangsphase schaltet der Taxameter automatisch in den Normaltarif der Tarifstufe 2.

### § 4 — Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis

§ 4 Grundpreis, Kurzstreckenpauschaltarif und Kilometerpreis(1) Der Grundpreis in der Tarifstufe 2 beträgt 3,90 Euro. Er enthält bereits 0,20 Euro für die erste Teilstrecke der Tarifstufe 2.(2) Das Entgelt für den Kurzstreckenpauschaltarif beträgt 6,00 Euro und gilt für eine Entfernung bis zu 2 km bei einer nicht auf Wunsch des Fahrgastes unterbrochenen Fahrt. Nach Erreichen der Wegstrecke von 2 km wird das Beförderungsentgelt automatisch vom Fahrpreisanzeiger in einer in der Anlage 1 dargestellten Übergangsphase der Tarifstufe 2 angepasst. Der Kurzstreckenpauschaltarif gilt nicht beim Einstieg am Halteplatz oder bei Bestellungen und Vorbestellungen, sondern nur beim Heranwinken einer fahrenden Taxe. Auf Wunsch des Fahrgastes muss dann der Kurzstreckenpauschaltarif gefahren werden.(3) Der Kilometerpreis beträgt in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstreckevon 0 bis 7 km2,30 Euro je km,ab 7 km1,65 Euro je km.Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 Euro zu berechnen.(4) Für je 0,20 Euro sind in der Tarifstufe 2 bei einer gefahrenen Wegstrecke von0 bis 7 kmeine Teilstrecke von 86,96 m,ab 7 kmeine Teilstrecke von 121,21 mzurückzulegen.

### § 5 — Wartezeit, Zuschläge

§ 5 Wartezeit, Zuschläge(1) Für Wartezeiten (auch für verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 33,00 Euro je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 21,82 Sekunden ist mit je 0,20 Euro zu berechnen. Dieser Betrag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten. Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten.(2) Es sind folgende Zuschläge zu berechnen:a)ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter zehn Jahren nur als eine Person zählen, sowie für die Mitnahme von Gegenständen, für deren Unterbringung ein Großraumtaxi erforderlich ist, pauschal5,00 Euro,b)bei Zahlung unter Inanspruchnahme des Gutschein- oder Rechnungssystems der Taxizentralen1,50 Euro,c)bei Aufnahme von Fahrgästen am Flughafen Tegel durch Taxen, die den kostenpflichtigen Nachrückplatz 1 benutzen0,50 Euro.Überschreitet die Summe sämtlicher anlässlich einer Fahrt zu erhebender Zuschläge die Höhe von 13,00 Euro, darf der Mehrbetrag nicht berechnet werden.(3) Von Fahrgästen als Hilfsmittel benötigte Rollstühle und Kinderwagen sind in Taxen einschließlich Großraumtaxen kostenlos zu befördern, soweit es die Bauart der Fahrzeuge zulässt. Die Mitnahme von Kofferraumgepäck, Hunden und anderen Kleintieren in Taxen ist ebenfalls kostenlos; Absatz 2 Buchstabe a bleibt unberührt.(4) Die Zuschläge nach Absatz 2 sind über den Fahrpreisanzeiger auszuweisen.

### Anlage 1

Anlage 1(zu § 1 Abs. 1)Ortschaften im Pflichtfahrbereich bei der Abfahrt am Flughafen Berlin-Schönefeld Der Bereich erstreckt sich über alle genannten Städte und Gemeinden einschließlich der Stadtteile/Ortsteile und bewohnten Gemeindeteile 1. Stadt Potsdam2. Gemeinde Nuthetal3. Gemeinde Klein Machnow4. Gemeinde Stahnsdorf5. Stadt Teltow6. Gemeinde Großbeeren7. Stadt Ludwigsfelde8. Stadt Trebbin9. Gemeinde Blankenfelde-Mahlow10. Gemeinde Rangsdorf11. Stadt Zossen12. Gemeinde Mellensee13. Gemeinde Schönefeld14. Stadt Mittenwalde15. Stadt Teupitz und die Gemeinden Größ Köris und Schwerin im Amt Schenkenländchen16. Gemeinde Eichwalde17. Gemeinde Schulzendorf18. Gemeinde Zeuthen19. Gemeinde Wildau20. Stadt Königs Wusterhausen21. Gemeinde Bestensee22. Gemeinde Heidesee23. Amt Spreenhagen mit den Gemeinden Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau und Rauen24. Gemeinde Grünheide25. Stadt Erkner26. Gemeinde Woltersdorf27. Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin28. Gemeinde Schöneiche29. Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf30. Gemeinde Petershagen-Eggersdorf

### Anlage 2

Anlage 2

### Eingangsformel TaxBefEntgV

Auf Grund des § 47 Abs. 3 und des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird verordnet:

### § 1 — Allgemeines

§ 1 Allgemeines(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich nach dieser Verordnung. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie gelten für Fahrten innerhalb des Landes Berlin, für Fahrten nach und von dem Flughafen Berlin-Schönefeld sowie für Fahrten vom Flughafen Berlin-Schönefeld zu allen in der Anlage 1 aufgeführten Gemeinden und Ämtern. Diese sind in einer Übersichtskarte in der Anlage 2 dargestellt. Für diese Fahrten besteht Beförderungspflicht (Pflichtfahrbereich). Ein Bereithalten von Berliner Taxen ist innerhalb des Landes Berlin zulässig; außerhalb des Landes Berlin ist ein Bereithalten von Berliner Taxen nur am Flughafen Berlin-Schönefeld gestattet. (2) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

### § 10 — Änderungsanweisung

§ 10 Änderungsanweisung[Änderungsanweisung zur Taxenordnung vom 12. Juni 2001 (GVBl. S. 204)]

### § 11 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr vom 13. August 1993 (GVBl. S. 367), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), außer Kraft.

### § 2 — Tarifstufen

§ 2 Tarifstufen(1) Es gelten folgende Tarifstufen:Tarifstufe 1: Kurzstreckenpauschaltarif Tarifstufe 2: Durchführung von Auftragsfahrten und Bestellfahrten. (2) Die jeweilige Tarifstufe ist bei Fahrtantritt auf dem Fahrpreisanzeiger einzuschalten. (3) Bei Bestellfahrten ist die Tarifstufe 2 beim Eintreffen am Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur vorbestellten Zeit einzuschalten.

### § 3 — Beförderungsentgelt

§ 3 Beförderungsentgelt(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich mit Ausnahme des Kurzstreckenpauschaltarifs aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Preis für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen. (2) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben.

### § 7 — Zahlung des Beförderungsentgelts

§ 7 Zahlung des Beförderungsentgelts(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen. (2) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten: a) Namen und Anschrift des Unternehmers,b) Genehmigungsnummer,c) Fahrstrecke,d) Beförderungsentgelt,e) Steuersatz,f) Datum,g) Unterschrift des Fahrers.

### § 8 — Sondervereinbarungen

§ 8 SondervereinbarungenSondervereinbarungen gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Geltungsbereich dieser Verordnung bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

### § 9 — Ordnungswidrigkeiten

§ 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) andere als die nach dieser Verordnung zulässigen Entgelte anbietet oder fordert,b) als Taxifahrer entgegen § 1 Abs. 3 eine Abschrift dieser Verordnung nicht in der Taxe mitführt oder dem Fahrgast nicht auf Verlangen vorlegt,c) entgegen § 5 Abs. 3 die Zuschläge nach § 5 Abs. 2 nicht auf dem Fahrpreisanzeiger ausweist,d) entgegen § 6 Abs. 3 eine Fahrt durchführt, obwohl der Fahrpreisanzeiger bereits vor Beginn dieser Fahrt gestört oder ausgefallen war,e) entgegen § 7 Abs. 2 keine oder keine ordnungsgemäße Quittung erteilt,f) entgegen § 8 eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.

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— Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Vom 6. Dezember 2005
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-TaxBefEntgVBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
