Verordnung über die Weiterbildung von Tierärzten auf dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" Vom 19. August 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 19.08.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 399
Auf Grund des § 51 Absatz 5 des Berliner Heilberufekammergesetzes vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz:
Weiterbildungsstätten
§ 1 WeiterbildungsstättenWeiterbildungsstätten für die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ sind1. die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung,2. das Landesamt für Gesundheit und Soziales,3. die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter des Landes Berlin und4. das Landeslabor Berlin-Brandenburg.
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 10 Bewertung der AufsichtsarbeitenJede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und unabhängig voneinander mit einer der in § 12 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die beiden Mitglieder, die Reihenfolge und den Termin der Vorlage der schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter Signatur versehenen, begründeten und unterzeichneten Bewertungen. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die benannten Mitglieder nicht einigen, ist die Arbeit zusätzlich von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bewerten. Schließt diese oder dieser sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Aus den Einzelpunktzahlen bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß § 12 Absatz 2 die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung.
Mündliche Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Prüflinge schriftlich oder elektronisch mindestens vierzehn Tage vor deren Beginn zu der mündlichen Prüfung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung leitet die mündliche Prüfung. Zur Abnahme der mündlichen Prüfung kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses mehrere Prüfungskommissionen bilden, die mit jeweils fünf Mitgliedern gemäß § 7 Absatz 4 besetzt sind.(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die sechs in § 3 Absatz 1 genannten Fachgebiete.(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als zwei Prüflinge in einer Gruppe zusammen geprüft werden. Für jeden Prüfling soll die Prüfungsdauer je Fachgebiet zwanzig Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung eines Prüflings notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten.(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige der Veterinärbehörden können mit Zustimmung der Prüfungsleitung bei der mündlichen Prüfung zugegen sein.(5) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission dürfen nur die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission zugegen sein.(6) Die Leistung in jedem Fachgebiet ist vom Prüfungsausschuss mit einer der in § 12 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Aus den Einzelpunktzahlen bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß § 12 Absatz 2 die Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung.(7) § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Fachgebieten sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut = 15 bis 14 Punkte eine hervorragende Leistung; gut = 13 bis 11 Punkte eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; befriedigend = 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ausreichend = 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt; ungenügend = 1 bis 0 Punkte eine völlig unbrauchbare Leistung.(2) Zur Berechnung der Gesamtpunktzahlen der schriftlichen (§ 9) und der mündlichen (§ 11) Prüfung werden die Einzelpunktzahlen addiert und durch die jeweilige Anzahl der Einzelpunktzahlen geteilt. § 16 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Für die Bildung der Gesamtnote sind die Noten wie folgt abzugrenzen: 14 bis 15 Punkte = sehr gut, 11 bis 13,99 Punkte = gut, 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend, 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend, 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft, 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.
Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen
§ 13 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin, unterbricht er die Prüfung oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er die Gründe hierfür der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, die Versäumung oder Unterbrechung der Prüfung oder die nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Abgabe einer Prüfungsarbeit, so gilt der jeweilige Teil der Prüfung (§ 8) als nicht unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit ist die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zu verlangen.(2) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen als nicht bestanden.
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
§ 14 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Mitführen oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, oder durch Einwirkung auf ein Mitglied des Prüfungsausschusses zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so sind nach der Schwere des Verstoßes1. Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezieht, mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten oder2. der Ausschluss von der Prüfung zu erklären oder3. in besonders schweren Fällen der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit auszusprechen.Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Enthaltungen sind unzulässig. Sie ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.(2) Bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört haben, kann die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Enthaltungen sind unzulässig. Sie ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.(3) Die Aufsicht kann den Arbeitsplatz und Arbeitsmaterialien der Prüflinge jederzeit kontrollieren.
Prüfungsniederschrift
§ 15 Prüfungsniederschrift(1) Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten (§ 10) hat auf einem Beurteilungsbogen mit Begründung zu erfolgen. Sie ist von den die Prüfungsarbeit beurteilenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.(2) Über die mündliche Prüfung jedes Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Prüfungsgegenstände, die Mitglieder der Prüfungskommission, die Prüfungsnoten und Punktzahlen, die Gesamtnote und Gesamtpunkte sowie etwa vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift ist von der Prüfungsleitung und den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
Ergebnis der Prüfung
§ 16 Ergebnis der Prüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss oder die nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gebildete Kommission, die die mündliche Prüfung der jeweiligen Person abgenommen hat, über das Ergebnis der Prüfung (Punktzahl und Gesamtnote) und setzt die Gesamtnote fest. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung gibt das Ergebnis der Prüfung dem Prüfling mit der Gesamtnote und -punktzahl sowie den Noten und Punkten für die einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.(2) Das Ergebnis der Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen ist aus der Gesamtpunktzahl der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu errechnen. Die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung ist mit einem Anteil von 60 vom Hundert und die Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung ist mit einem Anteil von 40 vom Hundert zu berücksichtigen.(3) Das Ergebnis ist durch eine Note nach § 12 Absatz 2 auszudrücken.(4) Die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen ist bestanden, wenn sowohl die Gesamtpunktzahl der schriftlichen als auch der mündlichen Prüfung und die Punktzahl der Gesamtnote jeweils den Zahlenwert 4,99 überschreiten.
Prüfungszeugnis
§ 17 Prüfungszeugnis(1) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, so ist ihm ein Prüfungszeugnis auszustellen und eine Aufstellung der jeweiligen Einzelnoten und -punktzahlen zu übermitteln. Das Prüfungszeugnis enthält die errechneten Gesamtpunktzahlen und die sich daraus ergebende Gesamtnote.(2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling hierüber einen Bescheid.
Wiederholung der Prüfung
§ 18 Wiederholung der PrüfungHat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden oder gilt die Prüfung als nicht bestanden (§ 13 Absatz 2), so darf er diese einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss bestimmt Zeit und Art der Wiederholungsprüfung.
Anerkennung der Weiterbildung
§ 19 Anerkennung der WeiterbildungDie Anerkennung nach vollständigem Abschluss aller in § 2 Absatz 2 aufgeführten Weiterbildungsmaßnahmen richtet sich nach der Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Berlin vom 4. April 2006, zuletzt geändert am 22. Oktober 2019 (Abl. Nummer 11 vom 13. März 2020) in ihrer jeweiligen Fassung.
Voraussetzungen für den Beginn und Ablauf der Weiterbildung
§ 2 Voraussetzungen für den Beginn und Ablauf der Weiterbildung(1) Voraussetzungen für den Beginn der Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ sind1. die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt und2. eine mindestens zwölfmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt in Vollzeit, davon mindestens sechs Monate in einer tierärztlichen Praxis. Tätigkeiten in Teilzeit sind entsprechend anrechnungsfähig.(2) Die Weiterbildung dauert in Vollzeit mindestens drei Jahre und umfasst1. eine tierärztliche Tätigkeit vona) vier Wochen bei der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung,b) vier Wochen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales,c) sechs Monate bei einem der Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter des Landes Berlin undd) vier Wochen beim Landeslabor Berlin-Brandenburg Berlin, 2. die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang nach § 3,3. das Bestehen der sich an den Weiterbildungslehrgang anschließenden Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen nach §§ 6 bis 19 und4. eine nach dem Erwerb des Prüfungszeugnisses abzuleistende zweijährige praktische tierärztliche Tätigkeit im öffentlichen Veterinärwesen in einer Weiterbildungsstätte nach § 1. Vor Beginn des Weiterbildungslehrganges geleistete tierärztliche Tätigkeiten im öffentlichen Veterinärwesen in einer Weiterbildungsstätte nach § 1 können bis zu zwölf Monaten angerechnet werden.Bei Teilzeittätigkeiten verlängern sich die Weiterbildungszeiten entsprechend.(3) Eine an anderen als den in Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 benannten Stellen erbrachte tierärztliche Tätigkeit kann ganz oder teilweise auf die dort genannten Weiterbildungsabschnitte angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Dies gilt insbesondere für tierärztliche Tätigkeiten bei Behörden anderer Länder und des Bundes oder an Hochschulinstituten der Veterinärmedizin. Dies gilt auch für Praxiszeiten, die im Rahmen von anderen Weiterbildungen zur Fachtierärztin beziehungsweise zum Fachtierarzt absolviert wurden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Tierärztekammer Berlin im Benehmen mit der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung.(4) Bei vorübergehenden Abwesenheiten auf Grund von Erkrankung, Erholungsurlaub, Mutterschutz, Elternzeit oder einem vergleichbaren Grund verlängern sich die Weiterbildungsabschnitte nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 um die Zeitdauer der jeweiligen Abwesenheit. Abwesenheiten von bis zu einem Viertel der Weiterbildungszeit bleiben bei dem Weiterbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nummer 4 unberücksichtigt. Der Weiterbildungsabschnitt nach Absatz 2 Nummer 2 (Weiterbildungslehrgang) ist zu wiederholen, wenn mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zeitdauer versäumt wurde.
Datenverarbeitung und Akteneinsicht
§ 20 Datenverarbeitung und Akteneinsicht(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021, S. 35) durch die nach dieser Verordnung zuständigen öffentlichen Stellen und, soweit von den Regelungen des § 3 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch gemacht wurde, durch die beauftragte Bildungseinrichtung, ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, soweit sie zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben erforderlich ist.(2) Dem Prüfling wird nach Abschluss des Prüfungsverfahrens Einsicht in die über ihn geführten Prüfungsakten gewährt. Informationsrechte von Prüflingen und Dritten auf Grund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 21 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Weiterbildungslehrgang
§ 3 Weiterbildungslehrgang(1) Der Weiterbildungslehrgang umfasst grundsätzlich 320 Unterrichtsstunden. Im Weiterbildungslehrgang sind fachliche und rechtliche Kenntnisse in folgenden Fachgebieten zu vermitteln:1. Verwaltung; dies umfasst insbesondere Grundzüge der Rechtsmethodik, des Staats- und allgemeinen Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsrechtsschutzes und der Organisation der Verwaltung, des Ordnungswidrigkeiten- und Straf- sowie Strafverfahrensrechts, des Rechts der Europäischen Union sowie Kenntnisse über das Qualitätsmanagementsystem der Veterinärverwaltung,2. Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte; dies umfasst insbesondere Kenntnisse im Tiergesundheitsrecht und der Tiergesundheitsüberwachung, über die Vorschriften zu tierischen Nebenprodukten, des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Tiergesundheits- und Tierseuchenüberwachung sowie der Überwachung der tierischen Nebenprodukte, der mikrobiologischen Diagnostik, Hygiene und Seuchenlehre sowie der Pathologie der anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten,3. Sicherheit von Lebensmitteln tierischer und nicht tierischer Herkunft, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, Futtermittel; dies umfasst insbesondere Kenntnisse des allgemeinen Lebensmittelrechts und der Lebensmittelsicherheit, der spezifischen rechtlichen Anforderungen an Lebensmittel, Fleischhygiene, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse, des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Überwachung der Belange des EU- und nationalen Rechts, der Bekämpfung von Lebensmittelkriminalität, sowie des allgemeinen Futtermittelrechts und der Futtermittelhygiene,4. Tierschutz; dies umfasst insbesondere Kenntnisse über die tierschutzrechtlichen Vorschriften einschließlich Haltungsverfahren und des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen tierschutzrechtlicher Überwachungen einschließlich tierversuchsfreier Forschungsmethoden,5. Tierarzneimittel; dies umfasst insbesondere Kenntnisse im Tierarzneimittel- und Betäubungsmittelrecht und der diesbezüglichen Rückstandskontrollbestimmungen sowie des praktischen Verwaltungshandelns im Rahmen der Überwachung und6. Abwehr von Gefahren durch Tiere; dies umfasst insbesondere praktisches Verwaltungshandeln im Rahmen des nationalen und internationalen Rechts und Kenntnisse von Verhaltens- und Artenkunde.(2) Die in Absatz 1 genannten Unterrichtsstunden können in mehreren Blöcken abgehalten werden. Die Unterrichtsstunden können als Onlineveranstaltung stattfinden.(3) Der Weiterbildungslehrgang wird von der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung durchgeführt. Diese kann eine externe Bildungseinrichtung mit der Organisation, Planung und Durchführung des Weiterbildungslehrgangs für das Land Berlin beauftragen. Die Beauftragte muss die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben ist anzunehmen, wenn die Bildungseinrichtung ihre aufgabenspezifische Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf dem Gebiet der Weiterbildung nachweisen kann.(4) Für die Beauftragung der Bildungseinrichtung schließt die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung mit dieser einen Rahmenvertrag, der die Grundlagen des Weiterbildungskurses, insbesondere den Lehrplan regelt. Die Entsendung von Dozierenden erfolgt im Rahmen von Einzelvereinbarungen zwischen der entsendenden Stelle und der beauftragten Bildungseinrichtung, die insbesondere die Kostentragung regeln.(5) Ein nach den Vorschriften anderer Länder einschließlich der sich anschließenden Prüfung erfolgreich abgeschlossener Weiterbildungslehrgang wird anerkannt. Anerkennungsregeln auf Grund europäischer Rechtsakte bleiben unberührt.
Antrag auf Zulassung zum Weiterbildungslehrgang
§ 4 Antrag auf Zulassung zum Weiterbildungslehrgang(1) Die Zulassung zum Weiterbildungslehrgang erfolgt auf Antrag entsprechend Absatz 2 bis 5 und setzt voraus, dass die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei Nachweis vergleichbarer Vorkenntnisse, können Abweichungen von den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 zugelassen werden.(2) Der Antrag auf Zulassung zum Weiterbildungslehrgang ist bei der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung einzureichen.(3) Tierärztinnen und Tierärzte, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst des Landes Berlin beschäftigt sind, reichen den Antrag über ihre Dienstbehörde bei der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung ein.(4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:1. die Approbationsurkunde als Tierärztin oder Tierarzt,2. das Zeugnis über das Ergebnis der tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der tierärztlichen Prüfung oder das Zeugnis oder die Zeugnisse eines gleichwertigen tierärztlichen Abschlusses,3. ein Lebenslauf, aus dem sich die beruflichen Tätigkeiten nach dem Erlangen der tierärztlichen Approbation ergeben,4. Nachweise über die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,5. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses und6. soweit vorliegend, die Nachweise zusätzlicher wissenschaftlicher Qualifikationen.(5) Die Nachweise und Urkunden gemäß Absatz 4 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 4, 5 und 6 sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Fotokopie vorzulegen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist eine amtlich beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Zulassung zum Weiterbildungslehrgang
§ 5 Zulassung zum Weiterbildungslehrgang(1) Über den Antrag auf Zulassung zum Weiterbildungslehrgang entscheidet die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung.(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Anzahl der Lehrgangsplätze, so entscheidet die Senatsverwaltung. Bei dem Auswahlverfahren sollen zunächst der Bedarf des Dienstherrn und die Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers und hiernach mögliche belegbare Wartezeiten berücksichtigt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.(3) Die Entscheidung wird den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, erwirkt wurde.
Durchführung der Prüfung und Zulassung
§ 6 Durchführung der Prüfung und Zulassung(1) Zur Prüfung ist auf Antrag zuzulassen, wer die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt und den Weiterbildungslehrgang nach § 3 absolviert hat.(2) Zuständig für die Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung ist die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung. Im Rahmen der Beauftragung einer externen Bildungseinrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 kann die Durchführung der Prüfung auf diese übertragen werden. § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 und Absatz 4 gelten entsprechend.
Prüfungsausschuss
§ 7 Prüfungsausschuss(1) Die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen wird vor einem Prüfungsausschuss bei der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung oder, sofern von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch gemacht wurde, einem Prüfungsausschuss bei der von dieser beauftragten Bildungseinrichtung abgelegt.(2) Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss des Landes Berlin für die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen“. Er führt das kleine Landessiegel.(3) Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung bestellt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes dieser Mitglieder eine oder mehrere Stellvertretungen und bestimmt deren Reihenfolge; Nachbenennungen sind möglich. Sie benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Hat die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Bildungseinrichtung mit der Durchführung der Prüfung beauftragt, bestellt diese die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretungen gemäß Satz 1 im Einvernehmen mit der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung.(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus1. einer Veterinärbeamtin oder einem Veterinärbeamten der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung, die beziehungsweise der eine leitende Tätigkeit in der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung ausübt,2. zwei Veterinärbeamtinnen oder Veterinärbeamten, die eine leitende Tätigkeit in einem Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt eines Bezirksamtes von Berlin ausüben,3. einer Veterinärbeamtin oder einem Veterinärbeamten, die beziehungsweise der eine leitende Tätigkeit beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin ausübt,4. einer Beamtin oder einem Beamten des allgemeinen höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt.(5) Stehen Personen, die die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, nicht zur Verfügung, können sie durch Personen, die eine vergleichbare Qualifikation und Erfahrung besitzen, ersetzt werden. Stehen nicht ausreichend Dienstkräfte des Landes Berlin zur Verfügung, können sie durch Dienstkräfte anderer Länder, die dort in vergleichbarer Position tätig sind, ersetzt werden.(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der Prüfungsausschuss und die nach § 11 Absatz 1 gebildete Prüfungskommissionen beschließen mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit eine festzusetzende Aufwandsentschädigung.
Prüfungsabschnitte
§ 8 PrüfungsabschnitteDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem sich daran anschließenden mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus drei Aufsichtsarbeiten, der mündliche Teil aus einem Prüfungsgespräch.
Schriftliche Prüfung
§ 9 Schriftliche Prüfung(1) Gegenstand der drei im schriftlichen Teil zu fertigenden Aufsichtsarbeiten sind die in § 3 Absatz 1 genannten Fachgebiete, insbesondere:1. Tiergesundheit, Beseitigung tierischer Nebenprodukte,2. Tierschutz, Tierarzneimittelüberwachung,3. Lebensmittelüberwachung einschließlich Hygiene von Lebensmitteln tierischer und nichttierischer Herkunft.(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten, den Beginn und Ort der Anfertigung und die jeweils zulässigen Hilfsmittel. Die Prüflinge bringen die Hilfsmittel selbstständig zur Prüfung mit. Die Themen sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen sind. Die Aufsichtsarbeiten sind jeweils innerhalb von vier Stunden anzufertigen.(3) Die Arbeit wird unter Aufsicht angefertigt. Zu diesem Zweck ernennt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall die Bearbeitungszeit verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin alle besonderen Vorkommnisse.(4) Die Prüflinge haben ihre Arbeiten bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit mit ihrer Unterschrift zu versehen und an die Aufsicht abzugeben.(5) Prüflingen mit Prüfungsbehinderung ist auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Die Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen, in welchem Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung eingehend dargestellt sein muss. Von den Prüfungsanforderungen darf nicht abgewichen werden. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 6 Absatz 1 spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen, es sei denn, die Prüfungsbehinderung tritt erst nach Ablauf der vorgenannten Frist ein.
(aufgehoben)
§ 21 (aufgehoben)
Aufgrund des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1992 (GVBl. S. 221), wird verordnet:
Ziel und Inhalt der Weiterbildung
§ 1 Ziel und Inhalt der WeiterbildungAuf dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" sollen Tierärzten eingehende Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die sie befähigen, öffentliche Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf Tierseuchenbekämpfung, Tierkörperbeseitigung, Tierschutz und Futtermittelüberwachung, Tierarzneimittelüberwachung, Lebensmittelüberwachung einschließlich Hygiene von Lebensmitteln tierischer und nichttierischer Herkunft, Schlachttier- und Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene, Milchhygiene sowie Handelsklassen- und Preisangabenrecht, zu erfüllen. Die Weiterbildung dient vor allem der Vermittlung von verwaltungs- und ordnungsrechtlichen Kenntnissen, der Organisations- und Verwaltungskunde für die Arbeit in der Verwaltung einschließlich der Erfüllung von Planungs- und Beratungsaufgaben für Träger öffentlicher Verwaltung sowie der fachlichen Beratung von Verbänden, Organisationen und der Wirtschaft.
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 10 Bewertung der AufsichtsarbeitenDie Aufsichtsarbeiten sind nacheinander und unabhängig voneinander von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit einer der in § 12 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die beiden Mitglieder, die Reihenfolge und den Termin der Vorlage der schriftlich begründeten und unterzeichneten Bewertungen. Weichen die Bewertungen voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, so ist die Arbeit zusätzlich von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bewerten. Schließt er sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuß mit Stimmenmehrheit, Stimmenthaltung ist unzulässig. Für jede Arbeit ist eine Note nach § 12 Absatz 1 festzusetzen; die Punktzahl ist auszuweisen.
Mündliche Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung(1) Zwischen der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung soll ein Zeitraum von sechs Wochen liegen. (2) Der Prüfling wird vierzehn Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. (3) Die mündliche Prüfung umfaßt sechs Prüfungsfächer: - Tierseuchenbekämpfung- Tierkörperbeseitigung- Tierschutz- Futtermittel- und Arzneimittelüberwachung- Lebensmittelüberwachung-Schlachttier- und Fleischhygiene einschließlich Geflügelfleischhygiene, jeweils unter gleichzeitiger Prüfung, insbesondere der verwaltungs- und ordnungsrechtlichen Kenntnisse (§ 1).(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als drei Prüflinge in einer Gruppe zusammen geprüft werden. Für jeden Prüfling soll die Prüfungsdauer je Prüfungsfach zwanzig Minuten nicht überschreiten. Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung eines Prüflings notwendig ist. Die Verlängerung soll zehn Minuten nicht überschreiten. (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der Veterinärbehörden können an der mündlichen Prüfung als Zuhörer teilnehmen, wenn ihnen dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestattet. (6) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein. (7) Die Leistung in jedem Prüfungsfach ist vom Prüfungsausschuß mit einer der in § 12 Abs. 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Aus den Einzelpunktzahlen bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gemäß § 12 Abs. 2 die Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung.
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut (1) = 15 bis 14 Punkte eine hervorragende Leistung; gut (2) = 13 bis 11 Punkte eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung; befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt; ungenügend (6) = 1 bis 0 Punkte eine völlig unbrauchbare Leistung. (2) Sind Durchschnittspunkte für die Gesamtnote zu bilden, so ist die Summe der Einzelbewertungen durch die Anzahl der jeweiligen Prüfungsfächer zu teilen, wobei die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. Die Noten sind wie folgt abzugrenzen: 14 bis 15 Punkte = sehr gut,11 bis 13,99 Punkte = gut,8 bis 10,99 Punkte = befriedigend,5 bis 7,99 Punkte = ausreichend, 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.
Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen
§ 13 Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, versäumt er einen Prüfungstermin, unterbricht er die Prüfung oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er die Gründe hierfür dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, die Versäumung oder Unterbrechung der Prüfung, so gilt der jeweilige Teil der Prüfung (§ 8) als nicht unternommen. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. (2) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen als nicht bestanden.
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 14 Ordnungsverstöße und TäuschungsversucheDer Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen für nicht bestanden erklären. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
Prüfungsniederschrift
§ 15 Prüfungsniederschrift(1) Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten (§ 10) hat auf einem Beurteilungsbogen mit Begründung zu erfolgen. Sie ist von den die Prüfungsarbeit beurteilenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Über die mündliche Prüfung eines jeden Prüflings ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Prüfungsgegenstände, die Prüfer, die Prüfungsnoten und Punktzahlen, die Gesamtnote und Gesamtpunkte sowie etwa vorgekommene Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Prüfern zu unterschreiben.
Ergebnis der Prüfung
§ 16 Ergebnis der Prüfung(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Ergebnis der Prüfung dem Prüfling mit der Gesamtnote und -punktzahl sowie den Noten und Punkten für die neun einzelnen Prüfungsleistungen bekannt. (2) Das Ergebnis (Gesamtnote) der Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen ist aus den Punkten der Aufsichtsarbeiten (§ 10) sowie der Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 11 Abs. 7 zu errechnen. (3) Das Ergebnis ist durch eine Note nach § 12 Abs. 2 auszudrücken. Die errechnete Gesamtpunktzahl ist im Prüfungszeugnis (§ 17) hinter der Gesamtnote in einer Klammer anzugeben. (4) Die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen ist bestanden, wenn die Punktzahl der Gesamtnote den Zahlenwert 4,99 überschreitet. (5) Jeder der vier Teile der Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen muß bestanden sein. Wenn eine Aufsichtsarbeit mit "ungenügend (6) 1 - 0 Punkte" beurteilt worden ist oder wenn ein Prüfungsfach der mündlichen Prüfung mit "ungenügend (6) 1 - 0 Punkte" oder drei mündliche Prüfungsfächer mit "mangelhaft (5) 4 - 2 Punkte" beurteilt worden sind, so ist der betreffende Teil der Prüfung nicht bestanden.
Prüfungszeugnis
§ 17 Prüfungszeugnis(1) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, so ist ihm ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. (2) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so sind ihm die Gründe hierfür zu eröffnen. Das Nichtbestehen ist ihm außerdem unter Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung ist zu begründen.
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 18 Einsicht in die PrüfungsaktenDer Prüfling hat das Recht, seine Prüfungsakten persönlich einzusehen, solange das Prüfungsergebnis angefochten werden kann. Die Prüfungsakten sind drei Jahre aufzubewahren. Nebenakten dürfen nicht geführt werden.
Wiederholung der Prüfung
§ 19 Wiederholung der PrüfungHat der Prüfling die Prüfung oder einen Prüfungsteil (§ 8) nicht bestanden (§ 16 Abs. 4, 5) oder gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden (§§ 13 Abs. 2, 14 Satz 1), so darf er den nicht bestandenen Teil oder die gesamte Prüfung innerhalb von neun Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach der ersten schriftlichen Prüfung, einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuß bestimmt Zeit und Art der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung.
Weiterbildungsstätten
§ 2 WeiterbildungsstättenWeiterbildungsstätten auf dem Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" sind: 1. die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung,2. die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter des Landes Berlin,3. das Landesuntersuchungsinstitut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin,4. amtstierärztliche Dienststellen des Landes Berlin an zugelassenen EG-Schlachtbetrieben.
Anerkennung vergleichbarer Befähigungsnachweise
§ 20 Anerkennung vergleichbarer BefähigungsnachweiseTierärzte, die den "Befähigungsnachweis für die Anstellung als beamteter Tierarzt" nach der Prüfungsordnung für Kreistierärzte vom 28. Juni 1910 oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland erhalten haben, erfüllen damit die Voraussetzungen der abgeschlossenen Prüfung im Sinne dieses Abschnitts. Über die Vergleichbarkeit dieser Befähigungsnachweise entscheidet die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung.
Inkrafttreten
§ 22 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 19. August 1993Senatsverwaltung für GesundheitLuther
Voraussetzung
§ 3 VoraussetzungVoraussetzung für den Beginn der Weiterbildung sind 1. die Approbation als Tierarzt und2. eine mindestens zwölfmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Tierarzt, davon mindestens sechs Monate in einer tierärztlichen Praxis.
Dauer der Weiterbildung
§ 4 Dauer der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung dauert mindestens drei Jahre und umfaßt 1. eine tierärztliche Tätigkeit von a) einem Monat in der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung,b) sechs Monaten in einem Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt eines Bezirksamtes von Berlin,c) einem Monat an einem zugelassenen EG-Schlachtbetrieb undd) einem Monat im Landesuntersuchungsinstitut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin sowie die Teilnahme an dem dreimonatigen Fachseminar der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung,2. die sich anschließende Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen nach dem Abschnitt II und3. eine nachfolgende zweijährige tierärztliche Tätigkeit im öffentlichen Veterinärwesen in a) der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung oderb) einem Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt eines Bezirksamtes von Berlin oderc) dem Landesuntersuchungsinstitut für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin. (2) Die Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c) soll den Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen. Eine von Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben a) bis c) abweichende tierärztliche Tätigkeit kann auf die dort genannten Weiterbildungsabschnitte angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Dies gilt beispielsweise für tierärztliche Tätigkeiten bei Behörden anderer Länder und des Bundes oder an Hochschulinstituten der Veterinärmedizin.
Zweck der Prüfung
§ 5 Zweck der PrüfungDie Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen dient der Feststellung, ob der Tierarzt aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse für leitende Funktionen des Tierärztlichen Dienstes im Lande Berlin befähigt ist.
Zulassungsvoraussetzungen; Anerkennung gleichwertiger Tätigkeiten
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen; Anerkennung gleichwertiger Tätigkeiten(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer nachweist, daß er die Voraussetzungen des § 3 erfüllt und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderlichen Weiterbildungsabschnitte absolviert hat. (2) Eine von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a) bis d) abweichende tierärztliche Tätigkeit kann auf die dort genannten Weiterbildungsabschnitte angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Dies gilt beispielsweise für tierärztliche Tätigkeiten bei Behörden anderer Länder und des Bundes oder an Hochschulinstituten der Veterinärmedizin. Insbesondere können auf die sechs Monate hauptberufliche Tätigkeit in einem Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt drei Monate einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer mittleren Landesveterinärbehörde als gleichwertig angerechnet werden. (3) Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten und die Zulassung zur Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen trifft die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung.
Prüfungsausschuß
§ 7 Prüfungsausschuß(1) Die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen wird vor einem Prüfungsausschuß bei der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung abgelegt. (2) Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Prüfung für das öffentliche Veterinärwesen des Landes Berlin". Er führt das kleine Landessiegel. (3) Die für das Veterinärwesen zuständige Senatsverwaltung bestellt für die Dauer von fünf Jahren die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes dieser Mitglieder einen Stellvertreter. (4) Der Prüfungsausschuß besteht aus 1. einem Beamten der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung, der eine leitende Tätigkeit in der für das Veterinärwesen zuständigen Senatsverwaltung ausübt, als Vorsitzenden,2. einem Veterinärbeamten, der eine leitende Tätigkeit in einem Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt eines Bezirksamtes von Berlin ausübt,3. einem Veterinärbeamten des Landesuntersuchungsinstitutes für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin, Bereich Tierseuchendiagnostik,4. einem weiteren Veterinärbeamten des Landesuntersuchungsinstitutes für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen Berlin, Bereich Lebensmittelüberwachung, insbesondere Lebensmittel tierischen Ursprungs,5. einem Beamten des allgemeinen höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig.
Prüfungsabschnitte
§ 8 PrüfungsabschnitteDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Abschnitt. Der schriftliche Abschnitt umfaßt drei Teile, der mündliche Abschnitt einen Teil.
Schriftliche Prüfung
§ 9 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt drei Aufsichtsarbeiten, die jeweils aus folgenden drei Fächergruppen auszuwählen sind: 1. Tierseuchenbekämpfung, Tierkörperbeseitigung2. Tierschutz, Futtermittelüberwachung, Tierarzneimittelüberwachung3. Lebensmittelüberwachung einschließlich Hygiene von Lebensmitteln tierischer und nichttierischer Herkunft, Schlachttier- und Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene, Milchhygiene sowie Handelsklassen- und Preisangabenrecht. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten, Beginn und Ort der Anfertigung und welche Hilfsmittel jeweils verwendet werden dürfen. Die Themen sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen sind. Die Aufsichtsarbeiten sind jeweils innerhalb von vier Stunden anzufertigen. (3) Die Aufsicht während der Anfertigung der Arbeit führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Beauftragter; dieser kann im Einzelfall die Bearbeitungszeit verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (4) Der Prüfling hat die Arbeit spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Unterschrift zu versehen und an den Aufsichtsführenden abzugeben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.