Verordnung zur Bestimmung eines weiteren symbolträchtigen Ortes im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin Vom 16. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2025
- Fundstelle:
- GVBl. 2025, 695
Auf Grund des § 14 Absatz 8 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 180) verordnet der Senat:
Bestimmung des Gedenkortes für Polen 1939-1945 als weiterer symbolträchtiger Ort im Sinne des ...
§ 1Bestimmung des Gedenkortes für Polen 1939-1945 als weiterer symbolträchtiger Ort im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Versammlungsfreiheitsgesetzes BerlinDer Gedenkort für Polen 1939-1945 wird als weiterer Ort im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin vom 23. Februar 2021 (GVBl. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.