Verordnung zur Festlegung der Arten lebenswichtiger Einrichtungen im Land Berlin Vom 2. September 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 02.09.2003
- Fundstelle:
- GVBl. 2003, 316
Auf Grund des § 2 Satz 2 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in der Fassung vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540), wird verordnet:
§ 1(1) Lebenswichtig im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 4 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, 1.bei deren Ausfall oder Zerstörung eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit oder das Leben zahlreicher Menschen zu befürchten ist oder2.die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde. (2) Absatz 1 erfasst Einrichtungen von 1.Verfassungsorganen,2.Behörden zum Schutz der inneren Sicherheit,3.Lagezentren und Leitstellen, insbesondere in den Bereichen der Polizei, der Feuerwehr sowie der Berliner Verkehrs- und Wasserbetriebe,4.Krisen- und Katastrophenstäben und5.Anstalten und Instituten des Gesundheitswesens, insbesondere Aufnahmekrankenhäusern mit Schwerpunktversorgung, soweit sie öffentlich-rechtlich organisiert sind, oder deren Teile.
§ 2Sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 4 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebenswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und deren Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in § 1 genannten Schutzgüter mit sich bringen würde.
§ 3Zuständig für die Festlegung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebenswichtigen Einrichtungen ist die Senatsverwaltung für Inneres. Sie entscheidet auf Antrag der Einrichtung, bei öffentlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.