Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes in den höheren Steuerverwaltungsdienst (AEOhStD) in der Fassung vom 22. Mai 2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 230
Befähigung
§ 10 Befähigung Beamte/Beamtinnen, die die Einführungszeit erfolgreich abgeschlossen haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn des höheren Steuerverwaltungsdienstes ( § 6 Abs. 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 32 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten und § 12 Absatz 3 Satz 7 des Laufbahngesetzes ) und können sich um Stellen dieser Laufbahn bewerben.
Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von unmittelbaren Landesbeamten/-beamtinnen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes in den höheren Steuerverwaltungsdienst im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Finanzen.
Übergangsbestimmung
§ 11 Übergangsbestimmung Für Beamte/Beamtinnen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg nach § 6 Abs. 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 23 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung zugelassen worden sind, finden die bisherigen Vorschriften weiterhin Anwendung.
Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Eignungsanforderungen, Vorschlagsrecht der Dienststellen
§ 2 Eignungsanforderungen, Vorschlagsrecht der Dienststellen (1) Beamte/Beamtinnen, die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 23 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung erfüllen, können sich bei der Senatsverwaltung für Finanzen um Zulassung für das Auswahlverfahren ( §§ 3 , 5 und 6 ) bewerben. (2) Beamte/Beamtinnen sind für die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Steuerverwaltungsdienstes nur geeignet, wenn 1. ihre Leistungen vom zweiten Beförderungsamt an in der Regel mit "hat sich besonders bewährt" oder mit Leistungsstufe C oder besser, in den letzten beiden Stichtagsbeurteilungen jedoch in der Regel mindestens mit "hat sich besonders bewährt" oder mit Leistungsstufe B beurteilt worden sind, 2. sie über vielfältige Fachkenntnisse in verschiedenen Aufgabenbereichen, Funktionen oder über Erfahrungen in unterschiedlichen Dienststellen der Steuerverwaltung und über Verständnis für soziale Zusammenhänge verfügen, 3. sie fähig sind, Probleme zu analysieren, selbständig Lösungen zu entwickeln und diese in Arbeitsziele für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen umzusetzen sowie die Aufgabenerledigung zu koordinieren und zu beaufsichtigen, 4. sie die Fähigkeit zur Personalführung besitzen, welche durch praktische Erfahrungen oder Teilnahme an entsprechenden Schulungen nachgewiesen werden kann, und 5. sie in der Lage sind, neue Verwaltungsaufgaben zu erfassen und diese im Hinblick auf aktuelle und zukünftige Veränderungen weiterzuentwickeln. (3) Beamtinnen und Beamte, die den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 entsprechen, jedoch auf Grund der gemäß § 5 Abs. 5 festzulegenden Rangfolge nicht zum Aufstieg zugelassen werden können, können sich erneut für das Auswahlverfahren ( §§ 3 , 5 und 6 ) bewerben. (4) Beamtinnen und Beamte, die den Anforderungen des § 5 Abs. 3 Satz 3 nicht entsprochen haben, dürfen sich frühestens drei Jahre nach dem ersten Auswahlverfahren für nur ein weiteres Auswahlverfahren bewerben.
Bedarfsermittlung, Bekanntmachung, Bewerbungsverfahren
§ 3 Bedarfsermittlung, Bekanntmachung, Bewerbungsverfahren (1) Die Senatsverwaltung für Finanzen setzt, ausgehend von einem personalpolitisch angemessenen Anteil und unter Beachtung der Quote, die sich aus der von der Personalkommission des Senats für den allgemeinen Verwaltungsdienst bestimmten Zahl ergibt, jährlich die Zahl der Stellen des höheren Steuerverwaltungsdienstes fest, die nach Ablauf der Einführung durch Aufstiegsbeamte/-beamtinnen besetzt werden können. (2) Die Senatsverwaltung für Finanzen gibt die nach Absatz 1 bestimmte Zahl der Stellen im Amtsblatt für Berlin bekannt und bestimmt die Frist, innerhalb der sich die Beamten/Beamtinnen für die Teilnahme am Auswahlverfahren bewerben können. (3) Die Bewerbung ist über den/die zuständige/n Dienstvorgesetzte/n oder bei Beschäftigten der Senatsverwaltung für Finanzen über die zuständige Referatsleitung einzureichen. Diese haben zur Eignung des Beamten/der Beamtin ( § 2 Abs. 2 ) Stellung zu nehmen. Der Stellungnahme sind der berufliche Werdegang des Beamten/der Beamtin in tabellarischer Form und eine Einverständniserklärung des Beamten/der Beamtin zur Akteneinsicht beizufügen.
Auswahlkommission
§ 4 Auswahlkommission (1) Das Auswahlverfahren wird von einer bei der Senatsverwaltung für Finanzen gebildeten Auswahlkommission durchgeführt. (2) Die Auswahlkommission besteht aus 1. einem Mitglied aus der Senatsverwaltung für Finanzen als vorsitzendem Mitglied und 2. zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Vorsteher und Vorsteherinnen der Berliner Finanzämter. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Mitglieder sowie ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie müssen dem höheren Steuerverwaltungsdienst angehören und werden vor Bekanntgabe der gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Stellenanzahl von der Senatsverwaltung für Finanzen benannt. (3) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind nicht öffentlich. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Feststellung der Eignung und Rangfolge
§ 5 Feststellung der Eignung und Rangfolge (1) Die Senatsverwaltung für Finanzen prüft auf Grund der eingereichten Unterlagen ( § 3 Abs. 3 ), ob die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung und nach § 2 Abs. 2 vorliegen. Zur Feststellung der Eignung lädt sie die Beamten/Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, zu einem Vorstellungsgespräch vor der Auswahlkommission nach Absatz 2. Beamte/Beamtinnen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, werden zum Vorstellungsgespräch nicht geladen und von der Senatsverwaltung für Finanzen nicht zum Aufstieg zugelassen. Die Senatsverwaltung für Finanzen teilt im Falle des Satzes 3 der Dienststelle und der Auswahlkommission mit, welche Voraussetzungen der Beamte/die Beamtin nicht erfüllt hat. (2) In dem Vorstellungsgespräch sollen die Beamten/Beamtinnen ihr bisheriges Arbeitsgebiet darstellen und zu praxisbezogenen Themen der künftigen Laufbahn befragt werden. Ferner sollen die Beamten/Beamtinnen einen Vortrag von bis zu zehn Minuten über ein von der Auswahlkommission vorgegebenes Thema halten. Vorstellungsgespräch einschließlich Vortrag sollen 45 Minuten nicht überschreiten. (3) Die im Vorstellungsgespräch und im Vortrag gezeigten Einzelleistungen sind mit den in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten; Zwischennoten sind zulässig. Die Gesamtnote ist das bis auf die zweite Dezimalstelle errechnete arithmetische Mittel der Einzelnoten. Voraussetzung für die Feststellung der Eignung sind mindestens ausreichende Bewertungen der einzelnen Leistungen sowie eine Gesamtnote von höchstens 3,0. Die Berücksichtigung von Gesamtnoten aus früheren Auswahlverfahren ist nicht zulässig. (4) An dem Vorstellungsgespräch, dem Vortrag und den Beratungen nach Absatz 3 können ein/e vom Hauptpersonalrat benannte/r Personalvertreter/in, ein/e von der Hauptschwerbehindertenvertretung benannte/r Schwerbehindertenvertreter/in und, soweit Bewerber/innen aus ihrem Zuständigkeitsbereich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen, die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Finanzämter und die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen teilnehmen. (5) Unter den geeigneten Beamten/Beamtinnen bestimmt die Auswahlkommission anhand der Gesamtnote nach Absatz 3 und des bisherigen beruflichen Werdegangs auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen ( § 3 Abs. 3 ) eine Rangfolge, wenn die Zahl der geeigneten Beamten/Beamtinnen größer ist als die nach § 3 Abs. 1 bestimmte Zahl; dabei ist der berufliche Werdegang gegenüber der Gesamtnote nach Absatz 3 im Verhältnis 55:45 zu gewichten. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (6) Das Nähere zur Durchführung der Eignungsfeststellung regelt die Auswahlkommission.
Zulassung zum Aufstieg
§ 6 Zulassung zum Aufstieg (1) Die Zahl der zugelassenen Aufstiegsbeamten/-beamtinnen soll die nach § 3 Abs. 1 ermittelte Zahl der Stellen des höheren Steuerverwaltungsdienstes, die mit Aufstiegsbeamten/-beamtinnen besetzt werden können, nicht um mehr als 10% übersteigen. (2) Die Auswahlkommission teilt der Senatsverwaltung für Finanzen mit, 1. welche Gesamtnote ( § 5 Abs. 3 ) der Beamte/die Beamtin erreicht hat, 2. gegebenenfalls welche Platzziffer dem Beamten/der Beamtin in der nach § 5 Abs. 5 zu bildenden Rangfolge zuerkannt worden ist und 3. ob der Beamte/die Beamtin nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 unter Berücksichtigung des Absatzes 1 zum Aufstieg nach § 6 Abs. 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 23 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung zugelassen werden kann. (3) Die Zulassung zum Aufstieg erfolgt durch die Senatsverwaltung für Finanzen. Wird ein Beamter/eine Beamtin aus Gründen, die in seiner/ihrer Person liegen, zum Aufstieg nicht zugelassen, so kann die Senatsverwaltung für Finanzen den/die in der Rangfolge nächsten Beamten/nächste Beamtin zum Aufstieg zulassen.
Praktische Unterweisung
§ 7 Praktische Unterweisung (1) Während der Einführungszeit sollen die Beamten und Beamtinnen in den Aufgaben des höheren Steuerverwaltungsdienstes unterwiesen werden; der Anteil der Aufgaben des höheren Steuerverwaltungsdienstes am Arbeitsgebiet des Beamten oder der Beamtin darf die Hälfte nicht unterschreiten. Nach Möglichkeit sollen sie für die Dauer von bis zu sechs Monaten zu einer anderen Dienststelle abgeordnet werden. (2) Am Ende der Einführungszeit sind die Beamten/Beamtinnen dienstlich zu beurteilen. Dabei ist der/die für die Zeit der Abordnung an eine andere Dienststelle dort zuständige Dienstvorgesetzte oder in der Senatsverwaltung für Finanzen die zuständige Referatsleitung zu beteiligen.
Theoretische Unterweisung
§ 8 Theoretische Unterweisung (1) Während der Einführung müssen die Beamten/Beamtinnen an einem dienstbegleitenden wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsstudium (Aufstiegsstudium) an der Verwaltungsakademie Berlin mit Erfolg teilnehmen. Die nähere zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung des Aufstiegsstudiums und der Abschlussprüfung regelt die Studien- und Prüfungsordnung der Verwaltungsakademie Berlin. (2) Am Ende der Einführung sind dem Landespersonalausschuss zur Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde ( § 6 Abs. 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 32 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten und § 12 Abs. 3 Satz 3 des Laufbahngesetzes ), das Zeugnis der Abschlussprüfung des Aufstiegsstudiums und die Beurteilung für die Zeit der Einführung zuzuleiten.
Abweichungen für Absolventen/Absolventinnen der Verwaltungs-Diplomprüfung
§ 9 Abweichungen für Absolventen/Absolventinnen der Verwaltungs-Diplomprüfung (1) Beamte/Beamtinnen, die nach § 23 Abs. 3 der Verwaltungs-Laufbahnverordnung zur Einführungszeit zugelassen werden, haben abweichend von § 8 an dienstbegleitenden Fortbildungsveranstaltungen mit mindestens 100 Doppelstunden teilzunehmen. Das Nähere über Fachgebiete und Umfang der dienstbegleitenden Fortbildung einschließlich der zu erbringenden Leistungsnachweise bestimmt die Senatsverwaltung für Finanzen. (2) Zur Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der einzelnen Lehrveranstaltungen sind die vorgeschriebenen Leistungsnachweise (Klausuren, Hausarbeiten oder Prüfungsgespräche) zu erbringen; diese sind mit einer der in § 21 des Laufbahngesetzes genannten Noten zu bewerten; Zwischennoten sind zulässig. Die Beamten/Beamtinnen haben nur dann erfolgreich an einer Lehrveranstaltung teilgenommen, wenn die vorgeschriebenen Leistungsnachweise mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. (3) Ein Leistungsnachweis, der schlechter als "ausreichend" bewertet wurde, kann einmal wiederholt werden. Ist dies innerhalb des Mindestzeitraumes der Einführung nicht möglich, soll die Wiederholung unter Fortdauer der Einführung innerhalb von sechs Monaten erfolgen. (4) Am Ende der Einführung sind dem Landespersonalausschuss zur Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde ( § 6 Abs. 5 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in Verbindung mit § 32 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten und § 12 Abs. 3 Satz 3 des Laufbahngesetzes ), die Leistungsnachweise nach Absatz 2 und die Beurteilung für die Zeit der Einführung zuzuleiten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.