Berlin

Verordnung über Studienreformkommissionen Vom 26. Mai 1981

Ausfertigungsdatum:
26.05.1981
Fundstelle:
GVBl. 1981, 629
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StudRefKomV

Auf Grund § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 22. Dezember 1978 (GVBl. S. 2449), geändert durch Gesetz vom 13. Februar 1981 (GVBl. S. 290), wird verordnet:

§ 1

Aufgaben

§ 1 Aufgaben(1) Die Studienreformkommissionen erarbeiten Empfehlungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 BerlHG. Die Empfehlungen sollen auch Angaben über die kapazitären Auswirkungen enthalten. (2) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Abstimmung und Unterstützung der in den einzelnen Hochschulen geleisteten Reformarbeit (§ 11 Abs. 1 BerlHG) können die Studienreformkommissionen von den Hochschulen oder von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin um Stellungnahmen zu Studien- und Prüfungsordnungen oder zu weiteren Fragen der Studienreform gebeten werden. (3) Die Studienreformkommissionen sind Einrichtungen im Geschäftsbereich des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin. Die Hochschulen und die zuständigen Mitglieder des Senats von Berlin unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

§ 10

Sitzungsniederschrift

§ 10 Sitzungsniederschrift(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift enthält: 1. Ort und Zeit der Sitzung,2. die Namen der Teilnehmer,3. die Beratungsgegenstände und den Beratungsverlauf in seinen Grundzügen, soweit dies für das Verständnis der Ergebnisse erforderlich ist,4. die zu Protokoll gegebenen Erklärungen im Wortlaut,5. die zu den einzelnen Tagesordnungspunkten gefaßten Beschlüsse in ihrem Wortlaut und gegebenenfalls Sondervoten. (2) Auf Antrag eines Mitglieds ist dessen Abstimmungsverhalten sowie das zahlenmäßige Ergebnis einer Abstimmung kenntlich zu machen. Vorlagen sind auf Antrag als Anlagen zur Niederschrift aufzunehmen. (3) Die Niederschrift wird von einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle (§ 11) geführt und von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnet. (4) Die Studienreformkommission genehmigt die Niederschrift. Anträge zur Änderung der Niederschrift sind schriftlich zu stellen.

§ 11

Geschäftsstelle

§ 11 Geschäftsstelle(1) Die Geschäftsführung liegt bei dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin (Geschäftsstelle). Es benennt einen Angehörigen seiner Verwaltung als Leiter der Geschäftsstelle und einen weiteren als dessen Vertreter. (2) Die Geschäftsstelle unterstützt die Arbeiten der Studienreformkommissionen und der Koordinierungsgruppe. Sie ist für die Versendung von Einladungen und Sitzungsunterlagen sowie für die Anfertigung von Sitzungsniederschriften zuständig. Sie soll in Absprache mit den Vorsitzenden der Kommissionen an der Erstellung von Beratungsunterlagen mitwirken und Informationsmaterial sammeln und weiterleiten. Der Leiter der Geschäftsstelle und die Vorsitzenden der Kommissionen wirken bei der Erfüllung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben zusammen.

§ 12

Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse, Sondervoten

§ 12 Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse, Sondervoten(1) Empfehlungen einer Studienreformkommission sind zu veröffentlichen; sonstige Arbeitsergebnisse können im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel von der Geschäftsstelle veröffentlicht werden. Die Geschäftsstelle hat Vorschläge der Studienreformkommissionen für die Durchführung von Veröffentlichungen, insbesondere zum Verteiler, zu berücksichtigen. (2) Die genehmigten Niederschriften werden den an der Arbeit der Studienreformkommission beteiligten Fachbereichen der Hochschulen sowie den Vorsitzenden der anderen Studienreformkommissionen des Landes Berlin zugesandt. Darüber hinaus stellt die Geschäftsstelle auf Anfrage genehmigte Niederschriften beziehungsweise Auszüge aus ihnen zu Verfügung. (3) Die stimmberechtigten Mitglieder einer Studienreformkommission können zu den Arbeitsergebnissen Sondervoten abgeben. Sondervoten sind spätestens bis zum Ende der Sitzung, in der über das jeweilige Arbeitsergebnis abgestimmt wurde, anzumelden. Sie sollen sich auf einen angemessenen Umfang beschränken und sind in einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist mit schriftlicher Begründung einzureichen. Sie werden jeweils zusammen mit dem Arbeitsergebnis weitergeleitet.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin in Kraft. Berlin, den 26. Mai 1981Der Senator für Wissenschaft und ForschungG. Gaus

§ 2

Zusammensetzung

§ 2 Zusammensetzung(1) Den Studienreformkommissionen gehören jeweils elf Mitglieder mit Stimmrecht an: 1. sieben Vertreter der Hochschulen, von denen in der Regel vier Professoren, ein Vertreter der Gruppe nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG und zwei Studenten sein sollen,2. zwei Vertreter staatlicher Stellen,3. zwei Fachvertreter aus der Berufspraxis, insbesondere Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeber. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 muß mindestens einer der Vertreter staatlicher Stellen der Verwaltung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin angehören. (2) In besonderen Fällen kann eine andere Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder einer Studienreformkommission vorgesehen werden. Dabei ist die Mehrheit der Vertreter der Hochschulen und die Mehrheit der Professoren innerhalb der Vertreter der Hochschulen zu wahren. (3) Bei der Beratung von Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, wird die Zahl der Vertreter staatlicher Stellen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) auf fünf erhöht, von denen jeder zwei Stimmen führt. Zehn Vertreter staatlicher Stellen mit einfachem Stimmrecht sind vorzusehen, wenn dies erforderlich ist, um weitere Erfahrungen und Vorstellungen staatlicher Stellen in die Kommission einzubringen. (4) Den Studienreformkommissionen können weitere Vertreter der Hochschulen, staatlicher Stellen und der Berufspraxis mit beratender Stimme angehören, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Kommissionen zweckmäßig erscheint. Mitglieder mit beratender Stimme haben mit Ausnahme des Stimmrechts dieselben Rechte wie die übrigen Mitglieder. (5) Stellvertreter werden nicht berufen. Verliert ein Mitglied seine Zugehörigkeit zu der Organisation oder Gruppe, die es gemäß Absatz 1 vertritt, so kann es der Kommission bis zur Berufung eines Nachfolgers angehören. Das künftig ausscheidende Kommissionsmitglied unterrichtet das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin frühzeitig über eine bevorstehende Veränderung im Sinne des Satzes 2.

§ 3

Berufung der Mitglieder

§ 3 Berufung der Mitglieder(1) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin unterrichtet die beteiligten Hochschulen und staatlichen Stellen sowie den Beirat nach § 87 BerlHG und die Organisationen der Berufspraxis, insbesondere der Berliner Arbeitgeber und die Berliner Gewerkschaften, über die beabsichtigte Bildung der Studienreformkommission und fordert sie auf, innerhalb von zwei Monaten Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern vorzulegen; die vorlesungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. (2) Soweit die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BerlHG für die Vertreter der Hochschulen vorschlagsberechtigten Gremien das Votum der jeweiligen Gruppen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung nicht berücksichtigt haben, ist deren Votum beizufügen; Vorschläge und Voten werden dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin zugeleitet. (3) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied vor der Auflösung der Studienreformkommission aus, so beruft das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin aus dem Kreis der Vorgeschlagenen ein neues Mitglied. Es kann auch die betroffene vorschlagsberechtigte Einrichtung (Absätze 1 und 2) zu einem weiteren Vorschlag auffordern.

§ 4

Arbeitsauftrag und Verabschiedung von Empfehlungen

§ 4 Arbeitsauftrag und Verabschiedung von Empfehlungen(1) Das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin leitet den beteiligten Hochschulen und staatlichen Stellen sowie dem Beirat nach § 87 BerlHG und den Organisationen der Berufspraxis den Entwurf eines Arbeitsauftrages zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu. Die Stellungnahmen zum Arbeitsauftrag sollen zeitlich mit den Beratungen über die Vorschläge zur Berufung von Mitgliedern der Studienreformkommission verbunden werden können. Die Stellungnahmen werden der Studienreformkommission zur Kenntnis gegeben. (2) Zur Erfüllung ihres Arbeitsauftrags beschließt die Studienreformkommission einen Arbeits- und Zeitplan. (3) Vor der Verabschiedung einer Empfehlung leitet die Studienreformkommission den Entwurf den beteiligten Hochschulen zur Stellungnahme zu. Soweit die Empfehlung die Arbeiten anderer Studienreformkommissionen berührt, erhalten diese gleichfalls Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind innerhalb von zwei Monaten abzugeben; die vorlesungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet. (4) Bei der Verabschiedung der Empfehlung soll die Studienreformkommission kenntlich machen, inwieweit sie die Stellungnahmen berücksichtigt hat. Den Empfehlungen sind Stellungnahmen und gegebenenfalls Sondervoten beizufügen.

§ 5

Arbeitsgruppen, Fachberater und Gutachten

§ 5 Arbeitsgruppen, Fachberater und Gutachten(1) Zur Lösung besonderer Aufgaben kann eine Studienreformkommission Arbeitsgruppen von in der Regel nicht mehr als sechs Mitglieder einsetzen. Sie kann zu Mitgliedern der Arbeitsgruppen auch Personen berufen, die nicht Mitglied der Studienreformkommission sind. Eine Arbeitsgruppe tagt unter dem Vorsitz eines ihr angehörenden stimmberechtigten Mitglieds der Studienreformkommission. Der Vorsitzende der Studienreformkommission und dessen Stellvertreter können an den Sitzungen der Arbeitsgruppe teilnehmen. (2) Die Studienreformkommission kann Mitglieder anderer Studienreformkommissionen sowie nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auch Fachberater hinzuziehen und Gutachten einholen. (3) Zur Lösung von kommissionsübergreifenden Aufgaben, insbesondere in Fragen teilweise gemeinsamer Tätigkeitsfelder oder Wissenschaftsdisziplinen, können von den beteiligten Studienreformkommissionen gemeinsame Arbeitsgruppen gebildet werden; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 6

Koordinierungsgruppe

§ 6 Koordinierungsgruppe(1) Die Arbeit der Studienreformkommissionen wird, soweit erforderlich, koordiniert und aufeinander abgestimmt durch gemeinsame Besprechungen der Vorsitzenden der Studienreformkommissionen und des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin oder seines Beauftragten (Koordinierungsgruppe). (2) Die Koordinierungsgruppe tritt bei Bedarf zusammen. Hierfür genügt der Antrag eines Mitglieds gemäß Absatz 1. Die Einladungen erfolgen durch das für Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin. (3) Die Koordinierungsgruppe wählt aus ihrer Mitte einen Verhandlungsleiter. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. (4) An den Sitzungen können die Leiter der Hochschulen oder von ihnen Beauftragte sowie Mitglieder des Senats von Berlin oder von ihnen Beauftragte, deren Zuständigkeitsbereich von der Tagesordnung betroffen ist, mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 7

Vorsitz

§ 7 Vorsitz(1) Die Studienreformkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; der Vorsitzende soll Professor sein. Die Wahl erfolgt geheim und in getrennten Wahlvorgängen. (2) Die Wahl des Vorsitzenden wird von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin oder seinem Beauftragten geleitet. (3) Der Vorsitzende vertritt die Studienreformkommission. Er wirkt auf die zügige Erfüllung des Arbeitsauftrags hin. Der Vorsitzende legt dem für Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats von Berlin halbjährlich einen schriftlichen Bericht über die Arbeit der Kommission vor.

§ 8

Sitzungen

§ 8 Sitzungen(1) Die Studienreformkommission legt den Turnus ihrer Sitzungen fest. Im übrigen beruft der Vorsitzende die Studienreformkommission nach Bedarf ein. Auf schriftlichen Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern ist die Kommission einzuberufen; in dem Antrag ist der Beratungsgegenstand anzugeben. (2) Der Vorsitzende lädt über die Geschäftsstelle (§ 11) zu den Sitzungen ein und teilt die vorläufige Tagesordnung mit; von Mitgliedern beantragte Beratungsgegenstände sind in die vorläufige Tagesordnung aufzunehmen. Einladung, vorläufige Tagesordnung und Beratungsunterlagen sollen den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin zugesandt werden. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Sprecher der Fachbereiche, deren Studiengänge Gegenstand der Studienreformkommission sind, über die Sitzungstermine. Die Studienreformkommission beschließt die Tagesordnung. (3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er stellt die Beschlußfähigkeit fest. (4) Die Studienreformkommissionen tagen öffentlich. Wer nicht Mitglied der Kommission ist, erhält im Rahmen der Tagesordnung das Rederecht, wenn die Kommission dies auf Antrag eines Mitgliedes beschließt. Die Öffentlichkeit wird vom Vorsitzenden ausgeschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einem Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit zustimmt; über diesen Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und abzustimmen, sofern ein Mitglied dies verlangt. (5) Die Studienreformkommission trägt dafür Sorge, daß die interessierte Öffentlichkeit über ihre Beratungen und Ergebnisse ausreichend unterrichtet wird. Sie kann insbesondere öffentliche Anhörungen und Informationsveranstaltungen durchführen und der Geschäftsstelle Vorschläge für die Versendung der genehmigten Niederschriften und der Arbeitsergebnisse machen.

§ 9

Beratung und Beschlußfassung

§ 9 Beratung und Beschlußfassung(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. Anträge sind in der Reihenfolge ihres Eingangs zu behandeln, jedoch von mehreren zum gleichen Gegenstand vorliegenden Anträgen der weitestgehende zunächst. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor Erledigung der sachlichen Anträge Beschluß zu fassen. (2) Die Studienreformkommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, bei der Verabschiedung einer Empfehlung mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. (3) Abstimmungen erfolgen offen; § 7 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (4) Soweit über Verfahrensfragen, insbesondere über die Anwendung der die Geschäftsordnung betreffenden Vorschriften dieser Verordnung ein Einvernehmen in der Studienreformkommission nicht besteht, entscheidet der Vorsitzende. Er soll sich dabei an der Geschäfts- und Verfahrensordnung für die gemeinsamen Studienreformkommissionen der Länder orientieren, die die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen hat.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.