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title: "Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 11. Juni 1992"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/strvollzzustabkgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-StrVollzZustAbkGBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:22:16+00:00"
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# Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 11. Juni 1992

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 11.06.1992
*Fundstelle:* GVBl. 1992, 189


### Eingangsformel StrVollzZustAbkG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1(1) Dem am 6. Juni 1991 in Berlin unterzeichneten Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 4 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen*.

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— Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder Vom 11. Juni 1992
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-StrVollzZustAbkGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
