Berlin

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz Vom 10. November 1992

Ausfertigungsdatum:
10.11.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 328
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Zuständigkeiten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden dem Landesamt für Gesundheit und Soziales übertragen.

Eingangsformel StrRehaGZustÜtrV

Auf Grund des § 25 Abs. 1 Satz 2 und des § 6 Abs. 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) wird verordnet:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.