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title: "Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 17. Juni 1992"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/be/strezustabkgbe"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Berlin"
language: "de"
source: "https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-StreZustAbkGBErahmen"
updated: "2026-05-13T02:22:19+00:00"
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# Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 17. Juni 1992

**Landesrecht Berlin**
*Ausfertigung:* 17.06.1992
*Fundstelle:* GVBl. 1992, 195


### Artikel

Artikel I(1) Dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 8. November 1991 wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

### Artikel

Artikel IIDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

### Eingangsformel StreZustAbkG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

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— Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 17. Juni 1992
Amtliche Fassung: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-StreZustAbkGBErahmen
Quelle: gesetze.berlin.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
