Berlin

Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 17. Juni 1992

Ausfertigungsdatum:
17.06.1992
Fundstelle:
GVBl. 1992, 195
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel I(1) Dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung vom 8. November 1991 wird zugestimmt. (2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel IIDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Eingangsformel StreZustAbkG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.