Berlin

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) Vom 30. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
30.06.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 229
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)

§ 2 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)(1) Die BSR dürfen - soweit erforderlich - folgende personenbezogene Daten ihrer Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer sowie Vertragspartnerinnen und -partner im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 3 Berliner Betriebe-Gesetz sowie zur Tarifkalkulation und Leistungsabrechnung verarbeiten:1. Name und Anschrift von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksverwalterinnen und -verwaltern, dinglich Berechtigten, Abfallanliefernden sowie Abfallbesitzerinnen und -besitzern,2. Ort der Leistungserbringung sowie Anschrift der Zahlungspflichtigen beziehungsweise Rechnungsempfängerinnen und -empfänger,3. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen,4. Branchen-Code,5. Kundennummer,6. Bankverbindungen der Zahlungspflichtigen, SEPA-Lastschriftmandat,7. Lieferungen und Leistungen,8. Abbild der Rechnungen und Forderungen,9. Verbindlichkeiten und Guthaben,10. Zahlungen,11. Fälligkeitstage,12. Leistungs- und abrechnungsbezogene Angaben wie Frontlänge, Grundstücksgröße, Reinigungsklasse, Härtefallanträge, Art und Anzahl von Nutzungseinheiten auf Grundstücken, die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind, Zahl und Art der aufgestellten Behälter, Standorte der Behälter, Entfernung der Behälter von der Grundstücksgrenze, Entleerungsturnus, Gewicht, Nutzungsart und Zusammensetzung des Abfalls sowie Name und Anschrift von Anspruchstellerinnen und -stellern, Anspruchsgegnerinnen und -gegnern beziehungsweise von Verursacherinnen und Verursachern im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen und Ersatzvornahmen.(2) Die BSR sind im Einzelfall berechtigt, die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 - soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist - an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben.

§ 3

Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)

§ 3 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)(1) Die BWB dürfen - soweit erforderlich - die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten personenbezogenen Daten ihrer Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer sowie Vertragspartnerinnen und -partner im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 5 Berliner Betriebe-Gesetz verarbeiten.(2) Für die Tarifkalkulation und Leistungsabrechnung dürfen verarbeitet werden:1. Name und Anschrift von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksverwalterinnen und -verwaltern, dinglich Berechtigten,2. Ort der Leistungserbringung sowie Anschrift der Zahlungspflichtigen beziehungsweise der Rechnungsempfängerinnen und -empfänger,3. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen,4. Branchen-Code,5. Kundennummer,6. Bankverbindung der Zahlungspflichtigen, SEPA-Lastschriftmandat,7. Wasserzählerstand, einschließlich der Daten aus Funkfernauslesung nach Maßgabe von § 22 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Entwässerungs- sowie etwaige Abzugsmengen,8. Abbild der Rechnungen und Forderungen,9. Verbindlichkeiten und Guthaben,10. Zahlungen,11. Fälligkeitstage,12. Technische und abrechnungsbezogene Angaben der wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen wie beispielsweise Nennweite, Material, Länge, Lage des Hausanschlusses, Düker, Armaturen, Legungsdatum, ausgeführte Arbeiten, Störungen wie beispielsweise Rohrbruch, Homogenbereich, Versorgungsleitungen, gemeinsame Zuleitungen, Förderung in besonderen Fällen (Eigenförderung, Feuerlöschleitung, Sprinkleranlage, Ringleitung), zuständige Rohrnetzbetriebsstelle, Bestandsplan- und Sperrplannummern, Daten der Messeinrichtungen, Art und Anzahl von Nutzungseinheiten auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind beziehungsweise Entwässerungsleistungen in Anspruch nehmen.(3) Zur Berechnung und Erhebung von Niederschlagswasserentgelten dürfen verarbeitet werden:1. Name und Anschrift von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern und von sonstigen dinglich zur Nutzung Berechtigten, Lage des Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück) und Grundstücksgröße,2. Größe der auf dem jeweiligen Grundstück bebauten und befestigten Fläche, Art der Flächenversiegelung (wie beispielsweise Asphalt, Beton, Pflasterung, Rasengittersteine, Steildach, Flachdach, begrünte Dachfläche) und Angaben darüber, ob die Flächen unmittelbar oder mittelbar in die Kanalisation entwässern,3. Angaben zur Versickerung und Verrieselung von Niederschlagswasser, dem Vorhandensein und Fassungsvermögen von Zisternen sowie zur Niederschlags- und Brauchwassernutzung.(4) Für die Debitoren- und Kreditorendatei dürfen verarbeitet werden:1. Unternehmensname und -anschrift,2. Warenempfängerinnen und -empfänger,3. Rechnungsempfängerinnen und -empfänger,4. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen,5. Branchenschlüssel,6. Betriebsnummer,7. Lieferanten- beziehungsweise Kundennummer,8. Kontoart,9. Kontogruppe,10. Lieferanten-Kontonummer,11. Lieferantenbonus,12. Bankverbindungen,13. Mehrwertsteuer-Kennzeichen,14. Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),15. Länderschlüssel,16. Finanzamtsnummer,17. Sicherheitsnummer.(5) Für die Installateurdatei dürfen verarbeitet werden:1. Unternehmensname, Name und Geburtsdaten der Unternehmensinhaberinnen und -inhaber,2. Anschriften der Unternehmen und gegebenenfalls Innungsmitgliedschaften der Unternehmen,3. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen der Unternehmen,4. Gewerbeanmeldung,5. Nachweise über Handwerkskarte und Handelsregisterauszüge,6. Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung,7. Name, Geburtsdatum und Lichtbild der verantwortlichen Fachkräfte, gegebenenfalls Nachweis über unbefristetes Anstellungsverhältnis,8. Nachweise über die Qualifikation der verantwortlichen Fachkräfte.Die BWB sind berechtigt, die personenbezogenen Daten im Rahmen der Überwachung der zu Installationsarbeiten berechtigten Unternehmen an die Innung Sanitär, Heizung, Klempner, Klima Berlin (Innung SHK Berlin) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zu übermitteln.(6) Die BWB sind im Einzelfall berechtigt, die in den Absätzen 2 bis 4 genannten personenbezogenen Daten - soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist - an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben.

§ 4

Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)

§ 4 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)(1) Die BVG dürfen von Fahrgästen, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, die folgenden personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Geltendmachung des erhöhten Beförderungsentgelts sowie zur Erfassung von Wiederholungsfällen erforderlich ist:1. Name, Vorname,2. Geburtsdatum und -ort,3. Geschlecht,4. Anschrift,5. E-Mail-Adresse,6. Bankverbindung,7. Name und Anschrift gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter,8. Zeit, Ort und sonstige für die Rechtsverfolgung erhebliche Umstände des Vorfalls einschließlich Forderungen.Die Verarbeitung ist bei Fahrgästen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur zum Zweck der Geltendmachung des erhöhten Beförderungsentgelts zulässig.(2) Die BVG sind berechtigt, die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Im Übrigen sind die BVG im Einzelfall berechtigt, diese personenbezogenen Daten - soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich ist - an Dritte, insbesondere Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben.(3) Soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass bei Fahrscheinkontrollen oder der Beantragung von Zeitkartenverträgen entwendete oder verfälschte Personendokumente vorgelegt oder sonst falsche Personenangaben gemacht wurden, dürfen die BVG auch die bei der Kontrolle oder der Beantragung angegebenen personenbezogenen Daten entsprechend Absatz 1 verarbeiten.(4) Die zur Erfassung von Wiederholungsfällen beziehungsweise nach Absatz 3 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem letzten einschlägigen Vorfall verarbeitet werden.(5) Die BVG dürfen im Rahmen der Abonnementverträge für Fahrausweise personenbezogene Daten der Abonnentinnen und Abonnenten verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Abonnementvertrags erforderlich ist. Sofern für die BVG ein Bonitätsrisiko besteht, dürfen sie vor dem Abschluss des Vertrages beziehungsweise vor wesentlichen Änderungen eines Vertrages auch den Namen, die Anschrift sowie das Geburtsdatum der Abonnentin oder des Abonnenten zum Zweck der Bonitätsprüfung an Auskunfteien übermitteln. Die Bonitätsdaten dürfen nur in dem Umfang verarbeitet werden, in dem sie für die Entscheidung über den Abschluss oder die Änderung eines Vertrages erforderlich sind. Ein Bonitätsrisiko besteht insbesondere nicht, sofern eine Vorauszahlung geleistet wird. Soweit Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber, die ein Lastschriftmandat für den Einzug fälliger Forderungen erteilt haben, von den Abonnentinnen beziehungsweise den Abonnenten abweichen, dürfen von diesen Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum sowie die Bankverbindung verarbeitet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.(6) Die BVG löschen die nach Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 5 verarbeiteten personenbezogenen Daten, wenn ihre Kenntnis für die Erreichung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 5

Löschung der personenbezogenen Daten

§ 5 Löschung der personenbezogenen DatenDie Löschung der personenbezogenen Daten erfolgt nach Ablauf der handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen, spätestens jedoch 10 Jahre nach Abwicklung des Rechtsverhältnisses.

§ 1

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

§ 1 Verarbeitung von personenbezogenen Daten(1) Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Verordnung ganz oder teilweise automatisiert oder nichtautomatisiert, unabhängig davon, ob sie in einem Dateisystem gespeichert sind oder werden sollen, verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.(2) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

Eingangsformel StrBPersDatV

Auf Grund des § 24 Absatz 2 des Berliner Betriebe-Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 4. November 2013 (GVBl. S. 578, 645) geändert worden ist, verordnet der Senat von Berlin:

§ 1

Verarbeitung von Daten

§ 1 Verarbeitung von Daten(1) Die Anstalten dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Verordnung in Dateien oder auf sonstigen Datenträgern verarbeiten. Als sonstige Datenträger sind auch Akten und Aktensammlungen anzusehen. (2) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2

Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)

§ 2 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)(1) Die BSR dürfen - soweit erforderlich - folgende Daten ihrer Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer sowie Vertragspartnerinnen und -partner im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 3 Berliner Betriebe-Gesetz sowie zur Tarifkalkulation und Leistungsabrechnung verarbeiten: 1. Name und Anschrift von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksverwalterinnen und -verwaltern, dinglich Berechtigten, Abfallanliefernden sowie Abfallbesitzerinnen und -besitzern,2. Ort der Leistungserbringung sowie Anschrift der Zahlungspflichtigen beziehungsweise Rechnungsempfängerinnen und -empfänger,3. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen,4. Branchen-Code,5. Kundennummer,6. Bankverbindungen der Zahlungspflichtigen, SEPA-Lastschriftmandat,7. Lieferungen und Leistungen,8. Abbild der Rechnungen und Forderungen,9. Verbindlichkeiten und Guthaben,10. Zahlungen,11. Fälligkeitstage,12. Leistungs- und abrechnungsbezogene Daten wie Frontlänge, Grundstücksgröße, Reinigungsklasse, Härtefallanträge, Art und Anzahl von Nutzungseinheiten auf Grundstücken, die an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind, Zahl und Art der aufgestellten Behälter, Standorte der Behälter, Entfernung der Behälter von der Grundstücksgrenze, Entleerungsturnus, Gewicht, Nutzungsart und Zusammensetzung des Abfalls sowie Name und Anschrift von Anspruchstellerinnen und -stellern, Anspruchsgegnerinnen und -gegnern beziehungsweise von Verursacherinnen und Verursachern im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen und Ersatzvornahmen. (2) Die BSR sind nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall berechtigt, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben.

§ 3

Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)

§ 3 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)(1) Die BWB dürfen - soweit erforderlich - die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Daten ihrer Leistungsnehmerinnen und Leistungsnehmer sowie Vertragspartnerinnen und -partner im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 5 Berliner Betriebe-Gesetz verarbeiten. (2) Für die Tarifkalkulation und Leistungsabrechnung dürfen verarbeitet werden: 1. Name und Anschrift von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksverwalterinnen und -verwaltern, dinglich Berechtigten,2. Ort der Leistungserbringung sowie Anschrift der Zahlungspflichtigen beziehungsweise der Rechnungsempfängerinnen und -empfänger,3. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen,4. Branchen-Code,5. Kundennummer,6. Bankverbindung der Zahlungspflichtigen, SEPA-Lastschriftmandat,7. Wasserzählerstand, einschließlich der Daten aus Funkfernauslesung nach Maßgabe von § 31a des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, 16, 54), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Entwässerungs- sowie etwaige Abzugsmengen,8. Abbild der Rechnungen und Forderungen,9. Verbindlichkeiten und Guthaben,10. Zahlungen,11. Fälligkeitstage,12. Technische und abrechnungsbezogene Daten der wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen wie beispielsweise Nennweite, Material, Länge, Lage des Hausanschlusses, Düker, Armaturen, Legungsdatum, ausgeführte Arbeiten, Störungen wie beispielsweise Rohrbruch, Bodenklasse, Versorgungsleitungen, gemeinsame Zuleitungen, Förderung in besonderen Fällen (Eigenförderung, Feuerlöschleitung, Sprinkleranlage, Ringleitung), zuständige Rohrnetzbetriebsstelle, Bestandsplan- und Sperrplannummern, Daten der Messeinrichtungen, Art und Anzahl von Nutzungseinheiten auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind beziehungsweise Entwässerungsleistungen in Anspruch nehmen. (3) Zur Berechnung und Erhebung von Niederschlagswasserentgelten dürfen verarbeitet werden: 1. Name und Anschrift von Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern und von sonstigen dinglich zur Nutzung Berechtigten, Lage des Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück) und Grundstücksgröße,2. Größe der auf dem jeweiligen Grundstück bebauten und befestigten Fläche, Art der Flächenversiegelung (wie beispielsweise Asphalt, Beton, Pflasterung, Rasengittersteine, Steildach, Flachdach, begrünte Dachfläche) und Daten darüber, ob die Flächen unmittelbar oder mittelbar in die Kanalisation entwässern,3. Daten (Angaben) zur Versickerung und Verrieselung von Niederschlagswasser, dem Vorhandensein und Fassungsvermögen von Zisternen sowie zur Niederschlags- und Brauchwassernutzung. (4) Für die Debitoren- und Kreditorendatei dürfen verarbeitet werden: 1. Unternehmensname und -anschrift,2. Warenempfängerinnen und -empfänger,3. Rechnungsempfängerinnen und -empfänger,4. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen,5. Branchenschlüssel,6. Betriebsnummer,7. Lieferanten- beziehungsweise Kundennummer,8. Kontoart,9. Kontogruppe,10. Lieferanten-Kontonummer,11. Lieferantenbonus,12. Bankverbindungen,13. Mehrwertsteuer-Kennzeichen,14. Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),15. Länderschlüssel,16. Finanzamtsnummer,17. Sicherheitsnummer. (5) Für die Installateurdatei dürfen verarbeitet werden: 1. Unternehmensname, Name und Geburtsdaten der Unternehmensinhaberinnen und -inhaber,2. Anschriften der Unternehmen und gegebenenfalls Innungsmitgliedschaften der Unternehmen,3. Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen der Unternehmen,4. Gewerbeanmeldung,5. Nachweise über Handwerkskarte und Handelsregisterauszüge,6. Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung,7. Name, Geburtsdatum und Lichtbild der verantwortlichen Fachkräfte, gegebenenfalls Nachweis über unbefristetes Anstellungsverhältnis,8. Nachweise über die Qualifikation der verantwortlichen Fachkräfte. Die BWB sind berechtigt, die Daten im Rahmen der Überwachung der zu Installationsarbeiten berechtigten Unternehmen an die Innung Sanitär, Heizung, Klempner, Klima Berlin (Innung SHK Berlin) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zu übermitteln. (6) Die BWB sind nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall berechtigt, die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben.

§ 4

Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)

§ 4 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)(1) Die BVG dürfen von Fahrgästen, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, die folgenden Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Geltendmachung des erhöhten Beförderungsentgelts sowie zur Erfassung von Wiederholungsfällen erforderlich ist: 1. Name, Vorname,2. Geburtsdatum und -ort,3. Geschlecht,4. Anschrift,5. E-Mail-Adresse,6. Bankverbindung,7. Name und Anschrift gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter,8. Zeit, Ort und sonstige für die Rechtsverfolgung erhebliche Umstände des Vorfalls einschließlich Forderungen. Die Verarbeitung ist bei Fahrgästen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur zum Zweck der Geltendmachung des erhöhten Beförderungsentgelts zulässig. (2) Die BVG sind berechtigt, die nach Absatz 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist. Im Übrigen sind die BVG nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall berechtigt, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, Inkassodienstleistungsunternehmen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, weiterzugeben. (3) Soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass bei Fahrscheinkontrollen oder der Beantragung von Zeitkartenverträgen entwendete oder verfälschte Personendokumente vorgelegt oder sonst falsche Personenangaben gemacht wurden, dürfen die BVG auch die bei der Kontrolle oder der Beantragung angegebenen personenbezogenen Daten entsprechend Absatz 1 verarbeiten. (4) Die zur Erfassung von Wiederholungsfällen beziehungsweise nach Absatz 3 verarbeiteten Daten dürfen nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem letzten einschlägigen Vorfall verarbeitet werden. (5) Die BVG dürfen im Rahmen der Abonnementverträge für Fahrausweise personenbezogene Daten der Abonnentinnen und Abonnenten verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des Abonnementvertrags erforderlich ist. Sofern für die BVG ein Bonitätsrisiko besteht, dürfen sie vor dem Abschluss des Vertrages beziehungsweise vor wesentlichen Änderungen eines Vertrages auch den Namen, die Anschrift sowie das Geburtsdatum der Abonnentin oder des Abonnenten zum Zweck der Bonitätsprüfung an Auskunfteien übermitteln. Die Bonitätsdaten dürfen nur in dem Umfang verarbeitet werden, in dem sie für die Entscheidung über den Abschluss oder die Änderung eines Vertrages erforderlich sind. Ein Bonitätsrisiko besteht insbesondere nicht, sofern eine Vorauszahlung geleistet wird. Soweit Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber, die ein Lastschriftmandat für den Einzug fälliger Forderungen erteilt haben, von den Abonnentinnen beziehungsweise den Abonnenten abweichen, dürfen von diesen Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum sowie die Bankverbindung verarbeitet werden. Absatz 2 gilt entsprechend. (6) Die BVG löschen die nach Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 5 verarbeiteten Daten, wenn ihre Kenntnis für die Erreichung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 5

Löschung der Daten

§ 5 Löschung der DatenDie Löschung der Daten erfolgt auf Grundlage von § 17 Absatz 3 und Absatz 6 des Berliner Datenschutzgesetzes, spätestens jedoch 10 Jahre nach Abwicklung des Rechtsverhältnisses.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG) und den Berliner Wasserbetrieben (BWB) vom 30. Juni 1994 (GVBl. S. 229), die durch Verordnung vom 2. November 1999 (GVBl. S. 586) geändert worden ist, außer Kraft.

§ 4

Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)

§ 4 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Wasserbetrieben (BWB)(1) Die BWB dürfen die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Daten ihrer Leistungsnehmer und Vertragspartner im Rahmen ihrer wasserwirtschaftlichen Aufgaben verarbeiten. (2) Aus der Kunden- und Hausanschlußdatei dürfen verarbeitet werden: 1. Kundennummer,2. Ort der Leistungserbringung,3. Technische Daten der wasserwirtschaftlichen Anlagen und Einrichtungen wie z. B. Nennweite, Material, Länge, Lage des Hausanschlusses, Düker, Armaturen, Legungsdatum, ausgeführte Arbeiten, Störungen wie z. B. Rohrbruch, Bodenklasse, Versorgungsleitungen, gemeinsame Zuleitungen, Förderung in besonderen Fällen (Eigenförderung, Feuerlöschleitung, Sprinkleranlage, Ringleitung), zuständige Rohrnetzbetriebsstelle, Bestandsplan- und Sperrplannummer, Daten der Meßeinrichtungen,4. Grundstückseigentümer bzw. sonstiger dinglich Berechtigter,5. Zahlungspflichtiger,6. Anschrift des Zahlungspflichtigen,7. Bankverbindungen des Zahlungspflichtigen,8. Wasserzählerstand,9. Entwässerungsmenge,10. Abbild der letzten Rechnung,11. Forderungen,12. Verbindlichkeiten,13. Zahlungen,14.Fälligkeitstag. Die BWB sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben. Die BWB löschen diese Daten nach Stillegung des Hausanschlusses, längstens sechs Jahre nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses. (3) Zur Berechnung und Erhebung von Niederschlagswasserentgelten dürfen erhoben und verarbeitet werden: 1. Allgemeine Daten zum Grundstück, wie z. B. Grundstückseigentümer, sonstige dinglich zur Nutzung Berechtigte, Lage des Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück) und Grundstücksgröße;2. Größe der auf dem jeweiligen Grundstück bebauten und befestigten Fläche, Art der Flächenversiegelung (wie z. B. Asphalt, Beton, Pflasterung, Rasengittersteine, Steildach, Flachdach, begrünte Dachfläche) und Daten darüber, ob die Flächen unmittelbar oder mittelbar in die Kanalisation entwässern;3. Daten (Angaben) zur Versickerung und Verrieselung von Niederschlagswasser, dem Vorhandensein und Fassungsvermögen von Zisternen sowie zur Niederschlags- und Brauchwassernutzung. (4) Aus der Installateurdatei dürfen verarbeitet werden: 1. Unternehmensinhaber,2. Unternehmensanschrift,3. Name der verantwortlichen Fachkraft. Die BWB sind berechtigt, diese Daten im Rahmen der Überwachung der zu Installationsarbeiten berechtigten Unternehmen auch an die Innung für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Berlin zu übermitteln. Sie löschen die Daten spätestens ein Jahr nach Ablauf ihres Vertrages mit dem Unternehmen. (5) Aus der Debitoren- und Kreditorendatei dürfen verarbeitet werden: 1. Unternehmensname,2. Unternehmensanschrift,3. Warenempfänger,4. Rechnungsempfänger,5. Telefon-, Telex-, Telefaxnummern,6. Branchenschlüssel,7. Betriebsnummer,8. Lieferanten- bzw. Kundennummer,9. Kontoart,10. Kontogruppe,11. Lieferanten-Kontonummer,12. Lieferantenbonus,13. Bankverbindungen,14. Mehrwertsteuer-Kennzeichen,15. Steuernummer. Die BWB sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben. Die BWB löschen diese Daten sechs Jahre nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses.

Eingangsformel StrBPersDatV

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes (BerlBG) vom 9. Juli 1993 (GVBl. S. 319) wird verordnet:

§ 1

Verarbeitung von Daten

§ 1 Verarbeitung von DatenDie Anstalten dürfen personenbezogene Daten nach Maßgabe dieser Verordnung in Dateien oder auf sonstigen Datenträgern verarbeiten. Als sonstige Datenträger sind auch Akten und Aktensammlungen anzusehen.

§ 2

Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)

§ 2 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR)(1) Die BSR dürfen folgende Daten ihrer Leistungsnehmer und Vertragspartner im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben verarbeiten: 1. Grundstückseigentümer und -verwalter, dinglich Berechtigter, Abfallanlieferer und -besitzer,2. Anschrift,3. Telefon, Telefax und Telex,4. Branchen-Code,5. Einmal-/Dauerkunde,6. Rechnungsempfänger,7. Kundennummer,8. Kontoinhaber,9. Bankverbindung,10. Lieferungen und Leistungen,11. Forderungen,12. Verbindlichkeiten,13. Zahlungen,14. Fälligkeitstag,15. Leistungsdaten wie Frontlänge, Grundstücksgröße, Reinigungsklasse, Zahl und Art der aufgestellten Behälter, Standort der Behälter, Entfernung der Behälter von der Grundstücksgrenze, Entleerungsturnus, Gewicht, Nutzungsart und Zusammensetzung des Abfalls. (2) Die BSR sind berechtigt, nach Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall, diese Daten - soweit zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich - an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute, weiterzugeben. (3) Die BSR löschen diese Daten spätestens dreißig Jahre nach Abwicklung des Rechtsverhältnisses. (4) Unberührt bleiben die datenrechtlichen Vorschriften nach dem Landesabfallgesetz.

§ 3

Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)

§ 3 Bereichsspezifische Regelungen bei den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)(1) Die BVG dürfen von Fahrgästen, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden zur Ermittlung der Ausgleichszahlungen für unberechtigt in Anspruch genommene Sozialtarife, zur Beitreibung des erhöhten Beförderungsentgelts sowie zur Erfassung von Wiederholungsfällen folgende Daten verarbeiten: 1. Name,2. Geburtsdatum und -ort,3. Geschlecht,4. Anschrift,5. Name und Anschrift gesetzlicher Vertreter,6. Zeit, Ort und sonstige für die Rechtsverfolgung erhebliche Umstände des Vorfalls. (2) Die BVG sind berechtigt, diese Daten - zur Wahrnehmung ihrer Rechte - an Dritte, insbesondere an die Strafverfolgungsbehörden und an Inkassounternehmen, weiterzugeben. Die Weitergabe der Daten an Inkassounternehmen darf nur zur Forderungseinziehung erfolgen. (3) Die BVG dürfen im Rahmen des Abbuchungsverfahrens für Zeitkartenentgelte folgende Daten von Fahrgästen verarbeiten: 1. Name,2. Geschlecht,3. Anschrift,4. Geburtsdatum,5. Telefonnummer,6. Name und Anschrift gesetzlicher Vertreter,7. Art der Zeitkarten,8. Vertragsbeginn und -ende,9. Bankverbindung. (4) Die BVG löschen die zur Ermittlung der Ausgleichszahlungen für die angebotenen Sozialtarife, zur Beitreibung des erhöhten Beförderungsentgeltes sowie zur Erfassung von Wiederholungsfällen erhobenen Daten ein Jahr nach der Abwicklung der auf den Vorfall gegründeten Rechtswirkungen, spätestens zwei Jahre nach dem letzten einschlägigen Vorfall. Bei Kindern zwischen 6 und 14 Jahren erfolgt die Löschung nach Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts. Die den Inkassounternehmen übermittelten Daten sind bei diesen unmittelbar nach Begleichung der Forderung zu löschen. Die BVG löschen die sich auf das Abbuchungsverfahren beziehenden Daten ein Jahr nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.