Berlin

Verordnung über die nähere Bestimmung der bei der Berechnungdes betriebsnotwendigen Kapitals der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu berücksichtigenden Berechnungskriterien Vom 22. November 2011

Ausfertigungsdatum:
22.11.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 719
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage StrBKapV

Anlagezu § 1 (Betriebsnotwendiges Kapital)Das betriebsnotwendige Kapital setzt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen vermindert um das Abzugskapital und den Differenzierungsabschlag zusammen; hierfür gelten die nachstehenden Bilanzpositionen. Diese sind mit den durchschnittlich gebundenen Werten des laufenden Geschäftsjahres anzusetzen. Betriebsnotwendiges Kapital:I. Anlagevermögen • immaterielle Vermögensgegenstände• Sachanlagen zuzüglich Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste Absetzungen, die über die handelsrechtlich üblichen Abschreibungen hinausgehen abzüglich geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sowie gebildeter Festwert für Müllgroßbehälter (MGB)• abzüglich nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen• betriebsnotwendige Beteiligungen abzüglich Beteiligungsergebnisse zuzüglichII. Umlaufvermögen • Vorräte• Forderungen aus Lieferungen und Leistungen• liquide Mittel aus Anzahlungen und Vorauszahlungen des Landes Berlin• sonstige Vermögensgegenstände = betriebsnotwendiges VermögenIII. Abzugskapital •Sonderposten aus Zuschüssen• erhaltene Anzahlungen und Vorauszahlungen des Landes Berlin• Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen• sonstige Verbindlichkeiten abzüglich Kostenüberdeckungen gemäß § 16 Absatz 6 des Berliner Betriebe-Gesetzes = Zwischensumme Kapital •abzüglich von 1,5 % der Zwischensumme Kapital (Differenzierungsabschlag) = betriebsnotwendiges Kapital

Eingangsformel StrBKapV

Auf Grund des § 16 Absatz 8 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. April 2011 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Betriebsnotwendiges Kapital

§ 1 Betriebsnotwendiges KapitalDas betriebsnotwendige Kapital wird wie folgt ermittelt: Anlagevermögen zuzüglich Umlaufvermögen ergibt das betriebsnotwendige Vermögen. Das betriebsnotwendige Kapital ergibt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen abzüglich Abzugskapital und Differenzierungsabschlag gemäß dem in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Berechnungsschema.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.