StrRAnpG · Berlin

Gesetz zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Berlin an das Bundesrecht (Strafrechtsanpassungsgesetz - StrRAnpG) Vom 26. November 1974

Ausfertigungsdatum:
26.11.1974
Fundstelle:
GVBl. 1974, 2746
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel V Umwandlung von Übertretungen und leichten Vergehen in OrdnungswidrigkeitenSoweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem niedrigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder nebeneinander, androhen, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Handlung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und, soweit eine höhere Geldstrafe als 500 Euro angedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden kann.

Artikel

Artikel VIII Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und ZwangsgeldDroht das Gesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß 2,50 Euro und das Höchstmaß 500 Euro.

Artikel

Artikel I GeltungsbereichDie Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch Gesetz nicht besonders geändert werden.

Artikel

Artikel II Freiheitsstrafdrohungen(1) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes. (2) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem höheren Höchstmaß als zwei Jahre an, so tritt an die Stelle dieses Höchstmaßes das Höchstmaß von zwei Jahren.

Artikel

Artikel III Geldstrafdrohungen(1) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahlweise keine Geldstrafe an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung von Geldstrafe. (2) An die Stelle einer neben Freiheitsstrafe wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbeschränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehrfachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetzlichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. (3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zugelassen, so entfällt diese Androhung. (4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.

Artikel

Artikel IV Androhung von NebenfolgenDroht das Gesetz bei Straftaten andere Rechtsfolgen als Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder die Einziehung von Gegenständen an, so entfällt die Androhung der anderen Rechtsfolgen.

Artikel

Artikel IX Ordnungsstrafen(1) Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Erzwingung eines künftigen Verhaltens vorgesehen, so tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes an deren Stelle Zwangsgeld in der bisher angedrohten Höhe. (2) Sind in Vorschriften des Landesrechts Ordnungsstrafen zur Ahndung eines vorausgegangenen Ordnungsverstoßes vorgesehen, so tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes an deren Stelle Ordnungsgeld in der bisher angedrohten Höhe. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Artikel

Artikel LXXXIII Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über OrdnungswidrigkeitenVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Abgeordnetenhauses oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Abgeordnetenhauses.

Artikel

Artikel LXXXIV ÜbertretungenAuf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen Taten, die nach bisherigem Recht Übertretungen waren und nach neuem Recht Vergehen sind, ist das neue Recht mit der Beschränkung anzuwenden, daß sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bisherigem Recht bestimmen. Artikel 298 und 299 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch sind auch in diesen Fällen anzuwenden.

Artikel

Artikel LXXXIX Bekanntmachung von NeufassungenDie zuständigen Mitglieder des Senats werden ermächtigt, die durch dieses Gesetz geänderten Gesetze und Rechtsverordnungen in ihrer nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen und überholte Begriffe zu bereinigen.

Artikel

Artikel LXXXV Verjährung(1) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung des bisherigen Rechts kürzer sind als die des neuen Rechts, gelten die des bisherigen Rechts. (2) Soweit die Fristen der Verfolgungsverjährung nach neuem Recht kürzer sind, bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach neuem Recht bereits verjährt gewesen wäre.

Artikel

Artikel LXXXVI VerweisungenSoweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz, durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts, durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts oder durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geändert worden sind oder geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.

Artikel

Artikel LXXXVII Fortgeltung von ErmächtigungenVorschriften in Rechtsverordnungen, die durch dieses Gesetz geändert werden, können vom Verordnungsgeber im Rahmen der bestehenden Rechtsetzungsermächtigungen geändert oder aufgehoben werden. Dies gilt nicht für die Erste Wasserverbandverordnung (Artikel LXXIII).

Artikel

Artikel LXXXVIII Ermächtigung zum Erlaß von RechtsverordnungenDer Senat von Berlin wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die auf Grund von Landesgesetzen erlassen worden sind, im Rahmen der Anpassung des Landesrechts an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481/GVBl. S. 1334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469/GVBl. S. 874), das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503/GVBl. S. 1355), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645/GVBl. S. 966), das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645/GVBl. S. 966), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1509/GVBl. S. 1852), das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717/GVBl. S. 1003), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469/GVBl. S. 874) und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469/GVBl. S. 874) abzuändern und neu zu fassen.

Artikel

Artikel VI Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des VerletztenSoweit Vorschriften 1. die Rücknahme des Strafantrages regeln oder2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.

Artikel

Artikel VII Verletzung von PrivatgeheimnissenSoweit Vorschriften das unbefugte Offenbaren oder Verwerten eines fremden Geheimnisses durch eine der in § 203 des Strafgesetzbuches bezeichneten Personen mit Strafe oder Geldbuße bedrohen, treten sie außer Kraft.

Artikel

Artikel XC InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975, Artikel LXXXVIII am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin und Artikel XVI, soweit sozialtherapeutische Anstalten betroffen sind, am 1. Januar 1978 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.Der Regierende Bürgermeister NeubauerBürgermeister

Eingangsformel StrRAnpG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.