StPG · Berlin

Gesetz zur Einrichtung eines Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolgesetz - StPG) Vom 9. Dezember 2003

Ausfertigungsdatum:
09.12.2003
Fundstelle:
GVBl. 2003, 589, 604
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

Eingangsformel StPG

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Organisation, Zuständigkeit

§ 1 Organisation, Zuständigkeit(1) Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist eine der Senatsverwaltung für Finanzen nachgeordnete Behörde. Ihr werden diejenigen Dienstkräfte unterstellt, deren Beschäftigung durch den Wegfall von Aufgaben oder die Verlagerung von Aufgaben auf andere Dienstkräfte in ihrer Dienstbehörde nicht mehr möglich ist. Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) ist Dienstbehörde und Personalstelle für die Personalüberhangkräfte der Berliner Verwaltung (§ 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes).(2) Dienstkräfte, die von den Dienstbehörden oder Personalstellen dem Personalüberhang zugeordnet worden sind, sind Personalüberhangkräfte. Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) und die Dienstkräfte sind von der Zuordnung schriftlich zu unterrichten. Die Personalüberhangkräfte werden zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) versetzt. Die Versetzung dient einem dienstlichen Bedürfnis. (3) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die eine Zuordnung zum Personalüberhang oder die Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) zum Gegenstand hat, findet keine Nachprüfung in einem Vorverfahren statt.

§ 10

Ausführungsvorschriften

§ 10 AusführungsvorschriftenDie zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Senatsverwaltung für Finanzen.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

§ 2

Aufgabe

§ 2 Aufgabe(1) Aufgabe der Behörde ist es, im gesamtstädtischen Interesse Berlins den Abbau des Personalüberhangs durch ein zentrales Personalüberhangmanagement zu fördern und die Personalüberhangkräfte entsprechend ihrem bisherigen statusrechtlichen Amt oder ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu beschäftigen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe obliegen der Behörde ausdrücklich 1. die Vermittlung der Personalüberhangkräfte auf freie Stellen,2. die Maßnahmen zur Fortbildung und Umschulung,3. die Organisation des zeitlich begrenzten Einsatzes von Personalüberhangkräften (Übergangseinsätze), soweit dies zur vorübergehenden Unterstützung bei der Aufgabenerfüllung der Behörden der Berliner Verwaltung (Einsatzbereich) erforderlich ist. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedient sich die Behörde der dienstrechtlich zulässigen Handlungsformen. (3) Die Dienststellen des Landes Berlin melden dem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) unverzüglich die dauerhaft oder befristet besetzbaren Stellen sowie die für Übergangseinsätze geeigneten Aufgabengebiete.

§ 3

Übergangseinsätze

§ 3 Übergangseinsätze(1) Für den Übergangseinsatz bleibt das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) Dienstbehörde oder Personalstelle. Sie kann einzelne dieser Aufgaben mit Ausnahme der Personalaktenführung auf den Einsatzbereich übertragen. (2) Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Personalüberhangkraft ist, wer im Einsatzbereich der Personalüberhangkraft für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.

§ 4

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten(1) Das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) darf zur Erfüllung seiner in § 2 umschriebenen Aufgaben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen personenbezogene Daten von Personalüberhangkräften verarbeiten. Zulässig sind die Verarbeitung von Stammdaten zur Person, Angaben zum Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis, zur Qualifikation, zu Funktionsbeeinträchtigungen der Personalüberhangkräfte, zu ihren beruflichen Neigungen und Interessen, soweit letztere von den Personalüberhangkräften geäußert wurden, sowie von Angaben, die mit dem Vermittlungsprozess zusammenhängen (Vermittlungsmerkmale). Die Einrichtung einer automatisierten Datei ist zulässig. Ein automatisiertes Verfahren zum Abruf der personenbezogenen Daten durch andere Dienststellen des Landes Berlin oder externe Stellen ist unzulässig. (2) Die mit der Vermittlung betrauten Dienstkräfte des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) haben die Funktion einer Personalwirtschaftsstelle. (3) Für die Prüfung eines Übergangseinsatzes oder eines unbefristeten Einsatzes bei einer Dienststelle des Landes Berlin übermittelt das Zentrale Personalüberhangmanagement (Stellenpool) dieser die erforderlichen personenbezogenen Daten der vom Vermittlungsbereich benannten Personalüberhangkräfte. (4) Die Dienststellen des Landes Berlin teilen dem Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) das Ergebnis ihrer Personalauswahlentscheidung mit. Wird keine der benannten Personalüberhangkräfte ausgewählt, hat die Dienststelle dies anhand objektiver Kriterien zu begründen. (5) Nach einer dauerhaften Vermittlung der Personalüberhangkraft in eine andere Dienststelle oder ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst werden die personenbezogenen Daten der Personalüberhangkraft in der automatisierten Datei gelöscht. (6) Die Regelungen über die Datenverarbeitung durch die Personalstelle für Zwecke der Personalverwaltung bleiben unberührt.

§ 5

Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

§ 5 Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes(Änderungsanweisungen)

§ 6

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

§ 6 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes(Änderungsanweisungen)

§ 7

Änderung des Personalvertretungsgesetzes

§ 7 Änderung des Personalvertretungsgesetzes(Änderungsanweisungen)

§ 8

Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

§ 8 Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes(Änderungsanweisungen)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: gesetze.berlin.de.